- Urtheil vom 22. Oktober 1881
in Sachen Gerber.
A. Am 24. September 1879 schlossen Christian Gerber,
Vater, Großrath, Karl Gerber, Sohn, Handelsmann, und Karl
Schmid Gerber, sämmtlich wohnhaft in Stefftsburg, Amtsbe
zirks Thun, Kantons Bern, mit Peter Unternährer, wohnhaft
in Marbach, Kantons Luzern, einen von allen Vertragstheilen
unterzeichneten Associationsvertrag zum Zwecke gemeinsamen
Betriebes der Milchzuckerfabrikation ab, nach welchem die drei
erstgenannten Gesellschafter das Geschäftskapital einschießen und
Buchhaltung, Korrespondenzen u. s. w. besorgen sollten, Peter
Unternährer dagegen die Leitung der Fabrikation zu übernehmen
hatte. In Art. 7 dieses Vertrages ist bestimmt: Differenzen,
die zwischen den Kontrahenten entstehen könnten, entscheidet der
Gerichtspräsident von Thun zu todter Hand.
B. Nach einer längeren zwischen den Parteien gepflogenen
Korrespondenz weigerte sich indeß Peter Unternährer, ohne übri
gens hiefür irgend welchen Grund anzugeben, den fraglichen
Vertrag zu erfüllen. Die Rekurrenten ließen ihn daher durch
Kundmachung und Vorladung vom 24. Februar 1880 auf 8.
März gleichen Jahres vor den Gerichtspräsidenten von Thun
zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens vorladen, es sei zur Be
urtheilung der aus dem Gesellschaftsverhältnisse in Folge der
Renitenz des Peter Unternährer entstehenden Streitigkeiten
zwischen den Parteien das im Vertrage vorgesehene schiedsge
richtliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Thun ein
zuleiten. Peter Unternährer erklärte hierauf den Rekurrenten
durch Zuschrift vom 5. März 1880 brieflich, daß er dem Richter
amte Thun oder einer andern bernischen Behörde jede Kompetenz
in dieser Sache bestreite, daß er vielmehr vor seinem natür
lichen Richter gesucht werden müsse und daher vor dem Richter
amte Thun nicht erscheinen werde. Durch Urtheil des Gerichts
präsidenten von Thun vom 8. März 1880 wurde den Rekur
renten ihr Rechtsbegehren zugesprochen, was dem Peter Unter
nährer am 15. März 1880 amtlich notifizirt wurde. Daraufhin
reichten die Rekurrenten beim Gerichtspräsidenten von Thun
als vertragsmäßig bestellten Schiedsrichter eine Klage ein, in
welcher sie den Antrag stellten: es sei der Beklagte Peter Unter
nährer wegen einseitigen Rücktrittes von dem mit den Klägern
am 24. September 1879 geschlossenen Gesellschaftsvertrage zu
einer angemessenen Entschädigung an die Kläger zu verurthei
len und sei die daherige Summe sofort zu bestimmen unter
Kostenfolge. Nach Mittheilung dieser Klage erklärte Peter Unter
nährer dem Gerichtspräsidenten von Thun brieflich: Er bestreite
die Kompetenz des Richteramtes Thun in allen Theilen; denn
es handle sich hier um die Erfüllung eines Vertrages, dessen
Gültigkeit von ihm durchaus bestritten werde; vorab müsse da
her die Frage, ob der Vertrag gültig sei oder nicht, entschieden
werden, was nur durch den ordentlichen Richter geschehen könne;
im Uebrigen bestreite er auch die Begründetheit und die Größe
der geltend gemachten Forderung. Am 31. Mai 1880 sprach in
deß der Gerichtspräsident von Thun, nach durchgeführter Kon
tumazialverhandlung, den Klägern ihr Rechtsbegehren zu, und
bestimmte die von Peter Unternährer den Klägern zu leistende
Entschädigung auf 5000 Fr. und die Prozeßkostenforderung
derselben auf 204 Fr. 55 Cts. Dieses Urtheil wurde dem Be
klagten am 5. Juni 1880 amtlich insinuirt.
C. Hierauf suchten die Rekurrenten im Kanton Luzern um
die Exekution des Urtheils vom 31. Mai 1880 nach; nachdem
Peter Unternährer gegen eine gegen ihn eingeleitete Betreibung
Recht dargeschlagen hatte, wandten sie sich an das Obergericht
des Kantons Luzern mit dem Gesuche um Ertheilung des Exe
quatur. Durch Entscheidung vom 5. März 1881 wies indeß das
Obergericht des Kantons Luzern, nach Anhörung des Belangten,
der seine frühern Einwendungen gegen die Kompetenz des Ge
richtspräsidenten von Thun festhielt, indessen auch jetzt irgend
welchen Grund, warum er die Gültigkeit des Vertrages vom
24. September 1879 bestreite, nicht angab, das gestellte Gesuch
zur Zeit ab, mit der Begründung: Es walte im gegebenen Falle
über den Schiedsvertrag selbst zwischen den Parteien Streit ob;
solche Streitigkeiten aber gehören gemäß 12 des luzernischen Ge
setzes über Schiedsgerichte vom 14. Herbstmonat 1853 vor die
ordentlichen Gerichte, vorliegend also vor das Bezirksgericht
von Eschholzmatt als den persönlichen Gerichtsstand des Be
klagten.
D. Gegen diese Entscheidung ergriffen Christian Gerber, Karl
Gerber und Karl Schmid Gerber den Rekurs an das Bundes
gericht. In ihrer Rekursschrift stellen sie das Begehren: Es sei
in Abänderung des Urtheiles des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 5. März 1881 diese hohe Behörde anzuweisen,
dem schiedsrichterlichen Urtheile des Gerichtspräsidenten von
Thun in Sachen der Rekurrenten gegen Peter Unternährer in
Marbach das Exequatur im Kanton Luzern zu ertheilen unter
Folge der Kosten gegen wen Rechtens. Zur Begründung dieses
Antrages machen sie unter Darlegung des Sachverhaltes im
Wesentlichen folgende Momente geltend: Das Obergericht des
Kantons Luzern und der Rekursbeklagte behaupten, daß der
Gerichtspräsident von Thun nicht kompetent gewesen sei, wie
er es in seinem Urtheile vom 8. März 1880 gethan habe, da
rüber zu entscheiden, ob das schiedsrichterliche Verfahren einzu
treten habe. Allein dies sei nun nicht richtig, vielmehr könne,
wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen
Haueter vom 11. Mai 1877 anerkannt habe, derjenige, welcher
sich verpflichtet habe, zur Bestellung eines Schiedsgerichtes außer
halb seines Wohnortes mitzuwirken, hierauf am Orte des pro
rogirten Gerichtsstandes belangt werden; ein Verzicht auf den
Gerichtsstand des Wohnortes sei nach Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung zweifellos statthaft und hier liege nun ein solcher
wirklich vor; derselbe sei nämlich in der vertragsmäßigen Be
stellung eines Schiedsgerichtes an einem andern Orte als dem
des Wohnortes, wie insbesondere angesichts des allgemeinen
Wortlautes der Kompromißklausel festgehalten werden müsse,
mitenthalten; andernfalls könnte ja eine Partei mit der ein
fachen Behauptung, der ganze Vertrag und also auch die Kom
promißklausel sei ungültig, letztere illusorisch machen. Uebrigens
könne hierauf in concreto nichts mehr ankommen, denn Peter
Unternährer sei jedenfalls nicht mehr berechtigt, die Urtheile
des Gerichtspräsidenten von Thun vom 8. März und 31. Mai
1880 anzufechten, da er gegen keines dieser Urtheile binnen der
60tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend
Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen habe. Das vom Gerichtspräsidenten von Thun
als Schiedsrichter erlassene Haupturtheil vom 31. Mai 1880
sei daher in Rechtskraft erwachsen und die Verweigerung des
Exequatur für dasselbe involvire demgemäß eine Verletzung des
Art. 61 der Bundesverfassung, wonach rechtskräftige Civilur
theile in der ganzen Schweiz vollstreckt werden müssen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
Peter Unternährer: Die Entscheidung darüber, ob der Vertrag
vom 24. September 1879, also auch die Kompromißklausel des
selben, gültig sei, stehe sowohl nach allgemeinen Grundsätzen als
nach der luzernischen und übrigens auch der bernischen Gesetz
gebung einzig dem ordentlichen Richter zu, und zwar sei hierüber
im allgemeinen Gerichtsstande des Beklagten, d. h. vom Rich
ter seines Wohnortes zu urtheilen. Denn in dieser Beziehung
liege eine Prorogation des Gerichtsstandes durchaus nicht vor.
