Gesamter Gesetzestext
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Urtheil vom 29. Oktober 1881 in Sachen
Brülisauer.
A. Josefa Brülisauer von Appenzell trug am 11. Januar
laufenden Jahres beim Begräbnisse ihres Bruders als Kopfschmuck
die sogenannte Rosenhaarnadel, welche nach der im Bezirke
Appenzell bestehenden Sitte als Ehrenschmuck der Jungfrauen
gilt und ausschließlich nur von solchen getragen wird. Da nun
die Josefa Brülisauer anerkanntermaßen ihre Jungfernschaft
eingebüßt hatte, so riß ihr nach Beendigung der Einsegnung
des Grabes durch den Priester ihre Base, die Marie Antonie
Brülisauer, die Rosenhaarnadel vom Kopfe weg, wobei sie, nach
der Behauptung der Josefa Brülisauer, dieser gleichzeitig auch
die sogenannte Schlappe (eine flügelartige Haube) weggerissen
und beschädigt und überdem eine große Anzahl Haare aus
gerauft haben soll.
B. In Folge dessen ließ die Josefa Brülisauer der Marie
Antonie Brülisauer für einen Betrag von 40 Fr. wegen Be
schädigung der Schlappe ein Pfandbot anlegen. Da gegen letz
teres Rechtsvorschlag erhoben wurde, so gelangte die Sache zur
Verhandlung vor das Bezirksgericht in Appenzell; bei letzterem
stellte die Josefa Brülisauer das Begehren: Die Beklagte sei
wegen Eigenthumsbeschädigung zu einer Entschädigung im Sinne
des Pfandbotes zu verurtheilen und überdem mit einer ange
messenen Buße zu belegen, was um so mehr am Platze sei,
als die Beklagte die Klägerin dem öffentlichen Hohn und Spott
Preis gegeben und den fraglichen Skandal auf geweihter Erde
am offenen Grabe eines Anverwandten, sowie in der Nähe der
Kirche provozirt habe. Durch Entscheidung vom 24. Mai 1881
wies das Bezirksgericht Appenzell die Entschädigungsklage der
Josefa Brülisauer ab, verurtheilte dagegen die Marie Antonie
Brülisauer, welche zugab, der Klägerin die Rosenhaarnadel,
welche zu tragen, diese kein Recht habe, weggerissen zu haben,
im Uebrigen dagegen die ihr zur Last gelegten Thatsachen be
stritt, zu einer Buße von 20 Fr. in den Landessäckel und legte
die erlaufenen Kosten zu ⅔ der Beklagten, zu ⅓ der Klägerin
auf. Dabei ging das Gericht davon aus, daß die Josefa
Brülisauer kein Recht gehabt habe, die Rosenhaarnadel zu tragen,
im Fernern eine Eigenthumsbeschädigung nicht erwiesen sei,
dagegen die Beklagte wegen Erregung öffentlichen Skandals auf
dem Kirchhofe und in der Nähe der Kirche, sowie bei einem
Traueranlasse als strafbar erscheine. Gegen dieses Urtheil legte
die Josefa Brülisauer Berufung an das Kantonsgericht des
Kantons Appenzell Innerrhoden, ein, jedoch nur bezüglich der
Entschädigungsfrage. Das Kantonsgericht urtheilte indeß am
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Juni 1881 dahin: Da die vorliegende Sache als Civil
klage und nicht als Polizeistrafklage anhängig gemacht worden
sei, habe es freie Hand, nicht blos die Entschädigungsfrage,
sondern überhaupt die ganze Angelegenheit in Behandlung zu
ziehen. Nun erscheine als Provokantin des stattgehabten Stan
dals die Josefa Brülisauer wegen ihres unbefugten, wider die
Landessitte verstoßenden, Tragens des jungfräulichen Ehren
schmuckes, so daß eine Entschädigungsforderung um so weniger
als begründet erscheine; die Josefa Brülisauer sei auch schon
wiederholt wegen des Tragens fraglichen Schmuckes gemahnt
worden, das Nichtbefolgen dieser Mahnungen erscheine als eine
nicht zu entschuldigende Handlung; es sei geradezu als eine
"mehr strafbare" Handlung anzusehen. Immerhin erscheine auch
die Marie Antonie Brülisauer als strafbar. Gestützt auf diese
Gründe wurde erkannt:
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Die von Josefa Brülisauer gestellte Forderungsklage ist
abgewiesen.
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Sei Marie Antonie Brülisauer zu einer Buße von 10 Fr.
und Josefa Brülisauer ebenfalls zu einer solchen von 10 Fr.
in den Landsäckel verfällt.
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Die ergangenen Gerichts , Zeugen , Citations und
Appellationskosten haben die Parteien je nach gehabter Auslage
an sich selbst zu tragen.
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Von Zusprechung außerrechtlicher Kosten wird beidseitig
Umgang genommen.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Josefa Brülisauer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
führt sie aus: Nach Art. 41 der Kantonsverfassung, wonach
das Bezirksgericht erst und letztinstanzlich über alle Polizei
und Straffälle urtheile, welche eine Buße von 50 Fr. nicht
übersteigen, sei das Kantonsgericht gar nicht befugt gewesen,
über den polizeilichen Theil der erhobenen Klage zu urtheilen.
Es habe also die vom Bezirksgerichte der Marie Antonie
Brülisauer auferlegte Strafe nicht herabsetzen und habe auch
über die Rekurrentin eine Strafe nicht verhängen dürfen.
Uebrigens sei das Tragen einer Rosenhaarnadel durch die Re
kurrentin gar keine strafbare Handlung; denn es sei nirgends
vorgeschrieben, daß nur Jungfrauen einen solchen Schmuck tragen
dürfen. Eine Art Mode sei dies im Bezirke Appenzell aller
dings; allein an diese, wie an alle andern Moden, sei Nie
mand gebunden, und es dürfe nach Art. 4 der Bundesverfassung
nicht Etwas im Kanton Appenzell verboten und mit Strafe be
legt werden, was man in allen andern Kantonen der Eid
genossenschaft ungestraft und ohne Aergerniß zu erregen thun
dürfe. Von einer Bestrafung wegen unbefugten Tragens der
Haarnadel könne also nicht die Rede sein. Gerade deßhalb
aber, weil hierin eine strafbare Handlung liege, habe das
Kantonsgericht die Entschädigungsklage der Rekurrentin, trotz
dem die Eigenthumsbeschädigung klar nachgewiesen gewesen sei,
abgewiesen; dies verstoße nun gegen Art. 4 der Bundes
verfassung. Daher werde beantragt:
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Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 25. Juni laufenden
Jahres aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urtheil vom
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Mai, soweit es die Strafklage betrifft, aufrecht zu stellen.
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Die Entschädigungsfrage, weil das Kantonsgericht in die
selbe nicht eingetreten ist, zu nochmaliger Beurtheilung an das
Bezirksgericht zurückzuweisen.
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Die Kosten der rekursbeklagten Marie Antonie Brülisauer,
als der Urheberin des ganzen Prozesses, aufzuladen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs bemerkt das
Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden in der Hauptsache:
Es sei im vorliegenden Falle von Anhebung einer Polizeistraf
klage nie die Rede gewesen, sondern es sei lediglich eine Civil
klage angehoben worden. Das Bezirksgericht habe nur im An
schlusse an sein Urtheil über die Entschädigungklage auch eine
Buße ausgesprochen; da nun das Kantonsgericht zur Entschei
dung über die Hauptsache, die Civilklage, unbestrittenermaßen
kompetent gewesen sei, so sei es selbstverständlich auch kompetent
gewesen, über den Nebenpunkt, die Buße, zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Es ist zunächst festzuhalten, daß die Rekurrentin gemäß
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege zur Beschwerde gegen das angefochtene Urtheil
nur insoweit berechtigt ist, als letzteres über den von ihr geltend
gemachten Entschädigungsanspruch entscheidet und gegen sie eine
Strafe ausspricht, während sie dagegen zu Anfechtung fraglichen
Urtheils, insoweit sich dasselbe auf die Bestrafung der Marie
Antonie Brülisauer bezieht, überall nicht befugt ist. Denn es
ist klar, daß in letzterer Richtung keinenfalls von einer Ver
letzung von Rechten, welche der Rekurrentin verfassungsmäßig
zugesichert wären, gesprochen werden kann, da ein Strafanspruch
gegenüber der Marie Antonie Brülisauer, auch wenn es sich
um ein blos auf Antrag verfolgbares Delikt handelte, jedenfalls
nicht dem Verletzten beziehungsweise Antragsberechtigten, sondern
nur dem Staate zusteht.
