- Urtheil vom 14. November 1881
in Sachen Leiser gegen Jura Bern Luzern Bahn.
A. Durch Urtheil vom 22. Juli 1881 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Wittwe Elisabeth Leiser geb. Sohm wird ihr Klags
begehren zugesprochen.
- Die Entschädigung, welche die Beklagte, schweizerische
Unfalls Versicherungs Aktiengesellschaft in Winterthur, der Wittwe
Leiser geb. Sohm zu leisten hat, wird auf zehntausend Franken
festgesetzt, verzinslich zu 5 % vom Tage des Unfalles, 9. Fe
bruar 1880, an gerechnet.
3. Die schweizerische Unfalls Versicherungs Aktiengesellschaft
in Winterthur hat der Klägerin, Wittwe Elisabeth Leiser geb.
Sohm, die erstinstanzlichen Kosten zu bezahlen. Die daherige
Kostenforderung der letztern ist bestimmt auf 427 Fr. Die Re
kurskosten sind zwischen den Parteien wettgeschlagen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriffen beide Parteien die
Weiterziehung an das Bundesgericht, die Klägerin mit dem Bei
fügen, daß ihrer Rekurserklärung nur für den Fall Folge ge
geben werden solle, daß auch die Gegenpartei die Weiterziehung
erkläre.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Be
klagten und ersten Rekurrentin die Anträge:
- Es sei die Wittwe Elisabeth Leiser mit dem Rechtsbegeh
ren ihrer Klage abzuweisen; eventuell
- Es sei die vom Appellations und Kassationshofe des
Kantons Bern der Wittwe Leiser zugesprochene Entschädigung
angemessen herabzusetzen; beides unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Klägerin: Es sei die
zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung erheblich zu erhöhen,
unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist durch die kantonalen In
stanzen im Wesentlichen folgendes festgestellt: Friedrich Leiser
von Seedorf, Kantons Bern, geb. am 23. November 1832,
war seit dem 1. November 1877 bei der Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft als Bahnwärter bedienstet; er bezog eine jähr
liche Baarbesoldung von 1140 Fr., woneben er noch Wohnung
für sich und seine Familie im Wärterhause Nr. 1 oberhalb des
Bahnhofes Biel und das Recht auf Bezug der reglementarischen
Uniform hatte. In seiner dienstlichen Stellung lag dem F.
Leiser die Ueberwachung der Bahnstrecke von oberhalb der Stadt
Biel bis zum dortigen Bahnhofe bezw. bis zu der etwas west
lich von diesem gelegenen Kontrolstation ob und es hatte der
selbe diese Bahnstrecke täglich mehrmals, insbesondere nach Ab
gang und Ankunft der letzten Züge Biel Sonceboz und Sonce
boz Biel zu begehen und zu inspiziren. Als nun F. Leiser am
- Februar 1880 Abends die vorgeschriebene Runde machte, zu
welchem Zwecke er seine Wohnung ungefähr um 7 Uhr 35
Minuten mit der Bemerkung, er "wolle früh zurückkommen, da
er müde sei," verlassen halte, wurde er bei dem Bahnübergange
der Biel Nidaustraße, in einer Entfernung von 1,4 Kilometer
von seiner Wohnung, von der Rangirmaschine Nr. 202, welche
auf dem Sackgeleise XVI drei Personenwagen abholte, erfaßt,
überfahren und dadurch sofort getödtet. Ueber den Hergang bei
diesem Unfalle steht des Nähern folgendes fest: Die Barriere
des Bahnüberganges war nicht geschlossen und es befand sich
auch der mit der Bewachung dieses Ueberganges beauftragte
Weichenwärter F. Barrer nicht auf seinem Posten. Der Füh
rer des heranfahrenden Rangirzuges erblickte den F. Leiser,
welcher, in einer Entfernung von zirka 1½ Fuß außerhalb des
Geleises stehend, seine Laterne in der Hand hielt und unver
wandt in der Richtung gegen Nidau schaute, auf eine Distanz
von zirka 42 Schritten, worauf er das Signal "Achtung" gab.
Nun erst trat Leiser, welcher fortwährend nach der gleichen
Richtung hin blickte, in das Geleise und blieb dort stehen, trotz
dem seitens des Führers des Rangirzuges nunmehr Nothsignale
gegeben und die Schlammbahnen geöffnet wurden und auch der
durch die Nothsignale aufmerksam gewordene Weichenwärter
Rauber, welcher sich beim zweiten Wärterhäuschen vom Bahn
übergange weg befand, sowie auch der nunmehr herzugetretene
Bahnwärter Barrer ihm zuriefen. Erst als der Rangirzug,
welcher, trotzdem die Bedienungsmannschaft Contredampf gab
und die Bremsen anzog, nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht
werden konnte, ganz nahe herangefahren war, wollte Leiser aus
dem Geleise heraustreten, konnte dies aber nicht mehr ausfüh
ren, sondern wurde von der Maschine erfaßt, gerieth unter den
Rangirzug und wurde von diesem etwa 20 Schritte weit fort
geschoben. Nach den Aussagen der Bedienungsmannschaft des
Rangirzuges wurde das Anhalten des Zuges dadurch erschwert,
daß in Folge des herrschenden nebligen Wetters die Schienen naß
geworden waren und daher die Räder "schliffen". Konstatirt ist
im Fernern, daß in dem beim Bahnübergange auf der Seite
gegen Nidau gelegenen Wärterhäuschen des F. Barrer unmit
telbar vor dem Unfalle eine Fensterscheibe zerbrochen wurde und
daß das Geleise, auf welchem der Unfall sich ereignete, nur
selten von Manövrirzügen befahren wird, daß am Abende des
Unfalles dasselbe von keinem ordentlichen Zuge mehr befahren
werden sollte und daß der Rangirzug verhältnißmäßig rasch
heranfuhr. F. Leiser hinterläßt eine Wittwe und sieben Kinder,
von denen das älteste das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht
hat, die Uebrigen dagegen in den Jahren 1866, 1868, 1870,
1873, 1875 und 1878 geboren sind. Die Wittwe des F. Leiser
trat, mit Ermächtigung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde,
mit einer auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875 gestützten
Klage auf, in welcher sie den Antrag stellte, es sei zu erken
nen, die Jura Bern Luzern Bahn oder an ihrer Stelle die
schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur sei schul
dig, ihr (der Wittwe Leiser) deßhalb Entschädigung zu gewäh
ren, weil ihr Ehemann am 9. Februar 1880 durch die genannte
Bahn getödtet worden sei; in der Begründung dieser Klage
weist sie unter Anderm darauf hin, daß ihr Ehemann sieben
Kinder hinterlassen habe, deren Erziehung nun einzig ihr ob
liege, und daß der Familie durch den Tod des Vaters die
größte Arbeitskraft entzogen worden sei.
2. Seitens der Beklagten wurde der Klage im heutigen Vor
trage wie vor den kantonalen Instanzen zunächst die Einrede
des Selbstverschuldens und der höhern Gewalt entgegengesetzt
und in erster Linie daher auf gänzliche Abweisung der Klage
angetragen, wobei zur Begründung im heutigen Vortrage im
Wesentlichen geltend gemacht worden ist: Nach der ganzen Sach
lage müsse F. Leiser die gegebenen Nothsignale gehört haben;
wenn er sich trotzdem nicht rechtzeitig umgesehen und das Ge
leise verlassen habe, so habe er sich dadurch einer auffallenden
Sorglosigkeit und Nachlässigkeit schuldig gemacht. Wollte man
übrigens annehmen, Leiser habe die Nothsignale nicht gehört,
so setze dies einen Grad von Zerstreutheit und Geistesabwesenheit
seinerseits voraus, welcher mit seinen dienstlichen Funktionen völlig
unverträglich sei und ihm zweifellos zum Verschulden angerech
net werden müsse. Daß die Barriere des Bahnüberganges nicht
gezogen gewesen sei, und Bahnwärter Barrer sich nicht auf
seinem Posten befunden habe, sei angesichts der dienstlichen
Stellung des Getödteten für den vorliegenden Fall völlig gleich
gültig, denn Leiser habe nicht darauf zu sehen gehabt, ob die
Barriere gezogen sei oder nicht, sondern er hätte auf die Linie
sehen sollen. Im Weitern aber sei der Unfall dadurch veranlaßt
worden, daß der Rangirzug, trotz aller Anstrengungen der Be
dienungsmannschaft, nicht rechtzeitig habe zum Stehen gebracht
werden können, dies sei aber lediglich die Folge höherer Ge
walt, nämlich des von der Bahngesellschaft nicht zu vertreten
den Umstandes, daß in Folge des herrschenden Nebelwetters
die Schienen naß geworden seien und daher die Räder "ge
schliffen" haben, so daß das Anhalten des Zuges erschwert wor
den sei. Dem gegenüber führt der Vertreter der Klagepartei
aus, daß eigenes Verschulden des Getödteten nicht nachgewie
sen sei, gegentheils ein Verschulden der Bahngesellschaft, bezie
hungsweise des Weichenwärters Barrer, für welchen die Ge
sellschaft einzustehen verbunden sei, vorliege und daß von hö
herer Gewalt in concreto offenbar nicht die Rede sein könne.
