Art. 59 Abs. 1 and Art. 61 BV; inter-cantonal recognition of civil judgments and provocation proceedings; a deposit made pending settlement of a contractual dispute does not, by itself, transform a personal claim into a real action. For purposes of jurisdiction, the legal nature of the claim is determined by the petitum and its factual basis. Where the provocation is merely preparatory to a personal claim, the court competent for the principal action is also competent for the provocation. The receiving canton may nevertheless review, for purposes of recognition, whether the foreign judgment was issued by a competent court. Failure to invoke federal review within the statutory period does not waive the objection of incompetence when recognition is later sought.
luzernischen Gerichten geführt wurde. Gestützt hierauf, stellte I. Wyniger, als vor dem Kantonsgerichte von Zug der Provo kationsprozeß nach Entscheidung der Kompetenzfrage von Neuem zur Verhandlung gelangte, das Begehren, es sei auf das Provo kationsgesuch des Rekurrenten nicht einzutreten bis nach Er ledigung des vor Bezirksgericht Habsburg geltend gemachten Arrestprozesses; er wurde indeß mit diesem Begehren durch Ur theil des Kantonsgerichtes von Zug vom 11. September 1878 abgewiesen, wogegen ein Rechtsmittel nicht ergriffen wurde, und es wurde hierauf zur einläßlichen Verhandlung über das vom Rekurrenten gestellte Provokationsbegehren geschritten. Dabei er klärte I. Wyniger bei der Verhandlung vor dem zugerischen Kantonsgerichte am 13. November 1878, indem er im Uebrigen die Zulässigkeit der Provokation materiell bestritt, daß er an seiner Bestreitung der Kompetenz der zugerischen Gerichte, trotz dem daß diese anders entschieden haben, festhalte. Durch Urtheil vom 13. November 1878 sprach indeß das Kantonsgericht von Zug, unter Abweisung der Bestreitung des I. Wyniger, die gerichtliche Bestätigung des Provokationsgesuches des Rekurrenten aus, und es wurde dieses Urtheil am 23. Dezember 1878 vom Ober gerichte des Kantons Zug zweitinstanzlich bestätigt, wobei zu bemerken ist, daß I. Wyniger in seiner Rekurseingabe an das Obergericht ausdrücklich erklärte, daß er die Kompetenzeinrede in Hauptsachen auch jetzt noch festhalte. D. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. Februar 1879 wurde der von I. Wyniger auf das in Udligen schwyl liegende Depositum ausgewirkte Arrest, welcher vom Bezirks gerichte von Habsburg erstinstanzlich gut geheißen worden war, aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung: Der Arrest sei, da ein gesetzlicher Arrestgrund nicht vorliege, formell unstatt haft; derselbe müsse aber auch an und für sich als unstatthaft erachtet werden, weil das fragliche Depositum ohnehin gemäß 759 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches sich im gericht lichen Verwahre befinde und darin bis zu gütlicher oder rechtlicher Austragung des zwischen den Litiganten waltenden Forderungs anstandes zu verbleiben habe, so daß der Arrestleger für seine Obstlieferung durch das Depositum genügend gesichert sei und es ihm obliege, bei dem Bezirksgerichte Habsburg als forum rei sitae auf Aushändigung der Depositums zu klagen und er also auch durch einen formell gültigen Arrest nicht bessere Rechte auf das fragliche Depositum erlangen könnte, als ihm durch letzteres selbst schon gegeben seien. E. Am 