Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; Art. 187 ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung: Die eidgenössische Schatzungskommission ist nicht zuständig für Streitigkeiten über die Vollstreckung eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Enteignungsurteils oder über die Frage, ob Bauverpflichtungen aus diesem Urteil erfüllt worden seien. Solche Einwendungen und Ansprüche gehören in das Vollstreckungsverfahren vor die dafür zuständigen Behörden. Dagegen kann die Schatzungskommission über Entschädigungsforderungen befinden, soweit sie auf die Enteignung und deren Folgen gestützt werden. Die blosse Weigerung des Enteigneten, bestimmte Ansprüche in einer Tagfahrt sofort zu verfolgen, begründet für sich allein keinen Anspruch auf materielle Beurteilung durch die Kommission (consid. 2-3).
die Passerelle im Grüth vollendet gewesen seien und dies dem Expropriaten durch einen Brief des Sektionsingenieurs Huy angezeigt worden sei, die Passerelle im Grüth aber, da dieselbe seit dem bundesgerichtlichen Urtheile den Gegenstand einer be sondern Verständigung der Parteien gebildet habe, nicht mehr in Betracht kommen könne; übrigens wäre die fragliche Er wägung auch unerheblich. Es werde demgemäß beantragt: Das Bundesgericht wolle die eidgenössische Schatzungskommission be auftragen, über die Ansprüche des Herrn Benziger betreffend Entschädigung für Mietzins ab Mythenstein pro 1881 und Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen zu verhandeln und zu urtheilen mit der Maßgabe, daß die da herigen Verhandlungen die Fortsetzung derjenigen vom 9. Juli abhin bilden; eventuell der Gerichtshof wolle das Geschäft der Aufsichtskommission überweisen, damit dieselbe den Auftrag an die Schatzungskommission erlasse; oder der Gerichtshof wolle in die Materie selbst eintreten und die angeführten Begehren des Herrn Benziger, weil unbegründet, abweisen unter Kosten folge. C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde beantragt der Expropriat Adelrich Benziger Abweisung derselben unter Kosten folge, indem er bemerkt: Es stehe der Gotthardbahngesellschaft gesetzlich gar kein Recht zu, ihn zu zwingen, seine Reklamationen gerichtlich anhängig zu machen; übrigens seien die der Gott hardbahngesellschaft auferlegten Arbeiten im Grüth zugestandener maßen noch gar nicht vollendet, und er habe es nun als an gemessen erachtet, seine diesbezüglichen Reklamationen erst nach Vollendung der Arbeiten anzubringen. Die Reklamation be treffend Pachtzinsausfall gehöre im Grunde vor die kantonalen Gerichte. Eventuell, wenn das Gericht in dieser oder jener Form auf die Sache selbst sollte eintreten wollen, müsse er sich eine angemessene Frist zur Stellung seiner Begehren ausbitten. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren beidseitigen Anträgen fest. Das Bundesgericht ziegt in Erwägung:
kommission dann kompetent, wenn derselbe auf die Enteignung und deren Folgen z. B. die in Folge der Enteignung noth wendig gewordenen Reparaturen des Hotels gestützt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.