- Urtheil vom 10. Juni 1881 in Sachen Rüdlinger.
A. G. Rüdlinger, welcher aus dem Kanton St. Gallen ge
bürtig und gegenwärtig in Arbon, Kantons Thurgau, als Buch
drucker niedergelassen ist, besitzt in Trogen, Kantons Appenzell
Außerrhoden, wo er während einigen Jahren wohnte, eine mit
Hypothekarschulden im Betrage von 12,000 Fr. belastete Liegen
schaft. So lange er nun in Trogen wohnte, wurden ihm bei Be
steuerung seiner fraglichen Liegenschaft die auf derselben haften
den Pfandschulden in Abrechnung gebracht. Nachdem er indeß
im Jahre 1879 nach Arbon übergesiedelt war, fand eine Ab
rechnung der Hypothekarschulden bei Anlage der Steuer für seine
Liegenschaft in Trogen nicht mehr statt. Auf eine sachbezügliche
Reklamation des G. Rüdlinger wurde derselbe im November
1880 von der Landessteuerkommission des Kantons Appenzell
Außerrhoden dahin beschieden, es sei seine Reklamation als un
begründet abgewiesen worden, mit Rücksicht auf Art. 8 der vom
Kantonsrathe am 5. April 1880 erlassenen Steuerverordnung,
welcher bestimmt: "Grundstücke und Gebäulichkeiten werden nach
Abzug der darauf haftenden Pfandschulden da versteuert, wo sie
liegen. Hinsichtlich der Besteuerung solcher Liegenschaften, deren
Eigenthümer Angehörige anderer Kantone oder Staaten sind und
nicht im Lande wohnen, soll das Gegenrecht beobachtet werden."
Gegen diesen Entscheid der Landessteuerkommission betrat G.
Rüdlinger den Rechtsweg, indem er verlangte, daß er nur für
den unverpfändeten Theil seiner Liegenschaft, d. h. für 3000 Fr.,
auf den Steuerrodel genommen werde. Sowohl vom Bezirks
gerichte des Mittellandes in erster, als auch vom Obergerichte
des Kantons Appenzell A. Rh. in zweiter Instanz wurde indeß
durch Urtheile vom 3. Februar und 11. April 1881 die Steuer
forderung des Landesfiskus ihrem ganzen Umfange nach (im
Betrage von 154 Fr. 50 Cts.) gutgeheißen und es wurden dem
G. Rüdlinger überdem durch das Urtheil des Obergerichtes die
oberinstanzlichen Gerichtskosten mit 58 Fr. 05 Cts. auferlegt.
Dabei gingen beide Instanzen im Wesentlichen von folgenden
Erwägungen aus: Der in Art. 8 der Vollziehungsverordnung
betreffend das Steuerwesen vom 5. April 1880 ausgesprochene
Grundsatz finde sich wörtlich gleichlautend bereits in dem 3
des Gesetzes über das Steuerwesen vom 30. August 1835 und
- April 1836. Solange nun nicht durch ein neues Steuerge
setz entgegengesetzte Bestimmungen aufgestellt werden, bleibe die
ser Grundsatz für die Besteuerung von Liegenschaften außerhalb
des Kantons wohnender Eigenthümer in Rechtskraft bestehen.
Es liege des Fernern unbestritten vor, daß im Kanton Thurgau
diejenigen Liegenschaften, deren Eigenthümer außerhalb des Kan
tons wohnen, voll versteuert werden müssen. Hieraus ergebe
sich, daß G. Rüdlinger als thurgauischer Niedergelassener den
vollen Werth seiner im Kanton Appenzell A. Rh. gelegenen Lie
genschaften zu versteuern habe.
B. Gegen die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Appenzell A. Rh. vom 11. April 1881 ergriff G. Rüdlinger den
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er
im Wesentlichen aus: Das angefochtene Urtheil verstoße gegen
Art. 60 der Bundesverfassung, welcher sämmtliche Kantone ver
pflichte, alle Schweizerbürger sowohl in der Gesetzgebung als im
gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich
zuhalten; eine solche Gleichstellung sei nämlich nicht vorhanden,
wenn einerseits die Bürger des eigenen Kantons, dieselben mö
gen in oder außer dem Kanton wohnen, nur den unverpfändeten
Theil ihrer Liegenschaften zu versteuern haben, wie dies in Art. 8
der Steuerverordnung vorgesehen sei und wenn andererseits laut
dem gleichen Artikel Angehörige anderer Kantone, welche im
Kanton Appenzell A. Rh. Liegenschaften besitzen, zu einer höhern
Steuer herangezogen werden. Demgemäß werde beantragt: Das
Bundesgericht möchte ihm durch Annullirung des obergerichtlichen
Urtheils zu seinem Rechte verhelfen und entweder den Prozeß
im Sinne des beim Obergerichte gestellten Rechtsbegehrens von
sich aus materiell entschieden oder ihn dem Obergerichte mit be
stimmten Direktionen zur Erledigung zuweisen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Landessteuerkommission des Kantons Appenzell A. Rh. wesentlich
geltend: Dem Rekurrenten sei auf seine schriftliche Reklamation
s. Z. eröffnet worden, daß auf dem beanstandeten Steueransatze
beharrt werden müsse, so lange nicht der Beweis geleistet werde,
daß zwischen Thurgau und Appenzell A. Rh. in Bezug auf die
Besteuerung von Liegenschaften auswärtiger Grundeigenthümer
das Gegenrecht bestehe, "so nämlich, daß außer dem Kanton
Thurgau wohnende, in demselben aber Liegenschaften besitzende
Appenzeller punkto Besteuerung gleich gehalten werden, wie die
im Kanton Thurgau wohnenden Thurgauer selbst gehalten wer
den." Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden und daher
habe Rekurrent gemäß den diesfalls im Kanton Appenzell A. Rh.
