Art. 59 Abs. 1 BV; persönliche Klage und örtliche Zuständigkeit bei Vaterschaftsklage; massgebend ist der Zeitpunkt der Anhebung des ursprünglichen Prozesses. Wird ein früheres Kontumazialurteil bloss revidiert und die Wiederaufnahme des Verfahrens gestattet, so liegt keine neue Klageerhebung vor. Die Zuständigkeit des bisherigen Gerichts bleibt bestehen, wenn der Beklagte bei Prozessbeginn keinen festen Wohnsitz in der Schweiz ausserhalb des Forums nachweist; aus einer bloss vorübergehenden Abwesenheit folgt keine Verlegung des Wohnsitzes. Kostenfolge nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bei Abweisung des Rekurses.
der Richter des Wohnortes zuständig sei, er müsse demnach, da er seinen Wohnsitz im Kanton Appenzell A. Rh. habe, in diesem Kanton belangt werden, weßhalb er beantrage: Das Bundes gericht möge erkennen: 1. "Es werde das Urtheil des Kantons "gerichtes Appenzell vom 25. Juni laufenden Jahres, als dem "Art. 59 der Bundesverfassung entgegenstehend und verletzend "kassirt; 2. Klägerin beziehungsweise Rekursbeklagte habe die "gerichtlichen Kosten zu tragen und dem Beklagten beziehungs "weise Rekurskläger mit 100 Fr. außergerichtlich zu entschädi "gen." E. Dagegen beantragt die Emilie Keller, nunmehr verehelichte Steingruber in Stein, Abweisung des Rekurses unter Kosten folge, indem sie, unter ausführlicher Darstellung des Sachver haltes, wesentlich bemerkt: Zur Zeit der Anhebung der Klage sei der Aufenthaltsort des Rekurrenten unbekannt gewesen und es habe Letzterer der an ihn ergangenen peremtorischen Ladung keine Folge geleistet. Der Prozeß habe daher an seinem frühern Wohn orte, der zugleich auch Ort der Schwängerung sei, angehoben werden müssen und es könne daher von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung keine Rede sein; übrigens habe Rekurrent durch sein Begehren um Revision des Urtheils vom 15. Juni 1880 die Kompetenz des Bezirksgerichtes Appenzell anerkannt. Das Bundesgericht ziegt in Erwägung: