Art. 50 Abs. 3 BV; Art. 59 Ziff. 6 OG; church buildings and cult objects belonging to a parish are not subject to unrestricted private-law disposal, but remain bound by their public worship purpose; cantonal supervisory authorities may regulate their use directly and may also order access for a minority congregation. Such measures do not infringe ownership merely because they are issued ex officio and without a prior parish resolution (consid. 1-3).
Bundesgericht erkannt, es werde auf einen gegen die Schluß nahmen der Regierung des Kantons Aargau vom 12. April und 10. Mai 1878 und 31. Januar 1879 und des dortigen Großen Rathes vom 20. November 1879 gerichteten Rekurs der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon betreffend die Verfü gungsbefugniß über die Benutzung der Kirche in Wegenstetten und der zugehörigen Geräthschaften als verfrüht nicht eingetre ten, da eine materielle Entscheidung des Großen Rathes des Kantons Aargau über die sachbezügliche an ihn gerichtete Be schwerde der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon noch nicht vor liege. B. Nachdem nun seither der Große Rath des Kantons Aar gau durch Schlußnahme vom 21. März 1881 über die an ihn gerichtete Beschwerde der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon ma teriell entschieden und dieselbe abgewiesen hat, hat die Kirchen pflege Wegenstetten Hellikon durch Eingabe vom 24. Mai 1881 ihre Beschwerde beim Bundesgerichte erneuert; sie stellt wieder holt die Anträge:
fall Chevenez Courtedoux sich von dem gegenwärtigen in we sentlichen Punkten, sowohl in thatsächlicher als in rechtlicher Beziehung unterscheide. C. In seiner sowohl im eigenen Namen und für den Großen Rath als auch für die Vereine der freisinnigen Katholiken in Wegenstetten und Hellikon erstatteten Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des Kantons Aargau, indem er sich ebenfalls auf seine in dem frühern Rekursfalle erstattete Vernehmlassung beruft, im Wesentlichen: Wenn es sich bei der vorliegenden Be schwerde wirklich, wie die Rekurrentin behaupte, um einen An stand aus dem Privatrecht, hervorgegangen aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft handeln würde, so wäre die Be schwerde, wie sie vorgebracht sei, formell unzulässig, denn zivil rechtliche Anstände müßten im Wege des Zivilprozesses und nicht in demjenigen des staatsrechtlichen Rekurses anhängig ge macht werden. Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Or ganisation der Bundesrechtspflege, auf welchen sich die Rekur rentin berufe, besage keineswegs das Gegentheil, vielmehr sta tuire diese Gesetzesbestimmung nur, daß privatrechtliche Anstände der in Frage stehenden Art von der staatsrechtlichen Kompetenz der politischen Bundesbehörden ausgenommen seien und in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, ohne dagegen zu bestim men, ob sie von letzterem als staatsrechtliche Rekurse oder als Zivilprozesse zu behandeln seien; der Natur der Sache nach müsse offenbar das letztere gelten. Allein in Wahrheit liege hier überhaupt weder ein Anstand aus dem Privatrecht noch eine Trennung von Religionsgenossenschaften vor, denn eine äußer liche Trennung zwischen den freisinnigen Katholiken und den römischen Katholiken habe in Wegenstetten Hellikon gar nicht statt gefunden, vielmehr bilden beide zusammen immerfort die Kirch gemeinde Wegenstetten Hellikon. Die blos innerliche Trennung der Gemüther dagegen, welche allerdings stattgefunden haben möge, falle nicht in den Bereich des Art. 50 Abs. 3 der Bundes verfassung. Sodann handle es sich in casu um eine Frage des öffentlichen und nicht des Privatrechtes; denn die Kirchengebäude seien, auch wo sie im Eigenthum der Gemeinden stehen, keines wegs gewöhnliches Privateigenthum derselben, sondern öffent liches Gut und dem bürgerlichen Verkehr nach 415 des aar gauischen bürgerlichen Gesetzbuches entzogen. Ueber deren Be nutzung seien die staatlichen Aufsichtsbehörden berechtigt, Ver fügungen, wie die hier in Frage stehende, zu treffen, wie das Bundesgericht bereits in mehreren Fällen anerkannt habe, wo für insbesondere auf die Entscheidung in Sachen der Kirchge meinde Pruntrut vom 20. November 1880 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, Seite 599) verwiesen wird. Dem Regierungsrathe speziell stehe diese Befugniß nach Art. 52 der Kantonsverfassung und 42 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrathes zu, wonach ihm die Oberaufsicht über die Gemeinde und Kirchengüter u. s. w. übertragen sei. Uebrigens werde an der bereits im frühern Rekursfalle aufgestellten Be hauptung festgehalten, daß der Staat Miteigenthümer des Kirchenchores sei. Demnach werde beantragt: Es sei auf den Rekurs der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon nicht einzutreten, eventuell sei derselbe abzuweisen, unter Kostenfolge. D. In ihrer Replik sucht die Rekurrentin in eingehender Erörterung die Ausführungen der Rekursbeantwortung zu wider legen und hält an den in der Rekursschrift aufgestellten Ge sichtspunkten fest, indem sie insbesondere ausführt, daß eine Trennung der Religionsgenossenschaft in Wegenstetten Hellikon allerdings stattgefunden habe, wie sich gerade aus den ange fochtenen Verfügungen der Staatsbehörden zur Evidenz ergebe und daß es sich um einen Anstand aus dem Privatrechte handle, da die Frage zu entscheiden sei, wer zunächst über die im Ei genthum der Kirchgemeinde stehende Kirche zu disponiren befugt sei, die Kirchgemeinde als Eigenthümerin oder der Staat, dem blos die Oberaufsicht zustehe. Der Regierungsrath des Kantons Aargau seinerseits dagegen vertheidigt in seiner Duplik in aus führlicher Erörterung den in der Rekursbeantwortung eingenom menen Standpunkt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zivilklage hätte angebracht werden sollen, da privatrechtliche An stände aus Bildung oder Trennung einer Religionsgenossenschaft jedenfalls im Zivilprozeßwege und nicht im Wege des staats rechtlichen Rekurses zu behandeln seien. Diese Einwendung kann indeß nicht als begründet erachtet werden. Denn wie das Bundesgereicht bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1880 ausgeführt hat, können die Bundesbehörden nur im Wege der Beschwerdeführung gegen eine Verfügung der zustän digen kantonalen Behörde mit dem Entscheid über Anstände aus Trennung oder Bildung von Religionsgenossenschaften be faßt werden und nun widerspricht es offenbar in keiner Weise der Natur der Sache, daß eine solche Verfügung einer kanto nalen Behörde, auch wenn sie sich auf Anstände aus dem Pri vatrechte bezieht, im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange fochten werde; vielmehr ist letzterer gerade in Fällen, wie der vorliegende, wo es sich um Anfechtung hoheitlicher Schlußnah men der kantonalen Verwaltungsbehörden wegen eines behaup teten Eingriffes in Privatrechte handelt, zweifellos das der Natur der Sache entsprechende und zutreffende Rechtsmittel. Demgemäß weist denn auch offenbar Art. 59 des Bundesge setzes über Organisation der Bundesrechtspflege, welcher sich überhaupt ausschließlich mit der Feststellung der staatsrechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichtes beschäftigt, in seiner Ziffer 6 die Anstände aus dem Privatrecht, welche über Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, dem Bundes gerichte in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof zu, so daß diese Streitigkeiten als staatsrechliche Streitigkeiten nach Titel IV des angeführten Gesetzes zu behandeln sind. 2. Ist somit auf eine materielle Prüfung der Beschwerde ein zutreten, so ist zunächst zu bemerken, daß die Rekurrentin sich zu sachlicher Begründung ihrer Beschwerde auf den von ihr angezogenen Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung nicht berufen kann. Denn diese Verfassungsbestimmung statuirt ja lediglich die Kompetenz der Bundesbehörden zur Entscheidung von An ständen über Bildung oder Trennung von Religionsgenossen schaften ohne dagegen die materiellen Rechtssätze festzustellen, welche die genannten Behörden der Entscheidung solcher Strei tigkeiten zu Grunde zu legen haben, und es ist daher klar, daß aus dieser Verfassungsvorschrift eine Folgerung zu Gunsten des vorliegenden Rekurses nicht abgeleitet werden kann, vielmehr zu sachlicher Begründung des Rekurses der Nachweis, daß durch die angefochtenen Verfügungen eine anderweitige materielle Rechtsnorm verletzt sei, erforderlich wäre. 3. In dieser Beziehung macht nun die Beschwerde lediglich geltend, daß die angefochtenen Schlußnahmen der aargauischen Behörden, wodurch einer Minderheit der Kirchgemeindegenossen von Wegenstetten Hellikon, der Vereinigung der freisinnigen Katholiken oder Christkatholiken, die Mitbenutzung des Kirchen gebäudes und der gottesdienstlichen Geräthschaften zum Zwecke eines besondern Gottesdienstes eingeräumt wurde, eine Verletzung der aus dem Eigenthum der Kirchgemeinde an den genannten Objekten fließenden Dispositionsbefugniß der Kirchgemeinde und ihrer Organe über dieselben involviren, wobei noch besonderes Gewicht darauf gelegt wird, daß die staatlichen Behörden die angefochtenen Verfügungen erlassen haben, ohne vorerst einen bezüglichen Entscheid der kompetenten Organe der Kirchgemeinde abzuwarten. Die Beschwerde stützt sich also im Wesentlichen darauf, daß die angefochtenen Verfügungen eine Verletzung der der Rekurrentin als Eigenthümerin des Kirchengebäudes und der Kirchengeräthschaften zustehenden Befugnisse, bezw. eine Ver letzung dieses Eigenthumsrechtes selbst enthalten. Wie nun aber das Bundesgericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt hat (vergleiche insbesondere die Entscheidung in Sachen der Kirchgemeinde Pruntrut vom 20. November 1880, Amtliche Sammlung VI, Seite 599 u. ff.), steht den Kirchge meinden, auch wenn anerkannt wird, daß die öffentlichen Kirchengebäude und die dazu gehörigen Geräthschaften in ihrem Privateigenthum stehen, doch nicht die unbeschränkte Verfügung über diese Gegenstände und deren Benutzung zu. Vielmehr ist die Verfügungsbefugniß der Gemeinden über die Kirchengebäude und Geräthschaften durch die öffentlich rechtliche Zweckbestim mung dieser Gegenstände gebunden und es unterliegt deren Ver waltung und Benutzung eben mit Rücksicht auf ihre Bestim mung zu öffentlichen Zwecken der Oberaufsicht und Regelung
durch die Staatsgewalt. Demnach enthalten die angefochtenen, vom Großen Rathe aufrechterhaltenen Schlußnahmen des Re gierungsrathes des Kantons Aargau, wodurch über die Be nutzung eines öffentlichen Kirchengebäudes und der dazu gehö rigen Geräthschaften dahin verfügt wurde, daß dieselbe auch einer Minderheit von Kirchgemeindegenossen für ihren besonde ren Gottesdienst zu gewähren sei, eine Verletzung des Eigen thums der Kirchgemeinde und ihrer daherigen Dispositionsge walt offenbar nicht. Vielmehr war der Regierungsrath, welchem nach 52 der aargauischen Kantonsverfassung die Oberauf sicht über die Gemeinde und Kirchengüter zusteht, zu der frag lichen Anordnung vollständig kompetent, und erscheint es auch als völlig unerheblich, daß die Staatsbehörde die fraglichen Verfügungen von sich aus, ohne vorher einen Beschluß der Kirchgemeinde zu veranlassen, getroffen hat. Denn das staat liche Oberaufsichtsrecht berechtigt die Staatsbehörden zweifellos keineswegs blos dazu, auf Beschwerde hin gegen Gemeindebe schlüsse einzuschreiten, sondern auch zu unmittelbar eigener Ver fügung und Anordnung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.