Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 4. November 1881 in Sachen Wiget.
A. Martin Wiget in Unterägeri, Kantons Zug, schloß am
- Dezember 1877 mit seinem Schwiegervater Franz Karl
Bründler in Rothenthurm, Kantons Schwyz, einen Vertrag ab,
wonach ihm letzterer sieben im Kanton Schwyz gelegene Stücke
Forrenland um das darauf haftende Kapital von 647 Fr. 50 Cts.
und die Verpflichtung, ihn (den Franz Karl Bründler) in ge
sunden und kranken Tagen unklagbar zu erhalten, eigenthümlich
überließ. Dieser Vertrag wurde am gleichen Tage notarialisch
gefertigt. Nach dem am 11. Juni 1878 in Unterägeri erfolgten
Tode des Franz Karl Bründler erhoben dessen Erben beim
Vermittleramte Rothenthurm Klage gegen Wiget, indem sie das
Rechtsbegehren stellten, daß unter Aufhebung des zwischen Franz
Karl Bründler sel. und dem Beklagten Martin Wiget abge
schlossenen Kaufvertrages d. d. 10. Dezember 1877 die sieben
Stücke Forrenland als Eigenthum der Erbsmasse des Franz
Karl Bründler sel. zu erklären seien. Beklagter bestritt die
Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung dieser
Klage mit Berufung auf Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung
und ergriff gegen die an ihn ergangene Ladung vor das Bezirks
gericht in Schwyz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Durch Entscheidung vom 5. Dezember 1879 (Amtliche
Sammlung, Bd. V, S. 441) wurde indeß diese Beschwerde zur
Zeit abgewiesen, da die Natur der gegen den Rekurrenten an
gestellten Klage sich zur Zeit nicht mit Sicherheit beurtheilen
lasse, Rekurrent daher vorerst die Klagebegründung der Kläger vor
dem Bezirksgerichte in Schwyz entgegenzunehmen und dort seine
Inkompetenzeinrede vorzubringen habe, wobei ihm alsdann gegen
einen allfälligen abschlägigen Entscheid der schwyzerischen Gerichte
der Rekurs an das Bundesgericht wiederum offen stehe.
B. In ihrer nunmehr vor dem Bezirksgerichte in Schwyz
angebrachten Klage begründeten die Kläger und gegenwärtigen
Rekursbeklagten nach der Feststellung des Urtheils des Bezirks
gerichtes Schwyz vom 27. Januar 1881 dieselbe folgender
maßen: Der zwischen dem Erblasser der Kläger und dem Be
klagten am 10. Dezember 1877 abgeschlossene Vertrag sei seinem
Wesen nach kein Kauf, sondern eine Schenkung, wodurch in die
Erbrechte der Kläger unbefugter Weise eingegriffen worden sei.
Diese Schenkung verletze die bezüglichen noch in Kraft bestehen
den landrechtlichen Bestimmungen des Landes Schwyz (Land
buch von Schwyz, ed. Kothing, fol. 170), wobei besonders auch
darauf hinzuweisen sei, daß eines der veräußerten Landstücke
sich als Erbgut qualifizire. Demnach sei der Vertrag vom
10. Dezember 1877 ungültig und damit das Eigenthumsrecht
der Kläger an den fraglichen Liegenschaften begründet. Durch
Entscheidung des Bezirksgerichtes von Schwyz vom 27. Januar
1881 wurde die dieser Klage gegenüber vom Beklagten auf
geworfene Einrede der Inkompetenz des Gerichtes verworfen
und diese Entscheidung wurde am 15. Juli 1881 von der
Justizkommission des Kantons Schwyz bestätigt.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff Martin Wiget den Rekurs
an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift führt er aus:
Aus der Klagebegründung der Rekursbeklagten ergebe sich von
selbst, daß die Klage eine persönliche sei und daß die Vindi
kationsformel nur als Maske diene, um den eigentlichen Klage
grund zu verdecken. Denn Jede Klage sei eine persönliche,
welche die besondere Verpflichtung einer bestimmten Person vor
aussetze, so namentlich jene Klagen, welche auf Erfüllung oder
Aufhebung eines Vertrages gerichtet seien. Nun drehe sich die
ganze Beweisführung der Kläger darum, nachzuweisen, daß der
Kaufvertrag vom 10. Dezember 1877 ungültig sei; es handle
sich also in Wahrheit um eine persönliche Anfechtungs oder
Reszissionsklage. Daß, sofern der Kaufvertrag richterlich annullirt
werde, damit das Eigenthum an den veräußerten Liegenschaften
an die Kläger zurückfalle, sei blos eine selbstverständliche acces
sorische Folge der Annullirung des Vertrages, welch' letztere
das eigentliche Ziel der Klage sei. Demnach müsse der Rekurrent,
welcher aufrechtstehend und in Unterägeri, Kantons Zug, fest
niedergelassen sei, mit fraglicher Klage an seinem Wohnorte
gesucht werden, und es werde daher beantragt:
- Das Bundesgericht wolle den Entscheid der Justiz
kommission des Kantons Schwyz vom 15. Juli /22. August 1881
aufheben.
- Seien die Rekursiten zu verhalten, den Rekurrenten vor
den Gerichten des Kantons Zug zu belangen, beziehungsweise
es sei Rekurrent nicht verpflichtet, den Rekursiten auf die venti
lirte Rechtsfrage vor den Gerichten des Kantons Schwyz Rede
und Antwort zu ertheilen.
D. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkten die Erben des
Franz Karl Bründler, nämlich Dominik Bründler, Josef Anton
Bründler, Franz Anton Bründler und Melchior Beeler, letzterer
als Ehemann der Agathe geb. Bründler: Ihre Klage sei auf
Ungültigerklärung des Vertrages vom 10. Dezember 1877 und
Vindikation der erwähnten Liegenschaften gerichtet. Eine solche
Klage qualifizire sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
als auch nach 4 der schwyzerischen Civilprozeßordnung als
eine dingliche auf eine Liegenschaft gerichtete Klage; sie sei eine
actio in rem oder wenn man wolle, eine actio mixta, indem
gleichzeitig mit der dinglichen Klage auch gewisse forderungs
rechtliche Leistungen verfolgt werden. Daher werde beantragt,
das Bundesgericht möchte erkennen: Es habe der Rekurskläger
in der von den Rekursen gegen ihn vor Bezirksgericht Schwyz
eingeleiteten Rechtsfrage die Kompetenz der schwyzerischen Ge
richte anzuerkennen und daselbst Rede und Antwort zu geben
und zwar unter Kostenverfällung des Rekursklägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt,
wovon übrigens beide Parteien ausgehen, ausschließlich davon
ab, ob die von den Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten vor
dem Bezirksgerichte in Schwyz angestellte Klage als eine ding
liche erscheint, oder ob durch dieselbe ein persönlicher Anspruch
im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung verfolgt wird.
- Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst der Um
stand, daß die Klage sich ihrem praktischen Endziele nach auf
Liegenschaften bezieht, keineswegs entscheidend; vielmehr kommt
es dafür auf die Natur des eingeklagten Anspruches, wie der
selbe nach der Klagebegründung sich gestaltet, an und ist daher
zu untersuchen, ob mit der Klage ein dinglicher d. h. auf ein
unmittelbar an der Sache begründetes Recht gestützter Anspruch,
oder aber ein Anspruch rein persönlicher, obligatorischer Natur
geltend gemacht wird.
- Nun ist nach dem Vorbringen der Klagepartei allerdings
keineswegs unzweifelhaft, ob die Klage als persönliche An
fechtungs oder Reszissionsklage wegen pflichtwidriger Schenkung
oder aber als unmittelbar auf die Sache gerichtete Vindikations
klage zu qualifiziren sei. Immerhin indeß sprechen überwiegende
Gründe dafür, diese Frage in letzterem Sinne zu beantworten.
Denn:
a. Das Petit der Kläger ist seinem Wortlaute nach direkt
auf Anerkennung ihres Eigenthums an den von ihrem Erblasser
veräußerten Liegenschaften gerichtet, so daß hienach die Klage
als eine dingliche, speziell als eine rei vindicatio erscheint.
b. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Vindikations
formel offenbar blos zum Zwecke der Umgehung der verfassungs
mäßigen Bestimmungen über den Gerichtsstand vorgeschoben sei.
Vielmehr ist nach der Klagebegründung wohl anzunehmen, daß
die Kläger sich darauf stützen, sie seien, da die Veräußerung
fraglicher Liegenschaften durch ihren Erblasser in Verletzung
ihrer statutarisch gesicherten Erbanwartschaft geschehen sei, be
rechtigt, dieselbe zu widerrufen und darauf hin mit einer Eigen
thumsklage gegen den Rekurrenten aufzutreten. Denn eine solche
revokatorische Eigenthumsklage ist nach dem hier maßgebenden
Landbuche von Schwyz jedenfalls nicht von vornherein unmög
lich, da letzteres in den in Frage kommenden Punkten offenbar
durchaus auf deutschrechtlichen Grundlagen beruht (s. Kothing,
Die Erbrechte des Kantons Schwyz in Zeitschrift für schweizeri
sches Recht, Bd. V, S. 105 u. ff.), nun aber im deutschen Rechte
den nächsten Erben eine derartige dinglich wirksame Revokations
klage bekanntlich vielfach gegeben war (s. Stobbe, Deutsches
Privatrecht, Bd. II, S. 118 u. ff.; Heusler, Gewere, S. 44 u. ff.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
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