2. Soweit dagegen der Rekurs sich gegen die vom Kantons
gerichte der Rekurrentin auferlegte Buße richtet, erscheint der
selbe als begründet; denn es kann einem begründeten Zweifel
nicht unterliegen, daß zu Verhängung der fraglichen Buße gegen
die Rekurrentin das Kantonsgericht nach 41 der Kantons
verfassung überall nicht kompetent war. Nach der genannten
Verfassungsbestimmung nämlich ist in allen Polizei und Straf
fällen, welche eine Geldbuße von nicht über 50 Fr. betreffen,
wozu der vorliegende Fall zweifellos gehört, das Bezirksgericht
ausschließlich zuständig, und nun kann eine Abweichung von
dieser Verfassungsbestimmung, beziehungsweise eine ausnahms
weise Kompetenz des Kantonsgerichtes für den vorliegenden Fall,
offenbar nicht damit begründet werden, daß letzteres Gericht auf
die Buße gegen die Rekurrentin gleichzeitig mit der Beurthei
lung des von dieser geltend gemachten Entschädigungsanspruches
erkannte; denn durch diesen Umstand wird ja daran, daß die
Bestrafung der Rekurrentin wegen eines angeblichen Polizei
vergehens geschah, das verfassungsmäßig ausschließlich in die
Kognition des Bezirksgerichtes fällt, augenscheinlich nichts ge
ändert. Vielmehr kann die Aufstellung des Kantonsgerichtes,
daß es, weil ihm die Kompetenz zur Beurtheilung der Civil
klage zugestanden habe, auch zur Entscheidung über die mit
derselben zusammenhängenden Strafpunkte befugt gewesen sei,
keineswegs anerkannt werden.
3. Dagegen war das Kantonsgericht zu Beurtheilung der
Entschädigungsklage der Rekurrentin unbestrittenermaßen zu
ständig, und kann in der Abweisung dieser Klage durch das
Gericht eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden; denn
diese Entscheidung kann jedenfalls nicht als eine auf offenbar
willkürlicher Handhabung des Rechtes beruhende bezeichnet werden
und involvirt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Gleich
heit vor dem Gesetze; sie erfolgte denn auch, wie der Zusammen
hang der Entscheidungsgründe ergibt, nicht blos aus dem Grunde,
weil auch die Rekurrentin sich einer strafbaren Handlung schuldig
gemacht habe, sondern zunächst und in erster Linie aus dem
bereits vom Bezirksgerichte angegebenen, vom Kantonsgerichte
augenscheinlich gebilligten Grunde, weil eine Eigenthumsbeschädi
gung nicht hinlänglich erwiesen sei. Ob nun in dieser Beziehung
das Kantonsgericht richtig geurtheilt habe, ist das Bundesgericht,
welches lediglich die Frage der Verfassungsverletzung zu prüfen
hat, zu untersuchen nicht kompetent, da es sich dabei ausschließ
lich um Anwendung von kantonalem Gesetzes oder Gewohnheits
recht handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, insoweit er sich gegen die im angefochtenen
Urtheile der Rekurrentin auferlegte Buße richtet, als begründet
erklärt, und es wird demnach Dispositiv 2 des Urtheils des
Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden vom 25. Juni 1881,
insoweit sich dasselbe auf die Rekurrentin bezieht, als ver
fassungswidrig aufgehoben; im Uebrigen ist die Beschwerde ab
gewiesen.
Schlagwörter
constitutional complaintjurisdictionminor criminal finecivil claimstandingarbitrarinesscantonal constitutionseparation of civil and penal matters