24. April 1879 erließ hierauf das Kantonsgericht von Zug auf Anstehen des Rekurrenten eine Provokation an I. Wyniger, in welcher letzterem zur Geltendmachung seiner An sprüche an den Provokanten beim Kantonsgerichtspräsidenten von Zug eine Präklusivfrist von 4 Wochen, vom Tage des Empfanges der Provokation an gerechnet, gesetzt wurde. Nach Empfang dieser Provokation, welche ihm am 30. April 1879 zugestellt wurde, ließ I. Wyniger dem Rekurrenten amtlich durch den Gerichts präsidenten des Bezirkes Habsburg anzeigen, daß er die ihm angelegte Provokation bestritten habe. F. I Wyniger machte nun binnen der Provokationsfrist eine Klage bei den zugerischen Gerichten nicht anhängig. Dagegen trat er am 20. März 1880 beim Bezirksgerichte von Habsburg mit einer Klage gegen den Rekurrenten auf, in welcher er den Antrag stellte, das Gericht wolle erkennen: 1) Der Kläger sei berechtigt, von den durch den Beklagten beim Gerichtspräsidenten von Habsburg deponirten 350 Fr. soviel zur Hand zu nehmen, als zur Bezahlung seiner Forderung von 327 Fr. 95 Cts. nebst Verzugszins seit 1. Oktober 1877 erforderlich ist. 2) Der Be klagte trage alle Gerichts und Prozeßkosten. Dieser Klage setzte Rekurrent vorerst eine uneinläßliche Antwort entgegen, indem er behauptete, die Klage sei, da Kläger die ihm von den zugerischen Gerichten angesetzte Provokationsfrist verabsäumt habe, verjährt, und stellte daher den Antrag, es sei zu erkennen: Der Beklagte sei nicht mehr gehalten, sich auf die vorliegende Klage einläßlich zu verantworten, sondern es sei der Kläger mit dieser Klage für ein und allemal abzuweisen unter Kostenfolge. Dagegen führte der Kläger seinerseits aus, daß der erlassenen Provokation wegen Inkompetenz der zugerischen Gerichte jede rechtliche Bedeutung abgehe, und beantragte daher, Beklagter sei zu einläßlicher Ver handlung zu verhalten. Durch zweitinstanzliches Urtheil des Ober gerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 1881 wurde hierauf,
in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirks gerichtes Habsburg, geurtheilt: Beklagter sei gehalten, sich auf die eröffnete Klage einzulassen, unter Auferlegung der Kosten an den Beklagten. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vorliegende Klage sei ein dingliche, da das beim Bezirks gerichtspräsidenten von Habsburg liegende Depositum an Stelle der ursprünglich streitigen Obstladung getreten sei, und es sei sonach für die streitigen Ansprüche auf das Depositum der Ge richtsstand der belegenen Sache beim Bezirksgerichte von Habs burg begründet gewesen. Demnach könne aber den Gerichten des Kantons Zug auch keine Kompetenz zum Erlasse einer Provo kation hinsichtlich der in Frage stehenden Ansprüche zustehen. Eine freiwillige Anerkennung des zugerischen Gerichtsstandes durch den Kläger nämlich liege nicht vor, da dieser im Gegen theil den zugerischen Gerichtsstand stets ausdrücklich bestritten habe, und auch der Umstand, daß Kläger die Kompetenzentschei dung des zugerischen Obergerichtes nicht an die Bundesbehörden gezogen habe, keinen Verzicht auf die Kompetenzeinrede begründe, vielmehr dem Kläger, nachdem er von Anfang an die Zuständig keit der zugerischen Gerichte bestritten habe, freigestanden sei, ohne Folge eines Rechtsnachtheils zuzuwarten, bis ein daheriges Erkenntniß in irgend welcher Form gegen ihn habe geltend ge macht werden wollen. G. Gegen diese Entscheidung ergriff A. Weber den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: "Es seien in Aufhebung des rekurrirten "Urtheiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März "und 22. April 1881 die in gleicher Streitsache erlassenen frühern "Urtheile des Kantonsgerichtes und Obergerichtes von Zug vom "13. November und 23. Dezember 1878 gemäß der Art. 59 "und 61 der Bundesverfassung bundesgerichtlich aufrecht zu halten, "von daher die gerichtliche Provokation des Rekurrenten, Ambros "Weber in Baar, vom 24. April 1879 bundesgerichtlich als in "Rechtskraft erwachsen zu erklären und der Gerichtspräsident von "Habsburg, Kantons Luzern, pflichtig, das daherige Depositum "an den Rekurrenten verabfolgen zu lassen, und der Rekursit "pflichtig, dem Rekurrenten sämmtliche von daher erlaufene "Kosten zu bezahlen." Zur Begründung wird unter ausführ licher Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend gemacht: Durch den zwischen den Litiganten abgeschlossenen Obsthandel sei zweifellos ein rein persönliches Rechtsverhältniß begründet worden, in welchem der Rekursbeklagte als Lieferant Gläubiger gewesen sei und aus welchem der Rekurrent beim Richter seines Wohnortes habe belangt werden müssen. Rekurs beklagter habe zugestandenermaßen den abgeschlossenen Kaufver trag nur theilweise erfüllt. Wenn nun Rekurrent, um wenigstens den vom Verkäufer gelieferten kleinen Theil der Waare beziehen zu können, den Betrag von 350 Fr., welcher übrigens den Werth des gelieferten Obstes übersteige, beim Gerichtspräsidenten in Udligenschwyl bis zum Austrage des Anstandes hinter Recht deponirt habe, so sei dadurch die rechtliche Natur der Klage nicht verändert, d. h. diese nicht aus einer persönlichen in eine dingliche umgewandelt worden. Die zugerischen Gerichte seien daher in der Hauptsache und daher auch zur Entscheidung über das Provokationsbegehren gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundes verfassung zuständig gewesen und es müsse das von denselben gefällte Urtheil gemäß Art. 61 der Bundesverfassung im Kanton Luzern respektirt werden. Der Rekursbeklagte habe übrigens die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte dadurch, daß er nach Ver werfung der Kompetenzeinrede vor denselben zur Hauptsache ver handelt habe, freiwillig anerkannt und es sei seine Klage auch formell unstatthaft, denn er habe weder das Kompetenzurtheil des zugerischen Obergerichtes, noch das von diesem Gerichte in dem Provokationsprozesse ausgefällte Haupturtheil binnen der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht ge zogen und es seien daher diese Urtheile in Rechtskraft erwachsen. Die am 24. April 1879 vom Kantonsgerichte von Zug erlassene Provokation qualifizire sich lediglich als eine Ausführung des obergerichtlichen Haupturtheils vom 23. Dezember 1878 und habe daher vom Rekursbeklagten durch seine verspätete nachträg liche Bestreitung nicht mehr in Frage gestellt werden können. Wenn demnach der Rekursbeklagte die ihm durch die zugerischen Gerichte angesetzte Provokationsfrist verabsäumt habe, so sei die
Klage verjährt und habe schon aus diesem Grunde vom Ober
gerichte des Kantons Luzern nicht mehr in Betracht gezogen
werden können; vielmehr sei letzteres verpflichtet gewesen, die
rechtskräftigen Urtheile der zugerischen Gerichte anzuerkennen.
in Luzern auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an,
indem er bemerkt: Die Entscheidung über die Beschwerde hange
davon ab, ob über das vom Rekursbeklagten am 21. August
1879 gestellte Klagebegehren ein rechtskräftiges Urtheil oder eine
auf ein solches gestützte Verjährung vorliege. Nun werde zuge
geben, daß das Urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 23. De
zember 1878 ein endgültiges sei; bestritten werde dagegen, daß
dasselbe vom dem zuständigen Richter ausgehe. Die Entscheidung
hierüber hänge davon ab, ob die Klage eine persönliche oder eine
dingliche sei. Sei ersteres der Fall, so seien die zugerischen Ge
richte zuständig gewesen; sei dagegen die Klage eine dingliche,
so seien nach 45 der luzernischen C. P.-O. und nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis die luzernischen Gerichte zuständig. Nun
sei die Klage, deren rechtliche Natur sich nach dem Klagebegehren
beurtheile, auf Anhandnahme von deponirtem Gelde, das im
Kanton Luzern gelegen sei, gerichtet und qualifizire sich also als
eine dingliche, und es seien somit die Gerichte des Kantons
Zug zu Beurtheilung eines daherigen Provokationsbegehrens
nicht berechtigt gewesen. Das Depositum sei an Stelle des von
I. Wyniger gelieferten Obstes getreten, das dieser nur gegen
Baarzahlung zu liefern verpflichtet gewesen sei und habe liefern
wollen. Wenn Rekurrent behaupte, daß durch das Depositum
die rechtliche Natur der Klage nicht geändert worden sei, so sei
dies unrichtig und würde bei Annahme dieser Anschauung das
Depositum, welches von I. Wyniger gerade verlangt worden
sei, um sich den Gerichtsstand der gelegenen Sache im Kanton
Luzern zu sichern, bedeutungslos und zwecklos werden. Darauf,
daß Rekursbeklagter es unterlassen habe, gegen das Provokations
urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 23. Dezember 1878
den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, könne nichts
ankommen, denn das fragliche Urtheil habe dadurch, weil von
einem inkompetenten Richter erlassen, niemals zu einem rechts
kräftigen im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung werden
sich um
können. Entscheidend sei einzig die Thatsache, daß es
ein Guthaben handle, welches im Kanton Luzern liege, welches
der Gerichtspräsident von Habsburg als ein streitiges für den
I. Wyniger im Besitze habe und an welchem dem letztern ein
Retentionsrecht zugestanden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
fassung. 492 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. verpflichtet, die Frage, ob dasselbe von einem kompetenten Ge richte erlassen sei, zu prüfen und geht eine Partei des Rechtes, die Anerkennung und Vollziehung einer solchen Entscheidung wegen mangelnder Kompetenz des Gerichtes zu beanstanden, da durch keineswegs verlustig, daß sie es unterlassen hat, gegen dasselbe binnen der Rekursfrist des Art. 59 cit. den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. 3. Ebensowenig ist selbstverständlich die weitere Behauptung des Rekurrenten, daß die Klage des I. Wyniger von den lu zernischen Gerichten wegen Verjährung d. h. wegen Verabsäu mung der von den zugerischen Gerichten angesetzten Präklusiv frist nicht mehr habe gehört werden dürfen, vielmehr aus die sem Grunde, ohne Weiteres und ohne Prüfung der Kompetenz der zugerischen Gerichte, habe zurückgewiesen werden müssen, be gründet. Denn die Rechtswirksamkeit der von dem zugerischen Gerichte ausgehenden Fristansetzung hängt ja offensichtlich gerade davon ab, ob die Gerichte des Kantons Zug überhaupt kompe tent waren, und die luzernischen Gerichte waren nun zweifellos berechtigt und verpflichtet, diese Frage zu untersuchen und zu entscheiden. 4. Sonach kann es sich lediglich fragen, ob die Gerichte des Kantons Zug zur Beurtheilung der Provokationsklage des Re kurrenten zuständig waren. Die Entscheidung hierüber hängt nun ausschließlich davon ab, ob die Provokation sich auf einen per sönlichen Anspruch des I. Wyniger an den Rekurrenten oder auf ein dingliches Recht des erstern an dem im Kanton Luzer befindlichen Depositum bezog. Denn Davon, daß J. Wyniger, wie Rekurrent behauptet, den zugerischen Gerichtsstand freiwil lig anerkannt habe, kann offensichtlich keine Rede sein, da ja I. Wyniger die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte fortwäh rend ausdrücklich bestritten hat, und dadurch, daß er nichtsdesto weniger in dem Provokationsprozesse vor den zugerischen Ge richten auch zur Hauptsache verhandelte, jedenfalls auf das Recht, bei Geltendmachung des Urtheils in seinem Wohnsitzkanton die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes von Neuem vor zuschützen, keineswegs verzichtet hat. Es ist sonach, wie bemerkt, lediglich die rechtliche Natur des Anspruches, auf welche das VI. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 60.
