Art. 59 Abs. 1 BV; zivilrechtliche Haftung eines Dritten für die Tat eines andern; Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten. Wer nicht strafrechtlich verurteilt, sondern bloss als zivilrechtlich Verantwortlicher für Schadenersatz und Kosten belangt wird, untersteht nicht dem Strafrichter am Tatort, sondern ist auf den ordentlichen Zivilweg vor dem Richter seines Wohnsitzes zu verweisen (consid. 2–3). Die unterlassene Anfechtung eines inkompetent ergangenen Urteils binnen 60 Tagen verwirkt die Einrede der Unzuständigkeit nicht; sie kann auch noch bei Geltendmachung der Vollstreckbarkeit erhoben werden (consid. 1).
verübten Sachbeschädigung habe mitverantwortlich gemacht wer den wollen; jedenfalls sei eine strafrechtliche Verurtheilung ihm gegenüber nicht erfolgt bezw. sei er, selbst wenn anfänglich die Strafklage sich auch gegen ihn gerichtet haben sollte, freige sprochen worden. Demnach sei aber klar, daß nach Art. 59 Ab satz 1 der Bundesverfassung die aargauischen Gerichte nicht kom petent gewesen seien, ihn zu Schadenersatz und Kostentragung zu verurtheilen, daß er vielmehr mit daherigen Ansprachen, als An sprachen rein persönlicher, privatrechtlicher Natur beim Richter seines Wohnortes in Zürich habe gesucht werden müssen. Es könne dem Rekurse auch nicht die Einwendung der Verspätung entgegengehalten werden; allerdings nämlich sei der Rekurs nicht binnen sechzig Tagen, von Mittheilung des Urtheiles des Bezirks gerichtes Laufenburg an gerechnet, eingereicht worden und sei das Obergericht des Kantons Aargau aus formellen Gründen nicht auf die an dasselbe gerichtete Beschwerde eingetreten. Allein die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht habe erst von der Mittheilung des obergerichtlichen Entscheides, welche erst am 22. Oktober 1881 erfolgt sei, an zu laufen begonnen, da vor her das bezirksgerichtliche Urtheil nicht exequirbar gewesen sei. Auch sei zu bemerken, daß dem Rekurrenten die außergewöhn liche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung, wonach bei Strafe der Verwirkung des Rekurses eine Rekursgebühr binnen bestimmter Frist bezahlt werden müsse, nicht bekannt gewesen sei und daß jedenfalls das Obergericht seine an dasselbe gerichtete Beschwerde sofort hätte erledigen sollen, wo ihm dann noch Zeit genug geblieben wäre, binnen sechzig Tagen von Insinuation des bezirksgerichtlichen Urtheils an den Rekurs an das Bundes gericht zu ergreifen. Demnach werde beantragt: das Bundesge richt wolle erkennen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Laufenburg, soweit es sich auf Lohnkutscher Meyer beziehe, als nichtig aufgehoben und gänzlich kassirt. D. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem der Re kurs für sich und zu Handen des Rekursbeklagten Josef Kapsch zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt, ohne seiner seits weitere Bemerkungen beizufügen, mit Schreiben vom 5. De zember 1881 eine Erklärung des Josef Kapsch, wonach derselbe sich nicht veranlaßt findet, eine Rekurseinrede zu erstatten und einfach Verwerfung der Beschwerde verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
desverfassung keineswegs der Beurtheilung durch den Strafrich ter am Orte der Begehung des Deliktes unterstehen, sondern vielmehr, da es sich ihnen gegenüber um eine rein privatrecht liche persönliche Ansprache handelt, beim Richter ihres Wohnortes belangt werden müssen. Auch kommt, wie ebenfalls bereits in der angeführten Entscheidung in Sachen Müller Erwägung 2 aus gesprochen wurde, nichts darauf an, ob gegen den blos civil rechtlich Verantwortlichen anfänglich ebenfalls Strafuntersuchung eingeleitet war; vielmehr ist der Strafrichter bezüglich des Civil punktes gegenüber denjenigen Personen, mit Bezug auf welche eine Freisprechung erfolgte, keinenfalls kompetent. 3. Demnach aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die Be schwerde als begründet erklärt werden muß. Denn, wenn auch sowohl der, überhaupt weder die angeklagten Personen noch das eingeklagte Vergehen bezeichnende, Ueberweisungsbeschluß der Staatsanwaltschaft als auch die an den Rekurrenten ergangenen Ladungen es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob nicht ursprüng lich auch gegen den Rekurrenten das Strafverfahren wegen Theil nahme an dem seinem Knechte imputirten Vergehen der Sachbe schädung eingeleitet werden sollte, so ist doch völlig unzweifel haft, daß durch das angefochtene Urtheil der Rekurrent keiner strafbaren Handlung schuldig erklärt sondern blos als für die Entschädigungs und Kostenfolgen der von einem andern began genen strafbaren Handlung civilrechtlich verantwortliche Person verurtheilt wurde. Somit war nach den in Erwägung 2 aufge stellten Grundsätzen der aargauische Strafrichter nicht kompetent, über Entschädigungs und Kostenansprüche gegen den unzweifel haft im Kanton Zürich fest niedergelassenen und aufrechtstehen den Rekurrenten zu erkennen, sondern hatte derselbe den Beschä digten auf den Civilweg zu verweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist somit dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
676 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht des Kantons Solothurn; Rekurrent könne den Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß 1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun ist in concreto zweifellos die Betreibung gegen den Re kurrenten im Kanton Solothurn eingeleitet worden, bevor er von der heimatlichen Behörde im Kanton Bern unter Vormund schaft gestellt wurde; es kann daher auch dann die Betreibung gegen ihn im Kanton Solothurn zu Ende geführt, d. h. eben, da nach der solothurnerischen Gesetzgebung ( 1564 u. ff. des solothurnerischen Zivilgesetzbuches) jede Betreibung für eine 30 Fr. übersteigende nicht pfandversicherte Forderung direkt auf Konkurs geht, der Geltstag erkannt werden, wenn man an nimmt, daß in Folge der Bevogtung des Rekurrenten im Kanton Bern derselbe seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verloren habe und lediglich das Domizil seines Vormundes im Kanton Bern gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung theile; letztere Frage braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden. 2. Liegt aber sonach eine Verletzung des Artikel 59, Absatz 1, der Bundesverfassung nicht vor, so muß der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn der Rekurrent hat irgend welche Gründe dafür, daß das angefochtene Urtheil gegen die von ihm im Weitern als verletzt bezeichneten Artikel 58 und 60 der Bundesverfassung oder gegen das Konkordat über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Nieder gelassenen vom 15. Juli 1822 verstoße, nicht angeführt, und es sind auch in der That solche durchaus nicht erfindlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen. 82. Urtheil vom 21. Oktober 1881 in Sachen Mariotti. A. Vermittelst einer beim Bezirksgerichte Sursee anhängig gemachten Civilklage forderte Rekurrent von der schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur einen Betrag von 158 Fr. 40 Cts. zurück, welcher von seiner Ehefrau ohne sein Wissen und Wollen als jährliche Versicherungsprämie an die