Art. 5 and 7 Haftpflichtgesetz; railway crossing accident and scope of compensation. Contributory fault is excluded where a pedestrian uses a public road crossing not protected by barrier or guard and has no reason to anticipate shunting on the adjoining track. Gross negligence under Art. 7 requires a marked departure from the care normally exercised even by less careful persons; it is not established merely because the operator failed to provide optimal safeguards, if some precautions were taken and the dangerous situation was not left wholly unattended. Where gross negligence is absent, compensation is limited to the damage elements recoverable under Art. 5, namely treatment costs and loss of earning capacity; a capitalized award may be upheld if it reasonably reflects those heads of loss (consid. 2-4).
beantragt der Anwalt der Klägerin: es sei Beklagte zu ver urtheilen, der Klägerin eine Entschädigung von 20,000 Fr. sammt Zins zu fünf pro Cent seit 18. Februar 1881 zu bezahlen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei die Klage wegen eigenen we nigstens theilweisen Verschuldens der Klägerin abzuweisen, even tuell es sei die zweitinstanzlich gutgeheißene Entschädigung er heblich zu reduziren und jedenfalls auszusprechen, daß der Be klagten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last falle, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875 eine Ent schädigung von 20,000 Fr. 2. Die Beklagte hat der Klage auch im heutigen Vortrage zunächst die vor den kantonalen Instanzen vorgeschützte Einrede des eigenen Verschuldens der Verletzten entgegengehalten, mit der Begründung, daß wenn Klägerin, welcher als langjähriger Bewohnerin der Ortschaft Rorschach der Bestand des fraglichen Fahrgeleises bekannt gewesen sei, es nicht an der allergewöhn lichsten Vorsicht hätte fehlen lassen, sie den vom Bahnhofareale her anfahrenden Zug hätte sehen oder die ihr geltenden Signale hätte hören müssen, so daß der Unfall vermieden worden wäre. Allein diese Einwendung, auf welche übrigens der Vertreter der Beklagten selbst im heutigen Vortrage kein wesentliches Ge wicht mehr gelegt hat, erscheint als unbegründet. Denn die Klägerin bewegte sich auf der öffentlichen, bestimmungsgemäß dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße, welche durch keine auf der Sraße selbst angebrachte Vorrichtung oder aufgestellte Wache abgesperrt war. Demnach durfte aber die Klägerin offen bar voraussetzen, daß die Straße auch wirklich für den öffent lichen Verkehr frei sei und lag es ihr keineswegs ob, besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, ob auf dem Fahrgeleise außerhalb des Straßengebietes manövrirt werde. Ein Verschul den der Klägerin kann also darin, daß sie den Rangirzug nicht rechtzeitig bemerkte, nicht erblickt werden; vielmehr könnte von einem solchen nur dann gesprochen werden, wenn etwa die Klä gerin den heranfahrenden Zug wirklich bemerkt oder die War nungsrufe und Signale rechtzeitig verstanden und es dennoch leichtsinniger Weise versucht hätte, den Straßenübergang noch vor dem Vorüberfahren des Zuges zu überschreiten. Dies ist aber nicht nur nicht festgestellt, sondern von der Beklagten gar nicht behauptet worden. 3. Ist somit die von der Beklagten / vorgeschützte Einwendung des eigenen Verschuldens der Verletzten unbegründet, so muß es sich im Weitern fragen, ob nicht vielmehr, wie Klägerin be hauptet, und auch vom Vorderrichter angenommen worden ist, eine grobe Fahrlässigkeit der Transportanstalt vorliege und da her der Verletzten gemäß Art. 7 des Haftpflichtgesetzes, auch ab gesehen von dem Ersatze erweislicher Vermögensnachtheile eine angemessene Geldsumme zugesprochen werden könne. Die Klä gerin hat in dieser Beziehung ausgeführt, daß eine grobe Fahr lässigkeit sowohl der Verwaltung der beklagten Gesellschaft als auch den bei dem Manöver, welches den Unfall herbeiführte, beschäftigten Angestellten zur Last falle; eine grobe Fahrlässig keit der Eisenbahnverwaltung liege nämlich in der Unterlassung der Erstellung einer Barriere bei dem fraglichen Straßenüber gange und der mangelhaften Einrichtung des Sicherheitsdienstes; eine grobe Fahrlässigkeit der Angestellten dagegen darin, daß der Weichenwärter Schegg seinen Posten am Straßenübergang verlassen habe, ohne sich abzumelden und daß der Leiter des Rangirzuges diesen über die Straße habe abstoßen lassen, ohne sich vorher zu überzeugen, ob der Straßenübergang bewacht sei. Dagegen bestreitet die Beklagte, daß ihre Verwaltung oder ihre Angestellten überhaupt ein Verschulden treffe, vielmehr sei der Unfall neben der eigenen Unachtsamkeit der Verletzten lediglich durch ein unglückliches Zusammentreffen zufälliger Um stände herbeigeführt worden; jedenfalls könnte nicht von grober sondern blos von leichter Fahrlässigkeit die Rede sein. Bei recht licher Prüfung dieser Parteianbringen auf Grund des festge stellten Thatbestandes nun ergibt sich: Eine Fahrlässigkeit der Beklagten liegt allerdings unverkennbar vor. Von einem Ver schulden der bei dem Manövriren des Rangirzuges beschäftigten Angestellten, für welche die Beklagte gemäß Art. 3 des Haft pflichtgesetzes einzustehen hätte, zwar kann kaum gesprochen wer den, denn dem Weichenwärter Schegg blieb, da er sich in aller Eile zu der Weiche, deren Bewachung ihm anvertraut war, begeben mußte, kaum Zeit, sich abzumelden, und der Führer des Rangirzuges seinerseits konnte wohl, da bei den frühern Ma növern der Wärter Schegg am Straßenübergang gestanden hatte, der Meinung sein, derselbe habe den dortigen Posten nicht verlassen und der Uebergang sei also bewacht, ohne daß ihm deßhalb ein Mangel an pflichtgemäßer Achtsamkeit zum Vor wurfe gemacht werden könnte. Dagegen liegt eine Fahrlässigkeit der Verwaltung der Beklagten zweifellos vor. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte verpflichtet war,
alle im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Vor kehrungen bei dem fraglichen Straßenübergange zu treffen, und daß ihr demnach in erster Linie obgelegen hätte, denselben durch eine Barriere abzuschließen (s. Bundesgesetz betreffend die Ver bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, Art. 7, und Bun desgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Art. 17), oder dann jedenfalls Vorschriften bezüglich des Bewachungsdienstes zu geben, welche eine Gewähr dafür darboten, daß die Bewachung regelmäßig bei allen Ma növern stattfinde und stattfinden könne. Dies ist aber offenbar nicht geschehen und es erscheint als völlig unrichtig, wenn die Beklagte meint, der in Frage stehende Unfall sei lediglich durch ein Zusammentreffen unglücklicher Zufälligkeiten, als welche die Verhinderung beziehungsweise Verspätung des ordentlicherweise mit der Bewachung des Straßenüberganges beauftragten Weichen wärters 83 a und die durch das Einfahren eines ordentlichen Zuges nothwendig gewordene momentane Abwesenheit seines Stellvertreters, des Weichenwärters Schegg, erscheinen, herbei geführt worden. Denn die erwähnten Umstände sind derart, daß sie sehr wohl als im ordentlichen Laufe der Dinge eintretend vorausgesehen werden konnten, und es hätte eben die Erwägung der Möglichkeit derselben zu einer veränderten Organisation des Bewachungsdienstes führen sollen, wonach die Bewachung des Straßenüberganges an Angestellte übertragen worden wäre, die nicht, wie die fraglichen Weichenwärter, gerade im entschei denden Momente durch andere unaufschiebbare dienstliche Auf gaben sehr leicht abberufen werden konnten. Hieran muß um so mehr festgehalten werden, als der Beklagten, wenn sie den Boden der öffentlichen, dem allgemeinen Verkehre dienenden Straße für den seiner Natur nach mit besonderen Gefahren verbundenen Eisenbahnbetrieb benutzen wollte, jedenfalls die Pflicht oblag, mit besonderer Vorsicht alle zur Sicherung des die Straße benutzenden Publikums erforderlichen und üblichen Veranstaltungen zu treffen. Liegt also eine Fahrlässigkeit der Be klagten zweifellos vor, so kann dagegen diese immerhin nicht als eine grobe bezeichnet werden. Denn: Es liegt zwar kein Grund vor, den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 7 des Haftpflichtgesetzes, wie dies der Vertreter der Be klagten im heutigen Vortrage angedeutet hat, auf die Fälle frevelhaften Leichtsinns, in welchen die Möglichkeit des rechts verletzenden Erfolges einer Handlung oder Unterlassung vor hergesehen und dieselbe dennoch leichtsinnigerweise vorgenommen worden ist, zu beschränken, vielmehr ist als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 7 cit, jede Handlungsweise zu qualifiziren, bei welcher dasjenige Maß von Aufmerksamkeit nicht beobachtet worden ist, welches in der Regel Jedermann, auch der minder Sorgsame, in den gegebenen Verhältnissen aufzuwenden pflegt (vergl. Unger, Oesterreichisches Privatrecht II, S. 240 u. ff. ; Wächter, Pandekten I, S. 445). Allein in casu kann nun der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne nicht zur Last gelegt werden, wenn erwogen wird, daß die Erstellung ei ner Barriere an fraglichem Straßenübergange vor dem Unfalle von keiner Polizei oder Aufsichtsbehörde verlangt worden war, daß das in Frage stehende Fahrgeleise nicht von ordentlichen Zügen, sondern nur von Rangirzügen und zwar anscheinend nicht sehr häufig befahren wird und daß endlich die Beklagte doch nicht alle und jede Vorsichtsmaßregeln zum Schutze des Publikums unterlassen, sondern Vorsichtsmaßregeln, wenn auch allerdings nicht in ausreichendem Maße, wirklich getroffen hatte. 4. Demnach ist die der Klägerin zuzubilligende Entschädigung lediglich auf Grund des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zu be messen, d. h. es ist der Klägerin blos Ersatz für die Heilungs kosten und die in Folge des Unfalles eingetretene Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren und es muß mithin, da die zweite Instanz ihre Schadensfestsetzung ausdrücklich auf Art. 7 leg, cit. begründet und mithin auch Momente in Berücksichtigung gezogen hat, welche, wie die Schmälerung des Lebensglückes der Klägerin, nach Art. 5 cit. nicht in Betracht fallen dürfen, zu selbständiger Ermittelung des Schadensbetrages geschritten wer den. Werden nun aber die sämmtlichen, für Bemessung der Ent schädigung demgemäß in Betracht fallenden, thatsächlichen Ver hältnisse nach freiem, richterlichem Ermessen gewürdigt, so er scheint die zweitinstanzlich gutgeheißene Entschädigung von 12,000 Fr., auch unter Zugrundelegung des Art. 5 cit., nicht
als zu hoch gegriffen. Denn Dem Kapital von 12,000 Fr. ent spricht nach den Grundsätzen der Rentenanstalten bei dem Al ter der Klägerin eine jährliche Rente von zirka 800 Fr. Nun ist unbestritten, daß Klägerin bisher die sämmtlichen Haushal tungsgeschäfte für ihre Familie allein besorgte, die Kleider für die Familienglieder anfertigte u. dgl., und ist im Fernern zweifel los, daß sie in Zukunft in Folge des gänzlichen Verlustes des linken Armes hiezu nicht mehr im Stande ist, im Gegentheil jedenfalls einer ständigen Aushülfe für die Haushaltung und auch fortwährender persönlicher Bedienung bedarf. Als Ersatz für die hiedurch entstehenden ökonomischen Nachtheile erscheint nun eine jährliche Rente von 800 Fr., beziehungsweise eine derselben entsprechende Kapitalentschädigung von 12,000 Fr. nicht als zu hoch gegriffen, insbesondere wenn man bedenkt, daß in dieser Entschädigung auch diejenige für die Heilungskosten, für deren Höhe es zwar in den Akten an jedem thatsächlichen Anhaltspunkte mangelt, die aber jedenfalls, bei der langen Dauer der Krankheit der Verletzten, nicht unbeträchtlich sein kön nen, sowie diejenige für zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit und die Anschaffung und Unterhaltung eine künstlichen Gliedes inbegriffen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 15. November 1881 ist in allen Theilen bestätigt.