Art. 4 BV; denial of justice where a court refuses to enter into a claim filed by a procedurally capable party who appears personally; the lack of authority of a merely assisting relative may justify only exclusion of that person from the hearing, not refusal to adjudicate the action. A distinction must be drawn between inadmissible representation and a party’s own procedural appearance. If the litigant is entitled to act in his own cause, the court is bound to proceed on the merits; a blanket refusal to hear the claim constitutes unlawful denial of justice (consid. 2).
"weisung trotz amtlicher Aufforderung von heute verweigerte. "2. Daß unzweifelhaft Personen eigenen Rechtes befugt sind, in "eigener Sache und für dritte Personen vor Gericht aufzutre "ten. 3. Daß Personen die nicht eigenen Rechtes sind, wie "Ehefrauen, die unter Vormundschaft ihres Mannes stehen, aber "die Genehmigung bezw. Einwilligung ihres Mannes haben "müssen, die aber zur Zeit nicht vorliegt. 4. Daß, da das Akten "heft sammt Beweismitteln den Parteien zur Einsicht offen "stehen muß, eine einseitige Verweigerung der Einsichtnahme als "unzulässig erscheint." "1. Es sei die Beklagtschaft zur Zeit nicht pflichtig, sich in "Hauptsachen einläßlich zu benehmen. 2. Habe Kläger diesen "Bescheid mit 10 Fr. zu lösen und an Beklagtschaft 6 Fr. zu "vergüten." B. Nachdem Balthasar Suter gegen diese Entscheidung an das Obergericht und in der Folge an das Kassationsgericht des Kan tons Zug rekurrirt hatte, von beiden Instanzen indeß durch Ur theile vom 29. April und 3. September 1881 wegen mangelnder Kompetenz abgewiesen worden war, ergriff derselbe den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus, daß hier ein Fall offenbarer Rechtsverweigerung vorliege, da ihm, trotzdem er unbestrittenermaßen eigenen Rechtens und in eigener Sache persönlich vor Gericht erschienen sei, den noch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er beantragt: "Die angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes vom 16. März 1881, des Obergerichtes von Zug vom 29. April 1881 und des Kassationsgerichtes von Zug, vom 3. September 1881 seien bundesgerichtlich aufzuheben und zu entscheiden." C. In seiner "Namens des Waisenamtes Hünenberg, Namens des Joh. Suter sowie im eigenen Namen" erstatteten Vernehm lassung trägt Fürsprecher Schwerzmann in Zug auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: es sei dem Rekurrenten kein Klagrecht verweigert worden; ihm oder einem gesetzlich befähigten Vertreter desselben werde stets Rede und Antwort gegeben werden. Er habe aber keinen Versuch ge macht, seine Sache selbst zu vertreten; seiner Schwester gegen über dagegen, welche unter ehemännlicher Vormundschaft stehe, sei die von der beklagten Partei aufgeworfene Einrede gesetzlich begründet gewesen. D. Das Kassationsgericht des Kantons Zug, welchem zur Ver nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich einfach auf seine Entscheidung vom 3. September 1881. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
renten von der Theilnahme an der gerichtlichen Verhandlung aus, sondern sie lehnt geradezu die Behandlung der Klage des Re kurrenten, wenn auch blos zur Zeit, ab. Hierin nun muß eine Rechtsverweigerung allerdings erblickt werden. Denn Rekurrent, welcher unbestrittenermassen eigenen Rechtes und fähig ist, in eigener Sache oder für dritte Personen vor Gericht aufzutreten, war zu der fraglichen Gerichtsverhandlung persönlich erschienen und nicht etwa durch seine Schwester vertreten, welch' letztere vielmehr lediglich neben ihm als sein Beistand erschien. Demnach konnte aber offenbar davon, daß Rekurrent nicht gesetzlich ver treten sei nicht die Rede sein und es durfte die Behandlung der von ihm eingereichten Klage nicht aus diesem Grunde zur Zeit abgelehnt werden, vielmehr war das Gericht verpflichtet, auf die Behandlung der in gesetzlicher Weise und von einer prozeß fähigen Partei persönlich bei ihm anhängig gemachten Klage einzutreten, wobei es lediglich der Schwester des Rekurrenten, sofern diese nach dem kantonalen Rechte zur Verbeiständung ihres Bruders ohne ehemännliche Ermächtigung nicht befugt war, das Wort entziehen mochte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.