- Urtheil vom 19. Mai 1881 in Sachen Lister
gegen Dürsteler.
A. Innert der vom Bundesrathe gemäß Art. 27 und 28 des
Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handels
marken vom 19. Dezember 1879 für die Hinterlegung der alten,
d. h. vor dem 1. Oktober 1879 bereits verwendeten Fabrik und
Handelsmarken inländischer Produzenten und Gewerbetreibender
festgesetzten Frist, am 15. Juli 1880, Nachmittags 4 Uhr, wurde
vom Beklagten J. Dürsteler, Seidenfabrikanten in Wetzikon,
beim eidgenössischen Amte für Fabrik und Handelsmarken eine
Fabrikmarke deponirt, welche aus der Zeichnung eines liegenden
Tigers, den verschlungenen Buchstaben J D und den inner
halb zweier Kreise befindlichen Worten Patent Diamond Silk
Twist gebildet ist. Diese Marke wird für Floretseidenfaden
gebraucht und auf Bobinen von solchem Faden geklebt; dieselbe
ist in der, gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. erlassenen Publika
tion des eidgenössischen Handels und Landwirthschafts Departe
ments vom 2. August 1880 unter Nr. 117 zur Veröffentlichung
gelangt.
B. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Firma Lister
und Komp. in Bradford, England, Einsprache erhoben, mit der
Begründung, daß dieselbe eine genaue Nachahmung ihrer Marke
sei, welche für Nähseide und Maschinenfaden verwendet werde
und aus der Zeichnung eines liegenden Löwen, sowie den Wor
ten Patent Diamond Silk Twist mit der Firma Lister und
Komp. und den Initialen L C° bestehe. I. Dürsteler bestritt
die Begründetheit dieser Einsprache, da die beiden Marken wesent
liche Verschiedenheiten aufweisen und bemerkte im Weitern, daß
er seine Marke früher als Lister und Komp. zur Eintragung
angemeldet habe und daß er, wenn zwischen beiden Marken wirk
lich eine solche Aehnlichkeit bestehe, daß sie leicht verwechselt
werden können, im Gegentheil das Recht für sich beanspruche,
gegen die Eintragung der Lister'schen Marke zu protestiren.
Durch Entscheidung vom 18. November 1880 hat das eidge
nössische Handels und Landwirthschaftsdepartement, unter Vor
behalt des Rekurses an das Bundesgericht, den Einspruch der
Firma Lister und Komp. als unbegründet abgewiesen.
C. Mit Klage vom 5. Dezember 1880 stellte die Firma Lister
und Komp. beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundes
gericht möchte die Opposition der Rekurrentin gegen Eintragung
der Marke des Herrn J. Dürsteler in Wetzikon (Nr. 117 der
veröffentlichten alten Marken) als begründet erklären und in
Folge dessen die Eintragung derselben in das schweizerische Mar
kenregister für unzulässig erklären unter Folge der Kosten, in
dem sie zur Begründung wesentlich anbrachte: Bei Beurtheilung
der Frage, ob zwei für das nämliche Fabrikat bestimmte Marken
sich hinlänglich von einander unterscheiden, komme es weniger
auf die einzelnen Bestandtheile derselben, als auf ihren Ge
sammteindruck an; in concreto stelle sich nun das Gesammt
bild der Dürsteler'schen Marke, trotz mehrfacher Verschiedenheiten
im Einzelnen, allerdings als eine Nachahmung der Marke des
Hauses Lister und Komp. dar, welche auf Täuschung berechnet
sei und zu Verwechselungen leicht Veranlassung geben könne.
Dies ergebe sich aus folgenden Momenten: Zunächst bediene sich
Beklagter für sein Fabrikat der englischen Bezeichnung Patent
Diamond Silk Twist, offenbar um die Meinung zu erregen,
seine Waare sei englischen Ursprung, wobei auch speziell das
Wort "Patent" deßhalb beigefügt sei, um glauben zu machen,
der Fabrikant habe für seine Waare ein Patent erworben, ob
wohl er ein solches keineswegs besitze und auch in der Schweiz
gar nicht habe erwerben können. Um die Täuschung noch mehr
zu ermöglichen, habe denn auch Beklagter unterlassen, seine
Firma beizufügen. Des Weitern aber habe es Beklagter offen
bar nicht bloß darauf abgesehen, seine Waare als englisches Fa
brikat auszugeben, sondern er möchte sie speziell als Produkt der
bekannten Firma Lister und Komp. gelten lassen. Deßhalb habe
er die englische Umschrift der Lister'schen Marke, allerdings unter
Weglassung der Firmabezeichnung, gewählt und dieselbe, selbst
in den einzelnen Buchstaben, so genau nachgebildet, daß eine
auffallende Aehnlichkeit zu Stande gebracht werde; deßhalb habe
er auch die Initialen seiner Firma J. D auf der Marke in der
Art gestaltet, daß auf den ersten Anblick eine Verwechselung mit
dem Monogramme der klägerischen Firma hervorgerufen werde.
Bei genauer Vergleichung der Initialen beider Marken werde
zwar unzweifelhaft die Verschiedenheit leicht zu konstatiren sein.
Allein der Käufer einer etiquettirten Waare, dem nur eine Eti
quette vorliege, könne eben eine solche Vergleichung nicht anstellen;
es müsse daher vollkommen genügen, wenn eine Etiquette derart
sei, daß sie, einzeln genommen, leicht mit der andern verwechselt
werden könne. Dies sei aber hier unzweifelhaft der Fall und
gelte speziell auch bezüglich des die Mitte der Marke bildenden
Thieres. Das Markenthier der Firma Lister und Komp. sei
ein deutlich ausgeprägter Löwe, dasjenige des Beklagten solle
einen Tiger vorstellen, könne aber ebensogut auch eine Löwin
sein. Auch hier werde man zugeben müssen, daß eine genaue
Vergleichung beider Marken, wenn beide gleichzeitig vorliegen,
eine Verwechselung nicht zulasse. Allein auf eine solche Ver
gleichung und Prüfung komme es eben nicht an, sondern darauf,
welchen allgemeinen Eindruck die eine Marke in Abwesenheit
der andern auf den Abnehmer mache und machen müsse, wobei
insbesondere in Betracht falle, daß es sich hier nicht um größere
Gegenstände, wie etwa Maschinen u. dgl., handle, welche für
Fachmänner, die als Sachverständige gelten können und sich
durch Marken nicht täuschen lassen, bestimmt seien, sondern um
Floretseide, welche von Frauen, Mädchen, Mägden u. dgl. ge
braucht werde, so daß demnach die diligentia, welche vom Ab
nehmer verlangt werden könne, nach derjenigen beurtheilt wer
den müsse, welche solchen Personen in der Regel zugemuthet
werden dürfe. Halte man nun fest, daß hier zu den schon
hervorgehobenen Aehnlichkeiten der Marken mit Bezug auf die,
auf englischen Ursprung deutende Umschrift, die Initialen, und
die ganze Form der Marke, auch noch die Aehnlichkeit des Mar
kenthieres mit Bezug auf Lage und Größe komme, so sei klar,
daß die vom Beklagten zweifellos beabsichtigte Täuschung auch
ohne auffallende Sorglosigkeit seitens der Abnehmer leicht mög
lich sei. Beklagter habe zwar in seiner Eingabe an das Han
dels und Landwirthschaftsdepartement geltend gemacht, daß in
der gleichen Fabrikationsbranche auch noch andere Marken be
stehen, welche ebenfalls ein Thier, z. B. einen liegenden Hund
vorstellen. Allein derartige auf einer imitation frauduleuse
beruhende Marken seien von den Gerichten schon häufig verur
theilt worden, wofür auf Pouillet, Traité des marques de
fabrique p. 157 u. ff. und besonders auf ein neueres Urtheil
des Tribunal civil des Seinedepartementes i. S. der heutigen
Klägerin gegen Chardin vom 28. Dezember 1875, in welchem
eine, anstatt des Löwen der Lister'schen Marke, eine liegende
Sphynx enthaltende, Marke verurtheilt wurde, Bezug genom
men wird.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht I. Dür
steler in Wetzikon im Wesentlichen geltend: Nach Art. 27 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 seien zur Eintragung
in's Markenregister und zu fernerer ausschließlicher Benutzung
ihrer Marke alle in der Schweiz niedergelassenen Produzenten
und Handeltreibenden berechtigt, welche vor dem 1. Oktober 1879
in rechtmäßiger Weise den Erfordernissen des Bundesgesetzes ent
sprechende Fabrik und Handelsmarken verwendet haben. Nun
sei vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes im Kanton
Zürich jeder dort niedergelassene Fabrikant vollkommen berechtigt
gewesen, das Fabrik und Handelszeichen eines andern (in oder
ausländischen) Produzenten für seine Produkte zur Verwendung
zu bringen, sofern nicht Staatsverträge dem entgegengestanden
haben oder in dem Gebrauche des fremden Zeichens gleichzeitig
ein strafbarer Betrug gelegen sei. Da nun vorliegend keines
dieser beiden letztern Momente zutreffe und Beklagter seine an
gefochtene Marke schon lange vor dem 1. Oktober 1879, d. h.
während mindestens 3 Jahren vor diesem Termine verwendet
habe, so müsse Beklagter nach dem cit. Art. 27 des Bundesge
setzes bei dem weitern ausschließlichen Gebrauche seiner Marke
gegenüber der Klägerin vorab ohne Weiters und von Rechtes
wegen geschützt werden, ohne daß darauf, ob eine täuschende
Aehnlichkeit der beiden Marken vorliege, irgend etwas ankom
men könnte. Zu dem gleichen Ergebnisse müsse aber auch der
weitere Grund führen, daß Beklagter seine seit Jahren recht
mäßig verwendete Marke am 15. Juli 1880, Nachmittags 4 Uhr,
beim eidgenössischen Amte für Fabrik und Handelsmarken de
ponirt habe, während die Klägerin ihre Marke damals beim eid
genössischen Amte noch gar nicht hinterlegt gehabt habe und dies,
soviel wenigstens dem Beklagten bekannt sei, überhaupt bis heute
nicht nachgeholt habe. Nun könne aber das Schutz und Ein
spruchsrecht des eidgenössischen Gesetzes nur für Marken bean
sprucht werden, deren Hinterlegung schon stattgefunden habe oder
die wenigstens zur Einregistrirung angemeldet seien (Art. 6 Ali
nea 1 des cit. Gesetzes); hieran mangle es nun der Klägerin
gänzlich. Jedenfalls habe sie zur Zeit der Anmeldung der Marke
des Beklagten die ihrige noch nicht angemeldet gehabt und habe
ihr daher ein Einspruchsrecht gar nicht zugestanden, so daß dem
Beklagten das Recht der Priorität für seine Marke zustehe. Wenn
sodann eventuell auf eine Prüfung der Sache in materieller Be
ziehung eingetreten werde, so sei richtig, wie auch die Gegen
partei zugebe, daß es für die Beurtheilung der Aehnlichkeit zweier
Marken auf das Gesammtbild und dessen Eindruck ankomme.
In dieser Richtung sei nun zunächst hervorzuheben, daß die klä
gerische Marke aus einem figürlichen Zeichen und der Geschäfts
firma kombinirt sei und in dieser Zusammensetzung ein einziges
einheitliches Waarenzeichen bilde, während die Marke des Be
klagten eine Firma nicht enthalte; überhaupt sei das Gesammt
bild der beklagtischen Marke von dem der klägerischen ganz augen
fällig verschieden. Die Differenz springe auf den ersten Blick
in die Augen und es bedürfe zu deren Wahrnehmung gar kei
ner besondern Aufmerksamkeit, so daß die "Frauen, Mädchen
und Mägde" der Klageschrift in höchstem Grade beklagenswerthe
Geschöpfe sein müßten, wenn sie den Unterschied nicht sofort zu
machen vermöchten. Im Einzelnen vollends ergeben sich ganz
unverkennbare Unterschiede. Die klägerische Marke zeige als Mar
kenthier einen stark bemähnten, griesgrämig blickenden, seine Vor
dertatzen selbstgefällig faltenden und seinen Schweif ungebühr
lich in die Höhe streckenden Löwen, diejenige des Beklagten den
viel schmächtigern dünnleibigern Tiger von geringerem und be
scheidener Volumen ohne alle Zuthaten und ohne den trotzigen
Wedelschweif. Auf der klägerischen Etiquette finde sich ein nicht
leicht zu entzifferndes Monogramm, welches übrigens nicht zur
Marke gehöre und gemäß Art. 4 des eit. Bundesgesetzes vom
Gesetze nicht geschützt sei, auf derjenigen des Beklagten dagegen
stehe ein klar verschlungenes und leicht unterscheidbares, in die
Augen fallendes J und D. Die Lister'sche Marke sei von einer,
von der Firma überhöhten augenfälligen Legende umgeben, die
jenige des Beklagten dagegen von einer, in ganz anderer Buch
stabenart und auf breiterm Goldgrunde gedruckten einfachen Qua
litätsbezeichnung des Fabrikates, die dem Markenschutz nicht un
terstehe. Die Spuhle des Lister'schen Fabrikates weise einen Na
turrand auf, während diejenige des Fabrikates des Beklagten
einen solchen von rother Färbung enthalte. Das Lister'sche Fa
brikat sei glanzlos, das des Beklagten dagegen sei von hell
glänzendem, von dem blödesten Auge leicht zu unterscheidendem
Schwarz. Wenn Klägerin selbst zugebe, daß, wenn die beiden
Marken neben einander gehalten werden, dieselben leicht unter
scheidbar seien, und ihrerseits lediglich darauf abstelle, daß dem
Abnehmer jeweilen nur eine Etiquette vor Augen liege, so sei
hierauf zu erwidern, daß, wenn der Abnehmer wirklich List'
sches Fabrikat kaufen wolle und ihm sein Gedächtniß nur eini
germaßen treu sei, er sich der Firma und des Löwenzeichens ge
wiß erinnern werde und also nicht getäuscht werden könne, und
daß übrigens nach dem Gesetze nichts darauf ankomme, ob die
beiden Marken in der Erinnerung leicht zu unterscheiden seien,
sondern ob sie sich bei dem Vergleichen in præsenti leicht unter
scheiden lassen. Der Umstand, daß die Umschrift der beklagtischen
Marke in englischer Sprache abgefaßt sei, beweise gar nichts,
denn die Worte Patent Diamond Silk Twist seien nichts Ande
res als die allgemein übliche, von allen Fabrikanten gebrauchte
Bezeichnung der Waare, auf deren Gebrauch jedenfalls der Klä
gerin ein ausschließliches Recht nicht zustehe. Ebensowenig könne
auf die Citate der Gegenpartei aus der französischen Spruch
praxis etwas ankommen; denn um die fraglichen Urtheile wür
digen zu können, müßte man die Markenbilder vor Augen haben.
Uebrigens könnte auch der Beklagte Präjudizien der verschieden
sten Gerichtshöfe für sich anführen. Demnach beantrage der Be
klagte: Verwerfung des klägerischen Rekurses und der klägerischen
Einsprache gegen die Eintragung der beklagtischen Fabrikmarke
in das eidgenössische Markenregister, unter Kosten und Entschä
digungsfolge für den Rekurrenten. Sollte wider Erwarten zwi
schen dem klägerischen und beklagtischen Fabrikzeichen eine täu
schende Aehnlichkeit gefunden werden, so würde weiter eventuell
der Beklagte widerklagend beantragen, daß der Klägerin und
Widerbeklagten das Recht abgesprochen werde, die von ihr pro
duzirte Fabrikmarke in das schweizerische Markenregister aufneh
men zu lassen, bezw. daß die von diesseitiger Partei dagegen
erhobene Einsprache für begründet erklärt werde. Der Beklagte
habe hierauf eventuell schon in seiner Eingabe an das eidgenös
sische Markenamt angetragen. Weiter eventuell würde das dies
fällige Einspruchsrecht hiemit dem Beklagten ausdrücklich ge
wahrt.
E. In ihrer Replik bemerkt die Klägerin: Zur Eintragung
ihrer Marken im schweizerischen Markenregister seien nicht nur
die inländischen Produzenten und Handeltreibenden, sondern
auch diejenigen berechtigt, welche in Staaten niedergelassen seien,
die den Schweizern Gegenrecht halten, sofern ihre Marken in
ihrem Lande geschützt seien. (Art. 7 des Bundesgesetzes.) Das
Recht der Engländer, ihre Marken in der Schweiz eintragen zu
lassen, sei somit, da in England schweizerische Marken gleich den
einheimischen geschützt werden, schon im Gesetze selbst begründet
und es hätte somit einer diesfälligen Konvention nicht einmal
bedurft. Eine solche sei übrigens bereits am 6. November 1880
zwischen England und der Schweiz abgeschlossen worden. Eine
Begünstigung der in der Schweiz niedergelassenen Produzenten
und Gewerbetreibenden habe dagegen in der Weise stattgefunden,
daß diese zuerst aufgefordert worden seien, ihre Marken eintra
gen zu lassen und ihnen hiezu eine Frist von drei Monaten an
gesetzt worden sei. Nun sei aber das Recht zum Eintrage an
die Bedingung geknüpft worden, daß die Betreffenden die Marke
vor dem 1. Weinmonat 1879 in rechtmäßiger Weise verwendet
haben (auraient utilisé légitimement). Der Ausdruck "recht
mäßig" oder légitimement könne, da vor dem cit. Bundes
gesetze ein gesetzlicher Schutz der Marken in der Schweiz nicht
bestanden habe, nicht auf eine gesetzliche Anerkennung des Mar
kenrechtes bezogen werden. Vielmehr müsse derselbe auf die all
gemeine Anerkennung eines Markeneigenthums in der Uebung
des Gewerbe und Handelsstandes sich beziehen. Demnach könne
derjenige, welcher eine fremde Marke nachgeahmt und verwendet
habe, sich auf rechtmäßigen Besitz nicht berufen und den Schutz
des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. Daß die Klägerin zur
Zeit der Erhebung ihres Einspruches ihre Marke noch nicht zum
Eintrage in das schweizerische Markenregister deponirt gehabt
habe, sei gleichgültig; denn das Recht zur bloßen Opposition
gegen Registrirung einer Marke sei hievon nicht abhängig, wäh
rend allerdings zu einer civilrechtlichen Entschädigungsklage oder
einer Strafklage die vorherige Deposition der klägerischen Marke
erforderlich wäre. Dies ergebe sich zur Evidenz daraus, daß in
Art. 3 des Dekretes des eidgenössischen Handelsdepartementes,
welches dieses am 2. August 1880 in Ausführung des Bundes
rathsbeschlusses vom 30. Juli 1880 erlassen habe, als zur Ein
sprache berechtigt erklärt werden: "B. Produzenten und Handel
"treibende, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher
"den Schweizern Gegenrecht hält, ob in Folge von Konvention
"oder nicht," sowie daß demgemäß Einsprachen von Engländern
vom Departemente unbeanstandet zugelassen worden seien, ob
schon damals, nämlich vor dem 1. November 1880, die Registri
rung englischer Marken in der Schweiz noch gar nicht möglich
gewesen sei. Seither übrigens habe die Klägerin, wie sich aus
der Beilage zum Bundesblatte Nr. 54 vom 18. Dezember 1880
ergebe, ihre Marke allerdings beim eidgenössischen Amte ange
meldet und habe die Registrirung besorgt. Demnach hange die
Entscheidung lediglich davon ab, ob die Marke des Beklagten
als eine täuschende Nachahmung der Lister'schen erscheine, was,
wie in Bekämpfung der Ausführungen der Klagebeantwortung
des Nähern dargelegt wird, allerdings der Fall sei. Es ergebe
sich dies auch daraus, daß ein Zeuge in einem Prozesse der Klä
gerin gegen das Haus Kupfer, Heßlein und Komp. in Bamberg
ausgesagt habe, der Lister'sche Löwe werde auch von einer Firma
in Wetzikon in der Schweiz als Marke gebraucht, was sich ge
wiß nur auf den Beklagten beziehen könne. Hervorzuheben sei
auch, daß die vorher ganz unbekannte Bezeichnung Diamond
Silk Twist von der Klägerin erfunden worden sei. Von einer
Einsprache des Beklagten gegen die Eintragung der Lister'schen
Marke sei der Klägerin nichts bekannt; sollte daher Beklagter
die Anbringung einer Widerklage wirklich beabsichtigen, so werde
auf deren Abweisung angetragen.
F. In seiner Duplik gibt der Beklagte in thatsächlicher Be
ziehung zu, daß die klägerische Marke nunmehr im schweizerischen
Markenregister eingetragen sei, bestreitet dagegen, daß Verwech
selungen der beiden Marken thatsächlich schon stattgefunden ha
ben und daß die Bezeichnung Diamond eine Erfindung der Klä
gerin sei. Im Uebrigen hält er in eingehender Erörterung gegen
über den Einwendungen der Replik an den Rechtsstandpunkten
seiner Vernehmlassung fest, indem er insbesondere betont, daß
die bloß prozessuale und formelle Zulassung der klägerischen Ein
sprache durch das Landwirthschafts und Handelsdepartement für
das Gericht nicht verbindlich sei, letzteres vielmehr selbständig
zu prüfen habe, ob der Klägerin ein Einspruchsrecht materiell
wirklich zustehe; speziell hält er an seiner eventuellen Widerklage
fest, mit Hinweisung darauf, daß diese schon in seiner Eingabe
an das eidgenössische Handelsdepartement ausdrücklich angemel
det worden sei.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien an den gestellten Anträgen fest, indem sie dieselben in
eingehender Erörterung und in weiterer Ausführung der in den
Rechtsschriften geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte be
gründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt sich in erster Linie, ob Klägerin überhaupt zur Ein
sprache gegen die Eintragung der Marke des Beklagten in das
schweizerische Markenregister berechtigt sei, so kann zunächst einem
begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß vorliegend die allge
meinen Voraussetzungen, unter denen überhaupt die Fabrik und
Handelsmarken ausländischer Produzenten oder Gewerbetreiben
der in der Schweiz geschützt werden (Art. 7 1. 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1879), erfüllt sind. Denn es ist unzweifel
haft und übrigens gar nicht bestritten, daß die Marke der in
Großbritannien niedergelassenen Klägerin dort gesetzlich hinreichend
geschützt ist und daß in Großbritannien die Fabrik und Han
delsmarken schweizerischer Angehöriger unter den gleichen Vor
aussetzungen und in gleicher Weise, wie diejenigen der einhei
mischen Handels und Gewerbetreibenden, des gesetzlichen Schutzes
genießen, so daß also die Voraussetzung der Reziprozität, von
der nach dem citirten Bundesgesetze der Schutz ausländischer
Marken in der Schweiz in erster Linie abhängt, erfüllt ist. (Be
Blatt 1880, IV, 423, 424.)
- Dagegen muß es sich fragen, ob nicht das Einspruchsrecht
der Klägerin deßhalb zu verneinen sei, weil dieselbe zur Zeit
der Anmeldung der Marke des Beklagten und bezw. der Erhe
bung ihres Einspruches ihre Marke beim eidgenössischen Amte
noch nicht deponirt hatte. In dieser Beziehung nun ist zu be
merken: Es ist allerdings richtig, daß nach Art. 5 des cit. Bun
desgesetzes, soweit es sich nicht um die Geschäftsfirma handelt,
die vorschriftsgemäße Hinterlegung und Eintragung bezw. Publi
kation der Marke Voraussetzung des gerichtlichen Schutzes der
selben ist und daß gemäß Art. 20 Abs. 3 leg. cit. eine civil
oder strafrechtliche Verfolgung wegen Verletzung des Markenrech
tes nur bezüglich solcher Handlungen statthaft ist, welche nach
der Eintragung der Marke stattgefunden haben. Allein es kann
nun nicht angenommen werden, daß diese für die Zukunft un
bedingt maßgebende Regel auch schon für die Erhebung eines
Einspruches gegen die Eintragung einer gemäß Art. 27 und 28
leg. cit. zum Markenregister angemeldeten alten Marke gelte.
Denn: Die Uebergangs und Schlußbestimmungen zum Bundes
gesetze vom 19. Dezember 1879 (Art. 27 ff.) setzen fest, daß nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst den in der Schweiz
niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden eine drei
monatliche Frist zur Anmeldung ihrer bisher resp. vor dem 1.
Weinmonat 1879 geführten Fabrik und Handelsmarken einzu
räumen sei, nach deren Ablauf das eidgenössische Amt die ein
gelangten Anmeldungen zu veröffentlichen und eine Frist von
einem Monat zu Erhebung von allfälligen Einsprachen gegen
deren Eintragung anzusetzen habe. Erst nach Erledigung des
hiedurch eingeleiteten Einsprache verfahrens gegen die alten, bis
her von schweizerischen Angehörigen geführten, Marken durch das
hiezu (vorbehältlich der Anrufung der Entscheidung des Bundes
gerichtes) kompetente eidgenössische Handelsdepartement ist nach
Art. 29 leg. cit. die Anmeldung neuer Marken, insbesondere
auch ausländischer Marken zulässig. Wäre nun richtig, daß, wie
Beklagter behauptet, die Hinterlegung der Marke beim eidgenös
sischen Amte die nothwendige Voraussetzung der Einspruchsbe
rechtigung sei, so wären sämmtliche Ausländer, soweit nicht durch
Staatsverträge besondere, von der gesetzlichen Regel abweichende
Rechtsnormen aufgestellt sind, gesetzlich von der Berechtigung zur
Anfechtung alter schweizerischer Marken im Einspruchsverfahren
überhaupt ausgeschlossen und es wären somit ausländische An
gehörige gegenüber solchen Marken nicht in gleicher Weise wie
der Schweizer geschützt, da ja Ausländer zu Deposition ihrer
Marken beim eidgenössischen Amte, soweit nicht durch Staats
verträge eine Ausnahme begründet war, vor Erledigung des Ein
spruchsverfahrens überhaupt nicht zugelassen wurden. Daß nun
aber dies der Wille des Gesetzes sei, kann keineswegs angenom
men werden. Denn vorerst stellt Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes ganz
allgemein und ohne irgendwelche Beschränkung die ausländischen
Angehörigen unter Voraussetzung der Reziprozität den Inländern
gleich und sodann bietet speziell Art. 28 des Gesetzes irgend
welchen Anhaltspunkt dafür, daß die Berechtigung zum Einspruche
gegen alte Marken auf die Inländer habe beschränkt und daß
mithin in dieser Richtung der Grundsatz der Gleichstellung der
Ausländer, deren Niederlassungsstaat den schweizerischen Ange
hörigen die Reziprozität gewährt, habe durchbrochen werden wol
len, nicht, vielmehr läßt die citirte Gesetzesbestimmung Einspra
chen ohne alle Beschränkung, d. h. also Einsprachen aller Be
rechtigten, die in der Schweiz überhaupt geschützt werden, zu.
In diesem Sinne hat denn auch der Bundesrath, auf dessen
Anschauung, wenn sie auch allerdings für das Gericht nicht ver
bindlich ist, doch immerhin ein erhebliches Gewicht gelegt wer
den muß, das Gesetz seinerseits ausgelegt, indem er in seinem,
der Publikation des Handelsdepartementes vom 2. August 1880
zu Grunde liegenden Beschlusse vom 30. Juli gl. J. zur Ein
sprache nicht nur die inländischen, sondern auch die ausländi
schen Produzenten und Gewerbetreibenden, sofern diese in einem
Staate niedergelassen sind, welcher den Schweizern Gegenrecht
hält, aufforderte. Diese Auslegung des Gesetzes, welche dazu
führt, für die Berechtigung zur Einspruchserhebung gegen alte
Marken den Eintrag der Marke des Einsprechers in das schwei
zerische Markenregister, welcher sonst allgemeine Voraussetzung
für den gerichtlichen Schutz einer Marke ist, ausnahmsweise als
nicht erforderlich zu erklären, kann einem Bedenken um so we
niger unterliegen, als überhaupt nach der Auffassung des Bun
desgesetzes, welches sich in dieser Beziehung dem französischen,
englischen und belgischen Rechte, im Gegensatze zu den Bestim
mungen des deutschen Gesetzes, angeschlossen hat, die Anmeldung
zum Markenregister bezw. der Eintrag in dasselbe keineswegs
zum Erwerbe des Markenrechtes selbst gefordert ist, vielmehr das
Markenrecht nach dem Bundesgesetze unabhängig vom Eintrage
durch den befugten Gebrauch der Marke erworben wird und der
Eintrag nicht eine Voraussetzung der Entstehung des Rechtes an
sich, sondern lediglich seiner gerichtlichen Verfolgbarkeit ist (Art.
