- Urtheil vom 24. Dezember 1881 in Sachen
Schoren Kestenberg.
A. Durch Dekret vom 2. September 1878 hatte der Große
Rath des Kantons Aargau die Ortschaft Schoren Kestenberg
politisch von der Gemeinde Meerenschwand, welcher sie bisher
angehört hatte und auf deren Gebiet bis dahin die drei Orts
bürgergemeinden Meerenschwand, Unterrüti und Schoren Kesten
berg neben der einheitlichen politischen Gemeinde Meerenschwand
bestanden hatten, losgetrennt und mit der, bisher blos die
Ortsbürgergemeinde gleichen Namens umfassenden, Gemeinde
Mühlau vereinigt. Dabei war in 4 des genannten Dekretes
bestimmt worden, daß die ortsbürgerliche Verschmelzung der
beiden Ortschaften Mühlau und Schoren Kestenberg späterer
Vereinbarung und der Verfügung des Großen Rathes vorbe
halten bleibe. Da nun die Nutzungsreglemente der Ortsbürger
gemeinden Meerenschwand, Unterrüti und Schoren Kestenberg
die Bestimmung enthielten, daß zum Bezuge der bürgerlichen
Nutzung blos die auf dem Gebiete der politischen Gemeinde
Meerenschwand angesessenen Ortsbürger berechtigt seien und da
nach dem Erlasse des Dekretes vom 2. September 1878 zwar
wohl die Ortsbürgergemeinde Schoren Kestenberg ihr Reglement
dahin abänderte, daß alle in den beiden Gemeinden Mühlau
und Meerenschwand wohnenden und schon vor dem 2. Sep
tember 1878 wohnhaft gewesenen Ortsbürger zum Bezuge der
ortsbürgerlichen Nutzung berechtigt seien, die Ortsbürgergemein
den von Meerenschwand und Unterrüti dagegen an der frühern
Reglementsbestimmung festhielten, so trat in Folge der durch
das Dekret vom 2. September 1878 verfügten Aenderung der
Gemeindeeintheilung die Wirkung ein, daß die bisher nutzungs
berechtigten Angehörigen der Ortsbürgergemeinden Meerenschwand
und Unterrüti, welche in der Ortschaft Schoren Kestenberg an
gesessen waren, ihre Nutzungsberechtigung verloren, da sie, nach
der neuen Gemeindeeintheilung, nicht mehr im Gebiete der po
litischen Gemeinde Meerenschwand wohnten. In Folge dessen
erließ der Große Rath des Kantons Aargau, an welchen drei
in Schoren Kestenberg wohnhafte Bürger von Unterrüti eine
sachbezügliche Petition gerichtet hatten, am 20. Mai 1881 ein
"Dekret betreffend die Regulirung der Nutzungsberechtigungen
einzelner Bürger von Unterrüti, Meerenschwand und Schoren
Kestenberg," welches zum Zwecke hatte, den durch die Aende
rung der Gemeindeeintheilung in ihrer bürgerlichen Nutzungs
berechtigung beeinträchtigten, in Schoren Kestenberg wohnhaften
Bürgern von Meerenschwand und Unterrüti den Erwerb des
Bürgerrechtes und der Nutzungsberechtigung in der Ortsbürger
gemeinde ihres Wohnortes zu sichern und ebenso auch den in
Meerenschwand oder Unterrüti wohnhaften Bürgern von Scho
ren Kestenberg. Dieses Dekret bestimmt:
"Der Große Rath des Kantons Aargau beschließt in Er
"gänzung des Dekretes vom 2. September 1878:
" 1. Karl Josef Leonz Keusch, Vitjoachims,
"Johann Josef Keusch, alt Bannwart, Bedalis,
"Johann Georg Räber, Zimmermann, alle drei Ortsbürger
"von Unterriti,
"Josef Leonz Fischer, Wirth, Fridlilunzis,
"Fridolin Fischer, Rüpfers, diese zwei Ortsbürger von Meeren
"schwand.
