Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 61 BV; validity of an arbitration agreement contested by the respondent: the appointed arbitrator is not competent to decide definitively on the existence or validity of the compromise clause itself. That preliminary question belongs to the ordinary judge at the defendant’s domicile, unless a true prorogation of the state forum is clearly agreed. A clause designating a private arbitrator does not, by itself, constitute submission to the local state court. A foreign or extra-cantonal award rendered before the validity of the arbitration agreement has been established is not enforceable as a rechtskräftiges civil judgment within the meaning of Art. 61 BV.
im Uebrigen bestreite er auch die Begründetheit und die Größe der geltend gemachten Forderung. Am 31. Mai 1880 sprach in deß der Gerichtspräsident von Thun, nach durchgeführter Kon tumazialverhandlung, den Klägern ihr Rechtsbegehren zu, und bestimmte die von Peter Unternährer den Klägern zu leistende Entschädigung auf 5000 Fr. und die Prozeßkostenforderung derselben auf 204 Fr. 55 Cts. Dieses Urtheil wurde dem Be klagten am 5. Juni 1880 amtlich insinuirt. C. Hierauf suchten die Rekurrenten im Kanton Luzern um die Exekution des Urtheils vom 31. Mai 1880 nach; nachdem Peter Unternährer gegen eine gegen ihn eingeleitete Betreibung Recht dargeschlagen hatte, wandten sie sich an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Gesuche um Ertheilung des Exe quatur. Durch Entscheidung vom 5. März 1881 wies indeß das Obergericht des Kantons Luzern, nach Anhörung des Belangten, der seine frühern Einwendungen gegen die Kompetenz des Ge richtspräsidenten von Thun festhielt, indessen auch jetzt irgend welchen Grund, warum er die Gültigkeit des Vertrages vom 24. September 1879 bestreite, nicht angab, das gestellte Gesuch zur Zeit ab, mit der Begründung: Es walte im gegebenen Falle über den Schiedsvertrag selbst zwischen den Parteien Streit ob; solche Streitigkeiten aber gehören gemäß 12 des luzernischen Ge setzes über Schiedsgerichte vom 14. Herbstmonat 1853 vor die ordentlichen Gerichte, vorliegend also vor das Bezirksgericht von Eschholzmatt als den persönlichen Gerichtsstand des Be klagten. D. Gegen diese Entscheidung ergriffen Christian Gerber, Karl Gerber und Karl Schmid Gerber den Rekurs an das Bundes gericht. In ihrer Rekursschrift stellen sie das Begehren: Es sei in Abänderung des Urtheiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. März 1881 diese hohe Behörde anzuweisen, dem schiedsrichterlichen Urtheile des Gerichtspräsidenten von Thun in Sachen der Rekurrenten gegen Peter Unternährer in Marbach das Exequatur im Kanton Luzern zu ertheilen unter Folge der Kosten gegen wen Rechtens. Zur Begründung dieses Antrages machen sie unter Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen folgende Momente geltend: Das Obergericht des Kantons Luzern und der Rekursbeklagte behaupten, daß der Gerichtspräsident von Thun nicht kompetent gewesen sei, wie er es in seinem Urtheile vom 8. März 1880 gethan habe, da rüber zu entscheiden, ob das schiedsrichterliche Verfahren einzu treten habe. Allein dies sei nun nicht richtig, vielmehr könne, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Haueter vom 11. Mai 1877 anerkannt habe, derjenige, welcher sich verpflichtet habe, zur Bestellung eines Schiedsgerichtes außer halb seines Wohnortes mitzuwirken, hierauf am Orte des pro rogirten Gerichtsstandes belangt werden; ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes sei nach Art. 59 Abs. 1 der Bun desverfassung zweifellos statthaft und hier liege nun ein solcher wirklich vor; derselbe sei nämlich in der vertragsmäßigen Be stellung eines Schiedsgerichtes an einem andern Orte als dem des Wohnortes, wie insbesondere angesichts des allgemeinen Wortlautes der Kompromißklausel festgehalten werden müsse, mitenthalten; andernfalls könnte ja eine Partei mit der ein fachen Behauptung, der ganze Vertrag und also auch die Kom promißklausel sei ungültig, letztere illusorisch machen. Uebrigens könne hierauf in concreto nichts mehr ankommen, denn Peter Unternährer sei jedenfalls nicht mehr berechtigt, die Urtheile des Gerichtspräsidenten von Thun vom 8. März und 31. Mai 1880 anzufechten, da er gegen keines dieser Urtheile binnen der 60tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bun desgericht ergriffen habe. Das vom Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter erlassene Haupturtheil vom 31. Mai 1880 sei daher in Rechtskraft erwachsen und die Verweigerung des Exequatur für dasselbe involvire demgemäß eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung, wonach rechtskräftige Civilur theile in der ganzen Schweiz vollstreckt werden müssen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt Peter Unternährer: Die Entscheidung darüber, ob der Vertrag vom 24. September 1879, also auch die Kompromißklausel des selben, gültig sei, stehe sowohl nach allgemeinen Grundsätzen als nach der luzernischen und übrigens auch der bernischen Gesetz gebung einzig dem ordentlichen Richter zu, und zwar sei hierüber
im allgemeinen Gerichtsstande des Beklagten, d. h. vom Rich ter seines Wohnortes zu urtheilen. Denn in dieser Beziehung liege eine Prorogation des Gerichtsstandes durchaus nicht vor. Der Vertrag sehe blos für Differenzen unter den Kontrahenten den Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter vor; nun sei aber gerade bestritten worden, daß Rekursbeklagter in Wirk lichkeit Kontrahent geworden sei, und so lange dies nicht fest stehe, könne jedenfalls von einer Gerichtsbarkeit des Gerichts präsidenten von Thun als Schiedsrichter keine Rede sein, son dern es greife der allgemeine Gerichtsstand des Wohnortes Platz. Uebrigens haften dem in casu beobachteten Verfahren solche Mängel an, daß das Urheil vom 31. Mai 1880, selbst nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung, als ein von vorn herein nichtiges betrachtet werden müsse. Denn einmal sei Re kursbeklagter zur Tagfahrt vom 8. März 1880 nicht richtig geladen worden, sodann sei das Kontumazialverfahren gegen ihn nach blos eimaliger Ladung eingeleitet worden, obschon hiezu nach Art. 95 der bernischen Civilprozeßordnung zweimalige Ladung erforderlich zu sein scheine, und endlich sei der Schieds spruch dem Rekursbeklagten nicht innert der durch Art. 378 der bernischen Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Frist mitgetheilt worden; eventuell nämlich müßte in dem Entscheide vom 8. März 1880 die Erklärung der Annahme des Schiedsrichter amtes durch den Gerichtspräsidenten von Thun erblickt werden, so daß nach Art. 378 cit. der Schiedsspruch dem Rekursbe klagten binnen 40 Tagen von da an hätte eröffnet werden sollen, was nicht geschehen sei. Die Behauptung der Rekurren ten endlich, daß Rekursbeklagter die Urtheile vom 8. März und 31. Mai 1880 auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur ses binnen der 60tägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge richte hätte anfechten müssen, sei durchaus unrichtig. Vielmehr habe Rekursbeklagter gemäß Art. 15 der luzernischen Civilpro zeßordnung zuwarten können, bis die Vollstreckung dieser Ur theile, resp. diejenige des Haupturtheiles vom 31. Mai 1880 gegen ihn nachgesucht werde. Erst wenn seitens des Obergerich tes des Kantons Luzern das Exequatur für fragliches Urtheil ertheilt worden wäre, hätte die Voraussetzung vorgelegen, unter welcher Rekursbeklagter den Rekurs an das Bundesgericht hätte ergreifen können und müssen, nämlich eine seine verfassungsmäs sigen Rechte verletzende Verfügung einer kantonalen Behörde, als welche jedenfalls das schiedsrichterliche Urtheil des Gerichtsprä sidenten von Thun nicht betrachtet werden könne. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden, denn es kann als dann in dem angefochtenen Entscheide des Obergerichtes des Kantons Luzern eine Verletzung des Art. 61 der Bundesver fassung nicht erblickt werden, da letztere Verfassungsbestimmung nur die Verpflichtung zum Vollzuge rechtskräftiger Civilurtheile ausspricht, der Schiedsspruch vom 31. Mai 1880 aber nur in sofern einem rechtskräftigen richterlichen Urtheile gleichgeachtet werden kann, als die Einwendungen des Rekursbeklagten gegen die Gültigkeit des Kompromißvertrages rechtskräftig, d. h. durch Urtheil der kompetenten staatlichen Gerichtsstelle beseitigt sind. Wenn nämlich die Rekurrenten sich darauf berufen, daß Re kursbeklagter die Entscheidung des Gerichtspräsidenten von Thun vom 8. März 1880 und folglich auch diejenige vom 31. Mai gleichen Jahres schon deßhalb gegen sich müsse gelten lassen, weil er dieselben nicht binnen der gesetzlichen Rekursfrist auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten habe, so ist dies offenbar unbegründet. Denn, wenn Rekursbeklagter nicht verpflichtet war, sich vor dem Richteramte Thun als vor einer inkompetenten Stelle einzulassen, so war er, wie die bundesrechtliche Praxis konstant festgehalten hat, auch nicht verbunden, um seine Einwendungen gegen die Ver bindlichkeit fraglicher Urtheile zu wahren, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, sondern konnte viel mehr abwarten, bis dieselben an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht wurden, und alsdann erst gemäß 15 der luzernischen Civilprozeßordnung gegenüber dem Exequaturge suche der Kläger seine Einwendungen vorbringen. 3. Nun war, sofern eine Prorogation des Gerichtsstandes nicht vorliegt, zu Beurtheilung des Begehrens der Rekurrenten, daß Rekursbeklagter zu verpflichten sei, sich auf das schiedsrich terliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Thun ein zulassen, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zweifel los der Richter des Wohnortes des Beklagten ausschließlich zu ständig, denn es handelt sich dabei unstreitig um Geltendma chung eines persönlichen, auf den behaupteten Schiedsvertrag gestützten Anspruches gegen den, unbestrittenermaßen aufrecht stehenden und im Kanton Luzern fest domizilirten, Rekursbe klagten. Es kann sich daher einzig fragen, ob nicht eine Pro rogation des Gerichtsstandes vereinbart worden sei. Dies muß aber entschieden verneint werden. Denn in der Vereinbarung, daß zwischen den Parteien aus dem Vertrage vom 24. Sep tember 1879 entstehende Streitigkeiten vom Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter beurtheilt werden sollen, liegt offen bar keineswegs gleichzeitig auch eine Unterwerfung unter die dortige staatliche Gerichtsbehörde (s. Entscheidungen des Reichs oberhandelsgerichtes, Band XIV, Seite 99); anderweitige Mo mente aber, aus welchen auf eine solche Unterwerfung geschlos sen werden könnte, liegen nicht vor und es kann daher die Kompetenz des Richteramtes Thun zur Ausfüllung seines Ent scheides vom 8. März 1880 nicht anerkannt werden. Es ist nämlich auch keineswegs zutreffend, wenn die Rekurrenten sich auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Haueter vom 11. Mai 1877 berufen, denn in dem dort entschiedenen Falle lag neben der Kompromißklausel eine ausdrückliche Vertragsbe stimmung vor, durch welche die Parteien für "alle und jede Rechtsvorkehren" den Wohnsitz der Klagepartei als "Domizil" bezeichneten, und hierin erblickte das Gericht die Begründung eines prorogirten Gerichtsstandes bei den dortigen staatlichen Gerichten. An einer derartigen Vertragsbestimmung mangelt es aber im vorliegenden Falle gänzlich. Wenn im Fernern die Rekurrenten ausführen, daß bei Annahme der hier vertretenen Entscheidung die Kompromißklausel durch einfachen Widerspruch einer Partei völlig illusorisch gemacht werden könne, so ist dies nicht richtig. Denn der ordentliche Richter am Wohnorte des Be klagten hat blos zu prüfen und zu entscheiden, ob die gleich zeitig mit dem Associationsvertrage vom 24. September 1879 vereinbarte und demselben angehängte Kompromißklausel gültig vereinbart sei, oder ob Gründe vorliegen, welche die Einwilli gung des Rekursbeklagten in diese vertragliche Vereinbarung als rechtlich ungültig erscheinen lassen; dagegen hat derselbe zu nächst nicht zu untersuchen, ob dem Rekursbeklagten begründete Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Associations vertrages zustehen, sondern er muß betreffs dieser Frage für den Fall der Gültigkeit des Kompromißvertrages, d. h. für den Fall,
daß keine Ungültigkeitsgründe vorliegen, welche den Vertrag vom 24. September 1879 in seinem ganzen Umfange ergreifen, oder welche speziell die Kompromißklausel als unwirksam er scheinen lassen, die Entscheidung des vertraglich vorgesehenen Schiedsrichters als für den Beklagten verbindlich anerkennen, so daß also die Kompromißklausel ihre volle Wirksamkeit be hält. Demnach muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden, obschon allerdings, wie bereits das Obergericht des Kantons Luzern hervorgehoben hat, zur Zeit aus den Akten gar nicht zu ersehen ist, inwiefern dem Rekursbeklagten begrün dete Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Kompro misses zustehen sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.