Art. 48 Zurich Constitution; municipal autonomy and supervisory review of communal resolutions for fairness. In doubtful questions of cantonal constitutional interpretation, the Federal Court accords considerable weight to the view of the competent cantonal authorities. Where the constitution allows annulment of municipal resolutions not only for excess of municipal purpose and excessive tax burden, but also for unseemly violation of fairness considerations, the supervisory authority enjoys a broad margin of appreciation. It may therefore take into account not only the interests of the municipal minority, but also those of other jointly liable municipalities or comparable third parties, unless the challenged decision manifestly exceeds constitutional limits or encroaches upon the protected sphere of self-government (consid. 1-2).
ner der Gemeinde, verletze, sei abenteuerlich und in ihren Con sequenzen geradezu absurd; dieselbe müßte zu einer vollständigen Aufhebung der verfassungsmäßig gewährleisteten Autonomie der Gemeinden führen. Von einer ungebührlichen Verletzung von Billigkeitsrücksichten könne vielmehr hier, wo es sich lediglich um die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde gegenüber einem Schuldner derselben handle, offenbar nicht die Rede sein. Uebri gens sei auch zu bemerken, daß bei Entscheidung des Rekurses der Minderheit der Gemeinde stets davon ausgegangen worden sei, der angefochtene Gemeindebeschluß involvire nothwendiger weise ein Liquidationsbegehren gegenüber der Tößthalbahngesell schaft; allein dies sei durchaus unrichtig. Vielmehr sei lediglich Anhebung des Rechtstriebes, zunächst mit dem Zwecke, von an dern, am Bestande der Tößthalbahn näher Betheiligten Kon zessionen zu erlangen, beschlossen worden. Ueber die Frage, ob ein Liquidationsbegehren nach durchgeführtem Rechtstriebe ge stellt werden solle, sei ein weiterer Gemeindebeschluß ausdrück lich vorbehalten worden. Wenn aber auch der Konkurs der Töß thalbahngesellschaft die nothwendige Folge des fraglichen Be schlusses sein sollte, so sei doch festzuhalten, daß die garantiren den Gemeinden bei Durchführung des Konkurses jedenfalls nichts verlieren, sondern nur gewinnen könnten. Uebrigens habe diese Frage, ob fraglicher Beschluß für die Gemeinde vortheilhaft oder nachtheilig sei, bei der Entscheidung über den gegen denselben ergriffenen Rekurs gar nicht in Betracht fallen können, da die Gemeinde das verfassungsmäßige Recht besitze, selbst darüber zu entscheiden, was ihr vortheilhaft oder schädlich sei. Gegenüber der gegenwärtigen Beschwerde lasse sich auch nicht etwa ein wenden, daß es sich hier um eine bestrittene Interpretation der kantonalen Verfassung handle und daß daher der Entscheid in die Kompetenz des Regierungsrathes falle. Denn wenn man hievon ausgehen wollte, so wäre das Rekursrecht an das Bun desgericht vollkommen illusorisch. Demnach werde darauf ange tragen, es sei der rekurrirte Entscheid als verfassungswidrig auf zuheben. D. In seiner Rekursbeantwortung verweist der Regierungs rath des Kantons Zürich einfach auf 48 der Staatsverfassung und 59 des Gemeindegesetzes mit dem Beifügen, daß es bis her gegenüber andern ähnlichen Entscheidungen Niemandem ein gefallen sei, die Frage der Verfassungsverletzung aufzuwerfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wenn auch, wie die Rekurrentin richtig bemerkt, die in dem angefochtenen Entscheide des Regierungsrathes des Kantons Zürich dem Art. 48 der zürcherischen Kantonsverfassung gegebene Auslegung für das Bundesgericht keineswegs schlechthin verbind lich ist, letzteres vielmehr zu selbständiger Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende Entscheidung gegen das in Art. 48 cit. unter gewissen Beschränkungen gewährleistete Selbstverwaltungs recht der Gemeinden verstoße, befugt ist, so muß doch andrer seits die Auslegung, welche die Regierung von Zürich der er wähnten Bestimmung der kantonalen Verfassung gegeben hat, für die Entscheidung des Bundesgerichtes immerhin von erheb Denn es ist vom Bundesgerichte stets lichem Gewichte sein. festgehalten worden, daß bezüglich der Auslegung und Anwen dung des kantonalen Verfassungsrechtes in zweifelhaften Fällen der Anschauung der kompetenten kantonalen Behörden eine er hebliche Bedeutung beigemessen werden müsse und es muß dies für den vorliegenden Fall um so mehr gelten, als Art. 48 der Kantonsverfassung den staatlichen Oberbehörden bei Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeindebeschlüssen die Rücksichtnahme auf Momente der Billigkeit gestattet, also dem Ermessen dersel ben jedenfalls einen weiten Spielraum läßt. Hievon ausge gangen nun könnte von einer Gutheißung des Rekurses nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Beschluß des Regierungs rathes des Kantons Zürich offenbar über die dieser Behörde verfassungsmäßig zustehenden Kompetenzen hinausginge und in die verfassungsmäßig gewährleistete Sphäre der Selbstverwal tung der Gemeinde eingriffe. Dies trifft aber in concreto keineswegs zu. Denn es kann gewiß nicht gesagt werden, daß der Regierungsrath des Kantons Zürich, wenn er bei Prüfung der gegen den in Rede stehenden Gemeindebeschluß gerichteten Beschwerde auch die Interessen der Minorität der Gemeinde und insbesondere der neben der letztern für die gleiche Schuld verpflichteten andern Gemeinden in Berücksichtigung ge
zogen hat, dadurch über die seinem Ermessen in Beurtheilung derartiger Fälle verfassungsmäßig gezogenen Schranken offenbar hinausgegangen sei; vielmehr ist die Berücksichtigung der er wähnten Momente mit dem ganz allgemeinen Wortlaute des Schlußsatzes des Art. 48 der Kantonsverfassung an sich sehr wohl vereinbar. Ob sodann thatsächlich wirklich erhebliche In teressen der Minorität oder anderer Gemeinden durch die Aus führung des fraglichen Gemeindebeschlusses gefährdet waren, das zu prüfen, kann nicht Sache des Bundesgerichtes, welchem die einschlägigen faktischen Verhältnisse völlig fremd sind, sein, son dern es muß in dieser Richtung die Auffassung der mit den Ver hältnissen vertrauten kantonalen Behörde als richtig anerkannt werden, sofern nur, wovon hier offensichtlich nicht die Rede sein kann, dieselbe nicht augenscheinlich jeder thatsächlichen Begrün dung entbehrt und zu Begründung einer Kompetenzüberschreitung von der betreffenden Behörde lediglich vorgeschoben wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.