"alle fünf wohnhaft in Schoren Kestenberg;
"Josef Schäfer, Fertigungsaktuar,
"Josef Lüthard, Schreinermichels,
"Karl Käppeli, Bäcker; alle drei Ortsbürger von Schoren
"Kestenberg, und wohnhaft in Meerenschwand
"sind berechtigt, für sich und ihre Familien mit einer von ihrer
"Ortsbürgergemeinde auszuwerfenden Loskaufssumme aus dem
"bisherigen Ortsbürgerverband auszutreten, und in das Orts
"bürgerrecht ihres Wohnortes sich einzukaufen.
" 2. Die zu zahlende Loskaufssumme wird für jeden Be
"theiligten bestimmt:
"Auf 800 Fr. für Unterriti,
"auf 1000 Fr. für Schoren Kestenberg,
"auf 1000 Fr. für Meerenschwand.
" 3. Die Einkaufssumme für den Eintritt in den Orts
"bürgerverband von Schoren Kestenberg und Meerenschwand
"wird auf 1000 Fr. für jeden Betheiligten festgesetzt.
" 4. Karl Josef Leonz Keusch, Johann Josef Keusch, Jo
"hann Georg Räber von Unterrüti haben den zum Einkauf
"in Schoren Kestenberg erforderlichen Mehrbetrag von je 200 Fr.
"aus eigenen Mitteln beizuschießen.
" 5. Jeder Betheiligte hat binnen 4 Wochen von Erlaß
"dieses Dekretes hinweg an das Bezirksamt Muri zu Handen
"der betreffenden Gemeinden die Erklärung abzugeben, ob er
"von der ihm durch 1 hievor ertheilten Berechtigung Gebrauch
"mache. Nach Ablauf dieser Frist ist die Berechtigung er
loschen."
B. In Gemäßheit dieses Dekretes erklärten binnen der fest
gesetzten Frist Karl Josef Leonz Keusch, Vitjoachims, von Un
terrüti, Joh. Josef Keusch, alt Bannwart, Bedalis, von Unter
rüti, Johann Georg Räber, Zimmermann, von Unterrüti, Josef
Leonz Fischer, Wirth, Fridlilunzis, von Meerenschwand, sämmtliche
wohnhaft in der Ortschaft Schoren Kestenberg, das Bürgerrecht
in der Ortsbürgergemeinde Schoren Kestenberg erwerben zu
wollen und es beschloß der Regierungsrath des Kantons Aargau
am 15. Juli 1881, die Ortsbürgergemeinden Meerenschwand
und Unterrütt seien pflichtig, die genannten Bürger unter den
näheren im großräthlichen Dekrete vom 20. Mai 1881 festge
setzten Bedingungen aus ihrem Bürgerverbände zu entlassen, die
Ortsbürgergemeinde Schoren Kestenberg dagegen, dieselben in
den ihrigen aufzunehmen. Dagegen beschloß der Regierungsrath
des Kantons Aargau am gleichen Tage, auf zwei weitere dies
bezügliche Begehren eines Josef Leonz Keusch, von Unterrüti,
wohnhaft in Schoren, und eines Josef Leuthard, von Unterrüti,
ebenfalls wohnhaft in Schoren, nicht einzutreten, da, abgesehen
davon, daß diese beiden Bürger im Dekrete des Großen Rathes
vom 20. Mai 1881 nicht aufgeführt seien, sich aus den Be
richten des Gemeinderathes von Meerenschwand ergebe, daß den
selben die Bürgernutzung von Unterruti schon vor dem Dekrete
vom 2. September 1878 nicht mehr habe ausgerichtet werden
können und dieselben also durch die territorialen Aenderungen in
der Gemeinde Meerenschwand keinerlei Nachtheil erlitten haben,
weßhalb auch die Fürsorge des Dekretes auf dieselben keine
Anwendung finden könne.
C. Vermittelst Rekursschrift vom 30./31. Juli 1881 stellt
nun der Ortsbürgerrath von Schoren Kestenberg Namens der
dortigen Ortsbürgergemeinde beim Bundesgerichte den Antrag:
Das Bundesgericht wolle das Dekret des Großen Rathes des
Kantons Aargau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen Folgen
als verfassungswidrig aufheben. Zur Begründung wird geltend
gemacht:
a. Das erwähnte Dekret verletze den in Art. 4 der Bundes
verfassung und 11 der Kantonalverfassung ausgesprochenen Grund
satz der Gleichheit vor dem Gesetze. Wenn der Große Rath das
Recht der Aufgabe des bisherigen und des Erwerbes eines neuen
Bürgerrechtes, desjenigen des Wohnortes, anknüpfend an die
neue Abgrenzung der politischen Gemeinden Mühlau und Mee
renschwand habe ertheilen wollen, so hätte er dieses Recht gleich
mäßig allen denjenigen ertheilen sollen, welche durch die neue
Abgrenzung betroffen worden seien. Statt dessen greife das
Dekret des Großen Rathes ganz willkürlich einzelne der durch
die neue Gemeindeeintheilung betroffenen Bürger heraus, wäh
rend es andere, welche durch dieselbe gleichmäßig betroffen
werden, nicht nenne; insbesondere seien Josef Leonz Keusch,
Vater, Johann Lüthard und Leonz Käppeli, Senn, nicht in
das Dekret aufgenommen worden, obschon sie ebenfalls durch
die neue Gemeindeeintheilung um die Nutzungsberechtigung ge
kommen seien, denn es sei unrichtig, wenn der Regierungsrath
des Kantons Aargau in seinem Beschlusse vom 15. Juli 1881
davon ausgegangen sei, daß die beiden erstgenannten Bürger
schon vor dem 2. September 1878 nicht mehr nutzungsberechtigt
gewesen seien. Umgekehrt sei in dem Dekrete vom 20. Mai 1881
auch ein Bürger (Josef Lüthard, Schreinermichels) aufgeführt
der erst nach dem 2. September 1878 aus der Ortschaft Scho
ren weggezogen sei und den also die neue Gemeindeeintheilung
gar nicht berühre. Es liege im Fernern eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze gegenüber den Ortsbürgergemeinden
auch darin, daß der Große Rath des Kantons Aargau nicht
schlechthin ausgesprochen habe, daß die durch die neue Ge
meindeeintheilung betroffenen Ortsbürger von Schoren, Meeren
schwand und Unterrüti das Ortsbürgerrecht derjenigen Orts
bürgergemeinde erhalten, in welcher sie wohnen, sondern den
einzelnen Bürgern die Wahl freigegeben habe. Denn dadurch
sei eine Art von Menschenhandel ermöglicht worden; die Orts
bürgergemeinde Unterrüti habe nämlich zweien ihrer im De
krete bezeichneten Angehörigen, von denen der eine bereits Ar
menunterstützung genossen habe, der andere arm sei und wahr
scheinlich auch noch der Armenpflege anheimfallen werde, eine
besondere Entschädigung dafür bezahlt, daß sie erklärt haben,
Bürger von Schoren Kestenberg werden zu wollen.
h. Im Fernern verstoße das angefochtene Dekret gegen den
Art. 32 der Kantonsverfassung, welcher ausspreche: "Die Art
"und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes sowie die
"Verzichtleistung auf dasselbe wird mit Berücksichtigung der
"Vorschriften der Bundesverfassung durch das Gesetz bestimmt."
Demnach sei im Kanton Aargau verfassungsmäßig gewährleistet,
daß das Ortsbürgerrecht nur auf dem durch das Gesetz be
stimmten Wege erworben werden könne. Nach dem im Kanton
Aargau bestehenden Gesetze über Erwerbung des Ortsbürger
rechtes von 1824 stehe nun aber dem Großen Rathe, als Ver
waltungsbehörde, eine Einwirkung auf die Ertheilung des Orts
bürgerrechtes nicht zu, vielmehr sei diese, vorbehältlich der
näheren im Gesetze enthaltenen Bestimmungen, ausschließlich den
Ortsbürgergemeinden anheimgegeben. Letztere seien zur Erthei
lung des Ortsbürgerrechtes an Kantonsbürger allerdings, unter
den gesetzlichen Voraussetzungen, verpflichtet; allein nach 6
u. ff. des cit. Gesetzes seien sie zur Aufnahme almosengenössi
ger Personen nicht verpflichtet, und sei die Einkaufssumme im
Streitfalle durch das Obergericht festzusetzen, wobei inbesondere
für Söhne, welche das zehnte Altersjahr zurückgelegt haben, ein
besonderer Zuschlag zur Einkaufssumme festzusetzen sei. Im vor
liegenden Falle nun habe der Große Rath diese gesetzlichen Be
stimmungen gänzlich bei Seite gesetzt, indem er eine für alle
Aufzunehmenden ohne Rücksicht auf ihre Familienverhältnisse
gleiche Einkaufssumme von sich aus festgesetzt habe, wozu ihm
jegliche Kompetenz abgehe.
D. In seiner Rekursbeantwortung bemerkt der Regierungs
rath des Kantons Aargau unter eingehender Darlegung der Ent
stehungsgeschichte und der Motive des angefochtenen großräth
lichen Dekretes vom 20. Mai 1881 in rechtlicher Beziehung
im Wesentlichen: Die Ortsbürgergemeinde Schoren Kestenberg
sei zur Sache materiell gar nicht legitimirt. Denn die Zuthei
lung der einzelnen Bürger zu der einen oder andern Bürger
gemeinde berühre zunächst Rechte der einzelnen Bürger und
nicht der Ortsbürgergemeinden; überdem beziehe sich der in Art.
4 der Bundesverfassung und Art. 11 der Kantonsverfassung
ausgesprochene Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nur
auf physische, nicht auch auf juristische Personen, und nun sei
keiner der einzelnen Bürger, welche durch das angefochtene De
kret angeblich ungleich behandelt worden seien, beschwerend auf
getreten; die Ortsbürgergemeinde aber sei zu deren Vertretung
nicht berechtigt. Auch könne von einer ungleichen Behandlung
einzelner Bürger durch das angefochtene Dekret in Wirklichkeit
nicht die Rede sein, denn dieses zähle alle einzelnen Bürger,
welche nach den eingeholten Berichten der Gemeindebehörden
durch die neue Gemeindeeintheilung betroffen worden seien, auf
und behandle sie auf gleichem Fuße; sollten die Gemeindebe
hörden allfällig ungenau oder unvollständig berichtet haben, so
könnte sich die Rekurrentin hierauf jedenfalls nicht berufen. Von
einer Verletzung des 32 der Kantonsverfassung sodann könne
im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, denn das angefoch
tene Dekret habe mit dem Falle der freiwilligen Bürgerauf
nahme nichts zu thun. Zur Anwendung komme vielmehr 83
der Kantonsverfassung und 3 des Gesetzes über die Organi
sation der Gemeinden und Gemeinderäthe vom 26. November
1841. Art. 83 der Kantonsverfassung nämlich bestimme, daß
die Organisation der Gemeinden und des Gemeinderathes u.
s. w. durch das Gesetz bestimmt werden und 3 des Ge
setzes vom 26. November 1841 sodann schreibe vor: "Jede
"Veränderung der bestehenden Gemeindebezirke und Ortsbür
"gerschaften soll durch ein von Uns zu erlassendes Dekret ver
"fügt werden." Aus diesen Verfassungs und Gesetzesbestim
mungen habe der Große Rath des Kantons Aargau die Kompe
tenz abgeleitet, im Anschlusse an die von ihm durch das De
kret vom 2. September 1878 verfügte neue Gemeindeeintheilung
das Dekret vom 20. Mai 1881 zu Regulirung der ortsbürger
rechtlichen Verhältnisse zu erlassen. Der Große Rath sei somit zu
Erlaß dieses Dekretes vollkommen kompetent gewesen und es
verstoße dasselbe gegen keine verfassungsmäßige Bestimmung, so
daß auf Abweisung der Rekursbeschwerde unter Kostenfolge an
getragen werde.
E. Aus der Replik der Rekurrentin ist hervorzuheben: Die
Sachlegitimation der Rekurrentin könne jedenfalls, insoweit
die Beschwerde sich auf Verletzung des Art. 32 der Kantons
verfassung gründe, durchaus nicht bestritten werden. Allein
auch zur Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes
verfassung oder des Art. 11 der Kantonsverfassung sei die Re
kurrentin legitimirt. Denn die Gewährleistung der Gleichheit
vor dem Gesetze komme nicht nur physischen, sondern auch ju
ristischen Personen zu Gute und es vertrete übrigens die Orts
bürgergemeinde die Gesammtheit der einzelnen Bürger, welche
durch eine Schlußnahme, wie die in Frage liegende, sämmtlich
betroffen werden. Seitens des Josef Leonz Keusch, Vater,
und des Josef Lüthard, deren Anspruch auf gleiche Behandlung
mit den im großräthlichen Dekrete vom 20. Mai 1881 ge
nannten Bürgern der Regierungsrath durch seine Schlußnahme
vom 15. Juli 1881 zurückgewiesen habe, sei übrigens der Orts
bürgerrath noch speziell dazu bevollmächtigt worden, wegen Ver
letzung des Art. 4 der Bundesverfassung gegen das Dekret
vom 20. Mai 1881 und den Regierungsbeschluß vom 15.
Juli 1881 Beschwerde zu führen, welchen Auftrag er, unter
Vorlage der Vollmacht der Betreffenden, dadurch ausführe, daß
er, Namens derselben und Namens der Gemeinde auch auf
Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 15. Juli 1881 an
trage. Der von dem Regierungsrathe des Kantons Aargau an
geführte Art. 83 der Kantonsverfassung in Verbindung mit
Art 3 des Gesetzes vom 20. November 1841 gebe dem Großen
Rathe wohl das Recht, politische Gemeinden oder Ortsbürger
schaften im Dekretswege zu verschmelzen, zu theilen u. s. w.,
allein im vorliegenden Falle sei nichts derartiges verfügt wor
den, sondern es seien lediglich bestehende Ortsbürgergemeinden
in Verletzung des Art. 32 der Kantonsverfassung auf einem
andern als dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege zur Aufnahme
einzelner Bürger gezwungen worden.
Duplikando führt der Regierungsrath des Kantons Aargau,
indem er im Uebrigen die schon in der Rekursbeantwortung
aufgestellten Gesichtspunkte gegenüber den Einwendungen der
Replik weiter entwickelt und begründet, insbesondere aus, daß
auf die erst mit der Replik anhängig gemachte Beschwerde des
Josef Leonz Keusch und Josef Lüthard aus formellen Gründen
nicht eingetreten werden könne und beantragt speziell, es sei
auf dieselbe nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 32 der aargauischen Kantonsverfassung be
stimmt, daß die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbür
gerrechtes und des Kantonsbürgerrechtes sowie der Verzichtlei
stung auf dasselbe durch das Gesetz bestimmt werde, so ist da
mit zweifellos ausgesprochen, daß dem Großen Rathe das Recht
nicht zusteht, im Wege der bloßen Verwaltungsanordnung ver
bindliche Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Orts
bürgerrechtes, sei es allgemein, sei es für einen einzelnen Fall,
aufzustellen, sondern daß solche Vorschriften nur im Wege der
Gesetzgebung aufgestellt werden können; demnach ist denn offen
bar auch den bestehenden Ortsbürgergemeinden verfassungsmäßig
gewährleistet, daß sie nur auf dem durch die Gesetzgebung be
stimmten Wege zur Aufnahme oder Entlassung von Bürgern
verhalten werden können. Somit ist aber die Ortsbürgerge
meinde Schoren Kestenberg zur Beschwerde gemäß Art. 59 litt. a
des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechts
pflege jedenfalls insoweit berechtigt, als der Rekurs sich auf
eine behauptete Verletzung des Art. 32 der Kantonsverfassung
gründet.
Fragt sich nun, ob das angefochtene Dekret des Großen
Rathes des Kantons Aargau die erwähnte Verfassungsbestim
mung verletze, so ist zu bemerken: Nach Art. 83 der Kantons
verfassung und Art. 3 des Gesetzes über Organisation der Ge
meinden vom 26. Wintermonat 1841 ist der Große Rath aller
dings befugt, Veränderungen der bestehenden Gemeindebezirke
und Ortsbürgerschaften im Dekretswege zu verfügen und ist
demnach, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
vom 2. Februar 1877 in Sachen der Gemeinden Oberendingen
und Lengnau (Amtliche Sammlung III, Seite 75 u. ff., Er
wägung 2) ausgesprochen hat, klar, daß Einwirkungen auf das
Ortsbürgerrecht, welche die unmittelbare Folge einer durch den
Großen Rath verfügten Abänderung der Eintheilung der Orts
bürgerschaften sind, nicht unter die Bestimmung des Art. 32
der Kantonsverfassung fallen können. Denn es ist selbstverständ
lich und wird übrigens von der Rekurrentin nicht bestritten,
daß Aenderungen, welche die ortsbürgerliche Korporation als
solche durch Verschmelzung mit einer andern Ortsbürgergemeinde
oder umgekehrt durch Theilung in mehrere selbständige Korpo
rationen und dergleichen erleidet, nothwendigerweise auch auf
das Ortsbürgerrecht der einzelnen Korporationsangehörigen ein
wirken müssen und daß mithin der Große Rath, da ihm die
Befugniß, solche Aenderungen der öffentlichen Korporation der
Ortsbürgergemeinde im Dekretswege zu verfügen zusteht, auch
berechtigt sein muß, die dadurch bedingten Aenderungen in den
bürgerlichen Verhältnissen der Korporationsangehörigen im De
kretswege zu regeln. Allein im vorliegenden Falle handelt es
sich nun keineswegs um eine solche durch die Vereinigung oder
Theilung bestehender ortsbürgerlicher Korporationen bedingte
Regelung der ortsbürgerlichen Verhältnisse ihrer Angehörigen;
vielmehr werden durch das angefochtene Dekret Bestimmungen
aufgestellt, wodurch einzelnen individuell bestimmten Personen
unter gewissen im Dekrete selbst festgesetzten Bedingungen das
Recht eingeräumt wird, aus einer Ortsbürgergemeinde in eine
andere überzutreten, ohne daß eine Veränderung der betreffenden
ortsbürgerlichen Korporation selbst stattgefunden hätte. Denn
durch das Dekret vom 2. September 1878 wurde ja lediglich
die Eintheilung der politischen Gemeinden Meerenschwand und
Mühlau abgeändert, während die betheiligten ortsbürgerlichen
Korporationen von Schoren Kestenberg, Meerenschwand und
Unterrüti vollkommen unverändert bestehen blieben. Demnach
muß aber in dem angefochtenen Dekrete eine Verletzung des
Art. 32 cit. allerdings erblickt werden; denn nach dieser Ver
fassungsbestimmung ist der Große Rath offenbar nicht berechtigt,
im Wege der Verwaltungsanordnung eine Spezialnorm für den
Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechtes in einzelnen Fällen
zu schaffen, wodurch für einzelne Personen besondere privile
girte Bedingungen des Erwerbes und Verlustes eines Orts
bürgerrechtes, in Abweichung von dem allgemein geltenden Ge
setzesrechte, statuirt werden. Vielmehr könnten solche Spezial
normen für einen einzelnen Fall, wodurch für diesen, wie es
in casu geschehen ist, Ausnahmen von dem allgemeinen Gesetze
mit Bezug auf die Pflicht der Ortsbürgergemeinden zur Bürger
aufnahme, die Bestimmung des Einkaufsgeldes, die Entschei
dung daheriger Streitigkeiten und so weiter, statuirt werden,
nach der citirten Verfassungsbestimmung nur im Wege der
Gesetzgebung aufgestellt werden.
3. Muß somit das angefochtene Dekret des Großen Rathes
des Kantons Aargau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen
Folgen schon deßhalb aufgehoben werden, weil es gegen Art. 32
der Kantonsverfassung verstößt, so erscheint eine Untersuchung
der Frage, ob auch eine Verletzung des Art. 4 der Bundesver
fassung oder des Art. 11 der Kantonsverfassung vorliege, ob
die Ortsbürgergemeinde Schoren Kestenberg überhaupt befugt sei,
sich auf das dort aufgestellte Prinzip der Gleichheit vor dem
Gesetze zu berufen und ob die erst mit der Replik angebrachte
Beschwerde des Josef Leonz Keusch, Vater, und des Josef Lüt
hard rechtzeitig angebracht sei, als überflüssig und es ist dem
nach darauf nicht weiter einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Dekret des Großen Rathes des Kantons Aar
gau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen Folgen als verfassungs
widrig aufgehoben.