5 und 20; vergl. Art. 13 Ziffer 4 des Gesetzes), weßhalb denn
auch für den ersten Hinterleger einer Marke durch deren Hinter
legung nicht das Recht selbst definitiv erworben, sondern ledig
lich eine widerlegbare Vermuthung, daß er der wahre Berech
tigte sei, begründet wird. (S. Art. 51. 2 leg. cit.) Daher steht
es denn auch mit den Grundprinzipien des Gesetzes nicht im
Widerspruch, wenn für die Verfolgung des Markenrechtes in
einer bestimmten Beziehung, nämlich für das durch die Ueber
gangsbestimmungen geordnete Einspruchsverfahren, von dem Er
fordernisse des Eintrages ausnahmsweise abgesehen wird und
zwar um so weniger, als nicht verkannt werden kann, daß die
legislativen Gründe, welche den Gesetzgeber dazu geführt haben,
regelmäßig die Verfolgbarkeit des Markenrechtes von der Bewir
kung des Eintrages ins Markenregister abhängig zu machen, für
das exzeptionelle Uebergangs und Einspruchsverfahren keines
wegs in ihrem vollen Umfange zutreffen.
3. Ist somit die Einspruchsberechtigung der Klägerin anzuer
kennen, so muß es sich im Fernern fragen, ob die Behauptung
des Beklagten, daß er bei Benutzung seiner Marke, weil er die
selbe schon vor dem 1. Oktober 1879 in erlaubter Weise ver
wendet habe und sie den Erfordernissen des Bundesgesetzes ent
spreche, gemäß Art. 27 leg. cit. ohne Weiters und ohne Rück
sicht darauf, ob diese Marke derjenigen der Klägerin nachgemacht
oder täuschend nachgeahmt sei, geschützt werden müsse, begründet
sei. Beklagter hat zu Begründung dieser Behauptung im heuti
gen Vortrage noch insbesondere geltend gemacht, daß für Beur
theilung der Frage, ob die Verwendung seiner Marke vor dem
- Oktober 1879 eine rechtmäßige gewesen sei, selbstverständlich
nicht das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879, welchem rück
wirkende Kraft nicht zukomme, sondern das frühere, an seinem
Wohnorte geltende Recht maßgebend sein müsse und daß nun
nach dem bisher im Kanton Zürich geltenden Rechte sein Ge
brauch der fraglichen Marke, da derselbe weder gegen einen
Staatsvertrag noch gegen das Strafgesetz oder gegen eine be
sondere vertragliche Verpflichtung verstoßen habe, jedenfalls ein
durchaus erlaubter und rechtmäßiger gewesen sei, so daß er bei
demselben, auf den ihm nach Mitgabe der frühern kantonalen
Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht zustehe, ohne Weiters
geschützt werden müsse; dafür könne auch auf Art. 9 des deut
schen Reichsgesetzes und die Spruchpraxis der deutschen Gerichte
Bezug genommen werden. Allein diesen Ausführungen kann nun
keineswegs beigetreten werden. Es kann nämlich keinenfalls zu
gegeben werden, daß, wie Beklagter annimmt, jede nach dem bis
her in den Kantonen geltenden Rechte nicht verbotene Verwen
dung einer Marke durch das Bundesgesetz als eine rechtmäßige
habe anerkannt und somit Jedem, der in gesetzlich nicht verbote
ner Weise eine Marke vor dem 1. Oktober 1879 thatsächlich ge
braucht habe, die Möglichkeit habe eingeräumt werden wollen,
sich durch rechtzeitige Registrirung derselben für die Zukunft das
Recht auf deren ausschließliche Benützung zu sichern. Denn diese
Anschauung ist sowohl mit der Entstehungsgeschichte als auch
mit dem Inhalte des Gesetzes durchaus unvereinbar. In ersterer
Beziehung ist hervorzuheben, daß die Botschaft des Bundesrathes,
welche hier für die Auslegung von erheblichem Gewichte sein
muß, da die Gesetzesvorlage des Bundesrathes in dieser Bezie
hung unverändert zum Gesetze erhoben wurde, ausdrücklich aus
spricht, der Gesetzesentwurf (Art. 26 Art. 27 des Gesetzes)
wolle "demjenigen für die Zukunft den ausschließlichen Gebrauch
seiner bisher verwendeten Marke sichern, welcher zuerst und nicht
durch Nachmachung oder Nachahmung sich in Besitz derselben
gesetzt habe, d. h. dem redlichen Besitzer," so daß somit nach der
Auffassung des Bundesrathes nicht jeder bislang kantonalgesetz
lich nicht verbotene Gebrauch einer Marke, sondern nur der in
erwähnter Weise qualifizirte Gebrauch Anspruch auf den Schutz
des Bundesgesetzes verleiht. Daß auch wirklich der Sinn des
Bundesgesetzes keineswegs der vom Beklagten behauptete sein
kann, ergibt sich zur Evidenz schon daraus, daß Art. 27 leg. cit.
dem bisherigen rechtmäßigen Inhaber einer Marke für die Zu
kunft die fernere ausschließliche Benutzung zusichert, während,
wenn dem Ausdrucke "rechtmäßige Verwendung" die vom Be
klagten ihm beigelegte Bedeutung in Wahrheit zukäme, von der
Zusicherung der "ausschließlichen" Benutzung einer Marke an
alle in diesem Sinne "rechtmäßigen" Inhaber offensichtlich keine
Rede sein könnte. Denn es war ja, wie Beklagter selbst aus
geführt hat, nach dem früher in den Kantonen geltenden Rechte
zumeist nicht verboten, die von einem in oder ausländischen
Gewerbetreibenden oder Produzenten zu Bezeichnung seiner Pro
dukte zuerst benutzte (figürliche) Marke nachzuahmen oder nach
zumachen, bezw. dieselbe gleichfalls zu benutzen, so daß die Be
nutzung der gleichen Marke für die gleichen Erzeugnisse durch
mehrere in oder ausländische Handeltreibende oder Produzenten
möglich war, ohne daß ein Verstoß gegen ein kantonales Ver
botsgesetz irgendwie vorgelegen hätte und es kam dies denn auch
notorischerweise thatsächlich nicht selten vor. Wenn nun der Ge
setzgeber wirklich, wie Beklagter meint, jede bislang nicht ver
botene Benutzung als eine rechtmäßige hätte anerkennen wollen,
so hätte er mit Rücksicht auf diese Fälle des Gebrauchs identi
scher Marken durch mehrere Gewerbetreibende offenbar keines
wegs jedem "rechtmäßigen" Inhaber die ausschließliche Benutzung
der Marke zusichern können. In Wahrheit hat denn auch der
Gesetzgeber keineswegs den vom Beklagten behaupteten Rechts
satz aufgestellt, durch welchen ja auch der neu eingeführte Mar
kenschutz in Betreff alter Marken für die meisten Kantone seine
wesentliche praktische Bedeutung verloren hätte, vielmehr ergibt
sich aus dem dem Gesetze zu Grunde liegenden Rechtsprinzipe,
sowie aus dem ganzen legislativen Charakter des Gesetzes mit
Nothwendigkeit eine ganz andere Auffassung des in Art. 27 leg.
cit. zu Grunde gelegten Begriffes der rechtmäßigen Verwendung
einer Marke. Wenn man nämlich festhält, daß, wie oben be
merkt, das Markenrecht, d. h. das Recht auf den ausschließlichen
Gebrauch einer Marke, nach dem Prinzipe des Bundesgesetzes
grundsätzlich demjenigen, welcher ein Waarenzeichen zuerst zu
Bezeichnung seiner Waaren benützte, unmittelbar durch den Ge
brauch und unabhängig vom Eintrage in das Markenregister er
worben wird; wenn man im Fernern in Erwägung zieht, daß
der Gesetzgeber offenbar das Markenrecht als ein natürliches,
durch die Prinzipien der bona fides gefordertes Recht, die Nach
machung oder Nachahmung von Marken dagegen als einen vom
Rechte mißbilligten Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet,
so wird man nicht zweifelhaft sein können, daß der Gesetzgeber
bei Aufstellung des in Art. 27 leg. cit. enthaltenen Rechtssatzes
von der Anschauung ausgegangen ist, daß als rechtmäßig, auch
für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, nur die
Benutzung eines Waarenzeichens durch denjenigen, welcher das
selbe zuerst als solches zur Unterscheidung seiner Waaren ver
wendet und es sich dadurch gewissermassen angeeignet hat, oder
durch seinen Rechtsnachfolger betrachtet werden könne, während
der Gebrauch nachgemachter oder nachgeahmter Waarenzeichen
als ein vom Rechte keineswegs zu schützender Mißbrauch auf
gefaßt werden müsse. M. a. W. Der Gesetzgeber ging, wesent
lich im Anschluß an, insbesondere in der französischen Juris
prudenz vertretene, Anschauungen (vergl. Pouillet, Traité des
marques de fabrique, S. 1 ff., 71 ff., und schon Merlin, Ré
pertoire v. Marque de fabrique ), von dem Gedanken aus,
daß dem ersten Aneigner eines Waarenzeichens, auch abgesehen
von einer positiven Gesetzesbestimmung, ein Recht auf dessen aus
schließlichen Gebrauch zustehe, welches zwar bisher keines oder
nur eines ungenügenden gerichtlichen Schutzes genossen habe, das
aber nichtsdestoweniger an sich bestanden habe und dem nun
mehr der Schutz des Bundesgesetzes ebenfalls gebühre. Mit die
ser Auffassung stimmt denn auch die Botschaft des Bundesrathes
(vergl. den oben angeführten Passus derselben und das auf die
sen unmittelbar Folgende) vollkommen überein und es erklärt
sich daraus des Weitern die Ausdrucksweise des Gesetzes, wel
ches ohne weitere Erläuterung einfach die "rechtmäßige" Ver
wendung als für die Berechtigung zum Eintrage einer alten
Marke maßgebend bezeichnet. Wenn Beklagter sich dem gegen
über darauf berufen hat, daß durch den bisherigen, nach dem
frühern Rechte erlaubten Gebrauch eines Waarenzeichens wohl
erworbene Rechte an letzterm begründet worden seien, welche ge
wiß auch das neue Gesetz nicht verletzen wolle, so ist darauf zu
erwidern, daß der bloße thatsächliche Gebrauch eines Waaren
zeichens durch einen andern als den ersten Aneigner, wenn er
auch vom bisherigen Rechte nicht verboten war, so doch von
letzterm keineswegs als ein rechtmäßiger, ein subjektives Recht
an dem Zeichen begründender Erwerbungsakt anerkannt war,
vielmehr von einem wohlerworbenen Privatrechte jedenfalls nur
dann gesprochen werden könnte, wenn es sich um einen nach dem
bisherigen Rechte positiv anerkannten und geschützten Besitzstand
handeln würde, wovon aber vorliegend gar keine Rede sein kann.
Ebensowenig erscheint endlich die Berufung des Beklagten auf
das deutsche Reichsgesetz und die deutsche Spruchpraxis als er
heblich, da ja das deutsche Gesetz in der hier in Frage stehen
den Richtung, wie ein Blick auf dessen Wortlaut zeigt, wesent
lich andern Gesichtspunkten als das in concreto einzig maß
gebende Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 folgt.
4. Kann sonach die Behauptung des Beklagten, daß ihm ein
Recht auf den Gebrauch seiner Marke schon deßhalb zustehe, weil
er dieselbe vor dem 1. Oktober 1879 in gesetzlich nicht verbo
tener Weise geführt habe, nicht als begründet anerkannt werden,
so hängt die Entscheidung über die Klage, da in thatsächlicher
Beziehung nicht bestritten ist, daß die Klägerin ihre Marke lange
vor dem Beklagten gebrauchte, ausschließlich davon ab, ob die
angefochtene Marke des Beklagten mit derjenigen der Klägerin
identisch oder derselben täuschend, d. h. derart ähnlich sei, daß
leicht Verwechselungen entstehen können. (Vergl. Art. 6, Abs. 2
des Bundesgesetzes.) Ist diese Frage zu bejahen, so liegt in
der Führung der angefochtenen Marke durch den Beklagten ein
Eingriff in das Markenrecht der Klägerin und es muß mithin
die Klage gutgeheißen werden. Bei Prüfung dieser Frage nun
ist, worüber übrigens beide Parteien einig gehen, in erster Linie
der Gesammteindruck der beiden Marken entscheidend und zwar
muß dabei, da es sich hier um die Marke für ein Fabrikat
handelt, das nicht blos für Sachkenner, sondern für das Publi
kum überhaupt bestimmt ist, von dem Standpunkte der Klein
händler und der Konsumenten, als der letzten Abnehmer der
Waare, ausgegangen werden, d. h. muß es sich fragen, ob die
Aehnlichkeit der Marken eine derartige sei, daß diese Personen
dadurch, trotz Anwendung der ihnen zuzumuthenden Diligenz,
leicht über den Ursprung der Waare, die sie zu kaufen wünschen,
getäuscht werden können. Es darf auch im Fernern, wie Klä
gerin ganz richtig ausführt, keineswegs gefragt werden, ob bei
Nebeneinanderhalten der beiden Marken durch aufmerksame Ver
gleichung derselben Verschiedenheiten leicht entdeckt werden können,
sondern es ist vielmehr, den gewöhnlichen Verkehrsverhältnissen
entsprechend, zu fragen, ob eine solche Aehnlichkeit zwischen den
beiden Marken bestehe, daß dieselben, einzeln genommen, leicht
verwechselt werden können. Auch kann es keineswegs als richtig
anerkannt werden, daß, wie Beklagter anzunehmen scheint, eine
wesentliche Verschiedenheit der beiden Marken schon deßhalb vor
liege, weil die klägerische Marke außer dem figürlichen Zeichen
auch noch die Geschäftsfirma enthalte, während die beklagtische
Marke eine Firmenbezeichnung nicht aufweise. Vielmehr ist es
Thatfrage jeden einzelnen Falles, ob die Hinzufügung oder Weg
lassung einer Firmenbezeichnung als hinlängliches Unterschei
dungsmerkmal zweier Marken mit Rücksicht auf deren, einzig
entscheidenden, Gesammteindruck betrachtet werden könne. Hie
von ausgegangen nun ergibt sich: Die beiden in Frage stehenden
Marken sind zwar nicht identisch, da allerdings mehrfache Ver
schiedenheiten im einzelnen bestehen, wohl aber besteht zwischen
denselben eine derartige Aehnlichkeit, daß eine Täuschung der
Abnehmer leicht herbeigeführt werden kann und mithin die Marke
des Beklagten als eine unbefugte Nachahmung der klägerischen
erscheinen muß. Denn:
a. Vorerst stimmt die Umschrift der beiden Marken (Patent
Diamond Silk Twist) wörtlich überein, wobei Beklagter ledig
lich die Firmenbezeichnung der Klägerin weggelassen hat, und
ist die Form und Stellung der Buchstaben dieser Umschrift eine,
wenn auch nicht identische, so doch sehr ähnliche. Allerdings ist
nun richtig, daß die in dieser Umschrift enthaltene Waarenbe
zeichnung oder Benennung, für sich allein genommen, nicht ge
schützt ist (vergl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) und dadurch, daß
Klägerin diese Benennung für ihre Waaren adoptirt hat, kein
anderer Gewerbetreibender behindert ist, dieselbe ebenfalls zu
gebrauchen. Allein es darf doch auf dieses Moment insofern
Gewicht gelegt werden, als der Gebrauch der identischen Um
schrift und ähnlicher Buchstabenformen für dieselbe offensichtlich
geeignet ist, die Aehnlichkeit des Gesammtbildes der Marke zu
erhöhen, bezw. als fragliche Waarenbenennung nicht für sich
allein, sondern als ein in bestimmter Form ausgeprägter Be
standtheil einer aus einem figürlichem Zeichen und Buchstaben
oder Worten gebildeten Marke in Betracht kommt.
b. Im Weitern stimmt die Zeichnung des den Mittelpunkt
der Marke des Beklagten bildenden Markenthieres mit der
jenigen der klägerischen Marke in Beziehung auf die Lage und
Größe des Thieres vollkommen überein; allerdings ergibt die
Zeichnung auch Verschiedenheiten, da dem Markenthier des Be
klagten, welches nach seiner Aussage einen Tiger darstellen soll,
aber freilich vom Beschauer ebenso gut auch als weiblicher Löwe
aufgefaßt werden kann, die Mähne und der emporstehende We
delschweif des Lister'schen, zweifellos einen männlichen Löwen
darstellenden, Markenthieres, fehlen. Allein diese Verschiedenheiten
sind offensichtlich keineswegs genügend, um die beiden Thiere
ihrem Gesammteindrucke nach, im Gedächtnisse des Abnehmers,
hinlänglich zu unterscheiden.
c. Endlich sind die Initialen des Beklagten sowohl in Bezug
auf ihre Stellung (mitten unter der Figur) als auch in Bezug
auf ihre Form dem Monogramme der Klägerin möglichst an
genähert, indem den beiden Buchstaben J und D dadurch, daß
das J mitten durch die breit ausgezogene Schleife des D ge
zogen wird, eine dem verschlungenen Monogramme der Klä
gerin LC° möglichst gleiche Form gegeben wird.
Aus der Aehnlichkeit dieser einzelnen Markenbestandtheile und
der Gleichheit ihrer Gruppirung entspringt denn allerdings eine
derartige Aehnlichkeit des Gesammtbildes, daß davon, es sei die
selbe vom Beklagten beabsichtigt und objektiv geeignet, Ver
wechselungen zwischen den beiden Marken leicht hervorzurufen,
nicht gezweifelt werden kann und daß mithin die Klage gutge
heißen werden muß.
5. Von einer Gutheißung der eventuellen Widerklage des Be
klagten kann nach dem in Erw. 3 Ausgeführten offensichtlich nicht
die Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache der Klägerin gegen Eintragung der Marke
des Beklagten (Nr. 117 der Veröffentlichung des eidgenössischen
Handels und Landwirthschaftsdepartements vom 2. August 1880)
ist begründet und es wird mithin die Eintragung dieser Marke
in das schweizerische Markenregister als unzulässig erklärt.