Art. 5 lit. b Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken; Haftung für Unfall im Fabrikbetrieb und Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Tod. Der Fabrikant haftet für Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters, sofern er nicht höhere Gewalt oder Selbstverschulden beweist. Die Haftung entfällt nicht schon deshalb, weil die konkrete Verrichtung auch in einem Handwerksbetrieb vorkommen könnte, wenn sie im konkreten Fabrikbetrieb mit den eigentümlichen Gefahren des Maschinenbetriebs zusammenhängt. Für den Schadenszusammenhang genügt natürliche Kausalität; die bloße Möglichkeit, der Schaden wäre bei anderer Behandlung vielleicht vermieden worden, unterbricht den Kausalnexus nicht. Ein selbständiger Zwischengrund muss positiv nachgewiesen sein (vgl. consid. 3-5).
rum der Wundstarrkrampf zu der Wunde hinzugetreten sei, was sich übrigens in vielen Fällen gar nicht feststellen lasse, auch nicht mit Sicherheit behauptet werden könne, daß der Ausbruch des Wundstarrkrampfes hätte vermieden werden können, wenn sich der Verletzte sofort an einen Arzt gewendet hätte. Der Wund starrkrampf könne bei jeder Verbandart vorkommen, da er schon in der Verwundungsart begründet sein könne. Eigenes Verschul den des Verletzten an seinem Tode sei nach den dem Experten vorgelegenen Daten nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ursache des Unfalles vom 15. April 1879 haben die von der ersten In stanz vernommenen technischen Sachverständigen sich im Wesent lichen dahin ausgesprochen: Die Bandsäge, bei deren Hand habung der Unfall eintrat, sei keineswegs als eine besonders gefährliche Maschine zu betrachten; es bedürfe auch zu deren Be dienung nur eines einzigen Arbeiters. Die an derselben ange brachten Schutzvorrichtungen lassen, sowohl was ihre Zweckmäßig keit als was ihre Anzahl anbelange, nichts zu wünschen übrig und dürften selten in dem Maße angetroffen werden; eine Ver letzung an derselben sei ohne Verschulden eines Menschen nicht möglich. Dagegen sei, was die Verwendung der Bandsäge im konkreten Falle anbelange, zu bemerken: Die Bandsäge sei zum Schneiden langer eichener Thürfriese, um denselben eine gleich mäßige Dicke zu geben, benutzt worden; nun müsse aber verneint werden, daß die Konstruktion einer Bandsäge überhaupt eine solche Benutzung ohne weitere Vorrichtungen erlaube. Eine Band säge besitze nämlich ein verhältnißmäßig kleines Tischblatt. Werde nun ein längeres Holzstück der Länge nach vermittelst der Band säge geschnitten, so werde der Arbeiter, nachdem der Schwerpunkt des Holzstückes die Endfläche des Tischblattes verlassen habe, genöthigt, um dessen Umkippen zu verhindern, auf dasselbe zu drücken und zwar mit einer Kraft, die um so größer sei, je wei ter der Schwerpunkt des Holzstückes vom Endpunkte des Tisch blattes sich entferne. In Folge dieser anderweitigen Inanspruch nahme des Arbeiters könne derselbe das zum Sägen nothwen dige Vorwärtsschieben des Holzstückes nicht mehr mit der nöthi gen Sicherheit ausführen und es könne durch diesen Umstand die Arbeit gefährlich werden. Die hochkantige Lage erhöhe noch die Nöthigung für den Arbeiter, seine volle Aufmerksamkeit der Verhinderung des Umkippens zuzuwenden. So lange Hölzer soll ten daher entweder unter provisorischer Verlängerung des Tisch blattes oder unter Vorlegen eines auf die Höhe des Tischblat tes reichenden Bockes mit einer Rolle geschnitten werden, um jede andere Inanspruchnahme des Arbeiters während des Schnei dens so langer Stücke zu vermeiden. Aus diesem Grunde pflege man denn auch solche Arbeiten auf Fraisen mit langen Tisch blättern auszuführen. Langrock bezog vor dem Unfalle einen Lohn von 40 Cts. per Arbeitsstunde, so daß sich bei 10stündiger Arbeitszeit sein Tag lohn auf 4 Fr. belief; nach Angabe der Beklagten belief sich in Folge von Ueberzeitarbeit der Tagesverdienst des Langrock, gemäß einer für 10 Monate gemachten Zusammenstellung, auf durchschnittlich 4 Fr. 7 ⅔ Cts. Die völlig mittellosen Hinter lassenen des Getödteten, dessen Wittwe Dorothea geb. Fügli und die beiden Kinder Emma und Karl Langrock, fordern vermittelst Klage vom 19. April 1880 eine Entschädigung von 15000 Fr. nebst Zins zu 5% vom Todestage des Karl Langrock an. 2. Wenn die Klagepartei in Begründung der Klage zunächst ausgeführt hat, daß der Unfall durch ein Verschulden des Fabrik herrn selbst oder eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik herbeigeführt worden sei, so kann diese Be hauptung nach den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichtes, wie sie insbesondere an das Gutachten der technischen Experten sich anschließen, offenbar nicht als begründet erachtet werden; wenn der Vertreter der Klagepartei im heutigen Vor trage in dieser Richtung speziell noch darauf abgestellt hat, daß die Beklagte die nach Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle nicht rechtzeitig erstattet habe, so kann diese Behauptung, welche vor dem kantonalen Gerichte nicht vorgebracht wurde, nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege überhaupt nicht in Betracht fallen, und es ist übrigens auch nicht einzusehen, inwiefern der gedachte Umstand für den Nachweis eines Verschuldens der Beklagten an dem in Frage stehenden Unfalle von Erheblichkeit sein könnte.
selbst auszuwählen. Vielmehr erhellt aus den vom Erstinstanz gericht festgestellten Thatsachen, insbesondere aus dem Umstande, daß der Getödtete im Allgemeinen zweifellos mit der Bedienung der Bandsäge beauftragt war und sich derselben auch zu der in Frage stehenden Arbeit unter den Augen und ohne Widerspruch des ihm vorgesetzten Vorarbeiters bediente, unzweifelhaft, daß ihm die Bandsäge zu Ausführung der in Frage stehenden Arbeit angewiesen war, so daß von einem Verschulden des Arbeiters mit Bezug auf die Wahl des Instrumentes nicht die Rede sein kann. Dies findet denn auch seine vollständige Bestätigung da rin, daß überhaupt die Beklagte in dieser Richtung eine Ein wendung erst erhob, nachdem in dem Gutachten der technischen Experten Ausstellungen bezüglich der Zweckmäßigkeit der verwen deten Maschine für die fragliche Arbeit gemacht worden waren. Was sodann die Behauptung anbelangt, daß der Vater bezw. Ehemanne der Kläger die Verletzung durch eine schuldhafte Un vorsichtigkeit in Handhabung der Bandsäge herbeigeführt habe, so ist durchaus nicht dargethan, daß derselbe es bei Ausführung der fraglichen Arbeit an derjenigen Sorgsamkeit, welche von einem sorgsamen und verständigen Arbeiter in den gegebenen Verhältnissen verlangt werden kann, habe fehlen lassen und daß ihn mithin ein Verschulden treffe. Denn, wenn auch richtig ist, daß die Verletzung dadurch herbeigeführt wurde, daß der Ver letzte, als er nach dem Holzstück griff, um dessen Umkippen zu verhüten, die Hand der Bandsäge mehr als nöthig näherte, so ist doch klar, daß ein solcher unglücklicher Griff bei einer Arbeit, wie der vorliegenden, welche den Arbeiter nöthigt, seine Auf merksamkeit zu theilen, leicht auch bei pflichtmäßiger Sorgsam keit in Folge eines vom Willen des Arbeiters nicht abhängigen mechanischen Bewegungsvorganges vorkommen kann und daß da her darin keineswegs ohne Weiters ein Verschulden gefunden werden darf; vielmehr muß, sofern nicht positiv dargethan wird, daß ein Mangel an pflichtmäßiger Aufmerksamkeit seitens des Arbeiters vorlag, darin eben ein durch die eigenthümlichen Ge fahren des Fabrikbetriebes veranlaßter Zufall, welcher Nieman den zum Verschulden angerechnet werden kann, für den aber der Fabrikant kraft besonderer Gesetzesbestimmung einzustehen ver bunden ist, erblickt werden. 5. Es ist somit nicht dargethan, daß die Verletzung des Ehe mannes und Vaters der Kläger durch eigenes Verschulden des selben veranlaßt worden sei. Beklagte wendet nun aber im Fer nern ein, daß der Tod des Verletzten keineswegs die nothwen dige Folge der Verletzung gewesen sei, vielmehr der Verletzte selbst durch verkehrte Behandlung und Vernachlässigung seiner Wunde den tödtlichen Ausgang der Verletzung verschuldet habe, so daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode nicht bestehe. Die erste Instanz ist dieser Anschauung insofern beigetreten, als sie ausspricht, es liege eine "auffallende Sorglosigkeit und Vernachlässigung des Verletzten in Behand lung der Verletzung vor, die es mindestens zweifelhaft lasse, ob nicht dadurch vielleicht die Verschlimmerung des krankhaften Zustandes und dessen unglücklichen Verlaufes herbeigeführt wor den sei," so daß die Beklagte von daher keine Verantwortung treffen könne. Allein diese Ausführungen beruhen auf einer un richtigen Anwendung des Gesetzes, bezw. auf einer rechtsirrthüm lichen Auffassung der maßgebenden Grundsätze vom Kausalzu sammenhange und es kann daher denselben keineswegs beigetreten werden. Allerdings nämlich kann die Beklagte für den den Klä gern durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der Tod als eine Folge des Unfalles, für welchen Beklagte nach dem Gesetze einzustehen verbunden ist, erscheint. Allein, wie in Dok trin und Praxis unbestritten feststeht, ist die Entschädigungspflicht desjenigen, welcher für den durch ein bestimmtes beschädigendes Ereigniß einem Andern erwachsenen Schaden aus irgendwelchem Grunde einzustehen verbunden ist, einzig und allein davon ab hängig, ob zwischen dem betreffenden beschädigenden Ereignisse und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang wirk lich besteht, ersteres in Wirklichkeit als die Ursache des letztern erscheint, während darauf, ob der Schaden die nothwendige, unter allen Umständen unvermeidliche Folge des betreffenden Ereignisses ist, oder ob derselbe beim Dazwischentreten anderer, in Wirklichkeit nicht eingetretener, entgegenwirkender Ursachen möglicherweise hätte vermieden werden können, überall nichts an kommt. (Siehe Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht II S. 142 ff.) Zum Nachweise des Kausalzusammenhanges ist also
keineswegs, wie die Beklagte und mit ihr die erste Instanz of fenbar annimmt, erforderlich, daß dargethan werde, es habe ein eingetretener Schaden durch ein bestimmtes Ereigniß nothwen digerweise und unter allen Umständen herbeigeführt werden müs sen, sondern es genügt, wenn dargethan ist, daß er dadurch in Wirklichkeit verursacht worden ist, mag auch in abstracto immer hin möglich sein, daß der Schaden auch hätte ausbleiben kön nen. Fragt sich nun, ob demgemäß in concreto der Kausalzu sammenhang zwischen der von der Beklagten zu vertretenden Ver letzung des Karl Langrock vom 15. April 1879 und dem Tode desselben hergestellt sei, so kann die Antwort hierauf, angesichts des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen und des Zeug nisses des behandelnden Arztes, welche sich mit Bestimmtheit da hin aussprechen, daß der die unmittelbare Todesursache bildende Wundstarrkrampf als eine Folge der Verletzung vom 15. April 1879 erscheine, nicht zweifelhaft sein. Die bloße, nach dem Gut achten des Sachverständigen allerdings nicht ausgeschlossene Mög lichkeit nämlich, daß das Eintreten des Wundstarrkrampfes bei sofortiger ärztlicher Behandlung der Verletzung vielleicht hätte vermieden werden können, genügt keineswegs, um den Kausal zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode des Ver letzten als aufgehoben erscheinen zu lassen; denn durch diese bloße Möglichkeit wird ja die Thatsache, daß in Wirklichkeit der Tod des Verletzten in Folge der Verletzung eingetreten ist, kei neswegs beseitigt und es berechtigt dieselbe offenbar in keiner Weise zu der Behauptung, daß der Tod nicht durch die Ver letzung, sondern durch eine hinzutretende selbständige Ursache, neben welcher die Verletzung lediglich als Veranlassung und nicht als Ursache des Todes erschiene, herbeigeführt worden sei. Viel mehr könnte letzteres jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn positiv dargethan wäre, daß der tödtliche Ausgang der Verletzung nicht durch diese selbst, sondern durch eine hinzutre tende, selbständige Ursache, wie verkehrte Behandlung und Ver nachlässigung der Wunde durch den Verletzten u. dgl., herbei geführt worden sei, wo dann allerdings der Kausalzusammen hang zwischen Verletzung und Tod als aufgehoben erschiene. (S. 1. 52 pr. D ad leg. Aquil. 9, 2.) Hievon kann nun aber vorliegend nach dem Gutachten des Sachverständigen offenbar keine Rede sein und es ist denn auch die erste Instanz in that sächlicher Beziehung gar nicht von einer derartigen Unterstellung ausgegangen, vielmehr ist dieselbe offensichtlich lediglich deßhalb zu Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Verletzung und Tod gelangt, weil sie zum Nachweise dieses Zusammen hanges rechtsirrthümlich nicht nur den Beweis des wirklichen Bestandes eines Kausalnexus, sondern denjenigen der absoluten Nothwendigkeit desselben als erforderlich erachtete. Erscheint so nach der Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Tod als hergestellt, so kann darauf, ob allfällig der Verletzte eine schuld hafte Nachlässigkeit in Behandlung der Verletzung begangen habe, ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden, da ja ein kau saler Zusammenhang zwischen einer solchen allfälligen Nachläs sigkeit und dem tödtlichen Ausgange der Verletzung nach der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich wäre. Uebrigens kann auch von einer schuldhaften Vernachlässigung der Wunde durch den Verletzten offenbar nicht gesprochen werden; denn wenn der Ver letzte für die äußerlich ganz unbedeutende Wunde nicht von An fang an ärztlichen Rath in Anspruch nahm, sondern dieselbe zu erst selbst in der für derartige Verletzungen bei Arbeitern seines Berufes üblichen Weise, durch Anlegung eines Leimpflasterver bandes, behandelte und erst dann, als ihm bei der zweiten Kon sultation des Arztes Werder in Cham die Gefährlichkeit der Ver letzung nahe gelegt wurde, eine konsequente Pflege derselben unter ärztlicher Leitung begann, so kann hierin ein schuldhafter Mangel an Einsicht oder Vorsicht nicht erblickt werden, da dem Langrock offenbar daraus, daß er als Laie die mögliche Gefähr lichkeit der anscheinend sehr geringfügigen Verletzung nicht sofort einsah und sich daher mit den bei geringen Verletzungen unter seinen Berufsgenossen allgemein üblichen Vorsichtsmaßregeln be gnügte, ein Vorwurf nicht gemacht werden kann. 6. Muß sonach die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, so ist bei Feststellung des Quantitativs der Entschädigung, welche Beklagte eventuell dem richterlichen Ermessen anheimgestellt hat, davon auszugehen, daß den Klägern derjenige Schaden zu er setzen ist, welcher ihnen dadurch erwächst, daß ihnen durch den
Tod ihres Ehemannes und Vaters der Unterhalt entzogen wor den ist. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Suter, Amtl. Samml. VI S. 636; i. S. Vollenweider, Amtl. Samml. VII S. 115.) Zieht man nun in Betracht einerseits, daß der zur Zeit des Unfalles erst 31jährige Getödtete von seinem auf etwas über 1200 Fr. (für 300 Arbeitstage) zu veranschlagenden Jahresverdienste etwa die Hälfte auf den Unterhalt seiner Fa milie zu verwenden in der Lage war, daß im Fernern die Hin terlassenen völlig mittellos und die Kinder noch im zartesten Al ter befindlich sind; andererseits, daß dem Getödteten die Alimen tationspflicht gegenüber seinen Kindern nur bis zu der nach den gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit oblag und daß durch Zuspruch einer Entschädi gung in Form einer Kapitalabfindung der Familie die Begrün dung einer neuen Existenz erleichtert werden wird, so erscheint es in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse als an gemessen, die Entschädigung auf 8000 Fr., nebst Zins zu 5% vom Todestage des Karl Langrock an, festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte wird in Abänderung des Urtheils des Kantons gerichtes des Kantons Zug vom 4. April 1881, als pflichtig er klärt, an die Kläger eine Entschädigung von achttausend Fran ken, nebst Zins zu 5 pro Cent vom 5. Mai 1879 an, zu be zahlen.