Art. 59 Abs. 1 BV; Schuldenruf als Vorbereitung der Bevogtung; Zuständigkeit der Heimatbehörde: Der zur Einleitung einer vormundschaftlichen Maßnahme angeordnete Schuldenruf stellt keine Geltendmachung einer persönlichen Ansprache dar, sondern lediglich eine vorbereitende, nach kantonalem Recht vom Heimatorgan zu veranlassende Maßnahme. Die Rüge der Verletzung des Art. 59 Abs. 1 BV geht daher fehl, selbst wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in einem andern Kanton behauptet. Für den bundesgerichtlichen Rekurs ohne Bedeutung bleibt sodann die Frage, ob der Aufenthalts- oder Wohnsitzkanton die Heimatsvormundschaft anzuerkennen habe; entscheidend ist einzig die Kompetenz der heimatlichen Behörde für das eigene Kantonsgebiet (consid. 1 f.).
so mangelt dem Bundesgerichte, welches lediglich die staatsrecht liche Frage zu prüfen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten verletzt sei, jegliche Kompetenz zur Beurtheilung dieser zivilrechtlichen Beschwerde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. 56. Urtheil vom 15. Juli 1881 in Sachen D. A. Gegen R. D., aus Unterwalden, welcher sich seit Januar 1881 in F., Kantons G., aufhält, wurde auf Antrag seiner Freundschaft, d. h. der nach Mitgabe des nidwaldenschen bür gerlichen Gesetzbuches die Vormundschaftsbehörde bildenden Ver wandten, durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 23. März 1881 die Ausschreibung eines Schul denrufes gemäß 132 des bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Nidwalden bewilligt, um je nach dessen Ergebniß die Bevogtung einzuleiten. Hiegegen beschwert sich nun R. D. durch Eingabe vom 3. April 1881 beim Bundesgerichte mit der Be hauptung, die fragliche Verfügung verletze den Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, da er sich in F., Kantons G., nachdem er schon vorher während 1½ Jahren mit seinem dort wohnenden Schwager in geschäftlichem Verkehr gestanden, im Januar 1881 definitiv niedergelassen habe, und daher für persönliche Ansprachen dort gesucht werden müsse; er fügte bei, seine Absicht sei dahin gegangen, zu einer zweiten Ehe zu schreiten und dann seine beiden noch in Unterwalden zurückgelassenen Kinder erster Ehe zu sich zu nehmen. Die Verwandten seiner verstorbenen ersten Frau streben nun seine Bevogtung deßhalb an, weil die "in Aussicht stehende" zweite Frau eine Protestantin sei und ihm durch die Bevogtung die Verfügung über sein eigenes Vermögen und der Zinsgenuß am Vermögen seiner Kinder entzogen werden solle. B. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden und die Freundschaft des R. D. bringen in Beantwortung dieser Be schwerde im Wesentlichen an: Es könne nicht anerkannt werden, daß Rekurrent in F. seinen festen Wohnsitz habe, möge er auch dort seit Januar 1881 die Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und zeitweise dort gewohnt haben, so sei er doch bis in die aller letzte Zeit nach stets nur kurz dauernder vorübergehender Ab wesenheit immer wieder nach Unterwalden zurückgekehrt; davon, daß er in F. den Mittelpunkt seiner Geschäfte habe, dort eine eigene Wohnung besitze u. s. w., erhelle nichts. Wenn R. D. sich in letzter Zeit von Unterwalden entfernt gehalten habe, so sei dies jedenfalls nur deßhalb geschehen, um der dortigen, schon seit April 1880 von der Freundschaft ventilirten Bevogtung zu entgehen. Uebrigens könne Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung hier auf keinen Fall in Betracht kommen, möge man die Frage des Wohnsitzes so oder anders beantworten. Denn es handle sich bei dem ergangenen Schuldenrufe nicht um Geltendmachung einer persönlichen Ansprache, sondern ausschließlich um die Vor bereitung der Bevogtung. Zu Anordnung der letztern sei aber die heimatliche Behörde des R. D., nach feststehendem Bundes rechte, jedenfalls befugt. Seitens der Freundschaft wird noch speziell bemerkt: Die Einleitung der Bevogtung sei durch die gerechtfertigte Befürch tung motivirt, daß R. D., der schon im Januar 1878 in einen, durch Akkommodement beendigten, Konkurs gefallen sei und dessen Kindern seitdem ein Vogt bestellt worden sei, wenn er sich selbst überlassen werde, in wenigen Jahren sein Vermögen aufbrauche. Die Behauptung, daß die beabsichtigte Verehelichung mit einer Protestantin den Grund der Bevogtung bilde, sei ein Hirngespinnst, wie sich am besten daraus ergebe, daß die Freund schaft von der Einleitung der Bevogtung schon einmal mit Rücksicht auf die Behauptung des R. D., daß er sich mit einer reichen protestantischen Dame zu verehelichen gedenke, ab gesehen habe und erst darauf zurückgekommen sei, als sie habe
annehmen müssen, es werde aus der fraglichen Heirath, welche das erwünschteste Auskunftsmittel von der Welt wäre, nichts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: