- Urtheil vom 20. Mai 1881 in Sachen
Brook und Brothers gegen Hasenfratz.
A. Am 31. Juli 1880, Nachmittags 6 Uhr, meldete Louis
Hasenfratz, Fabrikant in Schaffhausen, als alte, d. h. vor dem
- Oktober 1879 von ihm verwendete Fabrikmarke gemäß Art. 27
und 28 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 eine für
Nähfaden bestimmte und auf Bobinen von solchem Faden
zu klebende Fabrikmarke an, welche aus der Figur eines auf
den Hinterbeinen stehenden Bockes und der Umschrift L. H. S.
Patent Glacé Thread besteht. Diese Marke wurde unter Nr. 208
der Publikation des Handels und Landwirthschaftsdepartementes
vom 2. August 1880 veröffentlicht.
B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Firma Brook
und Brothers bei Huddersfield in England Einsprache mit der
Behauptung, es liege in derselben eine unbefugte, auf illoyale
Konkurrenz berechnete Nachahmung ihrer, aus einem Bockskopfe
mit der Umschrift Brook's Patent Glacé Thread bestehenden
Marke, welche ebenfalls für Nähfaden bestimmt sei.
C. Durch Entscheidung vom 15. November 1880 hat das
eidg. Handels und Landwirthschaftsdepartement die Einsprache
der Firma Brook und Brothers gegen die Eintragung der Marke
Nr. 208 der Firma Hasenfratz als unbegründet abgewiesen.
D. Mit Klage vom 4. Dezember 1880 stellt die Firma Brook
und Brothers beim Bundesgericht den Antrag: Es sei in Ab
änderung des erstinstanzlichen Entscheides des schweizerischen
Handels und Landwirthschaftsdepartementes vom 18. November
I. Is. die Opposition der Klägerin als begründet zu erklären
und die streitige Marke des Hrn. Hasenfratz in Schaffhausen
zur Registrirung nicht zuzulassen. Zur Begründung macht sie
in der Hauptsache geltend: Das Fabrikat der Klägerin sei sehr
beliebt und, besonders in der Schweiz, allgemein als Bock oder
Böcklifaden bekannt, wofür eine Reihe von Bescheinigungen ein
gelegt wird. Beklagter habe nun die Bocksmarke einzig und
allein deßhalb gewählt, um Täuschungen über den Ursprung
seiner Waare zu erregen, bezw. dieselbe als Brook'sches Fabrikat
auszugeben. Die Zeichnung des ganzen Bockes auf der Marke
des Beklagten sei allerdings von der Zeichnung des Bockskopfes
auf derjenigen der Klägerin verschieden, allein nicht so sehr, um
die beiden Marken ihrem Gesammteindrucke nach als leicht unter
scheidbar erscheinen zu lassen. Es sei nämlich die Umschrift der
Marke des Beklagten derjenigen auf der klägerischen Marke
durchaus nachgebildet und habe sich insbesondere Beklagter die
Bezeichnung "Patent" angeeignet, obschon er keineswegs, was bei
der Klägerin allerdings der Fall sei, ein Patent für sein Fa
brikat besitze; im Fernern habe er seine Firma in der Umschrift
weggelassen und statt derselben bloße Initialen, sowie ein S
beigefügt, welches letztere gar keinen andern Zweck habe und
haben könne, als Verwechselungen mit der Brook'schen Marke
noch leichter zu machen. Wenn allerdings die Umschrift einer
Marke an sich keinen gesetzlichen Schutz genieße, so könne doch
auf dieselbe zu Klarstellung der Absicht des Betreffenden Bezug
genommen werden. In casu nun könne gar kein Zweifel darüber
herrschen, daß eine imitation frauduleuse wirklich vorliege,
Beklagter behaupte allerdings, der auf seiner Marke figurirende
Bock stelle das Schaffhauser Wappenthier dar. Allein gerade
dieser Umstand, daß nämlich Beklagter ein öffentliches Wappen
als Marke gewählt haben wolle, obschon derartige Marken keinen
gesetzlichen Schutz genießen, würde gegen ihn sprechen. Ange
sichts der klar vorliegenden rechtswidrigen Absicht des Beklagten
müsse denn auch, wofür auf englische und französische Judikate
und Schriftsteller Bezug genommen wird, die Registrirung der
Marke desselben verweigert werden.
