- Urtheil vom 9. Juli 1881 in Sachen Boßhard
und Genossen.
A. Den Rekurrenten, welche als Angestellte und Arbeiter der
schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen den Tag über
in letzterer Ortschaft arbeiten, dagegen in den benachbarten zürche
rischen Gemeinden Feuerthalen, Flurlingen, Uhwiesen, Dachsen,
Benken, Rheinau und Marthalen wohnen, wohin sie jeweilen
Abends und über den Sonntag zurückkehren, wurden seitens des
Gemeindrathes von Neuhausen Steuerzeddel zugestellt, wonach
sie zu Versteuerung ihres aus ihrer Berufsthätigkeit fließenden
Einkommens im Kanton Schaffhausen aufgefordert wurden.
B. Hiegegen rekurrirten nun Eduard Boßhard in Feuerthalen,
Martin Müller in Flurlingen und Gottfried Vogel eben daselbst
in eigenem Namen sowie als Bevollmächtigte von 58 andern
Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Industriegesellschaft
in Neuhausen an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift füh
ren sie aus, daß sie im Kanton Zürich fest domizilirt seien, dort
auf dem Staatssteuerregister stehen und ihre Steuern bezahlen
müssen und daß demnach ihre Besteuerung im Kanton Schaff
hausen eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung invol
vire. Der Gemeinderath von Neuhausen stütze zwar die fragliche
Steuerforderung auf 16 Abs. 2 des schaffhausenschen Gesetzes
über die direkten Staatssteuern vom 23. September 1879, wo
nach "Personen, welche nicht im Kanton wohnen, aber eine re
"gelmäßige Berufsthätigkeit in demselben ausüben, für das aus
"dieser Berufsthätigkeit herrührende Einkommen im Kanton
"steuerpflichtig seien." Allein nach einer Reihe von bundesge
richtlichen Entscheidungen, wofür insbesondere auf die Entschei
dung in Sachen des Kantons Thurgau gegen den Kanton Zürich
vom 19. Juni 1875 und auf diejenige in Sachen Karsten vom
11. November 1876 Bezug genommen wird, könne wohl nicht
zweifelhaft sein, daß dem Kanton Zürich das bessere Recht zur
Besteuerung dieses Einkommens zustehe. Jedenfalls aber können
sie nicht in zwei Kantonen, sondern nur in einem derselben be
steuert werden. Es werde daher beantragt, das Bundesgericht
möchte ihre Besteuerung in Neuhausen als unzulässig erklären.
Ganz eventuell werde die Beschwerde auch gegen den Kanton
Zürich gerichtet und verlangt, daß dieser angehalten werde, sie
aus seinem Staatssteuerregister als Einkommenssteuerpflichtige
zu streichen.
C. Nachdem das Bundesgericht gegenüber einer diesbezüglichen
Einwendung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen
am 19. März 1881 beschlossen hatte, auf eine materielle Be
urtheilung des Rekurses einzutreten, machte der Regierungsrath
des Kantons Schaffhausen in einläßlicher Vernehmlassung gel
tend: Der Kanton Schaffhausen beanspruche nach den Bestim
mungen des Steuergesetzes vom 23. September 1879 (Art. 7,
9 und 16 desselben) lediglich das Recht, das aus der im Kanton
Schaffhausen ausgeübten Berufsthätigkeit fließende Einkommen
der Rekurrenten zu besteuern, während er auf eine Besteuerung
allfälligen Vermögens derselben keinen Anspruch erhebe, vielmehr
damit einverstanden sei, daß letzteres dem Besteuerungsrechte des
Wohnortskantons unterstehe. Bezüglich des Berufseinkommens der
Rekurrenten dagegen, welches im Kanton Schaffhausen verdient
werde, stehe diesem Kanton das bessere Recht zur Besteuerung
zu. Denn dieses Einkommen erscheine als ein besonderes Steuer
subjekt oder Steuerobjekt, welches, wie der Beruf selbst, im
Kanton Schaffhausen "Domizil" habe; auch genießen die Re
kurrenten im Kanton Schaffhausen den Schutz des Staates und
alle staatlichen Einrichtungen. Die geographischen Verhältnisse
des Kantons Schaffhausen, welche es mit sich bringen, daß ei
nige zürcherische Ortschaften gleichsam als Vorstädte der Stadt
Schaffhausen erscheinen, machen es auch nothwendig, daß diese
Regel festgehalten werde, wenn nicht eine ganze Reihe von Per
sonen, welche ihren Verdienst in der Stadt Schaffhausen haben,
der kantonalen Besteuerung lediglich deßhalb entgehen sollen,
weil sie ihre Wohnung etwas außerhalb die Stadt verlegen.
