Art. 2 and Art. 5 Abs. 2 of the railway liability statute; contributory fault and scope of compensation: the defendant bears the burden of proving the deceased's own fault by clear facts. Where the worker, unfamiliar with the place of service, may have acted on a misapprehended superior order, negligence is not established merely because he did not observe an approaching train. Compensation is limited to the support actually lost by the dependants; the assessment must be fixed according to the deceased's means, family circumstances, and the statutory maintenance loss, and may be reduced where the lower court has overestimated that amount.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter derselben die Anträge:
worden, da dieser es an der allergewöhnlichsten Vorsicht habe fehlen lassen. Wenn nämlich auch zugegeben werden möge, daß Jenni von seinem Standpunkte auf dem Stumpgeleise aus das Herannahen des Zuges Nr. 21 thatsächlich nicht wahrgenommen habe, so hätte er dies doch, bei Anwendung der gewöhnlichen, einem Eisenbahnbediensteten zuzumuthenden Aufmerksamkeit, wahrnehmen müssen; jedenfalls habe er wissen müssen, daß die ser Zug jeden Augenblick eintreffen könne und auf dem Sta tionsgeleise, welches damals einzig frei gewesen sei, einfahren werde. Bei dieser Sachlage müsse darin, daß der Getödtete, ohne sich irgendwie umzusehen, in das Stationsgeleise hinein oder doch unmittelbar neben dasselbe getreten sei, eine Fahr lässigkeit erblickt werden, um so mehr als Jenni keineswegs etwa in Eile oder durch die Arbeit abgespannt gewesen sei, viel mehr seine Dienstverrichtungen an jenem Tage noch gar nicht begonnen gehabt habe, sondern im Gegentheil durch den Vor arbeiter angewiesen worden sei, erst nach dem Eintreffen des Luzerner Zuges beim Ankuppeln eines Wagens behülflich zu sein. 3. Fragt sich nun, ob nach dem festgestellten Thatbestande die von der Beklagten vorgeschützte Einwendung des eigenen Ver schuldens des Getödteten begründet sei, so ist zunächst festzuhal ten, daß die Beweislast in dieser Beziehung zweifellos die Be klagte trifft und es mithin dieser obliegt, solche Thatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus welchen in unzweideutiger Weise zu schließen ist, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden sei. Ein solcher Beweis ist aber im vorliegenden Falle nicht erbracht. Denn: Es ist zweifellos, daß der Getödtete den Dienst auf der Station Wiggen nur vorübergehend, am Tage des Unfalles, versah und es ist daher nicht dargethan, daß er mit den dortigen Verhältnissen bekannt war, oder bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bekannt sein mußte; insbesondere ist nicht erwiesen, daß er davon, daß die Ankunft des Zuges Nr. 21 unmittelbar bevorstehe, und daß derselbe in Wiggen mit dem Zuge Nr. 20 zu kreuzen habe, Kenntniß hatte. Nun hatte Jenni jedenfalls so lange als er sich mit der dort aufgestellten Arbeitergruppe auf dem Stump geleise befand, keine Veranlassung, sich danach umzusehen, ob von Luzern her ein Bahnzug einfahre. Denn der Standpunkt auf dem Stumpgeleise konnte zweifellos als ein gesicherter be trachtet werden. Mithin kann darin, daß er von dort aus den heranfahrenden Zug Nr. 21, wie auch die Beklagte im heutigen Vortrage zugegeben hat, nicht bemerkte, ein Verschulden jeden falls nicht erblickt werden. Als fraglich kann dagegen erscheinen, ob nicht darin, daß der Getödtete das Geleise, auf welchem der Unfall sich ereignete, betrat oder in dessen unmittelbare Nähe sich begab, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm durch einen herannahenden Zug Gefahr drohe, eine schuldhafte Unvorsichtig keit liege. In dieser Richtung mag zugegeben werden, daß in der Regel auch einem Eisenbahnbediensteten, wenn auch im übrigen von demselben nicht die ängstliche Sorgfalt eines mit dem Eisenbahn Verkehr nicht vertrauten Dritten erwartet werden kann, wohl zuzumuthen ist, daß er beim Betreten oder Ueber schreiten von Fahrgeleisen sich danach umsehe, ob dieselben frei seien und daß in einer diesbezüglichen Unterlassung regelmäßig eine schuldhafte Unvorsichtigkeit zu finden sein wird. Allein in concreto ist nun nach den thatsächlichen Feststellungen der zwei ten Instanz anzunehmen, daß der Getödtete in mißverständlicher Auffassung des vom Vorarbeiter gegebenen Befehls glaubte, es solle das Ankoppeln des auf dem Mittelgeleise stehenden Güter wagens an den Zug Nr. 20 sofort geschehen und er habe sich somit sofort zu dem fraglichen Wagen zu begeben, zu welchem Zwecke er dann nothwendigerweise die Fahrgeleise, speziell das Stationsgeleise betreten mußte. Eine solche mißverständliche Auffassung, welche geeignet ist, die Handlungsweise des Ge tödteten zu erklären, war für den, mit dem Dienste auf der Station Wiggen nicht genauer vertrauten, Jenni um so eher möglich, als der Zug Nr. 20, an welche der Wagen ange koppelt werden sollte, bereits eingefahren war und als der Vor arbeiter selbst, nachdem er den Befehl gegeben hatte, auf den fraglichen Wagen zuging und es kann daher das fragliche Miß verständniß nicht auf einen Mangel pflichtmäßiger Aufmerksam keit des Jenni zurückgeführt werden, um so weniger, als der Wortlaut des ertheilten Befehls nicht hat festgestellt werden
können, mithin nicht feststeht, ob derselbe ausdrücklich dahin lau tete, daß das Ankoppeln des Wagens erst nach Einfahren des Luzernerzuges geschehen solle oder ob derselbe zwar in diesem Sinne, aber in einer Form ertheilt wurde, welche den mit dem Stationsdienste nicht näher Vertrauten in der fraglichen Rich tung im Zweifel lassen konnte. Ging aber der Getödtete davon aus, daß ihm von seinem Vorgesetzten befohlen sei, sich sofort zu dem auf dem Mittelgeleise stehenden Wagen zu verfügen, so kann ihm daraus, daß er diesem Befehle ohne Weiters, d. h. ohne sich weiter umzusehen, Folge leistete, ein Vorwurf offenbar nicht gemacht werden und ist somit ein Verschulden desselben nicht erwiesen. Denn nachdem Jenni sich einmal in der Rich tung gegen den Güterwagen hin in Bewegung gesetzt hatte, konnte er den in seinem Rücken heranfahrenden Zug Nr. 21 nicht mehr sehen und daß er das Geräusch des herannahenden Zuges oder das von diesem in einiger Entfernung vom Sta tionsgebäude gegebene Signal rechtzeitig hätte hören müssen, ist nicht dargethan und um so weniger anzunehmen, als der ganze Vorfall offenbar verhältnißmäßig nur kurze Zeit in Anspruch nahm. 4. Ist aber demgemäß ein eigenes Verschulden des Getödte ten nicht festgestellt, so muß, da andere Einwendungen in dieser Richtung nicht vorgebracht worden sind, die Klage in Ueberein stimmung mit den Vorinstanzen grundsätzlich gutgeheißen werden und kann offensichtlich auch von einer Reduktion des Entschä digungsbetrages wegen Mitverschuldens, worauf die Beklagte im heutigen Vortrage eventuell angetragen hat, nicht die Rede sein. Dagegen scheint allerdings bei Festsetzung des Entschädi gungsbetrages durch die zweite Instanz der in Art. 5 Abs. 2 des Haftpflichtgesetzes niedergelegte Grundsatz, wonach den Klä gern lediglich insoweit Entschädigung zu leisten ist, als ihnen in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen wurde, nicht richtig angewendet worden zu sein. Mit Rücksicht auf die Be soldung des Getödteten nämlich kann jedenfalls nicht angenom men werden, daß derselbe erheblich mehr als 500 Fr. im Jahr auf den Unterhalt seiner Familie hat verwenden können und angesichts dieser Thatsache erscheint die zweitinstanzliche, einem Kapitalzins von 500 Fr. entsprechende Entschädigung von 10000 Fr. offenbar als zu hoch gegriffen, insbesondere da dem Getödteten die Unterhaltungspflicht gegenüber seinen Kindern ja nur bis zum Alter der Erwerbsfähigkeit oblag. In Wür digung aller Verhältnisse, insbesondere des Einkommens des Getödteten, der Zahl und des Alters der Kinder und der völ ligen Mittellosigkeit der Hinterlassenen erscheint es vielmehr als angemessen, die Entschädigung auf den erstinstanzlich gutge heißenen Betrag von 8000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 2 des Urtheils des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 1881 wird dahin ab geändert, daß die von der Beklagten den Klägern zu zahlende Entschädigung auf achttausend Franken (8000 Fr.) nebst Zins à fünf Prozent seit dem Tage der Klageanlegung, d. h. vom 28. Juli 1880 an, festgesetzt wird; im Uebrigen ist das Ur theil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern bestätigt.