Art. 59 BV; Gerichtsstand bei persönlichen Forderungen und forum prorogatum; Art. 59 Abs. 1 BV gewährleistet nur dem als Schuldner belangten Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnsitzes. Die Bestimmung enthält keine allgemeine Gerichtsstandsordnung und insbesondere keine verfassungsmässige Garantie eines vertraglich vereinbarten Gerichtsstandes. Ein Kläger kann aus Art. 59 BV weder einen Anspruch auf Begründung noch auf Durchsetzung eines prorogierten Forums ableiten (consid. 1).
Beklagte bezahlt worden sei, trotzdem ein Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten nicht existire. Die Beklagte bestritt dieser Klage gegenüber zunächst, daß sie gehalten sei, dieselbe einläßlich zu beantworten, da die Klage sich auf einen rein persönlichen Anspruch beziehe, für welchen sie beim Richter ihres Wohnortes gesucht werden müsse. Durch zweitinstanzliches Urtheil vom 28. Mai 1881 entschied das Obergericht des Kan tons Luzern in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichtes Sursee dahin, die Beklagte sei nicht ge halten, auf die eröffnete Klage einläßlich zu antworten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff L. Mariotti den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bemerkt: Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; zweifellos nämlich wäre dies der Fall, wenn die Beklagte vom Obergerichte mit ihrer Gerichtsstandseinrede abgewiesen worden wäre; allein auch im umgekehrten hier vorliegenden Falle müsse das Gleiche gelten, da es sich auch hier im Grunde um die richtige Auslegung und Anwendung des Art. 59 der Bundes verfassung handle. In der Sache selbst sei sodann vorab zu konstatiren, daß das Bundesrecht das forum prorogatum kenne, und es könne sich daher nur fragen, ob im vorliegenden Falle für die Beklagte ein forum prorogatum in Sursee begründet sei; dies sei aber zu bejahen. Nach 26 der von der Beklagten aufgestellten Versicherungsbedingungen sei nämlich dem Ver sicherungsnehmer das Recht eingeräumt, Klagen gegen die Gesell schaft an seinem Wohnorte anzubringen. Dies müsse auch für Klagen auf Nichtigerklärung des Vertrages oder für die con dictio sine causa gelten; übrigens sei Rekurrent allerdings, wenn er auch einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen habe, Versicherungsnehmer im Sinner der Ver sicherungsbedingungen, da diese unter "Versicherungsnehmer" im Gegensatze zum "Versicherten" eine Person verstehen, welche sich um eine erst noch abzuschließende Versicherung bewerbe, be ziehungsweise beworben habe. Uebrigens behaupte ja Beklagte gerade einen Versicherungsvertrag mit dem Rekurrenten abge schlossen zu haben. Daher werde beantragt: Das Bundesgericht wolle erkennen: 1. Daß der Rekursentscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1881 aufzuheben und demnach die beklagte Versicherungsgesellschaft anzuhalten sei, sich auf die Klage des Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte in Sursee einzu lassen. 2. Daß die Kosten der Gegenpartei zu überbinden seien. C. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkt die schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur: Da Art. 59 der Bundesverfassung nur dem Schuldner, also dem Beklagten, keineswegs dagegen dem Kläger ein Recht gewährleiste, so stehe hier ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten gar nicht in Frage, und das Bundesgericht sei daher zur Entscheidung über haupt nicht kompetent. Uebrigens sei für die vom Rekurrenten angestellte condictio sine causa ein prorogirter Gerichtsstand in Sursee offenbar nicht begründet. Daher werde beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe ab zuweisen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: