Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Juni 1875; Bemessung des Schadenersatzes bei Körperverletzung durch Eisenbahnunfall. Ersatzfähig ist der dem Verletzten durch Verminderung oder Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit entstehende Vermögensnachteil nebst Heilungskosten. Drittansprüche Unterhaltsberechtigter sind nicht selbständig ersatzfähig; eine Erwägung, die auf die faktische Möglichkeit abstellt, dass der Verletzte mit der Entschädigung die bisher geleistete Unterstützung fortsetzen könne, ist jedoch mit dem Gesetz vereinbar. Die Feststellung einer nur relativen, auf bestimmte Berufsarten bezogenen Arbeitsunfähigkeit beruht auf Beweiswürdigung und ist bundesrechtlich zu respektieren, sofern sie sich aus dem Gutachten und den übrigen Beweisen trägt (consid. 4). Ein behauptetes Mitverschulden rechtfertigt nur dann eine Kürzung, wenn es tatsächlich erstellt ist; fehlt ein tatsächlicher Anhaltspunkt, bleibt der Schadenersatz ungekürzt (consid. 3).
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte durch Eingabe vom 15./18. März 1881 die Weiterziehung an das Bundes gericht, indem sie erklärte, beim Bundesgerichte den Antrag stellen zu wollen: Es sei die Entschädigung, welche die Rekur rentin dem Lorenz Rihs zu leisten habe, in Abänderung des Ur theils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge. Im Anschlusse an die Rekurserklärung der Beklagten erklärte auch der Kläger durch Eingabe vom 30. März 1881 die Weiterziehung an das Bun desgericht, mit dem Beifügen, daß er angemessene Erhöhung der Entschädigung, unter Kostenfolge, beantrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wenn er sich durch das Aufsteigen auf Bremsstange oder Achs büchse einer Gefahr ausgesetzt habe, nicht in fahrlässiger oder pflichtwidriger Weise gehandelt, sondern einfach eine übliche, wenn auch mit Gefahr verbundene, Dienstobliegenheit ausgeübt, wie solche Obliegenheiten den Eisenbahnangestellten beim äußern und namentlich beim Bahnhofbetrieb mannigfach auffallen. Klä ger, welcher im Jahre 1851 geboren ist und vor dem Unfalle einen Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts. bezog, aus welchem er auch seine 65jährige Mutter und eine minderjährige Schwester unterstützte, bezeichnete in seiner auf Entschädigung für die er littene Körperverletzung gerichteten Klage vom 11. Dezember 1879 eine Entschädigung von 15000 Fr. als angemessen, indem er behauptete, daß er durch den Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge worden sei, und speziell hervorhob, daß er für einen Stelzfuß 140 Fr. ausgelegt habe und ein künstliches Bein ihm 300 Fr. und an jährlichem Unterhalte 30 Fr. kosten werde, daß dagegen die Verpflegungskosten im Spitale in Biel vermuthlich durch die Bahnverwaltung bezahlt worden sein werden. 2. Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte, welche die Vertretung der Jura Bern Luzernbahngesellschaft übernommen hatte, die, auf Art. 2 und 5 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betref fend die Haftpflicht der Eisenbahn und Dampfschifffahrtsunter nehmungen u. s. w., vom 1. Juni 1875 gestützte Klage prin zipiell bestritten, indem sie derselben die Einwendung des eigenen Verschuldens des Klägers entgegengesetzte, wofür sie geltend machte: Der Unfall sei durch die eigene Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden, welcher, um seine Verrichtungen als Brem ser besorgen zu können, statt dem Wagen voraus zu laufen und bei verminderter Fahrgeschwindigkeit die Bremse herabzulassen, in Ermangelung eines Fußtrittes auf die, keinen soliden Stand punkt darbietende, Bremsstange oder die Achsenbüchse gestiegen und in dieser Weise beim ersten Ruck des Wagens herabgestürzt sei. Bei der heutigen Verhandlung dagegen hat der Vertreter der Beklagten die Einwendung des Selbstverschuldens des Klä gers nicht mehr festgehalten, sondern lediglich auf angemessene Herabsetzung der zweitinstanzlich gutgeheißenen Entschädigung unter Kostenfolge angetragen, indem er zur Begründung wesentlich vorbracht: Es werde allerdings zugegeben werden müssen, daß der in Rede stehende Unfall nicht durch ausschließliches eigenes Verschulden des Klägers herbeigeführt worden sei. Dagegen treffe denselben doch ein gewisses Mitverschulden an dem Un falle, da er bei der Verrichtung, bei welcher der Unfall sich ereignet habe, nicht die durch die besondere Gefährlichkeit der selben geforderte besondere Vorsicht angewendet habe. Im Fer nern habe die zweite Instanz zu Unrecht angenommen, daß Kläger gänzlich und dauernd erwerbsunfähig geworden sei. Der Beweis für seine gänzliche und dauernde Arbeitsunfähigkeit liege dem Kläger ob; dieser habe nun aber denselben in keiner Weise erbracht. Vielmehr sei klar, daß lediglich von einer Beschrän kung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gesprochen werden könne; sogar das erlernte Sattlerhandwerk könne Kläger, wenn auch mit etwelcher Beschränkung, noch ausüben; denn, wenn auch sein Holzbein beim Sitzen nicht hoch genug emporstehe, und nicht fest genug dem Körper anliege, um die Zange, welche das Leder halte, stützen zu können, so könne doch diesem Mangel durch ein fache mechanische Hülfsapparate abgeholfen werden. Endlich habe die zweite Instanz, wie sich aus Erw. 7 ihrer Entscheidung er gebe, ein wesentliches Gewicht bei Bemessung der Entschädigung darauf gelegt, daß Kläger die Stütze einer Mutter und Schwester gewesen sei. Auf dieses Moment könne nun aber, im Falle einer Körperverletzung, nach Art. 5 1. 3 des Bundesgesetzes vom Juni 1875 überall nichts ankommen. Der Vertreter des Klä gers dagegen beantragt Abweisung der gegnerischen Anbringen und angemessene Erhöhung der zweitinstanzlich gutgeheißenen Entschädigung unter Kostenfolge, mit der Begründung: Von einem konkurrirenden Verschulden des Klägers könne offenbar nicht die Rede sein. Es müsse im Fernern davon ausgegangen werden, daß Kläger durch den Unfall gänzlich und dauernd arbeitsun fähig geworden sei. Denn in dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müsse und von dessen Resultaten auch die zweite Instanz ausgegangen sei, werde ausdrücklich gesagt, daß Kläger augen blicklich ganz arbeitsunfähig sei, und daß er auch in Zukunft keinenfalls die Arbeiten ausüben könne, welche bis jetzt die
Grundlage seiner Erwerbsfähigkeit gewesen seien. Allerdings werde beigefügt, daß trotzdem nicht gesagt werden könne, daß Kläger als absolut und bleibend arbeitsunfähig zu betrachten sei, daß vielmehr erst die Zukunft zeigen könne, ob Kläger nicht doch noch eine, freilich erst mühsam zu erlernende und unter Umständen wenig lukrative, Arbeit verrichten könne. Allein auf die bloße Möglichkeit, daß in der Zukunft Kläger wieder in be schränktem Maße arbeitsfähig werden könnte, könne angesichts des Umstandes, daß Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
beschwerenden Weise hätte beeinflussen können. Denn die frag liche Erwägung konnte den Vorderrichter offenbar lediglich dazu führen, die Entschädigung derart zu bemessen, daß Kläger auch nach dem Unfalle trotz der Verminderung seiner Erwerbsfähig keit noch in der Lage sei, die früher seiner Mutter und Schwester geleistete Unterstützung fortzugewähren. Dies steht aber mit dem Gesetze keineswegs im Widerspruch, sondern beruht gegentheils auf einer richtigen Anwendung desselben. Denn das Gesetz geht ja zweifellos davon aus, daß durch die Entschädigung die Ver schlimmerung der ökonomischen Lage des Verletzten, welche in folge des Unfalles durch Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähig keit eingetreten ist, vollständig wieder ausgeglichen werden soll. b. Im Weitern ist zu konstatiren, daß die zweite Instanz keineswegs, wie beide Parteien anzunehmen scheinen, davon aus gegangen ist, daß Kläger dauernd gänzlich erwerbsunfähig sei, vielmehr hat dieselbe, wie die Entscheidungsgründe, in welchen ausgeführt wird, daß Kläger "in höherm Grade als andere Am putirte" arbeitsunfähig und von allen Berufsarten, bei welchen gegangen oder gestanden werden müsse, ausgeschlossen sei, zwei fellos ergeben, nicht eine absolute auf alle in Betracht kommenden Erwerbsarten sich beziehende, sondern vielmehr lediglich eine rela tive, auf gewisse Berufsarten bezügliche, Arbeitsunfähigkeit, bezw. eine, allerdings weitgehende, Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt. Diese rein thatsächliche Feststellung nun beruht weder, wie Beklagte behauptet hat, auf einer Verletzung der Grund sätze von der Beweislast, noch auf einer anderweitigen Verletzung des Gesetzes. Vielmehr entspricht dieselbe offensichtlich vollkommen den Beweisergebnissen und beruht insbesondere auf einer rich tigen Würdigung des Gutachtens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Wenn nun auf Grundlage dieser Feststellung die zweite Instanz in Anwendung des Art. 11 des Bundesge setzes vom 1. Juni 1875 die dem Kläger gebührende Entschä digung auf 8000 Fr. bezw. mit Einschluß der Entschädigung für Anschaffung eines künstlichen Gliedes auf 8440 Fr. festgesetzt hat, so kann hierin eine unrichtige Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Thatbestand nicht erblickt werden; es erscheint vielmehr die Entschädigungsfestsetzung in Würdigung aller Um stände als eine, mit Rücksicht einerseits auf das jugendliche Alter des Klägers, dessen Verdienst vor dem Unfalle und die bedeutende Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch den letztern, sowie andrerseits darauf, daß dem Kläger die Gewinnung eines neuen Erwerbszweiges mit Hülfe des ihm zuerkannten Kapitals keines wegs unmöglich sein wird, den Verhältnissen entsprechende und richtige. 5. Bei Vertheilung der Kosten ist dem Umstande, daß der Kläger die Weiterziehung lediglich im Anschlusse an die Be schwerde der Beklagten ergriffen hat, Rechnung zu tragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1881 wird in allen Theilen bestätigt.