Art. 2, 5 Abs. 3 und 11 Haftpflichtgesetz; Schadensersatz bei Eisenbahnunfällen; Abgrenzung von Drittverschulden und Mitverschulden. Das Ersatzbegehren ist nach dem tatsächlich erlittenen vermögensrechtlichen Nachteil zu bemessen; familienrechtliche oder alimentäre Erwägungen sind unbeachtlich. Drittverschulden entfällt, wenn das geltend gemachte Verhalten lediglich eine allgemeine Störung des Bahnhofsbetriebs darstellt und nicht als unmittelbare, rechtlich relevante Schädigung der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs zu qualifizieren ist. Ein Mitverschulden des Verletzten setzt eine zurechenbare Verletzung der gebotenen Vorsicht voraus; die bloße Wahl eines an sich zulässigen Weges unter besonderen Betriebsumständen genügt nicht. Heilungs- und Pflegekosten sowie dauernde Erwerbseinbußen sind innerhalb der Parteianträge frei zu schätzen; die Kapitalisierung der Erwerbsausfallschäden ist zulässig.
dern und letztere auf 500 Fr. für die Heilungskosten und auf ein Kapital von 20,000 Fr. für Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit festzusetzen unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der Weiterziehung des Klägers und Bestätigung des zweitinstanz lichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werbsfähigkeit gefordert, während die Beklagte in ihrer Klage beantwortung auf Abweisung der Klage, insoweit dadurch mehr als der von ihr freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechts pflicht angebotene Betrag von 5000 Fr. verlangt werde, ange tragen hatte. 2. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes nun, muß es sich zunächst fragen, ob den Kläger ein eigenes ausschließ liches oder wenigstens konkurrirendes Verschulden an dem Unfalle treffe, oder ob letzterer durch ein Versehen oder Vergehen Dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschulden der Anstalt herbeigeführt worden sei. Denn wenn auch die Beklagte ihrerseits auf Weiterziehung des Urtheils der zweiten Instanz verzichtet hat, so hat sie doch im heutigen Vor trag die erwähnten, von ihr vor den kantonalen Instanzen vor geschützten, auf 2 des citirten Bundesgesetzes begründeten Ein wendungen durchaus festgehalten und darauf gestützt Abweisung der, auf Erhöhung der Entschädigung gerichteten, Rekursanträge des Klägers beantragt; demgemäß muß auf eine Prüfung der erwähnten Einwendungen allerdings eingetreten werden. Wenn nämlich auch selbstverständlich von einer reformatio in pejus, d. h. von einer Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils zu Ungunsten des einzig rekurrirenden Klägers keine Rede sein kann, so müssen doch die erwähnten Einwendungen der Beklagten bei Prüfung der auf Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheiles zu seinen Gunsten gerichteten Anträge des Klägers in Betracht fallen. Denn es steht der Beklagten vollkommen frei, dieselben gegenüber diesen auf Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Entschä digung gerichteten Anträgen auch in der bundesgerichtlichen In stanz geltend zu machen. Ein Verzicht der Beklagten auf die er wähnten Einreden nämlich liegt in der Zurückziehung der Weiter ziehung keineswegs. Vielmehr hat hiedurch die Beklagte lediglich darauf verzichtet, ihrerseits eine Abänderung des zweitinstanz lichen Urtheilsdispositivs zu ihren Gunsten zu beantragen, keines wegs dagegen darauf, ihre sämmtlichen, vor den kantonalen Gerichten geltend gemachten Vertheidigungsmittel gegenüber wei tergehenden Anträgen des Klägers auch vor dem Bundesgerichte geltend zu machen. 3. Allein die erwähnten Einreden der Beklagten erscheinen materiell als unbegründet. Denn a. Davon, daß der Unfall durch ein Vergehen oder Versehen dritter Personen ohne Mitverschulden der Transportanstalt her beigeführt worden sei, kann offensichtlich keine Rede sein. Die kantonalen Instanzen sind in dieser Beziehung davon ausge gangen, daß ein Verschulden dritter Personen d. h. der auf dem Bahnhofperron angesammelten lärmenden Mehrheit von Personen allerdings vorliege, da das Lärmen, Musiziren u. s. w. auf dem Bahnhofe eine gegen Art. 5 des Bundesgesetzes über die Hand habung der Bahnpolizei verstoßende strafbare Handlung sei, daß aber auch ein Mitverschulden der Transportanstalt, welcher die Handhabung der Bahnpolizei obliege, gegeben sei. Allein auch abgesehen davon, daß von einem kausalen Zusammenhange zwischen dem angegebenen Verhalten, d. h. dem Lärmen und Drängen der auf dem Bahnhof versammelten Mehrheit von Personen und dem Unfalle in dem Sinne, daß ersteres als die wirkende Ur sache des letztern erschiene, doch wohl kaum die Rede sein kann, so kann überhaupt nicht als richtig anerkannt werden, daß in dem fraglichen Verhalten der im Bahnhofe versammelten Per sonen eine nach Art. 5 des citirten Bundesgesetzes strafbare Hand lung liege. Denn wie Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten Gesetzesstelle unzweideutig ergiebt, bezieht sich dieselbe lediglich auf solche Handlungen, welche eine unmittelbare Störung des Bahnbetriebes oder eine Schädigung der Bahnanlage involviren und daher an sich schon als widerrechtlich und unerlaubt erscheinen, während ein Verhalten wie das vorliegend in Frage stehende, welches allerdings mit gutem Grunde von den Bahngesellschaften in Anwendung des Art. 6 des citirten Bundesgesetzes reglemen tarisch verboten werden mag, offensichtlich keineswegs unter die Bestimmung des Art. 5 cit. fällt. b. Ein Verschulden des Verletzten, sei es ein ausschließliches oder ein konkurrirendes, sodann liegt ebenfalls nicht vor. Es ist denn auch ein solches von der zweiten Instanz, obschon sich die selbe über die Frage, ob nicht ein Mitverschulden des Klägers vorliege, allerdings nicht völlig unzweideutig ausspricht, nicht angenommen worden, wie sich daraus ergiebt, daß bei Bemes
sung des Entschädigungsbetrages keineswegs auf ein Mitverschul den des Klägers abgestellt worden ist. Seitens des Vertreters der Beklagten nun ist im heutigen Vortrag zugegeben worden daß der Verletzte berechtigt gewesen sein möge, den von ihm ein geschlagenen Weg über die Geleise zu wählen und es ist ein Ver schulden des Klägers lediglich daraus abgeleitet worden, daß der selbe sich nicht, bevor er das Geleise, auf welchem der Unfall sich ereignete, betrat, danach umsah, ob das Geleise frei sei. Allein, wenn nun auch zugegeben werden mag, daß im Betreten eines Bahngeleises ohne vorheriges Umsehen ein Mangel an der gebotenen Vorsicht regelmäßig zu erblicken sei, so fällt doch im vorliegenden Falle für die gegentheilige Entscheidung ausschlag gebend ins Gewicht, daß der Verletzte, welcher zudem in großer Eile und von der Tagesarbeit jedenfalls erschöpft war, ein Ge leise betrat, welches bereits von dem vor dem Kläger stehenden Bahnzuge Nr. 47 besetzt war und daß daher Kläger naturgemäß seine Aufmerksamkeit diesem Zuge zuzuwenden hatte, während er gewiß berechtigt war, anzunehmen, daß in seinem Rücken das Geleise frei sei oder daß jedenfalls der Führer einer von daher anfahrenden Rangirmaschine ihn rechtzeitig erblicken und die vor geschriebenen Nothsignale geben, eventuell die Maschine zum Stehen bringen werde. 4. Kann somit von einem Verschulden dritter Personen oder von einem eigenen Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten nicht gesprochen werden, so war dem Verletzten, da die Einrede der höhern Gewalt und zwar offenbar mit Recht nicht vorge schützt wurde, gemäß Art. 2 und 5 al. 3 des Haftpflichtgesetzes Entschädigung für die Heilungskosten und für diejenigen Ver mögensnachtheile zu gewähren, welche er durch eine infolge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähig keit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, d. h. es war die Differenz in der ökonomischen Lage des Verletzten vor und nach dem Unfalle, soweit sie aus den angegebenen Mo menten resultirt, auszugleichen. Es war demnach Aufgabe des Vorderrichters, den nach den erwähnten Richtungen hin dem Ver letzten entstandenen vermögensrechtlichen Schaden zu ermitteln und denselben, innerhalb der Parteianträge, nach freiem Ermessen (vergl. 11 leg. cit.) zu würdigen. Aus der angefochtenen Ent scheidung und den derselben vorangeschickten Erwägungen, ergibt sich nun aber, daß der Vorderrichter einerseits Momente, welche nach dem Gesetze bei Ausmessung der Entschädigung in Betracht fallen müssen, und für welche Entschädigung ausdrücklich begehrt war, nämlich die Heilungs und Verpflegungskosten, gar nicht in Berücksichtigung gezogen hat, andrerseits dagegen auf Momente Rücksicht genommen hat welche für die Höhe des dem Verletzten ent standenen Vermögensnachtheils überall ohne alle Bedeutung sind, wie die Familienverhältnisse des Verletzten (vergl. Erw. 11 der angefochtenen Entscheidung). Es hat demnach der zweitistanzliche Richter die rechtliche Natur des klägerischen Anspruches als eines Schadensersatzanspruches, bei dessen Beurtheilung lediglich der erwachsene vermögensrechtliche Nachtheil, soweit er aus den im Gesetze bezeichneten Momenten entstanden ist, auszumitteln und vollständig zu vergüten ist, offenbar verkannt und diesen Anspruch wie eine, mit Rücksicht auf das Bedürfniß des Berechtigten, dessen Familienverhältnisse u. s. w., nach Billigkeit festzusetzende Alimentenforderung behandelt. 5. Da demnach die Schadensfestsetzung des angefochtenen Ur theils auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht, so muß zu selbständiger Ermittelung des Schadensbetrages geschrit ten werden. In dieser Beziehung ist nun vorerst die heutige For derung des Klägers für Heilungs und Verpflegungskosten im Betrage von 500 Fr. ohne weiteres gutzuheißen. Wenn nämlich auch die heute vom Kläger neu produzirten Zeugnisse, gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts pflege nicht in Berücksichtigung fallen können, so steht doch unbe stritten fest, daß Kläger für Verpflegung im Spital in Biel und für Anschaffung eines künstlichen Gliedes zusammen 350 Fr. verausgabt hat und es ist nun ein Zuschlag von 150 Fr. für die Kosten weiterer Pflege, deren Kläger, welcher ja bei seiner Ent lassung aus dem Spital noch nicht völlig geheilt war, zweifellos bedurfte, den Verhältnissen angemessen und keineswegs übersetzt. 6. Was die Entschädigung für Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit anbelangt, so ist dieselbe in Form einer Kapitalentschä digung zuzubilligen, da, wie bereits die zweite Instanz zutreffend
ausgeführt hat, dem Verletzten durch den Besitz einer Kapital summe die Gewinnung eines neuen Erwerbszweiges ermöglicht und erleichtert wird und übrigens beide Parteien die Zubilli gung einer Kapitalentschädigung der Aussetzung einer jährlichen Rente vorzuziehen scheinen. In Bezug auf die Höhe der Ent schädigung dann fällt in Betracht: Der Verletzte besaß vor dem Unfalle ein Jahreseinkommen von circa 4000 Fr., wovon indeß derjenige Theil, welchen er für seinen Unterhalt auswärts aus zugeben hatte und welcher annähernd dem Betrage der Stun dengelder gleichkommen mag, in Abzug zu bringen ist, wonach ein jährliches Einkommen von circa 3300 Fr. verbleibt. Durch die Verletzung nun wurde der erst 39 Jahre alte Kläger, außer der zeitweiligen, ihrer Dauer nach nicht genauer festgestellten gänzlichen Erwerbsunfähigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit jedenfalls sehr erheblich geschmälert, da er nach den thatsächlichen Feststellun gen der zweiten Instanz weder seinen bisherigen Beruf als Loko motivführer noch das erlernte Schlosserhandwerk oder sonst einen erhebliche körperliche Anstrengung erfordernden Beruf auszuüben im Stande ist, vielmehr genöthigt ist, einen ganz andern, ihm bis dahin völlig fremden Beruf zu ergreifen; dadurch wird er aber insbesondere Anfangs, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu erwerben im Stande sein, so daß für ihn ein jährlicher Ausfall von wenigstens 1600 Fr. entstehen muß. Handelt es sich nun darum, die Entschädigung für diesen Einnahmeausfall zu Kapital anzuschlagen, so erscheint es in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere angesichts des Umstandes, daß erfahrungsgemäß Kläger auch ohne den Unfall den anstrengenden Beruf eines Lokomotivführers kaum während der ganzen Dauer seiner Arbeitsfähigkeit, sondern nur während beschränkterer Zeit auszuüben in der Lage gewesen wäre, als angemessen, dieselbe auf 16,000 Fr. festzusetzen. Von dieser Entschädigungssumme sind sodann dem Verletzten, zwar nicht als Verzugszins, wohl aber als Bestandtheil der Entschädigung, ins besondere für die vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit, Zinsen à 5% vom Tage der Verletzung an auszurichten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kan tons Bern vom 5. Mai 1881, Dispositiv 3 wird dahin abgeän dert, daß Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu bezahlen: a. für Verpflegungs und Heilungskosten einen Betrag von 500 Fr. b. eine Aversalentschädigung von 16,000 Fr., sammt Zins zu 5% vom Tage der Verletzung (8. August 1878) an.