Art. 79 ZPO/OW; Art. 25 Abs. 3 OG: Vollständigkeit der Prozessakten und Bindung der kantonalen Gerichte an bundesgerichtliche Requisitorien. Dem Bundesgericht als oberer Instanz sind die Akten vollständig vorzulegen; zu den Prozessakten gehören die Protokolle sämtlicher Zeugenvernahmen. Unterlassene Protokollierung kann die bundesgerichtliche Überprüfung des kantonalen Prozessstoffs nicht vereiteln. Die kantonalen Gerichte haben fehlende Protokolle nachträglich zu erstellen, erforderlichenfalls durch erneute Einvernahme der Zeugen. Bundesgerichtliche Anordnungen in Rekurssachen sind an diejenige kantonale Gerichtsbehörde zu richten, welche das angefochtene Urteil gefällt hat; eine materielle Prüfung der Requisition durch die kantonalen Instanzen findet nicht statt (consid. 1-4).
seits produzirten Zeugen, da sie in negativem Sinne gelautet haben, gemäß bestehender Gerichtspraxis nicht zu Protokoll ge nommen worden seien, indem der Art. 79 der kantonalen Ci vilprozeßordnung, zu deren Auslegung das Recht dem dortsei tigen Richter gewahrt werden müsse, stets in diesem Sinne verstanden und angewendet worden sei und daß nun das Bun desgericht, soweit es noch weitere Erhebungen für nothwendig erachte, sich an das für solche Requisitorien zuständige Präsi dium des dortigen Civilgerichtes wenden möge; hat das Bundesgericht in Erwägung: Daß dem Bundesgerichte wie jeder obern Instanz die Pro zeßakten vollständig unterbreitet werden müssen; daß nach Art. 79 Lemma 3 der obwaldenschen Civilprozeß ordnung einem Zweifel schlechterdings nicht unterstehen kann, daß zu den Prozeßakten die Protokolle über sämmtliche statt gefundene Zeugen einvernahmen gehören; daß mithin das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet ist, die Mittheilung dieser Protokolle zu verlangen und es offenbar nicht dulden kann, daß der den kantonalen Instanzen vorgelegene thatsächliche Prozeßstoff seiner rechtlichen Ueberprüfung durch Unterlassung gesetzlich gebotener schriftlicher Aufzeichnung theil weise entzogen wird; daß somit, wenn die kantonalen Gerichte die gesetzlich vorge schriebene Protokollirung der Zeugenaussagen unterlassen haben, dieselben verpflichtet sind, zu Handen des Bundesgerichtes nach träglich solche Protokolle anzufertigen, zu welchem Zwecke selbst verständlich die abgehörten Zeugen nochmals einvernommen werden müssen; daß sodann das Bundesgericht, wenn es Anordnungen mit Bezug auf Prozesse, die rekursweise vor sein Forum gelangten, zu treffen in der Lage ist, sich an diejenige kantonale Gerichts behörde zu wenden hat, von welcher das rekurirte Urtheil ge fällt wurde, während es Sache dieser Behörde ist, die be treffende Anordnung an diejenige Stelle zu leiten, welche nach dem kantonalen Rechte für deren unmittelbare Vollziehung zu sorgen hat ; daß sonach Dispositiv 4 des Beschlusses des Bundesgerichtes vom 7. Oktober abhin in seinem vollen Umfange aufrecht er halten werden muß ; daß übrigens die kantonalen Gerichte den Requisitorien des Bundesgerichtes Folge zu geben haben, ohne daß ihnen eine materielle Prüfung derselben zustände (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechts pflege ) ; beschlossen: Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald wird wiederholt eingeladen, die nochmalige Einvernahme der sämmtlichen in rubrizirter Streitsache von den kantonalen Ge richten einvernommenen Zeugen anzuordnen und die darüber gemäß 79 der Civilprozeßordnung für den Kanton Unter walden ob dem Wald aufgenommenen und den Zeugen zur Bestätigung vorgelesenen Protokolle dem Bundesgerichte einzu senden.