- Urtheil vom 23. Juli 1881 in Sachen
Eisenhard.
A. 395 der Strafprozeßordnung für den Kanton Solo
thurn vom 18. Juli 1874 bestimmt, daß alle Anzeigen wegen
Ehrverletzung bei dem Friedensrichter des Ortes der Begehung
anhängig gemacht werden, welcher die Parteien auszufühnen
trachte, und, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, dem
Kläger darüber eine Bescheinigung ausstellen soll. In 396
und 398 leg. cit. sodann wird vorgeschrieben: 396: "Inner
halb acht Tagen, von dem friedensrichterlichen Vorstande an
gerechnet, hat (in Ehrverletzungssachen) der Kläger unter Vor
weisung der friedensrichterlichen Bescheinigung seine Anzeige
mündlich oder schriftlich mit Angabe der Beweismittel bei dem
Amtsgerichtspräsidenten anzubringen. Wird diese Frist versäumt,
so wird die Anzeige als verjährt angesehen." F 398: "Der
Amtsgerichtspräsident soll vor Anhebung der Untersuchung die
Aussöhnung der Parteien versuchen und hat zu diesem Zwecke
dieselben vorzuladen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so sind
an Kosten blos die Weibelgebühren zu vergüten.
"Können die Parteien nicht verglichen werden, so hat der
Angeklagte sofort seine Verantwortung zu Protokoll zu geben,"
u. s. w.
In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen hatte sich
nun bei sämmtlichen Richterämtern des Kantons Solothurn, in
folge einer unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Strafprozeß
ordnung vom 18. Juli 1874 zwischen den Amtsgerichtspräsi
denten und dem Redaktor des Gesetzes gepflogenen Besprechung,
die Praxis eingebürgert, daß es zur Wahrung der in 396 cit.
vorgeschriebenen achttägigen Frist genüge, wenn der Kläger binnen
derselben dem Amtsgerichtspräsidenten die friedensrichterliche Be
scheinigung einreiche und die Vorladung des Beklagten verlange,
während eine Protokollirung oder schriftliche Abfassung der Klage
und eine Bezeichnung der Beweismittel erst dann zu erfolgen
habe, wenn der vom Amtsgerichtspräsidenten zu veranstaltende
weitere Aussöhnungsversuch fruchtlos bleibe, gleichviel, ob dieser
innerhalb der achttägigen Frist des 396 cit. erfolge oder nicht.
B. Wegen eines an die Kreispostdirektion in Basel gerichteten
anonymen Briefes, in welchem er verschiedener Entwendungen
beschuldigt wurde, sowie wegen ihrer in der hierauf von der
Postverwaltung eingeleiteten Disziplinaruntersuchung gemachten
Aussagen, hatte nun Alois Brunner, Posthalter in Olten, eine
Verleumdungsklage gegen die Ehefrau des Rekurrenten ange
strengt. Der friedensrichterliche Vorstand in dieser Sache fand
am 21. Juli 1880 statt und am 23. Juli gl. Is. reichte der
Kläger dem Richteramte Olten Gögen die friedensrichterliche
Bescheinigung, daß der Sühneversuch fruchtlos geblieben sei, ein.
Dabei wurde, gemäß der bestehenden Praxis, die Klage nicht
zu Protokoll genommen, sondern dem Kläger einfach eröffnet,
die Beklagte werde auf 29. Juli zum Vergleichsversuch,
eventuell zur Verantwortung vorgeladen, an welchem Tage er
ungeboten zu erscheinen habe. Erst nachdem am letztgenannten
Tage die Parteien nicht verglichen werden konnten, reichte Klä
ger sofort eine schriftliche Anzeige im Sinne des 396 der
St. P. O. ein und es wurde auch sofort die Verantwortung
der Angeklagten zu Protokoll genommen. Seitens der Beklagten
wurde nun der Klage in erster Linie die Einrede der Verjäh
rung entgegengestellt, weil gemäß Art. 22 der St. P. O., wo
nach bei Berechnung gesetzlich vorgeschriebener oder richterlich
bestimmter Fristen der Tag der Eröffnung der Frist mitgezählt
werde, die achttägige Frist des 396 leg. cit. seitens des Klä
gers nicht eingehalten worden sei. Die erste Instanz wies indeß
die Einrede der Verjährung als unbegründet ab und verurtheilte
in der Hauptsache die Ehefrau des Rekurrenten zu einer Geld
buße von 150 Fr., zu einer Entschädigung von 60 Fr. an den
Kläger, sowie zu Tragung sämmtlicher Prozeßkosten. Das Ober
gericht des Kantons Solothurn erklärte durch Urtheil vom
25. März 1881 ebenfalls, die Anzeige sei nicht verjährt, worauf
die Beklagte die Appellation in der Hauptsache zurückzog. Dabei
führte das Obergericht des Kantons Solothurn aus: Nach den
angeführten Gesetzesstellen ( 396 St. P. O.) und dem erzeigten
Thatbestande wäre die Anzeige wirklich verjährt. Dagegen ent
stehe die Frage, ob eine irrige Interpretation und daherige un
richtige Anwendung des Gesetzes durch die Gerichtsstellen zum
Nachtheil einer Partei gereichen dürfe oder nicht. Diese Frage
müsse entschieden verneint werden und zwar im vorliegenden
Falle um so mehr, als Kläger zu gehöriger Zeit den Friedens
richterschein vorgewiesen habe und es in der Aufgabe und in
der Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten gelegen wäre, nach 110
der St. P. O., wonach dem Beamten, dem eine mündliche An
zeige gemacht wird, die Pflicht obliegt, dieselbe in Schrift zu
verfassen und vom Anzeiger unterzeichnen zu lassen, und nach
Art. 396 ibid., welche Gesetzesbestimmungen sehr deutlich spre
chen, zu verfahren. In der gleichen Sitzung beschloß dann das
Obergericht im Weitern, an die sämmtlichen Amtsgerichtspräsi
denten als Untersuchungsrichter und an die Amtsgerichte eine
allgemeine Weisung zu erlassen, wonach in allen Ehrverletzungs
untersuchungen die Strafklagen innert den vorgeschriebenen acht
Tagen nach dem friedensrichterlichen Vorstande zu Protokoll ge-
nommen und mündliche Anzeigen auf den Gerichtsbureaux in
Schrift gefaßt und vom Anzeiger unterzeichnet werden müssen,
damit die Einrede der Verjährung vermieden werde.
C. Gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solo
thurn vom 25. März 1881 ergriff Jakob Eisenhard als gesetz
licher Vertreter seiner Ehefrau den Rekurs an das Bundesgericht,
indem er ausführte: Das Obergericht des Kantons Solothurn
erkenne selbst an, daß im vorliegenden Falle nach den klaren
und unzweideutigen Bestimmungen des Gesetzes die Klage an
sich verjährt gewesen sei und wolle dies nur deßhalb nicht gelten
lassen, weil die Schuld an der Verspätung der Einreichung der
Anzeige den Amtsgerichtspräsidenten treffe. Allein dies sei kaum
richtig; denn das Obergericht konstatire ja selbst, daß der Kläger
binnen der gesetzlichen achttägigen Frist die Anzeige weder schrift
lich eingereicht, noch mündlich angebracht, noch endlich die Be
weismittel bezeichnet habe, was doch zweifellos ihm obgelegen
hätte. Uebrigens sei das Obergericht, möge nun der Fehler den
Amtsgerichtspräsidenten oder den Kläger treffen, verfassungs
mäßig verpflichtet gewesen, einfach das Gesetz anzuwenden und
demgemäß die Verjährung anzuerkennen, wobei es Sache des
Klägers gewesen wäre, eventuell den Amtsgerichtspräsidenten
verantwortlich zu machen. Darin, daß das Obergericht dies
nicht gethan und die offensichtlich verspätete Klage zugelassen
habe, liege eine Rechtsverweigerung gegenüber der Beklagten
und speziell eine Verletzung des Art. 51 alinea 3 der solothur
nischen Kantonsverfassung, nach welchem das Obergericht die
Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege übe und daher
darüber zu wachen habe, daß ein Gesetz, über dessen Sinn ein
Zweifel schlechterdings nicht obwalten könne, jederzeit angewendet
werde. Endlich gehe aus der vom Obergerichte erlassenen all
gemeinen Weisung an die Untergerichte hervor, daß in Zukunft
das Gesetz strikte gehandhabt und demnach Anzeigen, welche
nicht binnen der gesetzlichen Frist in gehöriger Form eingereicht
werden, als verjährt betrachtet werden sollen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Schuld an der Verspätung den Anzeiger oder
eine Gerichtsstelle treffe. Darin nun, daß dieser Grundsatz im
vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht zur Anwendung ge
bracht, sondern das Gesetz umgangen werde, liege eine Verletzung
des in Art. 4 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatzes
der Gleichheit vor dem Gesetze. Demnach werde beantragt: Es
sei der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes vom 25. März
1881 aufzuheben und die Anzeige des Alois Brunner als ver
jährt zu erklären.
D. Das Obergericht des Kantons Solothurn führt in seiner
Vernehmlassung im Wesentlichen aus, daß im vorliegenden Falle
vom Amtsgerichtspräsidenten ganz nach der bisherigen konstanten
Praxis verfahren worden sei, daß nun freilich das Obergericht
diese mit dem Wortlaute
des Gesetzes unvereinbare Praxis
durchaus nicht billige, daß es aber geglaubt habe, eine Partei
nicht schädigen zu dürfen, wenn sie, wie im gegebenen Falle,
nach der einmal allgemein zur Geltung gekommenen Norm ver
fahren und durch Beamte selbst dazu verleitet worden sei. Da
her werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst von einer Verletzung des 51 Abs. 3
der solothurnischen Kantonsverfassung, wonach das Obergericht
"die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege und die Amts
"schreibereien ausübt und alljährlich dem Kantonsrathe über die
"Justizpflege und die Geschäftsführung der Amtsschreibereien
"Bericht zu erstatten hat," offenbar keine Rede sein. Denn
vorerst gewährleistet die citirte Verfassungsbestimmung keines
wegs ein individuelles Recht des einzelnen Bürgers, sondern ent
hält lediglich eine die Kompetenzen einer Staatsbehörde nor
mirende Vorschrift organisatorischer Natur und sodann richtet
sich ja auch die Beschwerde gar nicht gegen eine vom Oberge
richte in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde getroffene Ver
fügung oder begangene Unterlassung, sondern vielmehr gegen
ein von ihm als urtheilendem Gerichte zweiter Instanz gefälltes
Urtheil.
- Fragt sich nun, ob das angefochtene Urtheil des Oberge
richtes des Kantons Solothurn, wie Rekurrent im Weitern be
hauptet, den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem
Gesetze verletze oder eine Rechtsverweigerung involvire, so ist zu
bemerken: Die in 396 der solothurnischen St. P. O. festge
setzte achttägige Frist qualifizirt sich keineswegs als eine dem
materiellen Strafrecht angehörige Verjährungsfrist, sondern ledig
lich als eine prozeßualische Präklusivfrist, wie die Fatalfristen
zu Einlegung von Rechtsmitteln u. dgl.; wenn nämlich auch
das Gesetz den Ausdruck Verjährung mit Bezug auf die Verab
säumung der erwähnten achttägigen Frist zu Anbringung der
Anzeige beim Gerichtspräsidenten wirklich gebraucht, so ist doch
klar, daß dieser Ausdruck hier nicht im technischen Sinne, son
dern vielmehr in einer weitern Bedeutung, in welcher jeder
durch Zeitablauf eintretende Rechtsverlust als Verjährung be
zeichnet wird, gebraucht ist. Denn die Verjährung der Straf
verfolgung und bezw. bei Antragsdelikten die Antragsverjährung
und die daherigen Fristen sind keineswegs durch die erwähnte
Bestimmung der Strafprozeßordnung, sondern durch 42 u. ff.
des solothurnischen Strafgesetzbuches normirt. (Vgl. insbesondere
45 des cit. Gesetzes.) Nun ist das Obergericht des Kantons
Solothurn in seinem angefochtenen Urtheile, wenn auch aller
dings diese Ansicht in den Entscheidungsgründen nicht mit voller
Klarheit ausgesprochen ist, doch sachlich offenbar davon ausge
gangen, daß der Kläger im vorliegenden Falle seinerseits alles
gethan habe, was ihm zu Wahrung der in Frage stehenden
Präklusivfrist zu thun obgelegen habe, und die Verspätung der
schriftlichen Abfassung der Anzeige lediglich durch ein Versehen
des Richters herbeigeführt worden sei und daß nun in diesem
Falle nach Sinn und Geist des Gesetzes die Partei, welche
ihrerseits Alles gethan habe, um die ihr obliegende Handlung
rechtzeitig vorzunehmen, ein Rechtsnachtheil nicht treffen dürfe,
vielmehr die Frist als gewahrt zu betrachten sei. Diese Auf
fassung kann nun jedenfalls nicht als eine offenbar gesetzwidrige
und willkürliche bezeichnet werden. Denn einerseits ist klar, daß
der Kläger, als er dem Richteramte Olten Gögen die friedens
richterliche Bescheinigung binnen nützlicher Frist einreichte, damit
eben die Anzeige bei dieser Behörde erstatten wollte und daß es
nun gemäß 110 der solothurnischen St. P. O. Sache dieser
Behörde gewesen wäre, dieselbe zu Protokoll zu nehmen und
andrerseits ist gewiß auch die Ansicht, daß, wenn eine Partei
eine binnen einer bestimmten Präklusivfrist bei einer Amtsstelle
vorzunehmende Handlung oder Erklärung, soviel an ihr, recht
zeitig bewirkt, dagegen der mit der Entgegennahme und Pro
tokollirung u. dgl. beauftragte Beamte diese versäumt, die Frist
als gewahrt zu betrachten sei, jedenfalls keine offensichtlich un
begründete und aus willkürlicher Verletzung des Gesetzes be
ruhende.
3. Beruht aber somit die angefochtene Entscheidung des Ober
gerichtes des Kantons Solothurn keineswegs auf einer willkür
lichen Verletzung des Gesetzes, so kann vorliegend von einer
Rechtsverweigerung oder einer Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze nicht gesprochen werden. Wenn nämlich Rekurrent sich
zu Begründung seiner Beschwerde auch noch auf die vom Ober
gerichte des Kantons Solothurn an die Untergerichte erlassene
allgemeine Weisung betreffend das Verfahren in Ehrverletzungs
untersuchungen berufen hat, so ist nicht einzusehen, inwiefern
diese Weisung, welche lediglich die bis dahin von den Unter
gerichten beobachtete rechtsirrthümliche Praxis, auf welcher das
im vorliegenden Falle vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten
Gögen begangene Versehen beruhte, für die Zukunft zu besei
tigen bestimmt ist, ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten
verletzen sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.