Art. 56 BV; Art. 16 Abs. 2 aargauische Kantonsverfassung; Strafbarkeit des unbefugten Steuersammelns: Die Vereinsfreiheit schützt die Betätigung erlaubter Vereine und die Werbung für ihren Beitritt, vermag jedoch allgemein polizeilich verbotene Handlungen, namentlich öffentliche Kollekten und Haussammlungen ohne behördliche Bewilligung, nicht zu legalisieren (consid. 1). Eine gerichtliche Bestrafung setzt nach Art. 16 Abs. 2 KV/AG eine bestimmte gesetzliche Strafnorm voraus; ein interkantonales Konkordat, das bloss das Verfahren der Bewilligung zwischen Kantonen ordnet, enthält keine unmittelbar an den Bürger gerichtete Strafandrohung und kann die Verurteilung nicht tragen (consid. 2-3). Fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, fällt auch die Kostenverfügung dahin (consid. 4).
Zehnder erstattete Anzeige des Polizeisoldaten Suter wegen unbefugten Steuersammelns wurde die Sache durch die Staats anwaltschaft des Kantons Aargau an das Bezirksgericht Zofingen zu zuchtpolizeilicher Erledigung verwiesen. B. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte hierauf durch Urtheil vom 19. Oktober 1881 "in Betracht, daß das eidgenössische "Konkordat von 1803 und 1804, bestätigt den 9. Juli 1818, "vorschreibe: Das Steuersammeln in einem Kanton geschieht "nur mit Bewilligung der Kantonalregierung und auf die von "ihr festgesetzte Weise, daß Herr Pfarrer Simmen zur frag "lichen Steuersammlung keine regierungsräthliche Bewilligung "eingeholt und erhalten und auch trotzdem, daß allgemein be "kannt gewesen, daß von Seite der Regierung eine allgemeine "Steuersammlung für Elm angeordnet werde, er gleichwohl "eigenmächtig zu einer Steuersammlung, angeblich für Elm, "geschritten sei, und zwar nicht etwa blos in einer Vereins "versammlung, sondern außer einer solchen in verschiedenen "Orten von Haus zu Haus; Daß es dem Herrn Simmen "aber nicht einmal sowohl um's Geld resp. Liebesgaben für "Elm gewesen, als vielmehr um Benützung dieses Vorwandes "resp. dieser Steuersammlung zu einem andern Zwecke, nämlich "zu Bildung oder Vergrößerung eines Vereins um sich selbst; "Daß demnach diese unerlaubte, eigenmächtige und mißbräuch "liche Steuersammlung des Herrn Simmen gebührend geahndet "werden müsse, wobei auch die untergeordnet Mitwirkenden be "züglich der Kosten in Mitleidenschaft zu ziehen seien":
rissen bezeichnet. Derselbe bestimme nämlich: "Ehrverletzungen, "körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen "und Privateigenthums, Beschädigungen durch Mißbrauch des "Vertrauens, Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Sicher "heit und Sittlichkeit werden zuchtpolizeilich bestraft, sofern sie "nicht ihrer Natur oder den sie begleitenden Umständen nach "der kriminellen Bestrafung unterliegen." Das Konkordat vom 20. Heumonat 1803/2. August 1804 bilde nun einen Bestand theil der kantonalen öffentlichen Ordnung, und das unbefugte Steuersammeln sei daher als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung nach 1 des Zuchtpolizeigesetzes zuchtpolizeilich straf bar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stoßen worden; denn dasselbe stützt sich ausschließlich auf Ar tikel 2 des Konkordates wegen Steuersammeln im Innern der Schweiz vom 20. Juli 1803/2. August 1804, wonach das "Steuersammeln in einem Kanton nur mit Bewilligung der "Kantonalregierung und auf die von ihr festgesetzte Weise ge "schieht." Auf diese Konkordatsbestimmung kann aber die straf rechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen wegen un befugten Steuersammelns offenbar nicht gestützt werden, denn die fragliche Konkordatsbestimmung enthält ja weder eine Straf androhung noch überhaupt ein unmittelbar an die einzelnen Bürger eines Kantons gerichtetes Verbotsgesetz, sondern sie bildet lediglich einen Bestandtheil einer Vereinbarung zwischen den Kantonen über das Verfahren, welches bei interkantonalen Steuersammlungen von den kantonalen Behörden beobachtet werden soll. Dies ergibt sich zur Evidenz aus dem Zusammen hange des fraglichen Konkordates, welches, wie aus einer Ver gleichung der einzelnen Bestimmung desselben (s. insbesondere Artikel 1) unzweideutig hervorgeht, lediglich den Zweck verfolgt festzustellen, daß eine Kantonsregierung nicht befugt sei, "all gemeine Steuerbriefe auf andere Kantone" zu ertheilen, d. h. ihren Angehörigen die Bewilligung zum Steuersammeln in andern Kantonen zu ertheilen, vielmehr für interkantonale Steuersammlungen die Bewilligung der Regierung jeden Kan tons, in dessen Gebiet gesammelt werden soll, eingeholt werden müsse, sowie daß daherige Empfehlungen an die andern Kantons regierungen nur von der obersten Regierungsbehörde eines Kan tons und nur in den "allernöthigsten Fällen" ausgestellt werden sollen. Dagegen enthält das fragliche Konkordat durchaus keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen im Innern eines Kantons von dessen Angehörigen öffentliche Kollekten be ziehungsweise Steuersammlungen von Haus zu Haus veran staltet werden dürfen und ob und wie Widerhandlungen gegen daherige Vorschriften zu bestrafen seien; vielmehr ist hiefür lediglich die kantonale Gesetzgebung maßgebend. Enthält aber die dem angefochtenen Urtheile zu Grunde gelegte Konkordats bestimmung ein Strafgesetz überhaupt nicht, so ermangelt die strafrechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen jeder ge setzlichen Grundlage und verstößt mithin gegen den durch die aargauische Kantonsverfassung gewährleisteten Grundsatz, daß eine strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung nur auf Grund eines Gesetzes d. h. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen dürfe. Daß nämlich der übrigens nicht von dem ur theilenden Gerichte seinem Urtheile zu Grunde gelegte, sondern erst von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu Rechtfertigung dieses Urtheils herbeigezogene 1 des aargauischen Zuchtpolizei gesetzes hier in keiner Weise in Betracht kommen kann, ist nach dem über die Bedeutung und Tragweite des in Frage liegenden Konkordates Ausgeführten von selbst klar. Uebrigens muß jeden falls festgehalten werden, daß der angeführte 1 des Zucht polizeigesetzes angesichts des Grundsatzes des 16, Absatz 2, der Kantonsverfassung jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden darf, daß auf Grund desselben dem Richter die Ausdehnung des Kreises des strafbaren Unrechtes über die gesetzlich be zeichneten Fälle hinaus zustehe. 4. Muß somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache, d. h. soweit es eine Verurtheilung des Rekurrenten Simmen ausspricht, aufgehoben werden, so fällt damit auch die in dem selben enthaltene Verfügung über die Kosten von selbst dahin, so daß es als überflüssig erscheint, zu untersuchen, ob auch Jakob Zehnder, trotzdem er erklärte, das Urtheil annehmen zu wollen, berechtigt sei, dasselbe nachträglich anzufechten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 19. Oktober 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.