- Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen
Hauser gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Durch Urtheil vom 15. November 1881 hat das Kan
tonsgericht von St. Gallen erkannt:
- Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung von
12,000 Fr. sammt Zins zu fünf pro Cent seit 18. Februar 1881
zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr mit 50 Fr., der Kanzlei 9 Fr., dem
Weibel 1 Fr. hat die Beklagtschaft zu bezahlen; die Augen
scheinskosten mit 194 Fr. 30 Cts. bezahlt die Klägerschaft. Die
Beklagte hat dem Kläger 450 Fr. an außerrechtlichen Kosten
zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Anwalt der Klägerin: es sei Beklagte zu ver
urtheilen, der Klägerin eine Entschädigung von 20,000 Fr.
sammt Zins zu fünf pro Cent seit 18. Februar 1881 zu bezahlen,
unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der
Vertreter der Beklagten, es sei die Klage wegen eigenen we
nigstens theilweisen Verschuldens der Klägerin abzuweisen, even
tuell es sei die zweitinstanzlich gutgeheißene Entschädigung er
heblich zu reduziren und jedenfalls auszusprechen, daß der Be
klagten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last falle, unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten geht in thatsächlicher Beziehung im We
sentlichen Folgendes hervor: In der Nähe des Bahnhofes von
Rorschach besitzt die beklagte Eisenbahngesellschaft einen Holz
ablagerungsplatz, welcher durch die Staatsstraße von Rorschach
nach Staad beziehungsweise Rheineck vom Bahnhofareal ge
trennt ist und mit demselben durch ein Fahrgeleise verbunden
wird, welches die genannte Straße à niveau überschreitet und
hernach auf eine kurze Strecke deren Richtung gegen Rorschach
hin verfolgt. Am 6. Dezember 1880 wurde die Klägerin, welche
von Rorschach herkommend, im Begriffe war, den fraglichen
Straßenübergang zu passiren, von einem, vom Bahnhofareal
her nach dem Holzablagerungsplatze durch die Maschine abge
stoßenen Zuge leerer Güterwagen rücklings erfaßt und dadurch
derart körperlich verletzt, daß ihr der linke Arm nahe am Schul
tergelenk amputirt werden mußte und sie überdem eine, indessen
völlig geheilte, Haut und Knochenhautwunde in der linken
Schläfengegend erlitt. Zur Zeit des Unfalles bestand eine
Barriere, durch welche der erwähnte, sehr frequentirte Straßen
übergang abgeschlossen worden wäre, nicht; die Bewachung des
selben war dem Weichenwärter Johann Frey (Nr. 83 a auf
dem Bahnhofe) übertragen, welcher beim Manövriren über die
Straße sich am Straßenübergang aufstellen sollte; in dessen
Verhinderung hatte ihn der Weichenwärter I. Schegg zu ver
treten. Letzterer hatte auch wirklich kurz vor dem Unfalle wäh
rend des Passirens zweier Rangirzüge die Straße überwacht,
hatte indeß, da er das Signal zum Einfahren des Bahnzuges
von Heiden her gehört hatte, diesen Posten eilends verlassen, um
auf dem etwa 300 Schritte vom Straßenübergang entfernten
Hauptgeleise die Weiche, deren Bedienung ihm übertragen war,
zu stellen; in Folge dessen befand sich zur Zeit des Unfalles kein
Wärter beim Straßenübergang. Dagegen hat das Personal des
Rangirzuges ausgesagt, daß der auf dem ersten Wagen des letz
tern stehende Wagenschieber der Klägerin, welche er auf der
Straße hatte gehen sehen, wiederholt zugerufen und auch mit
der Pfeife Zeichen gegeben habe, und daß auch der Maschinist
Signale gegeben habe. Die zweite Instanz stellt, auf Grund
eingenommenen Augenscheines, fest, daß der beständige Lärm auf
dem nahe gelegenen Hauptbahnhofe "auch bei gewöhnlicher Auf
merksamkeit einer Person die Nichtbeachtung oder das zu späte
Wahrnehmen eines nachfolgenden Bahnzuges" bewirken könne.
Dagegen ist thatsächlich nicht festgestellt worden, daß der Kläge
rin, wie diese ursprünglich behauptete, die Aussicht auf das Fahr
geleise in der Richtung gegen das Bahnhofareal zu durch an
gehäufte Schwellen oder dastehende Langholzladungen verdeckt
gewesen sei. Im Weitern ergibt sich aus den Akten, daß weder
zur Zeit der Konzessionirung des in Frage stehenden Fahrge
leises und Straßenüberganges durch die Regierung des Kantons
St. Gallen im Jahre 1870, noch seither bis zu dem Unfalle
durch die Polizei oder Aufsichtsbehörden die Beklagte zu Er
stellung einer Abschlußvorrichtung bei dem Straßenübergange
aufgefordert worden war. Die Klägerin, welche 35 Jahre alt
ist, hat den Beruf einer Schneiderin erlernt und denselben
während einer Reihe von Jahren ausgeübt; zur Zeit des Un
falles dagegen übte sie denselben, nach ihrer inzwischen erfolgten
Verehelichung, nicht mehr aus, sondern besorgte ausschließlich das
Hauswesen der Familie; sie war nach dem eingeholten medi
zinischen Gutachten in Folge des Unfalles mehr als sieben
Wochen vollständig arbeitsunfähig und es werde die vollkom
mene Leistungs und Arbeitsfähigkeit niemals wiederkehren, da
im speziellen Falle ein künstlicher Arm dem natürlichen nie auch
nur annähernd gleichkommen werde. Mit Leitschein des Vermitt
leramtes St. Gallen vom 7. März 1881 verlangte sie von der
Beklagten, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Haft
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875 eine Ent
schädigung von 20,000 Fr.
2. Die Beklagte hat der Klage auch im heutigen Vortrage
zunächst die vor den kantonalen Instanzen vorgeschützte Einrede
des eigenen Verschuldens der Verletzten entgegengehalten, mit
der Begründung, daß wenn Klägerin, welcher als langjähriger
Bewohnerin der Ortschaft Rorschach der Bestand des fraglichen
Fahrgeleises bekannt gewesen sei, es nicht an der allergewöhn
lichsten Vorsicht hätte fehlen lassen, sie den vom Bahnhofareale
her anfahrenden Zug hätte sehen oder die ihr geltenden Signale
hätte hören müssen, so daß der Unfall vermieden worden wäre.
Allein diese Einwendung, auf welche übrigens der Vertreter
der Beklagten selbst im heutigen Vortrage kein wesentliches Ge
wicht mehr gelegt hat, erscheint als unbegründet. Denn die
Klägerin bewegte sich auf der öffentlichen, bestimmungsgemäß
dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße, welche durch keine
auf der Sraße selbst angebrachte Vorrichtung oder aufgestellte
Wache abgesperrt war. Demnach durfte aber die Klägerin offen
bar voraussetzen, daß die Straße auch wirklich für den öffent
lichen Verkehr frei sei und lag es ihr keineswegs ob, besondere
Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, ob auf dem Fahrgeleise
außerhalb des Straßengebietes manövrirt werde. Ein Verschul
den der Klägerin kann also darin, daß sie den Rangirzug nicht
rechtzeitig bemerkte, nicht erblickt werden; vielmehr könnte von
einem solchen nur dann gesprochen werden, wenn etwa die Klä
gerin den heranfahrenden Zug wirklich bemerkt oder die War
nungsrufe und Signale rechtzeitig verstanden und es dennoch
leichtsinniger Weise versucht hätte, den Straßenübergang noch
vor dem Vorüberfahren des Zuges zu überschreiten. Dies ist
aber nicht nur nicht festgestellt, sondern von der Beklagten gar
nicht behauptet worden.
3. Ist somit die von der Beklagten / vorgeschützte Einwendung
des eigenen Verschuldens der Verletzten unbegründet, so muß
es sich im Weitern fragen, ob nicht vielmehr, wie Klägerin be
hauptet, und auch vom Vorderrichter angenommen worden ist,
eine grobe Fahrlässigkeit der Transportanstalt vorliege und da
her der Verletzten gemäß Art. 7 des Haftpflichtgesetzes, auch ab
gesehen von dem Ersatze erweislicher Vermögensnachtheile eine
angemessene Geldsumme zugesprochen werden könne. Die Klä
gerin hat in dieser Beziehung ausgeführt, daß eine grobe Fahr
lässigkeit sowohl der Verwaltung der beklagten Gesellschaft als
auch den bei dem Manöver, welches den Unfall herbeiführte,
beschäftigten Angestellten zur Last falle; eine grobe Fahrlässig
keit der Eisenbahnverwaltung liege nämlich in der Unterlassung
der Erstellung einer Barriere bei dem fraglichen Straßenüber
gange und der mangelhaften Einrichtung des Sicherheitsdienstes;
eine grobe Fahrlässigkeit der Angestellten dagegen darin, daß
der Weichenwärter Schegg seinen Posten am Straßenübergang
verlassen habe, ohne sich abzumelden und daß der Leiter des
Rangirzuges diesen über die Straße habe abstoßen lassen, ohne
sich vorher zu überzeugen, ob der Straßenübergang bewacht
sei. Dagegen bestreitet die Beklagte, daß ihre Verwaltung oder
ihre Angestellten überhaupt ein Verschulden treffe, vielmehr
sei der Unfall neben der eigenen Unachtsamkeit der Verletzten
lediglich durch ein unglückliches Zusammentreffen zufälliger Um
stände herbeigeführt worden; jedenfalls könnte nicht von grober
sondern blos von leichter Fahrlässigkeit die Rede sein. Bei recht
licher Prüfung dieser Parteianbringen auf Grund des festge
stellten Thatbestandes nun ergibt sich: Eine Fahrlässigkeit der
Beklagten liegt allerdings unverkennbar vor. Von einem Ver
schulden der bei dem Manövriren des Rangirzuges beschäftigten
Angestellten, für welche die Beklagte gemäß Art. 3 des Haft
pflichtgesetzes einzustehen hätte, zwar kann kaum gesprochen wer
den, denn dem Weichenwärter Schegg blieb, da er sich in aller
Eile zu der Weiche, deren Bewachung ihm anvertraut war,
begeben mußte, kaum Zeit, sich abzumelden, und der Führer des
Rangirzuges seinerseits konnte wohl, da bei den frühern Ma
növern der Wärter Schegg am Straßenübergang gestanden
hatte, der Meinung sein, derselbe habe den dortigen Posten nicht
verlassen und der Uebergang sei also bewacht, ohne daß ihm
deßhalb ein Mangel an pflichtgemäßer Achtsamkeit zum Vor
wurfe gemacht werden könnte. Dagegen liegt eine Fahrlässigkeit
der Verwaltung der Beklagten zweifellos vor. Denn es kann
keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte verpflichtet war,
alle im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Vor
kehrungen bei dem fraglichen Straßenübergange zu treffen, und
daß ihr demnach in erster Linie obgelegen hätte, denselben durch
eine Barriere abzuschließen (s. Bundesgesetz betreffend die Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, Art. 7, und Bun
desgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23.
Dezember 1872, Art. 17), oder dann jedenfalls Vorschriften
bezüglich des Bewachungsdienstes zu geben, welche eine Gewähr
dafür darboten, daß die Bewachung regelmäßig bei allen Ma
növern stattfinde und stattfinden könne. Dies ist aber offenbar
nicht geschehen und es erscheint als völlig unrichtig, wenn die
Beklagte meint, der in Frage stehende Unfall sei lediglich durch
ein Zusammentreffen unglücklicher Zufälligkeiten, als welche die
Verhinderung beziehungsweise Verspätung des ordentlicherweise
mit der Bewachung des Straßenüberganges beauftragten Weichen
wärters 83 a und die durch das Einfahren eines ordentlichen
Zuges nothwendig gewordene momentane Abwesenheit seines
Stellvertreters, des Weichenwärters Schegg, erscheinen, herbei
geführt worden. Denn die erwähnten Umstände sind derart, daß
sie sehr wohl als im ordentlichen Laufe der Dinge eintretend
vorausgesehen werden konnten, und es hätte eben die Erwägung
der Möglichkeit derselben zu einer veränderten Organisation
des Bewachungsdienstes führen sollen, wonach die Bewachung
des Straßenüberganges an Angestellte übertragen worden wäre,
die nicht, wie die fraglichen Weichenwärter, gerade im entschei
denden Momente durch andere unaufschiebbare dienstliche Auf
gaben sehr leicht abberufen werden konnten. Hieran muß um
so mehr festgehalten werden, als der Beklagten, wenn sie den
Boden der öffentlichen, dem allgemeinen Verkehre dienenden
Straße für den seiner Natur nach mit besonderen Gefahren
verbundenen Eisenbahnbetrieb benutzen wollte, jedenfalls die
Pflicht oblag, mit besonderer Vorsicht alle zur Sicherung des
die Straße benutzenden Publikums erforderlichen und üblichen
Veranstaltungen zu treffen. Liegt also eine Fahrlässigkeit der Be
klagten zweifellos vor, so kann dagegen diese immerhin nicht
als eine grobe bezeichnet werden. Denn: Es liegt zwar kein
Grund vor, den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des
Art. 7 des Haftpflichtgesetzes, wie dies der Vertreter der Be
klagten im heutigen Vortrage angedeutet hat, auf die Fälle
frevelhaften Leichtsinns, in welchen die Möglichkeit des rechts
verletzenden Erfolges einer Handlung oder Unterlassung vor
hergesehen und dieselbe dennoch leichtsinnigerweise vorgenommen
worden ist, zu beschränken, vielmehr ist als grobe Fahrlässigkeit
im Sinne des Art. 7 cit, jede Handlungsweise zu qualifiziren,
bei welcher dasjenige Maß von Aufmerksamkeit nicht beobachtet
worden ist, welches in der Regel Jedermann, auch der minder
Sorgsame, in den gegebenen Verhältnissen aufzuwenden pflegt
(vergl. Unger, Oesterreichisches Privatrecht II, S. 240 u. ff. ;
Wächter, Pandekten I, S. 445). Allein in casu kann nun der
Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne nicht zur
Last gelegt werden, wenn erwogen wird, daß die Erstellung ei
ner Barriere an fraglichem Straßenübergange vor dem Unfalle
von keiner Polizei oder Aufsichtsbehörde verlangt worden war,
daß das in Frage stehende Fahrgeleise nicht von ordentlichen
Zügen, sondern nur von Rangirzügen und zwar anscheinend
nicht sehr häufig befahren wird und daß endlich die Beklagte
doch nicht alle und jede Vorsichtsmaßregeln zum Schutze des
Publikums unterlassen, sondern Vorsichtsmaßregeln, wenn auch
allerdings nicht in ausreichendem Maße, wirklich getroffen hatte.
4. Demnach ist die der Klägerin zuzubilligende Entschädigung
lediglich auf Grund des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zu be
messen, d. h. es ist der Klägerin blos Ersatz für die Heilungs
kosten und die in Folge des Unfalles eingetretene Verminderung
der Erwerbsfähigkeit zu gewähren und es muß mithin, da die
zweite Instanz ihre Schadensfestsetzung ausdrücklich auf Art. 7
leg, cit. begründet und mithin auch Momente in Berücksichtigung
gezogen hat, welche, wie die Schmälerung des Lebensglückes der
Klägerin, nach Art. 5 cit. nicht in Betracht fallen dürfen, zu
selbständiger Ermittelung des Schadensbetrages geschritten wer
den. Werden nun aber die sämmtlichen, für Bemessung der Ent
schädigung demgemäß in Betracht fallenden, thatsächlichen Ver
hältnisse nach freiem, richterlichem Ermessen gewürdigt, so er
scheint die zweitinstanzlich gutgeheißene Entschädigung von
12,000 Fr., auch unter Zugrundelegung des Art. 5 cit., nicht
als zu hoch gegriffen. Denn Dem Kapital von 12,000 Fr. ent
spricht nach den Grundsätzen der Rentenanstalten bei dem Al
ter der Klägerin eine jährliche Rente von zirka 800 Fr. Nun
ist unbestritten, daß Klägerin bisher die sämmtlichen Haushal
tungsgeschäfte für ihre Familie allein besorgte, die Kleider für
die Familienglieder anfertigte u. dgl., und ist im Fernern zweifel
los, daß sie in Zukunft in Folge des gänzlichen Verlustes des
linken Armes hiezu nicht mehr im Stande ist, im Gegentheil
jedenfalls einer ständigen Aushülfe für die Haushaltung und
auch fortwährender persönlicher Bedienung bedarf. Als Ersatz
für die hiedurch entstehenden ökonomischen Nachtheile erscheint
nun eine jährliche Rente von 800 Fr., beziehungsweise eine
derselben entsprechende Kapitalentschädigung von 12,000 Fr.
nicht als zu hoch gegriffen, insbesondere wenn man bedenkt, daß
in dieser Entschädigung auch diejenige für die Heilungskosten,
für deren Höhe es zwar in den Akten an jedem thatsächlichen
Anhaltspunkte mangelt, die aber jedenfalls, bei der langen
Dauer der Krankheit der Verletzten, nicht unbeträchtlich sein kön
nen, sowie diejenige für zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit
und die Anschaffung und Unterhaltung eine künstlichen Gliedes
inbegriffen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 15.
November 1881 ist in allen Theilen bestätigt.