3. Was nun zunächst die Einwendung eigenen Verschuldens
des Getödteten anbelangt, so erscheint dieselbe, wie in Ueber
einstimmung mit den kantonalen Instanzen angenommen wer
den muß, als unbegründet. Von einem eigenen Verschulden des
Getödteten nämlich könnte nur dann die Rede sein, wenn der
Nachweis erbracht wäre, daß derselbe bei Anwendung der einem
Eisenbahnbediensteten unter den gegebenen Verhältnissen zuzu
muthenden Sorgsamkeit die ihm drohende Gefahr rechtzeitig hätte
erkennen müssen. Dieser Nachweis aber ist nicht erbracht. Denn:
Der Verunglückte war offenbar, da die Barriere des Bahn
überganges, auf welchem er sich befand, nicht, wie vorgeschrie
ben, gezogen und der mit der Bewachung des Bahnüberganges
beauftragte Wärter nicht auf seinem Posten war, völlig befugt,
anzunehmen, daß das Geleise frei sei, um so mehr, als, wie
ihm zweifellos bekannt war, kein regulärer Zug mehr zu pas
siren hatte und das Geleise, auf welchem der Unfall sich er
eignete, von Rangirzügen verhältnißmäßig nur selten befahren
wurde. Unter diesen Verhältnissen lag aber dem Verunglückten
durchaus nicht ob, sich besonders danach umzusehen, ob ihm
nicht durch eine heranfahrende Maschine Gefahr drohe; vielmehr
konnte er, ohne Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht, seinen
Standpunkt als einen gesicherten betrachten, so daß darin, daß
er die Warnungssignale und Warnungsrufe, wie aus den that
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen zur Evidenz
hervorgeht, anfänglich entweder überhörte oder nicht auf sich
bezog, ein Verschulden nicht erblickt werden kann. Demnach
liegt aber ein Verschulden überhaupt nicht vor, denn, da der
Rangirzug verhältnißmäßig rasch heranfuhr, so ist jedenfalls
zwischen dem ersten Warnungssignale und dem Unfall nur
kurze Zeit verstrichen und es darf nun dem Verunglückten,
welcher überdem von der Tagesarbeit ermüdet war und dessen
Aufmerksamkeit durch das Geklirre der im Wärterhäuschen des
F. Barrer gebrochenen Fensterscheibe theilweise abgelenkt wurde,
nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß er die unver
muthet herannahende Gefahr nicht sofort erkannte und ihr nicht
sofort auszuweichen wußte.
4. Die von der Beklagten im Weitern vorgeschützte Einrede
der höhern Gewalt sodann muß ohne Weiteres als unbegrün
det abgewiesen werden. Denn, abgesehen davon, daß der Kan
salzusammenhang zwischen dem von der Beklagten als höhere
Gewalt qualifizirten Umstande, d. h. der durch die neblige
Witterung herbeigeführten Nässe der Schienen, und dem Unfalle
keineswegs hergestellt ist, so ist von selbst klar, daß hier ein
Fall höherer Gewalt überall nicht vorliegt, sondern es sich le
diglich um eine durchaus im gewöhnlichen Laufe der Dinge
liegende und vorauszusehende Einwirkung äußerer Verhältnisse
auf den Eisenbahnbetrieb handelt.
5. Ist aber sonach weder die Einrede des eigenen Verschul
dens noch diejenige der höhern Gewalt begründet, so muß die
Klage gemäß Art. 2 des Haftpflichtgesetzes im Prinzipe gutge
heißen werden und kann es sich nur noch um Feststellung des
Quantitativs der Entschädigung handeln. Auch in dieser Be
ziehung nun ist die Entscheidung des Vorderrichters, unter Ab
weisung der Rekurse beider Parteien, einfach zu bestätigen. Denn:
a. Der Vertreter der Beklagten hat im heutigen Vortrage in
erster Linie gerügt, daß das angefochtene Urtheil von der An
schauung ausgehe, die Wittwe des Getödteten könne nicht nur
für den durch Entziehung des Unterhaltes ihr erwachsenen
Schaden, sondern auch dafür Entschädigung begehren, daß nach
dem Tode des Ehemannes die Alimentations und Erziehungs
pflicht gegenüber den Kindern auf sie übergehe; hievon ausge
hend habe das zweitinstanzliche Gericht bei Festsetzung der an
die Wittwe Leiser, welche einzig als Klägerin aufgetreten sei,
zu entrichtenden Entschädigung auch den Unterhalt der Kinder
beziehungsweise den letztern durch Entziehung des Unterhaltes
erwachsenen Schaden in Berechnung gezogen; dies sei aber mit
dem klaren Inhalte des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes gänzlich
unvereinbar und es müsse daher schon aus diesem Grunde eine
erhebliche Reduktion der Entschädigung Platz greifen. Allein diese
Rüge erscheint als unbegründet. Es ist zwar allerdings un
zweifelhaft richtig, daß nach Art. 5 des Haftpflichtgesetzes nur
derjenige, welchem der durch einen Eisenbahnunfall Getödtete
zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren schuldig war,
für den ihm durch Entziehung des Unterhaltes erwachsenen
Schaden Ersatz zu fordern berechtigt ist, während daneben ein
selbständiger Schadenersatzanspruch desjenigen, auf welchen die
Alimentationspflicht nach dem Tode des Verunglückten gesetzlich
übergehen würde, überall nicht besteht. Dies folgt mit Noth
wendigkeit daraus, daß eben die Schadensersatzforderung des
Alimentationsberechtigten an die Transportunternehmung gerade
an Stelle seines Alimentationsanspruches gegenüber dem Verun
glückten tritt. Demnach kann denn natürlich die Wittwe Leiser
nicht im eigenen Namen Ersatz für den ihren Kindern durch
den Tod des Ehemannes entzogenen Unterhalt fordern, und läge
daher eine Verletzung des Gesetzes allerdings vor, wenn die
Entscheidung des Vorderrichters auf der gegentheiligen, rechts
irrthümlichen Anschauung beruhte. Dies ist nun aber nicht der Fall.
Wenn nämlich allerdings auch in den Entscheidungsgründen des
zweitinstanzlichen Urtheils beiläufig darauf hin gewiesen wird,
daß die Alimentationspflicht gegenüber den Kindern nach dem
Tode des Ehemannes und Vaters auf die Wittwe übergehe, so
beruht doch die Entscheidung keineswegs hierauf, sondern viel
mehr, wie sich aus dem Zusammenhange der Entscheidungs
gründe zur Evidenz ergibt, auf der Erwägung, daß die Wittwe
Leiser in Wahrheit nicht blos im eigenen Namen, sondern auch
im Namen ihrer Kinder, als natürliche Vormünderin derselben,
klagend aufgetreten sei, und daß daher im Prozesse nicht nur
über die Schadensersatzansprüche der Wittwe, sondern auch über
diejenigen der Kinder zu entscheiden sei. Diese Auffassung be
ruht auf einer Interpretation der Klage, welche, obschon aller
dings das Klagebegehren wörtlich genommen für das Gegen
theil spricht, doch nach der dem Klagebegehren gegebenen Be
gründung als zulässig erscheint und einem Bedenken deßhalb
nicht unterliegt, weil die Wittwe Leiser, welche nach der ber
nischen Gesetzgebung natürliche Vormünderin ihrer Kinder ist
und von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zur Prozeß
führung ermächtigt wurde, zu prozeßualischer Geltendmachung
der Schadensersatzansprüche ihrer Kinder zweifellos befugt war;
der Umstand, daß die Wittwe Leiser zum vorliegenden Pro
zesse die vormundschaftliche Autorisation einholte, zeigt denn auch
unzweideutig, daß dieselbe im Prozesse nicht nur ihre eigenen
Rechte, wozu sie vormundschaftlicher Autorisation nicht bedurft
hätte, sondern auch diejenigen ihrer Kinder, als natürliche Vor
münderin derselben, geltend machen wollte, und demgemäß hat
denn auch der Vertreter der Klagepartei im heutigen Vortrage
ausdrücklich erklärt, daß er nicht nur als Vertreter der Wittwe
Leiser, sondern auch als Vertreter ihrer entschädigungsberechtig
ten Kinder auftrete.
b. Ist aber demnach darin, daß der Vorderrichter bei Fest
setzung des Quantitativs der Entschädigung auch auf den Scha
den, welcher den Kindern des Getödteten durch Entziehung des
Unterhaltes entstanden ist, Rücksicht genommen hat, eine Ver
letzung des Gesetzes nicht zu erblicken, so beruht überhaupt die
Schadensfestsetzung des zweitinstanzlichen Urtheils nicht auf un
richtiger Anwendung des Gesetzes, sondern erscheint als eine, in
befugter Anwendung des durch 11 des Haftpflichtgesetzes den
Gerichten eingeräumten freien Ermessens, getroffene Entschei
dung. Denn die Schadensfestsetzung beruht durchaus auf richter
licher Würdigung derjenigen Momente, welche für den ver
mögensrechtlichen und nach den gesetzlichen Bestimmungen von
der Beklagten zu vergütenden Schaden von Erheblichkeit sind
und kann auch keineswegs als eine aktenwidrige bezeichnet wer
den, sondern erscheint im Gegentheil in Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere des Einkommens des Getödteten und
der Zahl und Lage der Hinterlassenen, als eine den Verhält
nissen entsprechende und angemessene.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist pflichtig, der Wittwe Elisabeth Leiser geb.
Sohm für sich und ihre von ihr vertretenen Kinder eine Ent
schädigung von zehntausend Franken nebst Zins zu fünf pro
Cent vom Tage des Unfalles, 9. Februar 1880 an gerechnet,
zu bezahlen.