Art. 23 ZGB analog in old domicile doctrine; Art. 59 Abs. 1 BV; Konkordat von 1804 betreffend gerichtliche Betreibungen und Konkurse; change of domicile and bankruptcy venue. A domicile is not extinguished or acquired by intention alone; decisive is the factual transfer of the center of personal and economic relations. Where the debtor's family, principal movables, and effective activity remain at the former place, the former domicile continues notwithstanding preparatory steps toward relocation and even the acquisition of a new residence authorization. Jurisdiction for arrest and insolvency proceedings follows the domicile existing at the relevant time; a merely intended move does not displace competence (consid. 2).
meinde Könitz am 21. Februar 1881 beim Richteramte Bern für eine Obligationsforderung von restanzlich 400 Fr. nebst Zins und Folgen einen Arrest auf das Vermögen des Rekur renten. Bei der Ausführung dieses Arrestes wiederholte der per sönlich anwesende F. Moser seine Erklärung, daß sein sämmt liches Vermögen gepfändet sei, und der Weibel stellte daher ein Insolvenzeugniß aus. Hierauf gestützt stellte Samuel Ramseyer beim Richteramte Bern ein vom 23. Februar 1881 datirtes, mit dem Kontrolzeichen der Gerichtskanzlei vom 2. März gl. J. versehenes Geltstagsbegehren, worauf der Amtsgerichtspräsident von Bern am 7. März gl. J. den Rekurrenten zur Verantwor tung vorlud. Diese Ladung wurde am 10. März 1881 dem Sohne des Rekurrenten in Settibuch, Gemeinde Könitz, zugestellt, wobei der verrichtende Landjäger bemerkte, der Vater Moser solle be reits den Kanton Bern verlassen haben, doch befinde sich seine Familie noch in Settibuch. Am 17. März sodann erschien F. Moser auf die ergangene Ladung vor dem Richteramt Bern, wo er erklärte, daß er sich in momentaner Geldverlegenheit befinde, und sich im Falle befinde, den provisorischen Geltstag anzube gehren und um Ansetzung einer Frist zur Verständigung mit seinen Gläubigern zu bitten; er gebe zu, daß er sein Vieh bis an ein Pferd nach Reiden, Kantons Luzern, verbracht habe, sein übriges Mobiliarvermögen dagegen befinde sich noch in Setti buch, wohin er selbst sich heute auch begeben werde. Der Amts gerichtspräsident von Bern entsprach dem Begehren des Rekur renten, indem er über denselben den Geltstag verhängte und ihm gleichzeitig gemäß 555 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren in Schuldsachen eine Frist von 30 Tagen zur Verständigung mit seinen Gläubigern ansetzte. Am 21. März fand hierauf nach gesetzlicher Vorschrift die Inventarisation des Vermögens des Rekurrenten in Settibuch statt, wobei Rekurrent ebenfalls persönlich anwesend war. B. Mittlerweile hatte Rekurrent, gemäß einer Bescheinigung des Gemeindeammanns von Reiden auf 17. Februar 1881 die von ihm übernommene neue Pachtung in Reiden angetreten und am 7. März d. J. vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung erhalten. Hierauf gestützt stellte Fürsprecher Hofer in Bern am 22. März 1881 beim Richteramte Bern das Begehren, es möchte der von dieser Stelle über den Rekurrenten, der nunmehr im Kanton Luzern wohnhaft sei, verhängte provisorische Geltstag wieder aufgeho ben werden. Der Amtsgerichtspräsident von Bern wies indeß dieses Gesuch durch Verfügung vom 5. April 1881 ab. C. Hierauf ergriff F. Moser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift sucht er zunächst darzuthun, daß er bereits zur Zeit der Herausnahme des von S. Ramseyer gegen ihn ausgewirkten Arrestes im Kanton Luzern domizilirt gewesen sei und sein Domizil in der Ge meinde Könitz, Kantons Bern, aufgegeben gehabt habe und daß daher der fragliche Arrest gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundes verfassung verstoße; jedenfalls könne gemäß dem Konkordate be treffend gerichtliche Betreibungen und Konkurse von 1804 der Konkurs über ihn nur an seinem wirklichen Wohnorte im Kan ton Luzern verführt werden. Darauf, daß er selbst beim Rich teramte Bern das Begehren um Verhängung des provisorischen Geltstages gestellt habe, könne nichts ankommen, da eine Pro rogation des Konkursgerichtsstandes nicht statthaft sei. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Richteramt Bern unter eingehender Darlegung des Sachverhal tes aus, daß Rekurrent weder zur Zeit der Herausnahme des angefochtenen Arrestes noch auch gegenwärtig als aufrechtstehend betrachtet werden könne, weßhalb er sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung überhaupt nicht berufen könne, daß er übrigens weder zur Zeit des Erlasses des fraglichen Arrestbe fehls noch auch zur Zeit der Konkurseröffnung, für welche die Stellung des Geltstagsbegehrens maßgebend sei, einen andern festen Wohnsitz als denjenigen in der Gemeinde Könitz, Kantons Bern, gehabt habe und daß die Konkurseröffnung lediglich die Fortsetzung des gegen den Rekurrenten eingeleiteten Arrestbetrei bungsverfahrens sei, so daß der Konkursgerichtsstand durch den Wohnsitz des Rekurrenten zur Zeit der Einleitung der Arrest betreibung bedingt sei. Endlich habe Rekurrent den bernischen Gerichtsstand freiwillig anerkannt. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge gegen wen Rechtens angetragen.
Der Rekursbeklagte S. Ramseyer schließt sich den Ausfüh tungen der Vernehmlassung des Richteramtes Bern ledig lich an. E. Eine Replik des Rekurrenten ist binnen nützlicher Frist nicht eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: