Tax amnesty; back taxes and tax penalties; cantonal allocation of jurisdiction. Art. 53, 57, 58 Tax Act of 23 September 1879; Art. 26 and 8 Cantonal Constitution: unequal treatment is not established where an ambiguous statute is interpreted differently only if the administration applies one interpretation consistently and not arbitrarily. A later administrative interpretation of an amnesty may exclude cases already officially ascertained before the amnesty if this accords with its purpose. Tax back-tax and penalty disputes are public-law administrative disputes and may be assigned to administrative authorities; no vested right exists to judicial determination under the former law, since procedure and competent authority are governed by the law in force when the matter is decided.
"und Einkommen, zieht, sofern nicht mehr als ein Fünftheil "des steuerbaren Vermögens oder Einkommens der Besteuerung "entzogen wurde, die Folge nach sich, daß der Fehlbare den in "der betreffenden Zeit vorenthaltenen Steuerbetrag vollständig "nachzuzahlen hat. "Sollte es sich aber ergeben, daß ein Steuerpflichtiger mehr "als den fünften Theil seines Vermögens und Einkommens "nicht versteuert hat, so hat derselbe nebst dem Ersatze der ver "heimlichten Steuer den fünffachen Betrag derselben als Strafe "zu entrichten. Weigert sich der Fehlbare, diese Buße zu be "zahlen, so wird derselbe zur Festsetzung der Strafe an das "zuständige Bezirksgericht gewiesen. Erfolgt die Entdeckung erst "nach dem Tode des Steuerpflichtigen, so haften seine Rechts "nachfolger." Auf 1. Januar 1880 dagegen trat an Stelle dieses Gesetzes ein neues "Gesetz über die direkten Staatssteuern vom 23. Sep tember 1879" in Kraft, in dessen Art. 53 u. ff. u. A. bestimmt wird, daß für verheimlichtes Vermögen und Einkommen die Nachsteuer und entsprechenden Falles die Steuerbuße nach den nähern Bestimmungen des Art. 51. des Gesetzes im Maximum für 10 Jahre zu entrichten sei, daß die Verpflichtung zur Zah lung von Nachsteuer und Steuerbuße als Schuldverbindlichkeit auf dem Nachlasse des Verpflichteten ruhe und daher auf die Erben übergehe, immerhin mit der Beschränkung, daß diese nur bis auf die Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen haften; speziell wird in 57 und 58 leg. cit. bestimmt: "Wer vermit "telst Anwendung betrüglicher Mittel steuerpflichtiges Vermögen "oder Einkommen der Besteuerung bezw. Nachbesteuerung ent "zieht oder dazu mithilft, macht sich des Steuerbetruges schuldig. "Der Steuerbetrug wird strafgerichtlich mit Gefängniß bis auf "6 Monate und in mildern Fällen mit Buße bis auf 1000 Fr. "bestraft." Art. 58. "Die Nachsteuern und Steuerbußen werden "durch den Katasterführer ausgerechnet und durch den Steuer "kommissär festgesetzt unter Vorbehalt des Rekurses an den "Regierungsrath." Infolge des Inkrafttretens dieses neuen Gesetzes fand im Jahre 1880 eine neue Steuereinschätzung statt. Um nun die Steuerpflichtigen zu Abgabe richtiger Erklärungen über ihr Ver mögen und Einkommen zu veranlaßen, faßte der Große Rath des Kantons Schaffhausen am 11. November 1880 den Be schluß: "Im Falle der bei Anlaß der Steuereinschätzung 1880 "erfolgenden Höherdeklarationen von Vermögen und Einkom "men eines Steuerpflichtigen findet eine Untersuchung darüber, "ob er den Mehrbetrag des Vermögens bezw. Einkommens bisher "richtig versteuert habe, nicht statt. Die Wirkung dieses Be "schlusses hört auf mit dem Abschlusse der Steuereinschätzung "1880." Letzterer wurde durch die kantonale Steuerkommission auf 30. November 1880 angesetzt. Am 15. Dezember 1880 faßte sodann der Große Rath des Kantons Schaffhausen im Weitern folgenden Beschluß: "Auf Antrag des Herrn Kantons "rathes Rahm wird beschlossen, auf den Steueramnestiebeschluß "vom 11. November 1880 zurückzukommen. Herr Kantonsrath "Rahm beantragt nun, jenen Beschluß so zu interpretiren, daß "er keinen Bezug habe auf die zur Zeit der Beschlußfassung be "reits pendenten Fälle und welche nicht freiwillig zur Kenntniß "der Behörden gelangt sind. Mit großer Mehrheit wird der be "treffende Beschluß im Sinne des Antrages Rahm interpretirt." C. Gegen die Fakt. A erwähnte vom Steuerkommissär fest gesetzte Nachsteuerforderung des Staates vom 25. Januar 1881 ergriffen die Erben des R. von Ziegler sel. bezw. Emil Schalch Blank, als Bevollmächtigter eines Theiles derselben, den Re kurs an den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen. Nach dem bei einer ersten zu Behandlung dieses Rekurses vom Regierungsrathe anberaumten Tagfahrt, bei welcher nur Emil Schalch Blank für die von ihm vertretenen Erben, nicht dage gen die übrigen Erben erschienen waren, Verschiebung und Vor ladung sämmtlicher Erben beschlossen worden war, gelangte die Sache am 6. April 1881 von Neuem zur Behandlung. Bei dieser Tagfahrt erschien Advokat H. Freuler Ziegler, als Ver treter seiner Frau Adele geb. von Ziegler und seiner Kinder erster Ehe, sowie seines Schwagers R. Ziegler Alder, dagegen blieb der Bevollmächtigte der übrigen Erben, Emil Schalch Blank aus. Entgegen dem Antrage des Herrn Freuler Ziegler, auf eine materielle Behandlung des Rekurses nicht einzutreten,
da er bisher von einem solchen gar nichts gewußt habe, u. s. w., trat der Regierungsrath auf dessen Behandlung ein und wies denselben als unbegründet ab, indem er ausführte: Die Nach steuerberechnung sei genau nach dem von sämmtlichen Erben unterschriftlich anerkannten waisenamtlichen Inventar geschehen, und zwar gemäß dem von der Regierung aufgestellten und in mehreren Nachsteuerfällen schon ausgeübten Grundsatze, daß die der Zeit nach unter die Herrschaft des alten Steuergesetzes fallenden Nachsteuerfragen in materieller Beziehung nach dem alten Gesetze, in prozessualischer Beziehung dagegen nach dem neuen Steuergesetze zu behandeln seien. D. Durch Beschluß vom 23. Mai 1881 sprach sich der Große Rath des Kantons Schaffhausen, auf den Antrag des Regie rungsrathes, in authentischer Interpretation des Steuergesetzes vom 23. September 1879, dahin aus, daß Steuerdefraudatio nen, welche zwar unter dem alten Steuergesetze stattgefunden haben, aber erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zur Kenntniß der Behörden gelangt seien, prozessualisch nach dem neuen Gesetze zu behandeln seien, eine Weiterziehung an die Gerichte finde also nicht mehr statt. E. Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juni 1881 stellte nun Advokat H. Freuler von Ziegler, Namens der Kinder seiner verstorbenen Frau Ida geb. von Ziegler, seiner gegenwärtigen Frau Adele geb. von Ziegler und seines Schwagers R. von Ziegler Alder beim Bundesgerichte die Anträge: I. Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungs rathes des Kantons Schaffhausen vom 6. April l. J. zu er klären: es finde die durch Großrathsbeschluß vom 4. November 1880 geschaffene Uebergangsbestimmung zum Steuergesetz, die sogenannte Steueramnestie, auch Anwendung auf den Ziegler'schen Nachlaß, eventuell, es sei nach Inhalt des alten Gesetzes und der bisherigen Praxis und Gerichtsauslegung die Nachsteuer auf einen fünfjährigen Termin zurückzurechnen. II. Eventuell sei wenigstens der Beschluß des Großen Rathes vom 23. Mai l. J. aufzuheben und den Rekurrenten das rich terliche Gehör zu öffnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angebracht: a. Es liege eine Verletzung der durch 7 der Kantonsver fassung gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß die durch den Beschluß des Großen Rathes vom 11. November 1880 ausgesprochene Steueramnestie nicht auch auf den von Ziegler'schen Nachlaß angewendet worden sei, sondern die selbe nachträglich, um einzelne Personen, insbesondere die Re kurrenten, ausnahmsweise mit Nachsteuer und Buße belegen zu können, durch den Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 eingeschränkt worden sei; übrigens haben auch die von Zie gler'schen Erben das steuerbare Vermögen ihres Erblassers und zwar schon lange vor dem Amnestiebeschluß freiwillig höher, als ihr Erblasser dasselbe bisher versteuert habe, taxirt, da sie schon anläßlich der Bezahlung der Staatssteuer für 1879 im Januar 1880 erklärt haben, daß das Vermögen ihres Erblassers sich wesentlich höher belaufe, als es bisher versteuert worden sei und da die Höhertaxation schon vor dem Amnestiedekrete und dem Schlusse der Steuereinschätzung für 1880 in Gestalt des amt lichen Inventars in Hand der Behörden gelegen habe. b. Die von ihrem Erblasser begangenen Steuerdefraudationen seien unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. Dezember 1862 geschehen und müssen daher nach diesem Gesetze beurtheilt wer den, wie die Regierung des Kantons Schaffhausen selbst aner kenne. Nun habe aber dieses Gesetz eine ausdrückliche Bestim mung darüber nicht enthalten, auf wie lange zurück im Maxi mum Nachsteuer und Buße zu berechnen seien; die Praxis der Behörden aber sei konstant dahin gegangen, daß dies höchstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu geschehen habe und wenn je die Regierung hievon abgegangen sei, so haben die Gerichte diesen Grundsatz aufrecht erhalten; den Rekurrenten gegenüber seien Nachsteuer und Buße ausnahmsweise auf 10 Jahre zurückberechnet worden, worin ebenfalls eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege. c. Das Gesetz vom 20. Dezember 1862 sichere dem Steuer defraudanten ausdrücklich das richterliche Gehör zu. Dies sei auch nach Art. 26 und Art. 8 der Kantonsverfassung, wonach die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt grundsätz lich getrennt seien und Niemand seinem ordenlichen Richter
entzogen werden dürfe, verfassungsmässig geboten. Nach diesen Verfassungsbestimmungen könne unmöglich der Regierungsrath in Steuersachen, welche sich als fiskalische Forderungsstreitig keiten qualifiziren, als Richter in eigener Sache funktioniren, und wenn der Regierungsrath und der Große Rath des Kan tons Schaffhausen den Art. 58 des neuen Steuergesetzes in diesem Sinne auslegen, was übrigens durchaus nicht richtig sei, so widerstreite diese Auslegung der Verfassung. Die Re kurrenten haben übrigens gemäß dem Gesetze vom 20. Dezem ber 1862 ein wohlerworbenes Recht auf das richterliche Gehör. Mit Eingabe vom 25./27. Juni 1881 schließt sich E. Schalch Blank Namens der Wittwe Margaretha von Ziegler geb. Ar benz, der Töchter Anna Stockar geb. von Ziegler, Bertha und Maria von Ziegler diesem Rekurse an. F. In Beantwortung dieser Beschwerden führt der Regie rungsrath des Kantons Schaffhausen wesentlich aus: ad a. Der Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 ent halte eine durchaus richtige Interpretation des Amnestiedekretes vom 11. November 1880 und es könne davon, daß die Zieg ler'schen Erben den Nachlaß freiwillig höher taxirt haben, durch aus keine Rede sein, da ja der Bestand des Nachlasses mit der sofort nach dem Tode des Erblassers eingeleiteten amtlichen Be siegelung und Inventarisation nothwendigerweise zur Kenntniß der Behörde habe kommen müssen und auch schon vor dem Dekrete vom 11. November 1880 gekommen sei. Eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege also hier keineswegs vor. ad b. Es sei richtig, daß unter der Herrschaft des Steuer gesetzes vom 20. Dezember 1862 die Praxis über die Frage, ob bei Berechnung von Nachsteuer und Buße im Maximum auf 5 Jahre (die Frist der periodischen Steuerrevision) oder auf 10 Jahre (die allgemeine Verjährungsfrist) zurückzurechnen sei, ge schwankt habe. Anfänglich habe man sich an letztere Frist gehalten, erst später habe eine laxere Praxis, wonach höchstens auf 5 Jahre zurückgegangen worden sei, Platz gegriffen. Seit dem Jahre 1877 sei der Regierungsrath aber hierauf wieder zurückgekom men und habe anläßlich eines Spezialfalles die zehnjährige Maximalberechnung grundsätzlich wieder eingeführt und hieran seinerseits in der Folge stets festgehalten. Allerdings haben da gegen auch seither die Gerichte in einzelnen Fällen die entge gengesetzte Ansicht aufgestellt. Allein hieran sei der Regierungs rath in andern Fällen offenbar nicht gebunden gewesen; eine willkürliche ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten liege demnach nicht vor, vielmehr seien diese gemäß seitheriger Pra xis des Regierungsrathes behandelt worden. ad c. Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Nachsteuer bußen seien Streitigkeiten öffentlich rechtlicher Natur, deren Entscheidung unbeschadet der Bestimmungen der Art. 26 und 8 der Kantonsverfassung den Verwaltungsbehörden zugewiesen werden könne. Dies sei durch Art. 58 des Steuergesetzes vom 23. September 1879 geschehen und zwar wie die Verhandlun gen des Großen Rathes zeigen, in der Absicht, zu vermeiden, daß in Zukunft von den Gerichten in streitigen Fällen andere Grundsätze als von den Administrativbehörden in nichtstreitigen aufgestellt werden. Die Bestimmung des Art. 58 cit. aber sei eine prozessualische und sei daher in allen Fällen anzuwen den, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erledigung kommen, gleichviel ob die Steuerdefraudation unter der Herr schaft des alten oder des neuen Gesetzes stattgefunden habe. Von einem wohlerworbenen Rechte der Rekurrenten auf die richterliche Entscheidung ihrer Angelegenheit könne offenbar nicht gesprochen werden. Bezüglich des Rekurses des E. Schalch Blank speziell wird bemerkt, daß demselben die Einwendung der Verspätung entgegengehalten werden könnte; es werde indeß hierauf kein Gewicht gelegt, im Gegentheil ausdrücklich erklärt, daß, sofern das Bundesgericht die Beschwerde der durch H. Freu ler Ziegler vertretenen Erben gutheißen sollte, die angefochtene Schlußnahme auch gegenüber den übrigen Erben nicht aufrecht erhalten würde. G. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen angebrachten Argumente in ausführlicher thatsächlicher und recht licher Erörterung weiter aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
fern der Beschwerde des E. Schalch Blank die Einwendung der Verspätung entgegengesetzt werden könnte, zu untersuchen und ist mithin auf die materielle Prüfung der beiden von den Er ben des R. von Ziegler eingereichten Rekurse einzutreten. 2. Hiebei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht keineswegs befugt ist, zu untersuchen, ob durch die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes und des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen kantonalgesetzliche Bestimmungen richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern daß es lediglich zu prüfen hat, ob durch dieselben verfassungsmässige Rechte der Rekurrenten verletzt werden. Demgemäß wäre denn auch das Bundesgericht keineswegs befugt, über die gegen die Rekurrenten geltend gemachten Nachsteuer und Bußansprüche materiell zu entscheiden und die daherigen Schlußnahmen der kantonalen Behörden abzuändern, wie dies von den Rekurrenten in ihrem ersten Rekursbegehren beantragt wird, sondern könnte es höchstens die angefochtenen Beschlüsse als verfassungswidrig aufheben. 