Art. 113 BV; Art. 59 lit. a OG; cantonal property tax without deduction of mortgage debts for non-resident owners; scope of federal review and equality. The Federal Court reviews only whether the cantonal judgment violates constitutionally protected rights; it does not examine the mere correctness of cantonal tax-law interpretation unless arbitrary application is alleged. No unconstitutional double taxation exists where one canton taxes only local immovable property and the taxation of mortgage claims at the creditors’ domicile concerns different subjects and objects. The distinction between resident and non-resident owners as regards debt deduction does not, according to constant practice, violate Art. 4 or Art. 60 BV. Complaints under the provisions on freedom of trade and establishment are not for the Federal Court to decide in this procedure (consid. 1-5).
B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun Th. Curti den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen folgende Mo mente aus: Die streitige Steuerforderung beruhe auf einer fal schen Interpretation des st. gallischen Steuergesetzes; wie nämlich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als aus dem Zusammen hange und dem Zwecke des Gesetzes sich ergebe, seien unter dem Ausdrucke "auswärtige Eigenthümer" keineswegs auch auswärts wohnende Kantonsbürger, sondern nur auswärts wohnende Kan tonsfremde verstanden und habe die fragliche in Art. 8 litt. b leg. cit. enthaltene Gesetzesbestimmung vor Allem die Natur einer Gegenrechtsmaßregel gegenüber von andern Kantonen ge habt. Im Weitern aber stehe die angefochtene Steuerforderung im Widerspruche mit den Bestimmungen des Bundesrechtes. Sie verstoße nämlich gegen Art. 3 der Bundesverfassung, wonach die Steuerhoheit der Kantone bundesrechtlich beschränkt sei, konsti tuire ein mit Art. 4 der Bundesverfassung unvereinbares Vor recht des Ortes und der Personen, beeinträchtige die durch Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit, sowie die in Art. 45 ibidem garantirte Freiheit der Niederlassung und involvire eine mit Art. 46 ibidem unvereinbare Doppelbesteue rung, wofür insbesondere auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Hauser (A. S. der Entscheidungen VI S. 339) Be zug genommen und speziell hervorgehoben wird, daß eine der auf der fraglichen Liegenschaft haftenden Hypothekarforderungen der Steuerhoheit des Kantons Zürich, weil der Gläubiger dort domizilirt sei, unterstehe. Im Fernern sei auch Art. 60 der Bundesverfassung verletzt. Diese Verfassungsbestimmung ver lange die Gleichstellung der Schweizerbürger mit den Bürgern des Kantons; eine solche Gleichstellung sei nun nicht vorhanden, wenn ein Kanton nicht alle seine eigenen Kantonsbürger gleich stelle, sondern vielmehr, im Widerspruche mit Art. 4 der Bun desverfassung, erst zwei Klassen von eigenen Bürgern schaffe, um die Schweizerbürger der zweiten minderberechtigten Klasse der Kantonsbürger gleichzustellen. Hier lasse sich auch fragen, ob es einem Kanton erlaubt sei, mit Rücksicht auf das gleiche Steuerobjekt einen Bürger nach verschiedenen Prinzipien zu be steuern, je nachdem er in oder außer dem Kantone wohne. Even tuell endlich müsse auch Art. 62 der Bundesverfassung, wonach alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz abgeschafft seien, als verletzt bezeichnet werden, da, wenn man die streitige Steuer, wie der Kanton St. Gallen behaupte, als eine Steuer von dem im Kantone zurückgelassenen Grundbesitze eines auswärts wohnenden Bürgers und nicht vielmehr, wie in erster Linie festgehalten werden müsse, als eine Besteuerung von Hypothekar schulden betrachte, hier in That und Wahrheit eine Abzugs gebühr vorliege. C. In seiner Rekursbeantwortung trägt das Finanzdeparte ment des Kantons St. Gallen auf Abweisung des Rekurses an, indem es im Wesentlichen bemerkt: Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob die streitige Steuerforderung den Be stimmungen der kantonalen Gesetzgebung entspreche, sondern es habe blos zu prüfen, ob dieselbe ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze. Uebrigens sei fragliche Steuerforderung nach dem unzweideutigen Wortlaute des st. gallischen Gesetzes vollkommen gerechtfertigt und es sei auch das Gesetz von jeher in diesem Sinne ausgelegt worden. Man habe im Kanton St. Gallen von jeher daran festgehalten, daß es unbillig wäre, wenn es dem Belieben eines auswärtigen Grundeigenthümers anheimgestellt würde, durch pfandrechtliche Belastung seiner Lie genschaft sich der kantonalen Besteuerung zu entziehen, obschon die öffentlichen Einrichtungen seinem Grundstücke so gut wie allen andern Grundstücken im Kantone zu gute kommen. Ein Verstoß gegen eine bundesrechtliche Vorschrift liege in der an gefochtenen Steuerforderung nicht; weder involvire dieselbe eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da ja Rekurrent für sein in Frage stehendes Grundstück nur in einem Kanton besteuert werde, noch verstoße sie gegen Art. 60 oder Art. 4 der Bundes verfassung, wie dies die Bundesbehörden schon in zahlreichen Entscheidungen anerkannt haben. Die Beschwerden über Ver letzung der Gewerbe und Niederlassungsfreiheit sodann seien nicht vom Bundesgerichte, sondern vom Bundesrathe zu beur theilen und von einer Verletzung des Art. 62 der Bundesver fassung endlich könne vollends nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verfassung offenbar nicht vorliegt, weil ja die bestrittene Steuer keineswegs, wie die Abzugsgebühren, von denen in Art. 62 cit. die Rede ist, von Vermögen erhoben wird, das aus dem Kanton weggezogen werden soll, sondern im Gegentheil von dem im Kanton gelegenen Grundeigenthum, so kann sich nur noch fragen, ob nicht eine Verletzung des Art. 4 oder des Art. 60 der Bundesverfassung vorliege, d. h. ob nicht die erwähnten Ver fassungsbestimmungen dadurch verletzt seien, daß im Kanton St. Gallen für die Besteuerung des Grundeigenthums bezüglich der Zulässigkeit des Schuldenabzuges verschiedene Grundsätze gelten, je nachdem der Eigenthümer im Kanton oder außerhalb desselben wohnt. Nun ist allerdings nicht zu verkennen, daß in dieser Richtung insbesondere die Frage, ob nicht in dem Satze, daß den außerhalb des Kantons wohnenden Grundeigenthümern der den Kantonseinwohnern gestattete Schuldenabzug nicht nach gelassen wird, eine Verletzung der durch Art. 4 cit. gewähr leisteten Gleichheit vor dem Gesetze liege, keineswegs unzweifel haft ist. Allein es ist diese Frage bereits durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumann vom 23. April 1881 und die dort Erwägung 2 angeführten Präjudizien, Amtliche Samm lung VII, S. 204 u. ff.; im Fernern Entscheidung in Sachen Rüdlinger ibidem S. 235 u. ff.) in verneinendem Sinne be antwortet worden, und von dieser konstanten bundesrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht, wie es bereits in dem erwähnten Urtheile in Sachen Baumann ausgesprochen hat, nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprächen. Dies ist aber, wie ebenfalls in der mehrerwähnten Entscheidung in Sachen Baumann, auf welche hier lediglich verwiesen werden kann, des Nähern ausgeführt ist, nicht der Fall, und es muß daher an der bisherigen Praxis einfach fest gehalten werden. Wenn nämlich Rekurrent insbesondere auch darauf Gewicht legt, daß in dem in Frage stehenden Satze des st. gallischen Steuerrechtes eine Verletzung des Art. 60 der Bundesverfassung liege, so ist zu bemerken, daß Art. 60 ledig lich die Gleichbehandlung der Schweizerbürger anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern vorschreibt, keineswegs dagegen verlangt, daß die außerhalb des Kantons wohnenden Kantons oder Schweizerbürger mit den im Kanton Wohnenden durch gängig gleich behandelt werden, und daß es keineswegs richtig ist, wenn Rekurrent behauptet, daß vorliegend der Kanton St. Gallen die Schweizerbürger anderer Kantone blos einer minder begünstigten Klasse der Kantonsbürger, nämlich den außerhalb des Kantons wohnenden, gleichstelle; denn es ist ja völlig zweifel los, daß die im Kanton St. Gallen wohnenden Schweizerbürger anderer Kantone bezüglich der Gestattung des Schuldenabzuges den eigenen Kantonsbürgern völlig gleich gehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.