E. In seiner Vernehmlassung trägt der Beklagte auf Abwei
sung des Rekurses an, indem er im Wesentlichen bemerkt: Er
habe die angefochtene Marke durch Kaufvertrag vom März 1877
von seinem Geschäftsvorgänger erworben und seither fortwährend
benutzt. Die Nachahmung einer Marke sei nur dann eine frau
dulöse, wenn sie bis in alle Details, wie der Falschmünzer, dem
Originale folge, so daß selbst ein geübtes Auge dieses und die
Nachahmung nicht oder nur schwer von einander unterscheiden
könne, wenn also jedenfalls keine in die Augen fallenden Unter
scheidungsmerkmale vorhanden seien. Im vorliegenden Falle seien
aber, wie keiner weitern Ausführung bedürfe, solche Unterschei
dungsmerkmale vorhanden, denn die Verschiedenheit zwischen dem
Bockskopfe und dem ganzen Bocke sei ja eine ganz augenfällige.
Daß sein Geschäftsvorgänger die Umschrift Patent Glacé Thread
deßhalb gewählt habe, weil auch die Klägerin dieselbe führe,
möge wahr sein; allein dies sei ganz unerheblich, denn es fehle
das wichtigste aus der Umschrift der Klägerin, nämlich das
Wort Brooks, statt dessen die, mit der Firmabezeichnung der
Klägerin nicht zu verwechselnden Initialen der Firma des Be
klagten L. H. mit einem, den Genitiv andeutenden S eingefügt
sei, überhaupt komme ja nach dem eigenen Zugeständnisse der
Klägerin auf die Umschrift nichts an. Der Umstand, daß, wie
Klägerin behaupte, ihr Faden als "Böcklisaden" bezeichnet werde,
könne zu einer Täuschung der Abnehmer nicht führen, denn auch,
wenn sie vom Beklagten fabrizirten Faden erhalten, bekommen
sie ja "Böcklisaden", denn die Klägerin besitze durchaus kein
Privileg, allein in der Schweiz "Böcklisaden" zu verkaufen.
Ueberhaupt habe Niemand das Recht, sich über Nachahmung
seiner Marke zu beschweren, wenn dieselbe etwa einem Andern
als leitende Idee absichtlich oder zufällig vorgeschwebt habe, so
bald es nur unschwer und mit Sicherheit möglich sei, auch in
der Marke zwei Firmen zu unterscheiden.
F. In ihrer Replik bekämpft die Klägerin in eingehender
Erörterung die Ausführungen der Vernehmlassung, indem sie
insbesondere hervorhebt, es sei durch die Auslassungen des Be
klagten vollends außer allen Zweifel gestellt, daß seine Marke
auf Verwechselungen mit der klägerischen berechnet sei.
Dagegen führt Beklagter in seiner Duplik hauptsächlich aus,
es könne davon, daß seine Marke durch ihre Zeichnung zu Täusch
ungen führe, gar keine Rede sein; daß die Bezeichnung "Böckli
faden" allenfalls zu Verwechselungen Anlaß geben könnte, sei
vollständig unerheblich, da diese Bezeichnung gesetzlich nicht ge
schützt sei und es daher dem Beklagten sogar freigestanden wäre,
dieselbe auf seine Marke zu drucken.
G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä
gerin unter eingehender Begründung den gestellten Antrag auf
recht, während der Vertreter des Beklagten seinerseits auf Ab
weisung der Klage, Auflegung der Gerichtskosten an die Gegen
partei und Zuspruch einer Parteientschädigung von 200 Fr. an
den Beklagten anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den in den gestrigen Entscheidungen des Bundesge
richtes in Sachen Lister und Komp. gegen Dürsteler und Von
der Mühll, Bürgy und Komp. gegen Lister und Komp. aufge
stellten Grundsätzen muß die Einspruchsberechtigung der Klägerin,
welche übrigens vom Beklagten nicht förmlich bestritten worden
ist, ohne Weiteres anerkannt werden und ist davon auszugehen,
daß, da die Marke der Klägerin zweifellos die ältere ist als die
jenige des Beklagten, die Entscheidung über die Klage ausschließ
lich davon abhängt, ob zwischen der Marke des Beklagten und
derjenigen der Klägerin eine solche Aehnlichkeit bestehe, daß leicht
Verwechselungen hervorgerufen werden können. Ist diese Frage
zu bejahen, so involvirt die Führung der angefochtenen Marke
durch den Beklagten eine Verletzung des Markenrechtes der Klä
gerin, als ersten Aneigners des fraglichen Waarenzeichens, und
es muß somit die Klage gutgeheißen werden.
- Bei Beurtheilung der gestellten Frage nun ist zunächst zu
betonen, daß der Beklagte in seiner Vernehmlassung gar nicht
ernsthaft bestritten hat, daß seine Marke der klägerischen nach
gebildet worden sei, was offenbar keinen andern Zweck haben
konnte, als den, durch diese Nachbildung Verwechselungen mit
der Marke der Klägerin herbeizuführen, und daß denn auch offen
sichtlich in concreto in Folge des, vom Beklagten nicht weiter
bestrittenen, Umstandes, daß das bekannte Produkt der Klägerin
im Verkehr vielfach als Bock oder Böcklifaden bezeichnet wird,
Verwechselungen der klägerischen Marke mit dem ebenfalls einen
Bock enthaltenden Waarenzeichen des Beklagten, sofern die bei
den Zeichen sich nicht ganz augenfällig unterscheiden, besonders
nahe liegen müssen. Fragt sich demgemäß, ob angesichts dieser
konkreten Verumständungen, auf welche, obschon natürlich die
von der Klägerin ihrerseits ja auch gar nicht verwendete, Be
zeichnung des klägerischen Produktes als Bockfaden gesetzlich nicht
geschützt ist, doch bei Beurtheilung der Frage, ob eine Verwech
selung der beiden Marken leicht möglich sei, ebensowohl als auf
andere Verkehrsgewohnheiten Rücksicht genommen werden muß,
die Marke des Beklagten als hinlänglich verschieden von der
jenigen der Klägerin bezeichnet werden dürfe, so ist diese Frage
zu verneinen. Denn:
a. Allerdings zeigt die Marke des Beklagten einen auf den
Hinterbeinen stehenden Bock in ganzer Figur, während das
Markenbild der Klägerin lediglich einen Bockskopf darstellt und
es liegt demnach eine Verschiedenheit in der Zeichnung wirklich
vor. Allein diese Verschiedenheit ist doch, da insbesondere die
Größe der beiden Figuren und deren Plazirung die gleiche ist,
keine so ausgeprägte und in die Augen springende, daß nicht
eine Täuschung der Detaillisten und Konsumenten über den Ur
sprung der Waare, die sie zu kaufen wünschen, bezw. eine Ver
wechselung der beiden Bocksmarken durch dieselben leicht möglich
wäre; es muß dies um so mehr gelten, als
b. die Umschrift der Marke des Beklagten derjenigen der
klägerischen Marke genau nachgebildet ist, mit der einzigen Aus
nahme, daß der Name der Klägerin in der Umschrift der be
klagtischen Marke weggelassen und durch die Initialen des Be
klagten unter Hinzufügung eines, angeblich den Genitiv andeu
tenden, demjenigen der klägerischen Umschrift genau entsprechen
den S ersetzt ist. Hierauf darf aber, obschon allerdings die Um
schrift einer Marke für sich allein nicht geschützt ist, wie bereits
in dem Erkenntnisse des Bundesgerichtes in Sachen Lister und
Komp. gegen Dürsteler ausgeführt wurde, insofern Rücksicht ge
nommen werden, als die Aehnlichkeit der Umschrift zweier Marken
in Worten und Buchstabenform die Aehnlichkeit des einzig ent
scheidenden Gesammtbildes derselben zu erhöhen geeignet ist.
Sonach muß vorliegend allerdings angenommen werden, daß die
Aehnlichkeit der beiden Marken, rücksichtlich ihres Gesammtein
druckes, eine derartige sei, daß zu Verwechselungen leicht Anlaß
gegeben sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist begründet und es wird somit der Eintrag der
streitigen Marke des Beklagten (Nr. 218 der Publikation des
eidgenössischen Handels und Landwirthschaftsdepartementes vom
- August 1880) in das schweizerische Markenregister als unzu
lässig erklärt.