Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 26. März 1881 in Sachen
Ackermann.
A. Jakob Ackermann von Rynikon, Kantons Aargau, gegen
wärtig wohnhaft in Remington, Staates Indiana, Vereinigte
Staaten von Amerika, welcher in seiner Heimatgemeinde unter
Vormundschaft steht, hält sich seit dem Jahre 1863, und zwar
mit Wissen und Einwilligung seines Vormundes und der Vor
mundschaftsbehörde, in den Vereinigten Staaten von Amerika
auf; derselbe ist seither nur einmal vorübergehend, im Winter
des Jahres 1877 1878, in seine Heimatgemeinde zurückgekehrt.
Er ist gemäß einem Zeugnisse des öffentlichen Notars Klause
nius in Chicago, Staates Illinois, nach den Gesetzen seines
Wohnortes dispositionsfähig und ist gemäß einem Zeugnisse des
George Brophy, clerk of the circuit of Adams county, Staa
tes Illinois, vom 3. Juli 1873, im Jahre 1873 nach Erfüllung
der gesetzlichen Vorschriften in das Bürgerrecht der Vereinigten
Staaten von Amerika aufgenommen worden. Gestützt hierauf
erklärte Jakob Ackermann die Verzichtleistung auf sein bisheriges
Staats und Gemeindebürgerrecht und richtete durch seinen Ge
neralbevollmächtigten, den Notar Bertschi in Zofingen, am 20.
März 1880 das Gesuch an den Regierungsrath des Kantons
Aargau, dieser möchte seine Bürgerrechtsverzichtleistung geneh
migen und ihn als Bürger aus dem aargauischen Staatsver
bande entlassen. Der zur Vernehmlassung über dieses Gesuch
eingeladene Gemeindrath von Rynikon trug jedoch auf Abwei
sung desselben an, indem er bemerkte, daß dem unter Vormund
schaft stehenden Petenten offenbar nur darum zu thun
sei, sein
unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes väterliches Ver
mögen herauszubekommen, und daß bei den Charaktereigenschaf
ten des Petenten die Gefahr nahe liege, daß er dasselbe in
kurzer Zeit verschwenden werde, wodurch dann, angesichts des
Umstandes, daß das öffentliche Recht der Vereinigten Staaten
von Amerika keine verbindliche Armenunterstützung der Gemein
den oder des Staates kenne, die weitere Gefahr begründet werde,
daß Ackermann auf das amerikanische Bürgerrecht auch wieder
verzichte und im Zustande der Verarmung und Arbeitsunfähig
keit in die alte Heimat zurückkehre oder dahin zurückgeschafft
werde. Gestützt auf diese Vernehmlassung beschloß der Regie
rungsrath des Kantons Aargau am 6. August 1880: Es werde
dem Verzichte des Jakob Ackermann auf das Bürgerrecht der
Gemeinde Rynikon und auf das aargauische Staatsbürgerrecht
die staatliche Genehmigung nicht ertheilt.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Jakob Ackermann den Re
kurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Die Gründe,
welche vom Gemeindrathe von Rynikon gegen seine Entlassung
aus dem schweizerischen Bürgerrechte geltend gemacht werden, seien
thatsächlich nicht richtig und überdem rechtlich völlig unerheblich.
Es komme einzig und allein darauf an, ob er die in Art. 6
des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbür
gerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat 1876
für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht aufgestellten Be
dingungen erfülle und dies sei nun zweifellos der Fall. Denn er
habe das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika
erworben, sei nach den Gesetzen seines Wohnortes handlungs
fähig und habe auch, da es im Sinne des citirten Bundesge
setzes einzig und allein auf das faktische Domizil ankomme, die
Fiktion also, wonach ein Bevormundeter den Wohnsitz des Vor
mundes theile, nicht in Betracht komme, kein Domizil mehr in
der Schweiz. Es sei übrigens im vorliegenden Falle auch das
im citirten Bundesgesetze vorgeschriebene Verfahren nicht einge
halten worden, indem eine Kundgebung seines Gesuches wohl
an den Gemeindrath von Rynikon, nicht aber an allfällige wei
tere Betheiligte stattgefunden habe und auch der Regierungsrath
des Kantons Aargau, nachdem der Gemeindrath von Rynikon
gegen die Entlassung Einsprache erhoben habe, über diese Ein
sprache nicht selbst hätte entscheiden, sondern dieselbe an das
Bundesgericht zur Aburtheilung hätte leiten sollen. Demnach
werden die Anträge gestellt:
- Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes
des Kantons Aargau der Bürgerrechtsverzichtleistung des Jakob
Ackermann, Philipps sel. von Rynikon, die Genehmigung zu er
theilen.
- Eventuell: Es seien vorerst die Akten zu Vervollständigung
und gesetzlicher Behandlung im Sinne des Art. 7 des Bundes
gesetzes an den Regierungsrath des Kantons Aargau zurückzu
weisen und wolle alsdann das Bundesgericht auf Grundlage
des vervollständigten Aktenmaterials sein Urtheil fällen und das
Weitere anordnen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen: Seine
Beschlußfassung vom 6. August 1880 habe er nicht als eine
Entscheidung gemäß Art. 7 Lemma 2 des Bundesgesetzes, son
dern als eine Einsprache gegen die Verzichtserklärung des Rekur
renten aufgefaßt. An derselben müsse er auch jetzt noch festhal
ten. Es sei nämlich seitens des Rekurrenten die Voraussetzung
des Art. 6 lit. a des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876
nicht erfüllt. Denn Rekurrent habe als Bevormundeter sein recht
liches Domizil, gemäß Art. 38 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches, am Wohnorte seines Vormundes, d. h. in Rynikon,
Kantons Aargau; auf das rechtliche Domizil aber komme es
nach Art. 6 lit. a cit. an, nicht auf das bloß faktische Wohnen,
wie die Verschiedenheit der in lit. a und lit. b des citirten Art.
6 gebrauchten Ausdrücke ergebe. Eine gegentheilige Auslegung
müßte auch zu den größten Inkonvenienzen für die betheiligten
Kantone und Gemeinden führen. Wie sich nämlich in einem
dem vorliegenden ganz analogen Falle, der im Geschäftsberichte
des eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes für das Jahr
1878 (Bundesblatt 1879 II S. 616) erörtert sei, ergeben habe,
stelle sich die Regierung der Vereinigten Staaten auf den Stand
punkt, daß, wenn Jemand, der das amerikanische Bürgerrecht
durch Naturalisation erworben habe, freiwillig wieder auswan
dere, z. B. in seine Heimat, er durch diesen Akt allein auf
seine amerikanische Nationalität verzichte und seine ursprüngliche
Nationalität wieder annehme. Nach dieser Theorie könnte jeder
in der Schweiz unter Vormundschaft gestellte Verschwender nach
den Vereinigten Staaten auswandern, dort das Bürgerrecht er
werben, hierauf gestützt sein unter vormundschaftlicher Verwal
tung stehendes Vermögen herausverlangen, und hernach, nach
Verschleuderung seines Vermögens, binnen Jahresfrist wieder
in seine Heimat zurückkehren, wo er, weil er die amerikanische
Nationalität verloren habe, wieder aufgenommen werden müßte.
Diese Folge habe aber der Gesetzgeber gewiß nicht gewollt. Deß
halb werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
D. Nachdem das Bundesgericht durch Beschluß vom 19: No
vember 1880 die Akten an den Regierungsrath des Kantons
Aargau zurückgewiesen hatte mit der Einladung, gemäß Art. 7
des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 zu Einreichung all
fälliger Einsprachen gegen "das Entlassungsgesuch sämmtlichen
Betheiligten Frist anzusetzen, wurden auf die diesfalls vom Ge
meindrathe von Rynikon im aargauischen Amtsblatte erlassene
Publikation vom 8. Dezember 1880 eine Einsprache der Orts
bürgergemeinde von Rynikon, welche sich auf die bereits früher
vom Gemeindrathe von Rynikon geltend gemachten Einsprachs
gründe beruft und eine solche der Bezirksverwaltung Brugg,
Namens des Staates Aargau, eingereicht, welch letztere aus
führt: Für ein von der aargauischen Weinbaugesellschaft dem
Staate Aargau schuldiges Kapital von 17,500 Fr. nebst Zin
sen habe sich neben 16 Mitverpflichteten der Vater des Rekur
renten, Philipp Ackermann, alt Gerichtsschreiber von Rynikon
in Brugg, als Mitschuldner und Mitbürge verpflichtet. Nach dem
Tode des Philipp Ackermann sei diese Verpflichtung auf seine
fünf Kinder, worunter auch den Rekurrenten, als Erben über
gegangen. Es werde daher fragliche Schuld und Bürgschafts
pflicht angemeldet und gegen den Bürgerrechtsverzicht des I.
Ackermann, mit welchem die Aushingabe seines Vermögens ver
bunden sein werde, Einsprache erhoben, bis neue Garantie resp.
Ersatzbürgschaft geleistet sein werde. Endlich hält auch der Ge
meindrath von Rynikon durch Zuschrift vom 25. Januar 1881
seine frühere Einsprache aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die Einsprache anbelangt, welche von der
Bezirksverwaltung von Brugg, Namens des Staates Aargau,
eingereicht wurde, so ist klar, daß der Umstand, daß für den
Rekurrenten privatrechtliche Verpflichtungen im Inlande begrün
det sind, in keiner Weise eine Verweigerung der Entlassung des
selben aus dem schweizerischen Staatsverbande motiviren kann,
sondern es vielmehr lediglich den Gläubigern des Rekurrenten
überlassen bleiben muß, zu Sicherstellung ihrer Forderungen die
angemessenen und gesetzlich zulässigen Vorkehren auf dem Wege
des Civilprozesses zu treffen.
- Fragt sich im Weitern, ob diejenigen Erfordernisse, welche
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 für den Bür
gerrechtsverzicht aufstellt, vorliegend erfüllt seien, so ist nicht be
stritten, daß Rekurrent das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika erworben hat und daß er nach den Gesetzen des
Staates, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist. Ebenso steht
thatsächlich fest, daß Rekurrent seit vielen Jahren, und zwar mit
Wissen und Willen der aargauischen Vormundschaftsbehörde, in
den Vereinigten Staaten von Amerika, gegenwärtig in Reming
ton, Staates Indiana, wohnt. Wenn nichtsdestoweniger von den
Einsprechern behauptet wird, derselbe habe noch ein Domizil in
der Schweiz, so daß der Vorschrift des Art. 6 lit. a leg. cit.
nicht Genüge geleistet sei, so wird diese Behauptung lediglich
damit begründet, daß Rekurrent als Bevormundeter nach 38
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches den Wohnsitz des Vor
mundes theile. Nun hat aber das Bundesgericht schon wieder
holt ausgesprochen (vrgl. die Entscheidung vom 20. Sept. 1879
in S. Steiner, amtl. Sammlung V S. 328 u. ff.), daß das
Bundesgesetz vom 3. Heumonat 1876 von dem natürlichen und
thatsächlichen Begriffe des Domizils ausgehe und demnach unter
Domizil den Ort verstehe, an welchem Jemand wirklich wohnt
und den Mittelpunkt seiner Geschäfte hat, während ein bloß
prozeßrechtlicher und fiktiver Wohnsitz, wie derjenige, den, in
Uebereinstimmung mit andern Gesetzgebungen, das aargauische
Recht für den Bevormundeten am Wohnorte des Vormundes
statuirt, nicht in Betracht kommen könne. Demgemäß kann denn
nicht zweifelhaft sein, daß vorliegend den Erfordernissen des
Bürgerrechtsverzichtes, wie Art. 6 leg. cit. sie aufstellt, Genüge
geleistet ist.
- Hat aber Rekurrent den gesetzlichen Erfordernissen des Bür
gerrechtsverzichtes Genüge geleistet, so muß sein Verzicht entge
gengenommen und ihm die Entlassung aus seinem bisherigen
bürgerrechtlichen Verbande ertheilt werden und kann daneben
darauf, aus welchen Motiven Rekurrent diese Entlassung nach
sucht und ob dieselbe in seinem eigenen Interesse liegt oder nicht,
überall nichts ankommen. Ebensowenig kann offenbar auf den
Umstand Gewicht gelegt werden, daß möglicherweise Rekurrent
das von ihm erworbene amerikanische Bürgerrecht in Zukunft
wieder verlieren könnte. Wenn die Regierung des Kantons Aar
gau die Befürchtung ausspricht, daß in diesem Falle Rekurrent
seiner ursprünglichen Heimatgemeinde zur Last fallen würde, so
ist darauf zu erwidern, daß Rekurrent, auch wenn er sein neues
Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika wieder ver
lieren sollte, dadurch keineswegs ohne Weiters in sein ursprüng
liches schweizerisches Staats und Gemeindebürgerrecht wieder
eintreten würde, vielmehr alsdann als Heimatloser betrachtet
werden müßte, zu dessen Aufnahme seine ursprüngliche Heimat
gemeinde keineswegs verbunden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob
Ackermann sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung
desselben aus dem aargauischen Kantons und Gemeindebürger
recht von der zuständigen kantonalen Behörde auszusprechen.
Schlagwörter
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