bestehenden und bisher unbeanstandet angewendeten gesetzlichen
Bestimmungen behandelt, d. h. für die Hälfte des Schatzungs
werthes seiner Liegenschaften, ohne Schuldenabzug, besteuert wer
den müssen. Ueberdem sei bei Festsetzung der Steuer dem Re
kurrenten gegenüber eine milde Praxis beobachtet worden. Dem
gemäß werde beantragt: Das Bundesgericht möchte
- den Rekurs des G. Rüdlinger in Arbon als unbegründet
abweisen;
- den Rekurrenten zu Bezahlung der ausstehenden Steuern
im Betrage von 169 Fr. (inkl. amtliche Gebühren von 1 Fr.
50 Cts.) und zu Tragung sämmtlicher aufgelaufener Unter
suchungskosten verpflichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst festzuhalten, daß das Bundesgericht ledig
lich dazu befugt ist, die Frage zu prüfen, ob das angefochtene
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. ein
verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze und, im Falle
der Bejahung dieser Frage, das angefochtene Urtheil aufzuheben,
im Falle der Verneinung derselben dagegen den Rekurs als un
begründet abzuweisen, wogegen es keinenfalls eine neue, das
angefochtene Urtheil abändernde oder bestätigende Entscheidung
in der Sache selbst zu geben befugt ist. Insoweit daher von bei
den Parteien Anträge auf erneuerte Beurtheilung der Sache
selbst durch das Bundesgericht gestellt worden sind, kann auf
dieselben nicht eingetreten werden.
- Fragt sich dagegen, ob das angefochtene Urtheil ein dem
Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze, so
ist in grundsätzlicher Beziehung zu bemerken: Nach Art. 60 der
Bundesverfassung sind sämmtliche Kantone verpflichtet, alle
Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen
Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Durch diesen verfassungsmäßigen Grundsatz ist zweifellos aus
geschlossen, daß in einem Kanton die Bürger eines andern Kan
tons in irgendwelcher Beziehung, also namentlich auch in Be
ziehung auf die Besteuerung, anders, beziehungsweise ungünstiger
behandelt werden, als die eigenen Kantonsbürger im gleichen
Falle; insbesondere ist dadurch ausgeschlossen, daß ein Kanton
gegen die Angehörigen eines andern Kantons den Grundsatz der
materiellen Reziprozität oder Retorsion zur Anwendung bringe,
d. h. auf sie nicht diejenigen Grundsätze, welche nach seiner Ge
setzgebung für seine eigenen Bürger gelten, sodann die ungünsti
gern Grundsätze ihrer heimatlichen Gesetzgebung anwende. Da
gegen ist freilich durch Art. 60 cit., wie die bundesrechtliche Pra
xis stets anerkannt hat, keineswegs aus
geschlossen, daß die kan
tonale Gesetzgebung an das Faktum des Wohnens außerhalb des
Kantonsgebietes gewisse rechtliche Folgen knüpfe, resp. daß sie
gewisse Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung der Kan
tonseinwohner und der außerhalb des Kantonsgebietes Wohnen
den eintreten lasse, sofern nur dabei die Bürger anderer Kan
tone den eigenen Kantonsbürgern gleich behandelt werden und
sofern im Weitern die aufgestellten rechtlichen Verschiedenheiten
auf innern Gründen beruhen und nicht etwa lediglich eine will
kürliche Benachtheiligung der auswärts wohnenden Schweizer
bürger oder die Ausübung der Retorsion gegen andere Kantone,
deren Gesetzgebung in der betreffenden Materie abweichenden
Grundsätzen folgt, bezwecken. (S. Blumer Morel, Handbuch,
2. Aufl. I. S. 293 ff. und die dortigen Allegate.) In Maßregeln
letzterer Art nämlich müßte wohl eine Umgehung des in Art.
60 cit. ausgesprochenen Grundsatzes und jedenfalls eine direkte
Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung gefunden werden,
da letzterer die Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetze all
gemein gewährleistet und daher nach demselben nur solche Ver
schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bürger
oder Klassen von Bürgern statthaft sind, welche sich auf innere
Gründe zurückführen lassen. (Vergl. die Entscheidung des Bun
desgerichtes in Sachen Jäggi, Amtl. Samml. VI S. 172 ff.)
3. Hievon ausgegangen nun muß in der angefochtenen Ent
scheidung allerdings eine Verletzung eines verfassungsmäßigen
Rechtes des Rekurrenten gefunden werden. Denn:
a. Wenn auch, gemäß den in Erwägung 2 aufgestellten Grund
sätzen, wie die Bundesbehörden in wiederholten Entscheidungen
anerkannt haben (vergl. die Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Baumann vom 23. April d. J. und die dortigen
Alleegate), eine kantonalgesetzliche Bestimmung des Inhaltes,
daß bei Besteuerung des Grundeigenthums von Nichtkantons
einwohnern der den Kantonseinwohnern nachgelassene Abzug der
Hypothekarschulden ausnahmsweise nicht gestattet sei, nicht als
bundesrechtlich unzulässig erachtet werden kann, so gilt dies doch
nur insofern, als die erwähnte Regel für alle außerhalb des
Kantons wohnenden Grundeigenthümer gleichmäßige Geltung
hat. Dagegen liegt dann, wenn ein kantonales Gesetz den aus
wärts wohnenden Kantonsbürgern den Schuldenabzug gestattet,
ihn aber den nicht im Kantonsgebiete wohnhaften Angehörigen
anderer Kantone versagt, ein Verstoß gegen Art. 60 der Bun
desverfassung zweifellos vor, da in diesem Falle die Schweizer
bürger anderer Kantone unter den gleichen Verhältnissen anders
und ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Angehörigen
des betreffenden Kantons, was mit der erwähnten Verfassungs
bestimmung durchaus unverträglich ist. Ebenso liegt eine Ver
letzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit aller
Schweizer vor dem Gesetze dann vor, wenn die Gestattung des
Schuldenabzuges gegenüber von auswärts wohnenden Grund
eigenthümern davon abhängig gemacht wird, ob der Kanton, in
welchem sie verbürgert oder niedergelassen sind, Gegenrecht hält,
d. h. auch seinerseits den auswärtigen Grundeigenthümern gleich
den einheimischen den Abzug der Hypothekarschulden bei Veran
lagung der Grundsteuer für auf seinem Gebiete gelegene Lie
genschaften gestattet. Denn in diesem Falle kann davon, daß der
Grundsatz, es haben auswärts wohnende Grundeigenthümer ihre
Liegenschaften dem vollen Schatzungswerthe nach, ohne Abzug
der Schulden, zu versteuern, auf sachlichen Gründen beruhe,
offensichtlich keine Rede sein; vielmehr muß alsdann in dieser,
nicht als allgemeine Regel, sondern bloß gegenüber von Kantons
angehörigen oder Niedergelassenen solcher Kantone, deren Gesetz
gebung auswärts wohnenden Grundeigenthümern den Schulden
abzug nicht gestattet, geltenden Norm lediglich eine Maßregel
der Retorsion gegenüber diesen Kantonen erblickt werden, welche
auf innere Gründe nicht zurückgeführt werden kann und daher
mit dem bundesrechtlichen Grundsatze der Gleichheit vor dem
Gesetze unvereinbar ist.
b. Im vorliegenden Falle nun ist durch das angefochtene
Urtheil in Anwendung des 8 der Steuerverordnung vom 5.
April 1880 dem Rekurrenten die Gestattung des Abzuges der
auf seiner Liegenschaft haftenden Hypothekarschulden bei Berech
nung der Grundsteuer deßhalb versagt worden, weil nicht er
wiesen sei, daß sein Niederlassungskanton, der Kanton Thurgau,
in dieser Beziehung Gegenrecht halte. Hierin muß aber eine
Verfassungsverletzung in doppelter Richtung gefunden werden:
Einmal nämlich ist, wenn wenigstens von demjenigen Wortlaute
der citirten Verordnung vom 15. April 1880, welcher in dem
angefochtenen Urtheile zu Grunde gelegt ist, ausgegangen wird
(s. oben Fakt. A), unzweifelhaft anzunehmen, daß einem Ange
hörigen des Kantons Appenzell A. Rh. unter den gleichen Ver
hältnissen die Abrechnung der Hypothekarschulden hätte nachge
lassen werden müssen, so daß also Rekurrent als Schweizerbür
ger aus einem andern Kanton ungünstiger behandelt worden ist,
als ein appenzellischer Angehöriger in gleichem Falle behandelt
würde. Sodann aber erscheint überhaupt, nach den obigen Aus
führungen, als unzulässig, daß die Berechtigung zum Abzuge
der Hypothekarschulden davon abhängig gemacht werde, ob der
Niederlassungs oder Heimatkanton des Steuerpflichtigen Gegen
recht halte; vielmehr muß dem Rekurrenten die Abrechnung der
Hypothekarschulden bei der Grundsteueranlage im Kanton Ap
penzell A. Rh. in ganz gleicher Weise nachgelassen werden, mag
nun sein Niederlassungs oder Heimatkanton seinerseits auswärts
wohnenden Grundeigenthümern der Schuldenabzug gestatten oder
nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und es wird demnach das Urtheil des Obergerichtes des
Kantons Appenzell A. Rh. vom 11. April 1881 als verfassungs
widrig aufgehoben.