3. Die Rekurrenten behaupten nun zunächst, daß gegen den verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoßen worden sei, und zwar in doppelter Rich tung, nämlich einmal dadurch, daß durch den Beschluß des Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 und die diesem Be schlusse durch den Regierungsrath gegebene Anwendung ihnen ausnahmsweise die den andern, in ganz gleicher Lage befind lichen, Bürgern durch den Großrathsbeschluß vom 11. November 1880 gewährte Wohlthat der sog. Steueramnestie vorenthalten worden sei, und sodann auch dadurch, daß ihnen gegenüber das Steuergesetz vom 20. Dezember 1862 ausnahmsweise in anderm Sinne als gegenüber den andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Allein keine dieser Beschwerden erscheint als begrün det. Denn: a. Von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze mit Bezug auf die Anwendung des Rechtes kann selbstverständlich nur dann die Rede sein, wenn das geltende Recht einzelnen Bürgern gegenüber in willkürlicher Weise anders gehandhabt wird, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dagegen liegt na türlich eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vor, wenn die Praxis der Behörden mit Bezug auf die Anwen dung eines, verschiedener Auslegung fähigen, Gesetzes aus sach lichen Gründen wechselt. Demgemäß kann denn zunächst davon, daß die von den kantonalen Behörden in dem Nachsteuerfalle der Rekurrenten dem Steuergesetze vom 20. Dezember 1862 gegebene Auslegung, wonach als Maximalfrist für die Nach steuerberechnung nach diesem Gesetze 10 Jahre angenommen werden, eine Verfassungsverletzung involvire, nicht gesprochen werden. Denn diese mit dem Wortlaute des Gesetzes jedenfalls nicht offenbar unvereinbare Auslegung ist vom Regierungsrathe keineswegs etwa nur gegenüber den Rekurrenten, um diese aus nahmsweise und in willkürlicher Weise zu benachtheiligen, an gewendet worden, sondern der Regierungsrath hat dieselbe, wie die von ihm beigebrachten Belege zeigen, in einer Reihe von Fällen konsequent festgehalten. Daß allerdings sowohl vom Re gierungsrathe als namentlich auch von den Gerichten dem Ge setze vom 20. Dezember 1862 in manchen Fällen auch eine andere Auslegung gegeben wurde, dagegen erscheint nach dem Ausgeführten als für die Entscheidung des Rekurses völlig unerheblich, um so mehr, als selbstverständlich der Regierungs rath weder an die von ihm selbst noch an die von den Gerich ten in andern Fällen dem Gesetze gegebene Auslegung gebunden war. b. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die durch den Groß rathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 der Schlußnahme der gleichen Behörde vom 11. November 1880 gegebene Auslegung oder die Anwendung dieser Schlußnahme auf den Nachsteuerfall der Rekurrenten durch den Regierungsrath eine die Rekurrenten in willkürlicher Weise benachtheiligende sei. Denn es erhellt durchaus nicht, daß etwa die Schlußnahme des Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 nur zu dem Zwecke gefaßt worden sei, um in der Form einer allgemeinen Anordnung blos einzelne Personen, speziell die Rekurrenten, von der Wohlthat der durch den Beschluß vom 11. November 1880 verfügten sog. Steuer amnestie, wider den klaren Sinn des letztern Erlasses, aus nahmsweise auszuschließen. Vielmehr entspricht der Beschluß vom
in letzterer Beziehung die Rekurrenten darzuthun suchen, daß ihnen ein erworbenes Recht auf Entscheidung ihrer Sache durch die Gerichte zustehe, so kann auch dem keineswegs beige treten werden. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß darüber, in welchem Verfahren und von welcher Behörde eine Streit sache zu erledigen sei, lediglich das jeweilen geltende Gesetz ent scheidet und ein erworbenes Recht einer Partei auf Erledigung eines Streitfalles durch die zur Zeit der demselben zu Grunde liegenden Thatsachen zuständige Behörde und in dem damals gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nicht besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.