Art. 47 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; premature renewal of divorce proceedings during temporary separation; the period of separation from bed and board begins only with the final, legally binding judgment ordering it, not with the first-instance decision. While a temporary separation is in force, a new divorce action based solely on the same ground—continued deep breakdown of marital relations—is inadmissible until the ordered period has elapsed without reconciliation. A new action remains admissible during the separation only if it relies on a different divorce ground arising later (consid. 2).
gegen und es würde auch die Zulassung einer solchen mit dem ganzen Zwecke des Institutes der zeitweisen Trennung von Tisch und Bett in offenbarsten Widerspruche stehen. Dagegen ist selbst verständlich die Anstellung einer neuen, auf einen bestimmten, seit dem die Temporalscheidung aussprechenden Erkenntnisse hin zugekommenen, Scheidungsgrund gegründeten Scheidungsklage auch während der Dauer der Temporalscheidung statthaft (siehe die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Sturzenegger, Amtliche Sammlung III S. 371). Im vorliegenden Falle nun aber hat die Klägerin ihre erneuerte, lediglich auf die Fortdauer der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gestützte Ehe scheidungsklage vor dem Ablaufe der Dauer der durch das Urtheil des st. gallischen Kantonsgerichtes vom 4. September 1879 ausgesprochenen Temporalscheidung angestrengt und es ist dieselbe auch von den beiden kantonalen Instanzen vor dem Ablaufe der für die Temporalscheidung festgesetzten Frist ma teriell beurtheilt worden, während dieselbe, nach dem Ausgeführ ten, bei richtiger Anwendung des Gesetzes als eine verfrühte hätte zurückgewiesen werden müssen. Demnach ist aber klar, daß der Rekursantrag des Beklagten insoweit gutgeheißen werden muß, daß die Klage der Ehefrau Humbel als eine verfrühte zur Zeit abgewiesen wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 6. Au gust 1881 wird dahin abgeändert, daß die Klage als verfrüht zur Zeit abgewiesen wird.