Provokationsbegehren des Rekurrenten sich bezog, für die Beur theilung der Beschwerde entscheidend: Bezog sich die Provoka tion auf einen persönlichen Anspruch an den Rekurrenten, so waren, da, wie die Bundesbehörden schon wiederholt ausge sprochen haben, zur Entscheidung über die Provokation zur Klage, als einen den Hauptprozeß lediglich vorbereitenden, präparato rischen Akt, das in der Hauptsache zuständige Gericht kompetent ist, die Gerichte des Kantons Zug als des Wohnortskantons des Rekurrenten gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zuständig; wurde dagegen durch die Provokation der Erblasser der Rekursbeklagten zu Geltendmachung eines dinglichen Rechtes an dem im Kanton Luzern gelegenen Depositum aufgefordert, so mangelte den zugerischen Gerichten jegliche Kompetenz und war der luzernische Gerichtsstand als forum rei sitae begründet. 5. Fragt sich sonach, ob sich die vorliegende Klage als eine dingliche oder als eine persönliche qualifizire, so ist zunächst un zweifelhaft, daß durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag lediglich ein persönliches Rechtsverhältniß zwischen den Litiganten begründet wurde, aus welchem gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte des Beklagten ge klagt werden mußte. Hieran wurde nun dadurch, daß Rekurrent in Folge der über die Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien entstandenen Differenzen beim Richter des Erfüllungs ortes des Vertrages einen Geldbetrag hinter Recht legte, nichts geändert, wie dies bereits in einem einen analogen Fall betref fenden Entscheide des Bundesrathes vom 17. Juni 1872 in Sachen Schmidheimer (Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. IV S. 298 u. f.) ausgesprochen wurde. Denn durch diese Hinterlage wurde, wie aus den thatsächlichen Be hauptungen der Klage selbst hervorgeht, dem J. Wyniger ein dingliches Recht an dem deponirten Geld keineswegs konstituirt. Weder die kantonalen Gerichte noch der Rekursbeklagte haben sich denn auch mit Klarheit darüber ausgesprochen, welches dingliche Recht durch die Klage des Erblassers der Rekursbe klagten geltend gemacht werde. Wenn in dem angefochtenen Ur theile ausgeführt wird, daß das Depositum an Stelle der strei tigen Obstladung getreten sei, so scheint dies darauf hinzudeu
494 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ten, daß die Klage als Eigenthumsklage qualifizirt werden wolle und daß I. Wyniger das Eigenthum an dem deponirten Gelde in Anspruch nehme. Allein dies steht mit der eigenen Sachdarstellung der Klage, nach welcher die rechtliche Natur der selben beurtheilt werden muß, in entschiedenem Widersprüche. Denn in der Klage ist ein Eigenthumserwerbsgrund an fragli cher Hinterlage, als welcher offensichtlich lediglich die Tradition seitens des Rekurrenten in Betracht kommen könnte, in keiner Weise behauptet; vielmehr ergibt sich aus den Klagebehauptungen selbst, daß Rekurrent das fragliche Geld dem J. Wyniger vor Erledigung des zwischen den Parteien obwaltenden Anstandes gerade nicht übereignen wollte und deßhalb die Hinterlage be werkstelligte, so daß in der Deposition ein Traditionsoffert, wie ein solches in der Deposition bei Annahmeverzug des Gläubi gers liegt, durchaus nicht gefunden werden kann. Wenn sodann die Rekursbeklagten behaupten, daß ihnen ein Retentionsrecht an dem Depositum zustehe, da dieses an Stelle der Waare, die ihr Erblasser bis nach geleisteter Bezahlung hätte zurückbehalten dürfen, getreten sei, so ist dies offensichtlich unrichtig, wie sich, von Allem andern abgesehen, schon daraus ergibt, daß vor der Uebergabe der verkauften Waare an den Käufer dem J. Wyni ger an derselben jedenfalls nicht ein Retentionsrecht als ding liches Recht an fremder Sache, sondern eben das Eigenthum zustand, welches er, wie bemerkt, an dem Depositum keineswegs erworben hat. Ebensowenig endlich kann die Klage als eine Pfandklage aufgefaßt werden. Denn aus ihrer thatsächlichen Be gründung ergibt sich zur Evidenz, daß der Wille der Parteien keineswegs dahin gerichtet war, dem J. Wyniger zu Sicherung seiner Kaufpreisforderung ein Faustpfand an dem deponirten Gelde zu bestellen, sondern daß vielmehr die Deposition zu Han den desjenigen Vertragstheiles erfolgte, welchem nach Erledigung des zwischen den Parteien obwaltenden Anstandes eine Forde rung an den Vertragsgegner zustehen werde, so daß der Depo sitar die Hinterlage keineswegs als Stellvertreter des I. Wy niger sondern wie ein Sequester im Interesse und zu Siche rung beider Vertragstheile in Verwahrung zu nehmen und zu behalten hatte. Erst durch Entscheidung des zwischen den Par
VI. Vollziehung kantonaler Urtheile, N° 60. teien über die Erfüllung des in Frage stehenden Kaufvertrages waltenden, zweifellos ein rein persönliches Forderungsverhältniß betreffenden, Anstandes sollte festgestellt werden, welcher Partei das Recht zum Bezuge der, bis dahin der Disposition beider Parteien entzogenen, Hinterlage zustehe, so daß bis dahin von einem dinglichen Rechte des I. Wyniger an der Hinterlage zweifellos keine Rede sein kann. Vielmehr muß das Rechtsver hältniß an fraglicher Hinterlage entweder dahin aufgefaßt wer den, daß bis zum Entscheide über den Forderungsstreit das Eigenthum an derselben ein schwebendes war, welches durch die Entscheidung im Forderungsstreite zu Gunsten der obliegenden Partei rückwirkend festgestellt wurde, oder aber wohl richtiger dahin, daß die Hinterlage bis zum letztern Zeitpunkte im Ei genthum des Deponenten verblieb, der Depositar aber vom De ponenten beauftragt und beiden Parteien gegenüber obligatorisch verpflichtet war, dieselbe an die obliegende Partei herauszugeben, also eventuell Eigenthum an derselben auf den I. Wyniger zu übertragen. Hieraus ergibt sich denn auch, daß die Behauptung der Rekursbeklagten, die Deposition würde, sofern nicht der Hin terlage Wirkung für die Feststellung des Gerichtsstandes einge räumt werde, als gänzlich zwecklos erscheinen, jeglicher Begrün dung entbehrt. Denn es ist klar, daß durch die Hinterlage, weil dieselbe eben bis zum Austrage der Sache nicht zurückgenommen werden durfte, vielmehr in rechtsgültiger Weise dazu bestimmt war, einzig dem obsiegenden Theile herausgegeben zu werden, beiden Vertragstheilen zur Sicherung ihrer Ansprüche im Falle des Vermögensverfalles des Vertragsgegners u. s. w. diente. 6. Handelt es sich aber vorliegend keinenfalls um eine ding liche, sondern um eine rein persönliche Klage, so waren die Gerichte des Kantons Zug zu Beurtheilung des Provokations begehrens des Rekurrenten kompetent und es muß demnach der Rekurs in dem Sinne als begründet erachtet werden, daß die in Frage stehenden Entscheidungen der zugerischen Gerichte im Kanton Luzern gemäß Art. 61 der Bundesverfassung anzuer kennen sind und demnach Rekurrent nicht verhalten werden kann, auf die Klage der Rekursbeklagten sich einzulassen. Dagegen ist auf das Begehren des Rekurrenten um Aushingabe der Hinter
496 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung lage, da darüber von den luzernischen Gerichten, Mangels eines hierauf gerichteten Antrages des Rekurrenten, nicht entschieden worden ist, gegenwärtig nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 6 als begründet erklärt und es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 1881 als ver fassungswidrig aufgehoben. Zweiter Abschnitt. Deuxième section. Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales. Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. Abus de compétence des autorités cantonales.