Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstand des Schuldners bei Prozess- oder Betreibungseinleitung; ein nachträglicher Wohnsitzwechsel oder eine spätere Bevogtung vermag den einmal begründeten Gerichtsstand nicht zu verändern. Maßgebend ist das Domizil im Zeitpunkt der Anhebung des Rechtsstreites beziehungsweise der Betreibung (consid. 1). Ist die Betreibung vor der Vormundschaftsanordnung eingeleitet worden, kann sie am ursprünglichen Ort zu Ende geführt werden, namentlich wenn das kantonale Recht die Konkurseröffnung unmittelbar an die Betreibung knüpft. Werden weitere Verfassungs- oder Konkordatsverletzungen nur behauptet, ohne selbständig begründet zu werden, ist der Rekurs abzuweisen (consid. 2).
des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht des Kantons Solothurn: Rekurrent könne den Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß 1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: