Art. 40 and 41 of the Appenzell I.-Rh. cantonal constitution; jurisdiction in injuria matters; constitutional judge. Where the cantonal constitution reserves injuria cases to the district court, a conviction by the cantonal court is unconstitutional, even if the accused had previously acted as complainant in related criminal proceedings. The decisive factor is the legal nature of the charge actually adjudicated. An earlier administrative measure is not separately appealable where it does not clearly and directly designate the person as the accused for the specific offense later judged. The recourse is timely when filed within the statutory period against the judgment itself, and an earlier challenge is not required absent clear prejudice by the preliminary order.
nun aber, durch das Resultat der Schriftexpertise in seinem Verdachte bestärkt, sich veranlaßt finde, gemeinsam mit den Be drohten Kantonsrichter Locher und Rathsherr J. Locher, welche sich in ähnlichem Sinne aussprachen, mit einer "Verdachtsklage" gegen F. Schmid aufzutreten. C. Nachdem der Bezirkshauptmann von Oberegg am 27. März 1880 dem Landammannamte über diese Angelegenheit Bericht erstattet hatte, mit dem Beifügen, daß nach Schluß der Akten die Sache dem Bezirksgerichte zur Erledigung werde überwiesen werden, erklärte durch Schreiben vom 29. März 1880 das Land ammannamt des Kantons dem Bezirkshauptmann, daß, sofern es sich um eine bloße Injurienklage des F. Schmid gegen den Rekurrenten handeln würde, allerdings das Bezirksgericht ver fassungsmäßig kompetent wäre, daß es sich aber anders verhalte, wenn die Behörde selbst dem Gerichte Vorlagen über einen Fall wie den vorliegenden zu machen habe; in diesem Falle entscheide sich die Kompetenzfrage nach dem vermuthlichen Strafmaße im Falle der Schuldigerklärung, welches im vorliegenden Falle die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes zu überschreiten scheine, weß halb der Bezirkshauptmann eingeladen werde, das Resultat der Untersuchung bis 1. April 1880 dem Landammannamte mitzu theilen, wobei der höhern Behörde der Entscheid darüber vor behalten bleibe, an welche Instanz die Sache zu leiten sei. D. Am 8. April 1880 faßte nun die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. folgenden Beschluß: "In Sachen der vorliegenden Drohbriefangelegenheit in Oberegg wird von der Standeskommission nach Abhörung von Herrn Bezirksrichter Fer dinand Schmid und Herrn Hauptmann Bischofsberger, angesichts der Wichtigkeit des Falles, durch welchen unter Umständen Leben und Eigenthum aufs Spiel gesetzt sein könnten, beschlossen, die sen Gegenstand als Kriminalfall zu behandeln und nach Maß gabe der Verfassung nach erfolgtem nähern Untersuch seitens der kantonalen Verhörkommission dem h. Kantonsgerichte zur Verhandlung zu unterbreiten." Dieser Beschluß wurde, trotzdem anfänglich vom Bezirkshauptmann in Oberegg gegen die Abgabe der Sache an die kantonale Verhörkommission bezw. das Kan tonsgericht opponirt wurde, durchgeführt. In dem mit dem Re kurrenten am 21. Juni 1880 vor der kantonalen Verhörkommis sion aufgenommenen Verhöre wird derselbe, nach Mitgabe des Protokolles, als Beklagter behandelt und aufgefordert, seine Recht fertigungsgründe bezüglich der vom Bezirksrichter Schmid gegen ihn eingereichten Klage anzugeben. Von den kantonalen Unter suchungsbehörden wurde eine neue Schriftexpertise vom Direktor des Seminars in Rickenbach, Krs. Schwyz, eingeholt, welche sich dahin ausspricht, daß eine gerichtlich stichhaltige Aehnlichkeit der Schriftzüge des Drohbriefes mit denjenigen des dem Experten vorgelegten Aktenmaterials sich überzeugend nicht nachweisen lasse. Hierauf wurde vom Kantonsgerichte des Kantons Appenzell I. Rh. am 14. August 1880 folgendes Urtheil gefällt: 1) Es sei Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid vom heutigen Gerichte aus vollkommene Satisfaktion zu ertheilen, welche Erklärung in den hiesigen Lokalblättern auf Kosten Herrn Hauptmann Breus zu veröffentlichen ist. 2) Sei Herr Hauptmann Breu in eine Buße von 100 Fr. an den Landsäckel verfällt. 3) Habe Herr Hauptmann Breu an Herrn Richter Schmid für gehabte Auslagen, Stände und Gänge, sowie für die ihm angethanen ehrverletzenden Zulagen eine Entschädigung von 200 Fr. zu be zahlen. 4) Die erlaufenen Verhörkosten von 69 Fr., ebenso die weitern Gerichts und Citationskosten hat Herr Hauptmann Breu zu vergüten. In dem Ingresse dieses Urtheils ist erwähnt: "In der dem Gerichte eingeleiteten Drohbriefangelegenheit von Ober egg nehmen Vorstand : Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid gegen Herrn alt Hauptmann Breu in der Schwellmühle und die Herren Kantonsrichter Wilhelm Locher und Rathsherr Jo hann Locher," und aus der Motivirung des Urtheils ergibt sich, daß Rekurrent verurtheilt wurde, "weil er als keineswegs dazu berufene Person den Herrn Schmid auf eine gänzlich unbegrün dete Art und Weise verdächtigte, wodurch die Ehre und das An sehen des Herrn Schmid auf eine nicht wohl zu rechtfertigende Weise verletzt wurde." E. Gegen dieses Urtheil ergriff J. Breu den Rekurs an das Bundesgericht, indem er zunächst in einer am 8. Oktober 1880 zur Post gegebenen Eingabe ausführte, daß er dasselbe, weil er dadurch vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger be
handelt worden zu sein glaube, als verfassungswidrig anfechte und bemerkte, daß er, sobald er in den Besitz eines Urtheils auszuges gelangt sein werde, den er bis jetzt noch nicht erhal ten habe, das Urtheil und die nähere Ausführung nachsenden werde. In einer am 17. Oktober 1880 zur Post gegebenen Re kursschrift sodann macht Rekurrent unter ausführlicher Darstel lung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend: Es habe sich im vorliegenden Falle, soweit er als Beklagter in Betracht komme, um einen einfachen Injurienprozeß gehandelt; nun sei in In juriensachen nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung von Appenzell I. Rh. das Bezirksgericht der verfassungsmäßig allein zuständige Richter; er sei demnach in willkürlicher Weise seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen und dem Kantonsgerichte überwiesen worden, das zur Aburtheilung dieses Straffalles gar nicht befugt gewesen sei; übrigens habe er sich auch einer In jurie gegenüber dem Bezirksrichter Schmid gar nicht schuldig gemacht. F. In ihrer Vernehmlassung, welcher sich auch das Kantons gericht von Appenzell I. Rh. und Bezirksrichter F. Schmid in allem Wesentlichen anschließen, bemerken Landammann und Stan deskommission des Kantons Appenzell I. Rh. hauptsächlich: Der Rekurs erscheine, da er wesentlich gegen den Beschluß der Stan deskommission vom 8. April 1880 gerichtet sei, diesem Beschlusse gegenüber aber die 60tägige Beschwerdefrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht gewahrt sei, als verspätet. In der Sache selbst könne sich Re kurrent über ungleiche Behandlung keineswegs beschweren. Wenn es sich um eine lediglich zwischen Schmid und dem Rekurrenten zu erledigende private Injuriensache gehandelt hätte, so wäre allerdings das Bezirksgericht kompetent gewesen. Allein nun sei ja Rekurrent selber gegen den Schmid, gemäß seiner vor der Verhörkommission in Oberegg abgegebenen Erklärung, als Amts kläger aufgetreten; in diesem Falle richte sich gemäß Art. 38 Ziffer 2 der Kantonsverfassung die Kompetenz des Gerichtes nach der Höhe der muthmaßlich auszusprechenden Strafe und es habe über diese Kompetenz die Standeskommission jeweilen mit Rück sicht auf die Natur des konkreten Falles zu entscheiden. Dem gemäß werde auf Abweisung des Rekurses aus formellen und materiellen Gründen angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Richter und es muß sonach in der Verweisung des Rekurrenten vor das Kantonsgericht und der Beurtheilung desselben durch dieses Gericht eine Verfassungsverletzung zweifellos gefunden wer den. Wenn nämlich die Standeskommission des Kantons Appen zell I. Rh. sich darauf beruft, daß Rekurrent seinerseits als An kläger gegenüber dem Bezirksrichter Schmid bezüglich eines Ver gehens aufgetreten sei, welches dem Kantonsgerichte zur Abur theilung habe zugewiesen werden dürfen und müssen, so ist da rauf zu erwidern, daß gar nicht einzusehen ist, inwiefern dieser Umstand dazu berechtigen könnte, den Rekurrenten für das ihm gegenüber einzig eingeklagte Vergehen der Ehrverletzung seinem verfassungsmäßigen Richter zu entziehen. 3. Ist somit schon aus diesem Grunde der Rekurs gutzu heißen, so erscheint eine Prüfung der Frage, ob Rekurrent auch wegen ungleicher Behandlung vor dem Gesetze sich zu beschweren berechtigt wäre, als überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 14. August 1880 als verfassungswidrig aufgehoben.