Gesamter Gesetzestext
- Beschluß vom 4. November 1881 in Sachen
Eheleute Burch betreffend Ehescheidung.
Nach Einsichtnahme:
- eines Beschlusses des Bundesgerichtes vom 7. Oktober
abhin; 1)
- eines Schreibens des Präsidiums des Obergerichtes des
Kantons Unterwalden ob dem Wald an den Instruktionsrichter
des Bundesgerichtes datirt vom 20. Oktober dieses Jahres, wo
rin dasselbe
a. bezüglich der durch Dispositiv 2 und 3 des erwähnten
bundesgerichtlichen Beschlusses angeordneten Aktenvervollständi
gungen die erforderlichen Aufschlüsse gibt, dagegen
b. bezüglich der sub Dispositiv 4 genannten Beschlusses ge
troffenen Anordnung erklärt: Daß die Aussagen der klägerischer
- Durch das, hier einzig in Betracht kommende, Dispositiv 4. dieses
Beschlusses war das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem
Wald eingeladen worden, die in Gemässheit des 79 der Civilprozess-
ordnung für den Kanton Unterwalden ob dem Wald aufgenommenen
und zur Bestätigung vorgelesenen Aufzeichnungen über die Depositio
nen sämmtlicher in vorliegender von der Klägerin nach Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege an das Bundesgericht gezogener Streitsache abgehörten
Zeugen an das Bundesgericht einzusenden, oder aber, falls diese Auf
zeichnungen nicht mehr vorhanden sein sollten, die sämmtlichen Zeu
gen wiederholt einzuvernehmen und die darüber aufzunehmenden Pro
tokolle dem Bundesgerichte zuzustellen.
seits produzirten Zeugen, da sie in negativem Sinne gelautet
haben, gemäß bestehender Gerichtspraxis nicht zu Protokoll ge
nommen worden seien, indem der Art. 79 der kantonalen Ci
vilprozeßordnung, zu deren Auslegung das Recht dem dortsei
tigen Richter gewahrt werden müsse, stets in diesem Sinne
verstanden und angewendet worden sei und daß nun das Bun
desgericht, soweit es noch weitere Erhebungen für nothwendig
erachte, sich an das für solche Requisitorien zuständige Präsi
dium des dortigen Civilgerichtes wenden möge;
hat das Bundesgericht in Erwägung:
Daß dem Bundesgerichte wie jeder obern Instanz die Pro
zeßakten vollständig unterbreitet werden müssen;
daß nach Art. 79 Lemma 3 der obwaldenschen Civilprozeß
ordnung einem Zweifel schlechterdings nicht unterstehen kann,
daß zu den Prozeßakten die Protokolle über sämmtliche statt
gefundene Zeugen einvernahmen gehören;
daß mithin das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet ist,
die Mittheilung dieser Protokolle zu verlangen und es offenbar
nicht dulden kann, daß der den kantonalen Instanzen vorgelegene
thatsächliche Prozeßstoff seiner rechtlichen Ueberprüfung durch
Unterlassung gesetzlich gebotener schriftlicher Aufzeichnung theil
weise entzogen wird;
daß somit, wenn die kantonalen Gerichte die gesetzlich vorge
schriebene Protokollirung der Zeugenaussagen unterlassen haben,
dieselben verpflichtet sind, zu Handen des Bundesgerichtes nach
träglich solche Protokolle anzufertigen, zu welchem Zwecke selbst
verständlich die abgehörten Zeugen nochmals einvernommen
werden müssen;
daß sodann das Bundesgericht, wenn es Anordnungen mit
Bezug auf Prozesse, die rekursweise vor sein Forum gelangten,
zu treffen in der Lage ist, sich an diejenige kantonale Gerichts
behörde zu wenden hat, von welcher das rekurirte Urtheil ge
fällt wurde, während es Sache dieser Behörde ist, die be
treffende Anordnung an diejenige Stelle zu leiten, welche nach
dem kantonalen Rechte für deren unmittelbare Vollziehung zu
sorgen hat ;
daß sonach Dispositiv 4 des Beschlusses des Bundesgerichtes
vom 7. Oktober abhin in seinem vollen Umfange aufrecht er
halten werden muß ;
daß übrigens die kantonalen Gerichte den Requisitorien des
Bundesgerichtes Folge zu geben haben, ohne daß ihnen eine
materielle Prüfung derselben zustände (Art. 25 Abs. 3 des
Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechts
pflege ) ;
beschlossen:
Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald
wird wiederholt eingeladen, die nochmalige Einvernahme der
sämmtlichen in rubrizirter Streitsache von den kantonalen Ge
richten einvernommenen Zeugen anzuordnen und die darüber
gemäß 79 der Civilprozeßordnung für den Kanton Unter
walden ob dem Wald aufgenommenen und den Zeugen zur
Bestätigung vorgelesenen Protokolle dem Bundesgerichte einzu
senden.
Schlagwörter
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