Art. 20 of the Swiss-French treaty of 15 June 1869; validity of service of judicial documents on a person domiciled in the other contracting state. The treaty provisions on service apply to all addressees residing in the other state, irrespective of nationality. Departure from the prescribed diplomatic transmission channel renders the service void; under the corresponding procedural law, such defect entails nullity. By contrast, Art. 1 of the treaty does not restrict the home state’s jurisdiction in disputes between its own nationals, and Art. 58 BV / Art. 74 Bern constitution do not govern international jurisdiction. A recourse against measures based on void service is admissible where no treaty-compliant notification is shown (consid. 2–3).
rückgesandt; daneben wurde die fragliche Ladung im bernischen Amtsblatte vom 26. Oktober 1880 veröffentlicht. Da Josef Ariste Piquerez dieser Ladung keine Folge leistete, so erließ der Gerichtspräsident von Biel im Termin vom 7. Dezember 1880 ein Kontumazialurtheil dahin: 1. "Es ist den HH. Aeby und Landry der Schluß ihrer Arrestklage zugesprochen; demgemäß ist 1. die Forderung der HH. Aeby und Landry an Josef Ariste Piquerez begründet erklärt und festgesetzt auf 3151 Fr.; der für diese Forderung durch Amtsgerichtsweibel Moll am 18./21. Oktober 1880 vollzogene Realarrest ist richterlich bestätigt. Jo sef Ariste Piquerez ist gegenüber Aeby und Landry zu Be zahlung der auf 120 Fr. bestimmten Prozeßkosten verurtheilt. Aeby und Landry haben dieses Urtheil dem Josef Ariste Pi querez gesetzlich zu eröffnen. Die Firma Aeby und Landry ließ hierauf eine Wissenlassung an Josef Ariste Piquerez welcher sie ihm von fraglichem Urtheile Kenntniß gab; der Empfang dieser Wissenlassung ist durch die Schwester des Josef Ariste Piquerez für ihren kranken Bruder unterm 16. Dezem ber 1880 bescheinigt worden, ohne daß indeß sich aus den Akten ergäbe, in welcher Weise die Zustellung erfolgte. Am 20. Ja nuar 1881 wurde im Fernern von der Firma Aeby und Landry die Gantsteigerungspublikation über das mit Arrest belegte Haus mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Biel er lassen und diese Publikation dem Josef Ariste Piquerez durch den Amtsgerichtsweibel von Biel mittelst chargirten Briefes zugestellt. B. Mittelst Beschwerdeschrift vom 18. Februar 21. März 1881 ergriff nunmehr Josef Ariste Piquerez den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe geltend: Es handle sich bei der in Biel gegen ihn angestrengten Ar restklage um Geltendmachung einer rein persönlichen Ansprache, welche zudem, nach der eigenen Darstellung der Arrestnehmer, nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Firma Piquerez, fils Ce à Besançon gerichtet sei; Rekurrent sei nun, wie der Gesellschaftsvertrag ergebe, gar nicht Theilhaber der genannten Firma und daher für die erwähnte Forderung überhaupt nicht verpflichtet. Allein auch hievon abgesehen verstoße die Heraus nahme und die Bewilligung des gegen ihn ausgewirkten Arrestes sowie das fernere ihm gegenüber eingeleitete Verfahren gegen Bestimmungen der Bundes und Kantonsverfassung und der Staatsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich. Nach Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung müsse der aufrechstehende Schuldner für persönliche Ansprachen an seinem Wohnorte be langt werden und nach Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 74 der Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem verfas sungsmäßigen, bezw. ordentlichen Richter entzogen werden. Auf diese Verfassungsbestimmungen könne er sich sowohl als Schweizerbürger, als auch als in Frankreich Niedergelassener gemäß Art. 9 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 berufen und er dürfe dem gemäß verlangen, daß er für eine persönliche Ansprache nicht vor einem bernischen Gerichte, das nicht sein natürlicher Rich ter sei, belangt werde und daß dort gegen ihn kein Arrest ge legt werde. Jedenfalls verstoßen seine Ladung vor den Gerichts präsidenten von Biel zur Verhandlung über die Arrestbestäti gung und das diesbezügliche Urtheil gegen Art. 1 und 11 des Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869; nach diesen Vertragsbestimmungen und dem dazu dienenden Schlußprotokoll hätte sich der Gerichts präsident von Biel sogar von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Im Fernern liege eine Verletzung des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 auch darin, daß ihm weder die Ladung zur Verhandlung über die Arrestbestätigung noch die Notifikation des Kontumazialurtheils des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880, noch endlich die Gantsteigerungspublikation in dem durch Art. 20 und 21 des genannten Staatsvertrages vorgeschriebenen diplomatischen Wege mitgetheilt worden seien. Von einer Verspätung der Beschwerde, weil dieselbe nicht bin nen sechzig Tagen von der Mittheilung der Ladung zur Ver handlung über die Arrestbestätigung oder von der Notifikation des Kontumazialurtheiles vom 7. Dezember 1880 an gerechnet, angebracht worden sei, könne nicht die Rede sein, weil einerseits
die daherigen Mittheilungen in durchaus unförmlicher und un verbindlicher Weise geschehen seien, andrerseits aber es sich hier um fortgesetzte Verletzungen von Verfassungsbestimmungen und Staatsverträgen handle, deren letzte, die Ausschreibung der Gant steigerung, erst im Januar 1881 geschehen sei, so daß die 60 tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege als gewahrt erscheine. Demnach werde beantragt:
verspätet, denn sie hätten, da der bernische Richter kompetent sei, entweder vor demselben in dem gesetzlich geordneten Verfah ren oder aber binnen der 60tägigen Rekursfrist von der An legung der Ladung zur Arrestbestätigung (29. Oktober 1880) an im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte geltend gemacht werden müssen. Demnach werde beantragt: Es seien die sämmtlichen Begehren des Rekurrenten abzuweisen. D. In Replik und Duplik bekämpfen die Parteien in einge hender Ausführung die gegnerischen Anbringen und halten an ihren Aufstellungen fest. Insbesondere sucht der Rekurrent in der Replik zu zeigen, daß die Art. 1 und 11 des Staatsver trages vom 15. Juni 1869 sich nicht nur auf Bürger der bei den Vertragsstaaten, sondern auf alle Einwohner derselben be ziehen. Dagegen wird seitens der Rekursbeklagten in der Duplik daran festgehalten, daß der bernische Richter kompetent sei und darauf gestützt ausgeführt: Auch wenn die Ladung zur Arrest bestätigung an den Rekurrenten nicht allen Förmlichkeiten ent sprochen haben sollte, so habe derselbe sie doch jedenfalls erhal ten und sei er nun nicht berechtigt gewesen, diese Ladung vor den kompetenten Richter einfach zu ignoriren, vielmehr hätte er allfällige Einwendungen gegen die Verbindlichkeit derselben eben vor dem zuständigen Richter geltend machen sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ruft, so ist dagegen zu bemerken, daß, wie Wortlaut und Ent stehungsgeschichte dieses Vertrages unzweideutig ergeben und wie die Bundesbehörden bereits wiederholt ausgesprochen haben (s. anges. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neusch, Erwägung 4 und die dortigen Alleegate, im Fernern die Ent scheidung in Sachen Quinat vom 26. März 1881, Entscheidun gen, Amtliche Sammlung VII, S. 76) die angeführte Ver tragsbestimmung den Gerichtsstand des Domizils nur für per sönliche Klagen von Bürgern des einen Vertragsstaates gegen solche des andern vorschreibt; dagegen wird durch dieselbe eine Beschränkung der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates mit Bezug auf Streitigkeiten seiner eigenen Angehörigen unter einander keinenfalls statuirt, gegentheils wurde die Aufstellung einer da herigen Beschränkung seitens der französischen Regierung bei den Vertragsunterhandlungen ausdrücklich abgelehnt. Demnach ist aber klar, daß Rekurrent als Schweizerbürger sich gegenüber der von einem schweizerischen Kläger bei einem schweizerischen Gerichte gegen ihn erhobenen Klage auf Art. 1 des Staatsver trages vom 15. Juni 1869 nicht berufen kann. 3. Somit erscheint die Beschwerde, insoweit sie auf Aufhe bung des angefochtenen Arrestes gerichtet ist und die Kompetenz des bernischen Richters zum Entscheide über die Arrestbestäti gung bestreitet, als unbegründet; dagegen muß dieselbe, insofern sie darauf gestützt wird, daß die Art und Weise der Einleitung des Arrestprozesses bezw. der Vorladung des Rekurrenten zum Arrestbestätigungstermin eine Verletzung der Vorschriften des Art. 20 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 involvire, allerdings als begründet erachtet werden. Denn: Die in der angeführten Vertragsbestimmung aufgestellten Vorschriften über die Zustellung von Gerichtsbefehlen, Ladungen u. s. w. beziehen sich, wie übrigens in der Natur der Sache liegt, ihrem unzwei deutigen Wortlaute nach, auf alle Zustellungen derartiger in einem Vertragsstaate ausgestellter Aktenstücke, welche im andern Vertragsstaate an eine dort wohnhafte oder sich aufhaltende Person zu geschehen haben, ohne Rücksicht auf die Staatsan gehörigkeit der letztern, und nun kann nicht zweifelhaft sein, daß bei Zustellung der fraglichen Ladung an den Rekurrenten die Vorschriften des Art. 20 cit. verletzt wurden. Denn nicht nur ist die Ladung anscheinend vom Gerichtspräsidenten von Biel nicht, wie vorgeschrieben, durch Vermittlung des Bundes rathes, sondern direkt an den schweizerischen Konsul in Besan çon eingesandt worden, sondern es hat auch letzterer, wie nach den Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen angenommen werden muß, dieselbe nicht gemäß der strikten Vorschrift des Art. 20 cit. an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Folgegebung über mittelt, sondern sie von sich aus durch einen Polizeikommissär dem Rekurrenten zustellen lassen. Demnach war aber die La dung als nichtig zu betrachten. Denn nach Mitgabe der franzö sischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 des Code de procédure civile) zieht die Nichtbeobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten bei Zustellung einer Ladung schlechthin deren Nichtigkeit nach sich und diese Folge muß offenbar auch bei Nichtbeobachtung der durch den Staatsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne dieses letztern Platz greifen, wie sich daraus ergibt, daß die durchaus der französischen Gesetzgebung entsprechenden Be stimmungen des Art. 20 cit. gerade mit Rücksicht auf die ein schlagenden in Frankreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen wurden (vergl. Erläuterungsprotokoll vom 15. Juni 1869 zu Art. 20 cit.). War aber demnach die Ladung nichtig, so war Rekurrent offenbar überhaupt nicht verpflichtet, derselben Folge zu leisten und es erscheint daher als unbegründet, wenn Rekursbeklagte ausführt, Rekurrent hätte seine Einwendungen gegen die Verbindlichkeit fraglicher Ladung vor dem bernischen Richter geltend machen müssen; vielmehr ist Rekurrent nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege befugt, die Aufhebung des auf Grund dieser Ladung gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Verfahrens bezw. des Kontumazialurtheiles des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880 und der auf letzteres gegründeten Gantausschreibung im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte zu beantragen. Auch von einer Verspätung des Rekurses nämlich kann offenbar nicht die Rede sein, wie schon daraus folgt, daß eine rechtsverbindliche, den Vorschriften des Staatsvertrages entsprechende Mittheilung des Kontumazialur
heiles vom 7. Dezember 1880 und der Gantpublikation vom 20. Januar 1881 an den Rekurrenten nicht stattgefunden hat bezw. jedenfalls nicht dargethan ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das angefochtene Urtheil des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880 und die auf Grund desselben erlassene Gantsteigerungspublikation vom 20. Januar 1881 aufgehoben werden; mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent ab gewiesen.