Der Vertrag sehe blos für Differenzen unter den Kontrahenten
den Gerichtspräsidenten von Thun als Schiedsrichter vor; nun
sei aber gerade bestritten worden, daß Rekursbeklagter in Wirk
lichkeit Kontrahent geworden sei, und so lange dies nicht fest
stehe, könne jedenfalls von einer Gerichtsbarkeit des Gerichts
präsidenten von Thun als Schiedsrichter keine Rede sein, son
dern es greife der allgemeine Gerichtsstand des Wohnortes
Platz. Uebrigens haften dem in casu beobachteten Verfahren
solche Mängel an, daß das Urheil vom 31. Mai 1880, selbst
nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung, als ein von vorn
herein nichtiges betrachtet werden müsse. Denn einmal sei Re
kursbeklagter zur Tagfahrt vom 8. März 1880 nicht richtig
geladen worden, sodann sei das Kontumazialverfahren gegen
ihn nach blos eimaliger Ladung eingeleitet worden, obschon
hiezu nach Art. 95 der bernischen Civilprozeßordnung zweimalige
Ladung erforderlich zu sein scheine, und endlich sei der Schieds
spruch dem Rekursbeklagten nicht innert der durch Art. 378 der
bernischen Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Frist mitgetheilt
worden; eventuell nämlich müßte in dem Entscheide vom 8.
März 1880 die Erklärung der Annahme des Schiedsrichter
amtes durch den Gerichtspräsidenten von Thun erblickt werden,
so daß nach Art. 378 cit. der Schiedsspruch dem Rekursbe
klagten binnen 40 Tagen von da an hätte eröffnet werden
sollen, was nicht geschehen sei. Die Behauptung der Rekurren
ten endlich, daß Rekursbeklagter die Urtheile vom 8. März
und 31. Mai 1880 auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur
ses binnen der 60tägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes
betreffend Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge
richte hätte anfechten müssen, sei durchaus unrichtig. Vielmehr
habe Rekursbeklagter gemäß Art. 15 der luzernischen Civilpro
zeßordnung zuwarten können, bis die Vollstreckung dieser Ur
theile, resp. diejenige des Haupturtheiles vom 31. Mai 1880
gegen ihn nachgesucht werde. Erst wenn seitens des Obergerich
tes des Kantons Luzern das Exequatur für fragliches Urtheil
ertheilt worden wäre, hätte die Voraussetzung vorgelegen, unter
welcher Rekursbeklagter den Rekurs an das Bundesgericht hätte
ergreifen können und müssen, nämlich eine seine verfassungsmäs
sigen Rechte verletzende Verfügung einer kantonalen Behörde, als
welche jedenfalls das schiedsrichterliche Urtheil des Gerichtsprä
sidenten von Thun nicht betrachtet werden könne. Demnach werde
auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die auf Grund eines behaupteten Schiedsvertrages
belangte Partei die Gültigkeit des Kompromißvertrages bestreitet,
so kann hierüber, nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze,
(siehe auch 12 des luzernischen Gesetzes über die Schiedsge
richte vom 14. September 1853, 376, 387 der bernischen
Civilprozeßordnung) nicht von dem bestellten Schiedsgerichte,
dem bezüglich dieser Frage das Schiedsrichteramt gar nicht
übertragen ist, sondern nur von dem ordentlichen Richter end
gültig entschieden werden. Die Verbindlichkeit und Vollstreckbar
keit eines, ungeachtet einer solchen Einwendung des Beklagten,
vom bestellten Schiedsgerichte erlassenen Schiedsspruches kann
also vom Verurtheilten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege,
d. h. entweder durch Klage beim ordentlichen Richter oder durch
Bestreitung des Vollstreckungsgesuches des obliegenden Klägers
bestritten werden, insolange die Gültigkeit des Kompromißver
trages nicht durch Entscheidung des ordentlichen, staatlichen Rich
ters festgestellt worden ist (vergl. Entscheidungen des deutschen
Reichsoberhandelsgerichtes, Band XII, Seite 423). Hierüber gehen
denn auch im vorliegenden Falle die Parteien einig; bestritten
ist lediglich, ob nicht über die Gültigkeit des Kompromisses und
demgemäß über die Verpflichtung des Rekursbeklagten, vor dem
Gerichtspräsidenten von Thun als bestelltem Schiedsrichter Recht
zu nehmen, bereits durch das vom Richteramte Thun in seiner
Eigenschaft als ordentliche, staatliche Gerichtsbehörde gefällte
Urtheil vom 8. März 1880 rechtskräftig entschieden sei.
- Die Entscheidung über diese zwischen den Parteien bestrit
tene Frage aber hängt einzig davon ab, ob das Richteramt
Thun zu Ausfüllung seines angeführten Urtheils vom 8. März
1880 kompetent war. Ist diese Frage zu verneinen, so muß der
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden, denn es kann als
dann in dem angefochtenen Entscheide des Obergerichtes des
Kantons Luzern eine Verletzung des Art. 61 der Bundesver
fassung nicht erblickt werden, da letztere Verfassungsbestimmung
nur die Verpflichtung zum Vollzuge rechtskräftiger Civilurtheile
ausspricht, der Schiedsspruch vom 31. Mai 1880 aber nur in
sofern einem rechtskräftigen richterlichen Urtheile gleichgeachtet
werden kann, als die Einwendungen des Rekursbeklagten gegen
die Gültigkeit des Kompromißvertrages rechtskräftig, d. h. durch
Urtheil der kompetenten staatlichen Gerichtsstelle beseitigt sind.
Wenn nämlich die Rekurrenten sich darauf berufen, daß Re
kursbeklagter die Entscheidung des Gerichtspräsidenten von Thun
vom 8. März 1880 und folglich auch diejenige vom 31. Mai
gleichen Jahres schon deßhalb gegen sich müsse gelten lassen,
weil er dieselben nicht binnen der gesetzlichen Rekursfrist auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte
angefochten habe, so ist dies offenbar unbegründet. Denn, wenn
Rekursbeklagter nicht verpflichtet war, sich vor dem Richteramte
Thun als vor einer inkompetenten Stelle einzulassen, so war
er, wie die bundesrechtliche Praxis konstant festgehalten hat,
auch nicht verbunden, um seine Einwendungen gegen die Ver
bindlichkeit fraglicher Urtheile zu wahren, den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, sondern konnte viel
mehr abwarten, bis dieselben an seinem Wohnorte gegen ihn
geltend gemacht wurden, und alsdann erst gemäß 15 der
luzernischen Civilprozeßordnung gegenüber dem Exequaturge
suche der Kläger seine Einwendungen vorbringen.
3. Nun war, sofern eine Prorogation des Gerichtsstandes
nicht vorliegt, zu Beurtheilung des Begehrens der Rekurrenten,
daß Rekursbeklagter zu verpflichten sei, sich auf das schiedsrich
terliche Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Thun ein
zulassen, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zweifel
los der Richter des Wohnortes des Beklagten ausschließlich zu
ständig, denn es handelt sich dabei unstreitig um Geltendma
chung eines persönlichen, auf den behaupteten Schiedsvertrag
gestützten Anspruches gegen den, unbestrittenermaßen aufrecht
stehenden und im Kanton Luzern fest domizilirten, Rekursbe
klagten. Es kann sich daher einzig fragen, ob nicht eine Pro
rogation des Gerichtsstandes vereinbart worden sei. Dies muß
aber entschieden verneint werden. Denn in der Vereinbarung,
daß zwischen den Parteien aus dem Vertrage vom 24. Sep
tember 1879 entstehende Streitigkeiten vom Gerichtspräsidenten
von Thun als Schiedsrichter beurtheilt werden sollen, liegt offen
bar keineswegs gleichzeitig auch eine Unterwerfung unter die
dortige staatliche Gerichtsbehörde (s. Entscheidungen des Reichs
oberhandelsgerichtes, Band XIV, Seite 99); anderweitige Mo
mente aber, aus welchen auf eine solche Unterwerfung geschlos
sen werden könnte, liegen nicht vor und es kann daher die
Kompetenz des Richteramtes Thun zur Ausfüllung seines Ent
scheides vom 8. März 1880 nicht anerkannt werden. Es ist
nämlich auch keineswegs zutreffend, wenn die Rekurrenten sich
auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Haueter vom
11. Mai 1877 berufen, denn in dem dort entschiedenen Falle
lag neben der Kompromißklausel eine ausdrückliche Vertragsbe
stimmung vor, durch welche die Parteien für "alle und jede
Rechtsvorkehren" den Wohnsitz der Klagepartei als "Domizil"
bezeichneten, und hierin erblickte das Gericht die Begründung
eines prorogirten Gerichtsstandes bei den dortigen staatlichen
Gerichten. An einer derartigen Vertragsbestimmung mangelt es
aber im vorliegenden Falle gänzlich. Wenn im Fernern die
Rekurrenten ausführen, daß bei Annahme der hier vertretenen
Entscheidung die Kompromißklausel durch einfachen Widerspruch
einer Partei völlig illusorisch gemacht werden könne, so ist dies
nicht richtig. Denn der ordentliche Richter am Wohnorte des Be
klagten hat blos zu prüfen und zu entscheiden, ob die gleich
zeitig mit dem Associationsvertrage vom 24. September 1879
vereinbarte und demselben angehängte Kompromißklausel gültig
vereinbart sei, oder ob Gründe vorliegen, welche die Einwilli
gung des Rekursbeklagten in diese vertragliche Vereinbarung
als rechtlich ungültig erscheinen lassen; dagegen hat derselbe zu
nächst nicht zu untersuchen, ob dem Rekursbeklagten begründete
Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Associations
vertrages zustehen, sondern er muß betreffs dieser Frage für den
Fall der Gültigkeit des Kompromißvertrages, d. h. für den Fall,
daß keine Ungültigkeitsgründe vorliegen, welche den Vertrag
vom 24. September 1879 in seinem ganzen Umfange ergreifen,
oder welche speziell die Kompromißklausel als unwirksam er
scheinen lassen, die Entscheidung des vertraglich vorgesehenen
Schiedsrichters als für den Beklagten verbindlich anerkennen,
so daß also die Kompromißklausel ihre volle Wirksamkeit be
hält. Demnach muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen
werden, obschon allerdings, wie bereits das Obergericht des
Kantons Luzern hervorgehoben hat, zur Zeit aus den Akten
gar nicht zu ersehen ist, inwiefern dem Rekursbeklagten begrün
dete Einwendungen gegen die Rechtsverbindlichkeit des Kompro
misses zustehen sollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.