Umgekehrt würde denn auch dem Kanton Zürich das Recht zu
stehen, das aus einer in dortigem Kanton ausgeübten Berufs
thätigkeit fließende Einkommen solcher Personen, welche im Kan
ton Schaffhausen wohnen, seinerseits zur Besteuerung heranzu
ziehen. Demnach werde beantragt, es sei der Rekurs als unbe
gründet abzuweisen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich dagegen trägt auf
Abweisung des Begehrens der Regierung des Kantons Schaff
hausen an, indem er bemerkt: Nach Art. 4 und 35 des zürche
rischen Gesetzes über die Vermögens , Einkommens und Aktiv
bürgersteuer sei der Erwerb und das Einkommen der im Kanton
wohnenden Bürger und Niedergelassenen und der im Kanton
bestehenden Korporationen der Einkommenssteuer unterworfen.
Da nun der Kanton Schaffhausen ebenfalls einen auf seine Ge
setzgebung gegründeten Anspruch auf Besteuerung des fraglichen
Einkommens der Rekurrenten erhebe, eine Doppelbesteuerung aber
bundesrechtlich unzulässig sei, so müsse sich fragen, welchem der
beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung zustehe. Für
die Beantwortung dieser Frage müsse nun aber festgehalten wer
den, daß das bessere Recht sich an die Person des Erwerbenden
resp. dessen Wohnsitz und nicht an die Mittel des Erwerbes
knüpfe. Der Wohnort gebe dem Einwohner Schutz in allen Rich
tungen, wogegen er aber auch die Steuer dort zu entrichten
habe. Dafür, daß der Arbeiter am Orte seines Erwerbes sein
Einkommen zu versteuern habe, spreche gar kein Grund, da ja
dort schon der Arbeitgeber sein Vermögen, sein Einkommen und
seinen Erwerb versteuere.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da vorliegend zwei Kantone die Steuerhoheit in Betreff
des nämlichen Subjektes und Objektes für die gleiche Zeit be
anspruchen, so liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbe
steuerung zweifellos vor und es muß sich daher lediglich fragen,
welchem der beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung
zustehe.
- Nun hat die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten, daß
das bewegliche Vermögen und das Einkommen am Wohnorte des
Pflichtigen zu versteuern sind, und das aus einer bestimmten Ge
werbethätigkeit fließende Einkommen nur dann am Orte, wo diese
Gewerbethätigkeit ausgeübt wird, versteuert werden muß, wenn
dort, wie z. B. bei einer Handelsniederlassung und dergleichen, ein
Geschäftsdomizil des Gewerbetreibenden begründet ist (vergl. die
Entscheidungen des Bundesrathes vom 29. April 1868 in Sachen
Epitaux, Bundesblatt 1869 I Seite 972, in Sachen Merian
vom 18. Mai 1874, Bundesblatt 1875 II Seite 584; Entschei
dung des Bundesgerichtes in Sachen des Kantons Thurgau,
Amtl. Samml. 1 Seite 30 u. s. f.). An diesem Grundsatze muß
durchaus festgehalten werden, denn es ist klar, daß der Bürger
zunächst unter dem Schutze und der Hoheit desjenigen Kantons
steht, in welchem er sein Domizil hat, daß er dort die bürger
lichen Rechte ausübt, die öffentlichen Einrichtungen benutzt u. s. w.
und daher auch dort für sein bewegliches Vermögen und Ein
kommen steuerpflichtig sein muß. Dieser Grundsatz aber muß
nothwendigerweise zu Gutheißung des Rekurses führen; denn
es ist nicht bestritten, daß die Rekurrenten im Kanton Zürich
domizilirt seien, während davon, daß für sie etwa ein Geschäfts
domizil im Kanton Schaffhausen begründet sei, offenbar überall
nicht die Rede sein kann; denn für den bloßen Angestellten oder
Arbeiter in einer Fabrik u. dgl. wird ein Geschäftsdomizil am
Orte des Geschäftes keineswegs begründet; vielmehr trifft dies
nur für den Inhaber des Geschäftes zu (vergleiche die oben ange
führten Entscheidungen des Bundesrathes).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist demnach
der Kanton Schaffhausen nicht berechtigt, die Rekurrenten für ihr
Einkommen in Besteuerung zu ziehen.