Art. 113 BV; Art. 59 OG: Competence to decide whether an objection in a pending private-law dispute has lapsed through failure to observe a procedural time limit belongs exclusively to the ordinary courts. Even where cantonal law entrusts the Landammann office with authorizing objections against enforcement measures, the administrative authorities may not rule on the civil-procedural validity or extinction of an already granted objection. A denial of justice is not established where the authority has in fact ruled on the matter; a constitutional violation lies, however, where it encroaches upon the judicial function and decides a question reserved to the courts (consid. 2-3).
tes Begehren und im Sinne des Art. 44 der Kantonsverfassung zur Erledigung an das Spanngericht gewiesen, welches dingliche Streitsachen, "sofern diese Flur und Weide, Bach und Holz, Steg und Weg" betreffen, beurtheilt und welches eine aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichtes bestehende Vermittelungs und Augenscheinskommission, sowie drei urtheilende Instanzen um faßt, von welch letztern die erste aus fünf, die zweite aus eilf Mitgliedern des Bezirksgerichtes und die dritte endlich aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes gebildet ist. B. Durch ein neues, vom Landammannamte bewilligtes Amts bot vom 28. Dezember 1880 ließ hierauf Landsäckelmeister Fäß ler dem Rekurrenten amtlich ansagen, daß er den neuerstellten Hag laut Amtsbot vom 4. Dezember l. J. sofort wegnehmen müsse, da das Bezirksgericht beschlossen habe, daß ein Augen schein stattzufinden habe und Rekurrent denselben nicht in den ersten acht Tagen nach dem Beschlusse verlangt habe. Rekurrent protestirte hiegegen beim Landammann des Kantons Appen zell I. Rh., worauf dieser die Sache der Standeskommission zur Entscheidung vorlegte. Nachdem ein von dieser Behörde ange bahnter Vermittelungsversuch zwischen den Parteien fruchtlos ge blieben war, beschloß die Standeskommission am 4. Januar 1881, die Beschwerde des Rekurrenten als unbegründet abzuweisen, in dem sie dabei von folgenden Gründen ausging: Ein Rechtsvor schlag gegen ein Amtsbot müsse, nach bestehender Praxis, wie ein solcher gegen ein Pfandbot innert acht Tagen ausgewirkt werden. Nun hätte auf das Amtsbot vom 30. November /4. De zember 1880 hin Rekurrent binnen der achttägigen Frist den Augenschein ansagen lassen sollen, da es sich hier um eine verfassungsmäßig in die Kompetenz des Spanngerichtes fallende Sache gehandelt habe. Nachdem aber irrigerweise die Anhebung eines gewöhnlichen Rechtsvorschlages vorgezogen worden sei, müsse die vom Bezirksgerichte beschlossene Ueberweisung der Sache an das Spanngericht als die Eröffnung einer neuen achttägigen Frist betrachtet werden, binnen welcher der Augen schein vom Rekurrenten hätte anbegehrt werden sollen. Sache des Rekurrenten nämlich und nicht seines Gegners sei es gewe sen, den Augenschein ansagen zu lassen, da ja dem Rechts gegner des Rekurrenten keineswegs zugemuthet werden könne, ge gen das von ihm selbst ausgewirkte Amtsbot das Rechtsmittel des Augenscheinbegehrens zu ergreifen. Da nun Rekurrent nicht binnen acht Tagen, vom Beschlusse des Bezirksgerichtes an, den Augenschein habe ansagen lassen, so sei das Amtsbot vom 30. November /4. Dezember 1880 gegen ihn vollstreckbar ge worden. C. Gegen diesen Beschluß ergriff A. Suter den Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Der angefochtene Be schluß der Standeskommission involvire eine Rechtsverweigerung und enthalte eine Verletzung des in der Kantonsverfassung vom 24. November 1872 statuirten Prinzips der Gewaltentrennung; er suche daher darum nach, daß ihm gegenüber diesem Beschluß der schon betretene Rechtsweg durch das Bundesgericht wieder eröffnet werde. Er habe nämlich gegen das Amtsbot vom 30. November /4. Dezember 1880 innerhalb der gesetzlichen Frist das Mittel des Rechtsvorschlages ergriffen, was zweifellos, da ja der Stellvertreter des Landammanns den Rechtsvorschlag be willigt habe, vollkommen zulässig gewesen sei. Das Bezirksge richt habe in seinem Beschlusse, wodurch es die Sache an das Spanngericht gewiesen habe, eine Frist zum Ansagen des Augen scheins nicht festgesetzt und es sei auch gesetzlich eine solche nicht vorgeschrieben, so daß ihm frei gestanden sei, jederzeit ein Au genscheinsbegehren zu stellen; er habe deßhalb hiemit um so mehr zugewartet, als gerade die Gerichtsferien eingetreten seien, und er eine weitere Klage bis zur Eröffnung der Gerichte habe verschieben wollen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., entgegen den Behauptungen der Rekursschrift, im Wesentlichen die ihrem Be schlusse vom 31. Januar 1881 vorangeschickten Erwägungen in eingehender Erörterung weiter aus und bemerkt insbesondere: Wenn dem Rekurrenten durch das Bezirksgericht eine besondere Frist zum Ansagen des Augenscheines nicht gesetzt worden sei, so folge daraus eben lediglich, daß hiefür die allgemein gültige Frist von acht Tagen gegolten habe; das Bezirksgericht habe seinen fraglichen Beschluß lediglich an Stelle des Landammann
amtes gefaßt. Von einem Eingriffe in die Kompetenz der Ge richte könne hier nicht gesprochen werden, denn dem Landammann amte und der Standeskommission stehe es verfassungsmässig zu, über die Ertheilung und Vollstreckbarkeit von Amtsboten zu entscheiden, wodurch die Kompetenzen der Gerichte in keiner Weise geschmälert werden. Ebensowenig liege eine Rechtsverwei gerung vor; im Gegentheil habe Rekurrent eine zweifache acht tägige Frist, also mehr Recht als ihm zustehe, genossen. Dem nach werde auf Abweisung dieses Rekurses angetragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An trägen fest, ohne indeß etwas wesentlich Neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: