- Urtheil vom 14. Januar 1881 in Sachen
Bürgisser gegen Holzstoff und Papierfabrik Perlen.
A. Durch Urtheil vom 30. Oktober 1880 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagte habe dem Kläger fünftausend Franken nebst Ver
zugszins als Entschädigung zu bezahlen.
- Habe Beklagte sämmtliche Kosten zu tragen und daher
dem Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 377 Fr. 30 Cts.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
stellt der Vertreter des Klägers den Antrag: es sei in Abän
derung des obergerichtlichen Urtheils zu erkennen, die Beklagte
habe dem Kläger 6000 Fr. nebst Verzugszins als Entschädi
gung zu bezahlen unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklag
ten dagegen beantragt:
- es sei die Klage gänzlich abzuweisen;
- eventuell: es sei das Quantitativ der gesprochenen Entschä
digung erheblich zu ermäßigen;
- es sei jedensfalls auszusprechen, daß die Beklagte berech
tigt sei, die Versicherungssumme, welche sie für den in Frage
stehenden Unfall zu Handen des Klägers erhalte, in den Ent
schädigungsbetrag einzurechnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist durch die zweite Instanz
im Wesentlichen festgestellt: Der 27 Jahre alte Kläger trat am
- Oktober 1878 als Arbeiter in die Holzstoff und Papierfa
brik Perlen ein, und zwar wesentlich mit der Aufgabe, unter
der Leitung des Schmierers Anton Berti, welcher bisher das
Schmieren des ganzen Werkes allein besorgt hatte, das Schmie
ren zu erlernen und hernach gemeinsam bezw. abwechfelnd mit
demselben diese Arbeit zu besorgen. Nachdem schon am Vormit
tag des 24. Oktober 1878 Kläger einen im sog. Lumpenstäu
ber der Fabrik ab der Riemenscheibe des dortigen Triebwerkes
abgefallenen Riemen wieder hatte auflegen wollen, daran jedoch
von Berti verhindert worden war, und sich daraufhin begnügt
hatte, dem Berti bei der fraglichen Arbeit zuzuschauen, wurde
am Nachmittage des gleichen 24. Oktober dem Berti, der ge
meinsam mit dem Kläger in der sog. Lumpenküche beschäftigt
war, die Meldung gemacht, der Windflügelriemen im Lumpen
stäuber sei wieder abgesprungen. Diese Meldung geschah in der
Meinung, daß wie gewöhnlich Berti kommen solle, um den
Riemen wieder zu befestigen. Während Berti, welcher zugesagt
hatte, "er werde auf der Stelle kommen, nur müsse er noch
die Oelkanne holen, sich entfernt hatte, um letzteres zu thun,
begab sich Kläger zuerst und allein in den Lumpenstäuber, be
stieg dort eine Leiter und versuchte den Riemen, und zwar wäh
rend dem vollen Laufe des Werkes, aufzulegen. Kurz nachher,
während Kläger noch mit diesem Versuche beschäftigt war, kam
Berti ihm nach und begab sich ebenfalls zur Leiter. Nachdem
der Riemen dem Kläger zweimal, und zwar einmal während
Berti schon bei ihm stand, entfallen war, versuchte Kläger ein
drittes Mal, den Riemen aufzulegen, wobei ihm Berti in der
Weise Beistand zu leisten suchte, daß er beim sog. Windflügel
den Riemen mit einer Stange hielt, um das Abfallen desselben
von diesem Flügel zu verhindern. Bei diesem letzten Versuche
gerieth nun Kläger mit der rechten Hand zwischen die Riemen
scheibe und die über derselben befindliche Decke und es wurde
ihm in Folge dessen das rechte Handgelenk von dem Vorder
armknochen bis zu den Fingergelenken zerrissen, was die Am
putation der Hand und eines Theiles des Armes nothwendig
machte. Die gerichtlichen Sachverständigen erklären im Wesent
lichen: Die vorhandene Einrichtung für die Transmission zum
Windflügel sei eine technisch richtige und übliche, wenn auch
zugegeben werden müsse, daß dieselbe noch vollkommener sein
könnte. Sie sei auch für die Manipulation des Riemenaufle
gens mit bloßer Hand an und für sich ungefährlich, obschon der
Raum zwischen der Riemenscheibe und der Decke nur ca. zwölf
Linien betrage. Ein geübter Arbeiter könne den Riemen selbst
bei vollem Gange des Motors resp. der ganzen Transmission mit
Leichtigkeit auf die Scheibe bringen, vorausgesetzt, daß er die
verschiedenen Manipulationen in einer der Anlage entsprechenden
Reihenfolge vornehme. Ein ungeschickter Arbeiter werde selbst
nach jahrelangem Zusehen das Riemenauflegen nicht ohne Ge
fahr auszuüben im Stande sein und zwar nicht nur bei der in
Frage stehenden Anlage, sondern auch bei jeder andern in vol
lem Laufe der Transmission befindlichen Einrichtung. Dagegen
sei es möglich, daß ein intelligenter Arbeiter sich auch bei bloß
einmaligem Zusehen mit der Einrichtung und der derselben ent
sprechenden Manipulation für die Wiederauflegung des von der
Scheibe abgesprungenen Riemens vertraut mache, immerhin un
ter der Voraussetzung, daß ihm bei der einmaligen Vorführung
eine entsprechende Detailerklärung gemacht werde. In Bezug
auf die Ursache des Unfalles ist festgestellt, daß derselbe zunächst
dadurch verursacht wurde, daß Kläger den heruntergefallenen Rie
men direkt auf die Rolle zu bringen versuchte, bevor er auf die
für diese Manipulation bequemste und richtigste (die linke) Seite
gebracht war, daß aber auch die Handlungsweise des Berti,
welcher den Riemen beim Windflügel mit einer Stange festhielt,
eine unrichtige war, bezw. dieselbe nur dann am Platze gewesen
wäre, wenn der Riemen bereits auf der linken Seite gelegen
hätte, während sie, so lange der Riemen noch auf der rechten
Seite lag, das Verbringen desselben auf die linke verhindern
mußte; um letzteres zu ermöglichen, hätte, nach der Feststellung
der gerichtlichen Sachverständigen, Berti, wie er auch, wenn er
die Arbeit selbst verrichtete, zu thun pflegte, vielmehr den Rie
men von der kleinen Rolle beim Windflügel herunterwerfen
müssen, wodurch denn auch der Unfall verhindert worden wäre.
Daß Kläger durch Berti, wie letzterer allerdings aussagte, von
Verrichtung der Arbeit, welche den Unfall herbeiführte, vergeb
lich abgemahnt worden sei, ist von den Vorinstanzen thatsächlich
nicht festgestellt. Kläger hatte vor dem Unfalle einen Tagesver
dienst von 3 Fr. 20 Cts., während es über seinen Erwerb nach
dem Unfalle an einer thatsächlichen Feststellung mangelt.
2. Bei der heutigen Verhandlung ist vom Vertreter des Klä
gers zur Begründung des Klageantrages im Wesentlichen geltend
gemacht worden: Beklagte sei für den in Frage stehenden Un
fall gemäß Art. 5, lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Ar
beit in den Fabriken verantwortlich; denn derselbe sei wesentlich
durch das Verschulden des Berti, welcher den Kläger zu seinem
Dienste anzuleiten und ihn dabei zu überwachen gehabt habe,
und der daher zu denjenigen Personen gehöre, für deren in
Ausübung ihrer Dienstverrichtungen begangenes Verschulden der
Fabrikant gemäß der eitirten Gesetzesstelle unbedingt aufzukom
men habe, verursacht worden. Uebrigens treffe den Fabrikherrn
selbst ein direktes Verschulden an dem Unfalle, da letzterer nur
dadurch möglich geworden sei, daß zwischen der Riemenscheibe
und der Decke ein so geringer Abstand bestehe, daß für eine
Hand bezw. eine gebogene Hand kein Raum sei, während eine,
hinreichenden Raum gewährende, Konstruktion, welche technisch
richtiger und leicht ausführbar gewesen wäre, den Unfall unbe
dingt hätte verhindern müssen. Den Kläger selbst, der gerade
dazu angestellt worden sei, Arbeiten wie die in Frage stehende
durch eigene Ausführung derselben zu erlernen, treffe an dem
Unfalle kein Verschulden; es sei dies auch durch außergerichtli
ches Geständniß der Beklagten festgestellt, da diese in der Scha
denanzeige an die Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur
die Frage, ob die mit der Beaufsichtigung des Verletzten beauf
tragte Person oder welche andere den Unfall durch ein Ver
schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtung herbei geführt
habe, mit Nein beantwortet habe. Jedenfalls übrigens könnte
ein Verschulden des Klägers rechtlich nicht in Betracht kommen,
da nach Art. 5 cit. des Fabrikgesetzes eine Mitschuld des Ver
letzten oder Getödteten an dem Unfalle nur dann in Betracht
komme, wenn es sich um einen unter lit. b der eitirten Gesetzes
stelle gehörigen Fall handle, während ein solches Mitverschulden
dann rechtlich bedeutungslos sei, wenn, wie hier, ein nach lit. a
des cit. Art. 5 zu beurtheilender Fall vorliege, bezw. ein Ver
schulden des Fabrikherrn selbst oder eines Mandatars, Reprä
sentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik erwiesen sei. Unter
allen Umständen wäre die Beklagte jedenfalls nach lit. b des
Art. 5 des Fabrikgesetzes verantwortlich und erscheine angesichts
des Umstandes, daß durch den Unfall die Erwerbsfähigkeit des
Klägers nahezu aufgehoben worden sei, auch von diesem Gesichts
punkte aus der Klageantrag als begründet. Dagegen machte
der Vertreter der Beklagten im Wesentlichen geltend: Von einem
Verschulden des Fabrikherrn könne, da die gerichtlichen Experten
die in Frage stehende Konstruktion als eine technisch richtige und
übliche bezeichnet haben, nicht die Rede sein, und es könnte
überhaupt ein allfälliger Fehler in der Konstruktion gesetzlich nicht
dem Fabrikherrn zum Verschulden angerechnet werden. Im Fer
nern sei der Schmierer Berti als einfacher Arbeiter und weder
als Mandatar noch als Repräsentant, Leiter oder Aufseher der
Fabrik zu betrachten; lit. a des Art. 5 leg. cit. finde also keine
Anwendung, sondern es könne sich nur fragen, ob lit. b zur
Anwendung komme; auch dies aber sei zu verneinen, da der
Unfall durch eigenes Verschulden des Verletzten, der sich ohne
Auftrag, eigenmächtig und ohne die dazu nöthigen Kenntnisse
und Fertigkeiten zu besitzen, an eine Arbeit gemacht habe, der
er nicht gewachsen gewesen, herbeigeführt worden sei; wenn all
fällig auch ein Verschulden des Berti vorliegen sollte, so werde
dadurch doch die Haftpflicht der Beklagten nicht begründet. Even
tuell sei jedenfalls das Quantitativ der Entschädigung übersetzt,
und mit Rücksicht auf das überwiegende eigene Verschulden des
Klägers erheblich zu reduziren.
3. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes
ist nun zunächst festzuhalten: Es ist davon auszugehen, daß der
in Frage stehende Unfall durch den Betrieb der Fabrik der Be
klagten herbeigeführt wurde, denn derselbe steht unverkennbar
in ursächlichem Zusammenhange mit den, dem Fabrikbetriebe
mit Rücksicht auf das Zusammenwirken mechanischer Betriebs
mittel und menschlicher Kräfte in Verbindung mit dem Zusam
menwirken einer Mehrheit von Arbeitern eigenthümlichen Ge
fahren und wurde unmittelbar durch eine im Betriebe der
Fabrik vorgenommene Manipulation herbeigeführt. Wenn der
Vertreter der Beklagten im heutigen Vortrage dem gegenüber
angedeutet hat, daß als durch den Betrieb einer Fabrik herbei
geführt ein Unfall gemäß Art. 5 lit. b des Fabrikgesetzes nur
dann gelten könne, wenn er unmittelbar durch deren mechani
sche Betriebsmittel bewirkt worden sei, während ein Unfall,
der durch das Verschulden eines Mitarbeiters des Verletzten
oder eines Dritten veranlaßt worden sei, niemals als durch
den Betrieb der Fabrik herbeigeführt gelten könne, so kann die
ser, allerdings in der Literatur (s. von Wyß, in Zeitschrift für
schweizerisches Recht Bd. XX, S. 91 ff., und in s. Gutachten
betreffend die Haftpflichtfrage nach dem in der Schweiz gelten
den Rechte, in den über die Haftpflichtfrage vom Vereine für
Sozialpolitik veröffentlichten Gutachten und Berichten S. 91)
vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden. Dieselbe steht mit
dem Texte des Gesetzes (Art.- 5 lit. b), welcher den Fabrikan
ten für alle durch den Betrieb der Fabrik, gleichviel ob aus
schließlich durch die unmittelbare Wirkung der mechanischen Be
triebsmittel derselben oder unter Mitwirkung anderer Faktoren,
erfolgten Unfälle bis zum Nachweise höherer Gewalt oder eige
nen Verschuldens des Verletzten verantwortlich erklärt, im Wider
spruche und beschränkt in einer dem allgemeinen Wortlaute des
Gesetzes gegenüber unzulässigen Weise die Haftpflicht des Fabri
kanten auf einen Theil der durch die angedeuteten eigenthümlichen
Gefahren des Fabrikbetriebes herbeigeführten Unfälle. Wenn man
sich zur Begründung dieser Anschauung zunächst darauf berufen
hat, daß bei Annahme der gegentheiligen hier vertretenen In
terpretation der lit. b Art, 5 des Gesetzes die Bestimmung der
lit. a ibidem, weil dann schon in lit. b inbegriffen, als bedeu
tungslos erscheinen müßte, so kann dies nicht als richtig aner
kannt werden. Vielmehr behält auch bei Annahme der hier ver
tretenen Auslegung des Gesetzes die Bestimmung der lit. a
ihre selbständige Bedeutung in Bezug auf solche Beschädi
gungen, welche durch das Verschulden eines Mandatars, Reprä
sentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik in Ausübung dienst
licher Funktionen herbeigeführt werden, welche nicht unmittelbar
den Betrieb der Fabrik betreffen. Wenn sodann im Weitern
auf einzelne in den Materialien des Gesetzes (vrgl. insbesondere
den Bericht der ständeräthlichen Kommission, Bundesblatt 1876,
III, S. 202) enthaltene Aeußerungen, welche auf die erwähnte
beschränktere Auffassung der Worte "durch den Betrieb allerdings
so ist dem entgegenzuhalten,
hindeuten, Bezug genommen wird
daß diese Aeußerungen einzelner der gesetzesberathenden Fakto
ren in dem allein maßgebenden und verbindlichen Texte des
Gesetzes keinen Ausdruck gefunden haben, gegentheils mit dem
selben in Widerspruch stehen und daher nach allgemein aner
kanntem Grundsatze nicht in Betracht kommen können. Steht
sonach fest, daß der fragliche Unfall durch den Betrieb der Fa
brik der Beklagten herbeigeführt wurde, so ist letztere für den
aus demselben dem Kläger erwachsenen Schaden gemäß lit. b
leg. cit. verantwortlich, sofern sie nicht beweist, daß derselbe
durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Klägers her
beigeführt wurde.
4. Fragt es sich sonach, ob seitens der Beklagten der Nach
weis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten
erbracht sei, so fällt zunächst die Einwendung höherer Gewalt
welche von der Beklagten und zwar offenbar mit Recht nicht
vorgeschützt wurde, außer Betracht, und es kann sich nur darum
handeln, zu prüfen, ob der Unfall auf ein Selbstverschulden
des Verletzten zurückzuführen sei. In dieser Beziehung ist nun
zu bemerken: Es fällt zwar zweifellos dem Kläger insofern
ein Verschulden zur Last, als er, ohne dazu speziell beauftragt
zu sein und in Unterschätzung der damit verbundenen Gefahren,
unvorsichtigerweise eine Arbeit unternahm, zu deren Ausführung
er noch nicht hinlänglich befähigt war. Wenn dem gegenüber
der Vertreter des Klägers sich darauf berufen hat, daß in der
Schadenanzeige der Beklagten an die schweizerische Unfallsver
sicherungsgesellschaft in Winterthur ein außergerichtliches Ge
ständniß der erstern liege, des Inhalts, daß den Kläger an dem
eingetretenen Unfall kein Verschulden treffe, so ist dies, wie, von
allem Andern abgesehen, schon ein Blick auf den Wortlaut der
fraglichen Anzeige ergibt, offensichtlich unbegründet. Allein das
dem Kläger zur Last fallende, wie auch die Beklagte anerkennt,
aus übertriebenem Diensteifer hervorgegangene Verschulden kann
nicht als ein schweres erachtet werden und es erscheint dasselbe
auch keineswegs als die ausschließliche Ursache des in Frage
stehenden Unfalles. Vielmehr trug zu dessen Eintritt auch das
Verhalten des speziell mit der Anleitung des Klägers zu sei
nem Dienste beauftragten Arbeiters Berti bei, welcher den
Kläger in seinen unrichtigen Manipulationen gewähren ließ und
bei seiner Hülfeleistung schuldhafter Weise übersah, daß Kläger
die zur sichern Ausführung der Arbeit erforderlichen vorberei
tenden Handlungen nicht richtig vorgenommen hatte. Es liegt
somit ein gemeinsames Verschulden des Verletzten und des Ar
beiters Berti, für welchen nach dem Erw. 3 Ausgeführten Be
klagte aufzukommen hat, vor. Demnach ist, nach Art. 5 lit. b
i. f. des Fabrikgesetzes die Beklagte grundsätzlich für den aus
dem in Frage stehenden Unfall dem Kläger erwachsenen Scha
den für haftbar zu erklären, wobei aber wegen Mitverschuldens
des Klägers eine angemessene Reduktion der Ersatzpflicht einzu
treten hat.
5. Ist somit die Beklagte auf Grund der lit. b. des Art. 5
des Fabrikgesetzes als haftbar zu erklären, so erscheint eine nä
here Prüfung der Frage, ob dieselbe auch nach lit. a ibidem
verantwortlich sei, bezw. ob der Arbeiter Berti als Mandatar,
Repräsentant, Leiter oder Aufseher im Sinne des Gesetzes be
trachtet werden könne, oder ob ein eigenes Verschulden des Fa
brikherrn vorliege, als überflüssig. Wenn nämlich vom Vertre
ter des Klägers im heutigen Vortrage behauptet worden ist
daß, sofern ein eigenes Verschulden des Fabrikherrn oder einer
der in lit. a. leg. cil. genannten Personen erwiesen sei, ein
Mitverschulden des Verletzten rechtlich nicht in Betracht komme,
so erscheint diese Behauptung als völlig unbegründet. Denn,
wenn auch das Gesetz den Grundsatz, daß ein Verschulden des
Verletzten die Reduktion der Haftpflicht des Fabrikanten nach
sich ziehe, zunächst bei lit. b leg. cit. ausspricht, so ist doch, so
wohl nach dem allgemeinen Wortlaute der fraglichen Gesetzesbe
stimmung als nach dem zu Grunde liegenden juristischen Prin
zip, von selbst klar, daß derselbe als allgemeine auch für die
Fälle der lit. a gültige Regel hat aufgestellt werden sollen.
6. Handelt es sich im Weitern um Feststellung der Höhe der
Entschädigung, so erscheint, wenn einerseits der Verdienst des
Klägers vor dem Unfalle, dessen jugendliches Alter und der
Umstand, daß durch den Verlust des rechten Armes die Arbeits
fähigkeit des Klägers, welcher nach seiner bisherigen Stellung
jedenfalls ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesen ist,
in wesentlichster Weise geschmälert werden muß, in Berücksich
tigung gezogen wird, anderseits dagegen erwogen wird, daß in
folge des Mitverschuldens des Klägers eine erhebliche Reduktion
der Entschädigung eintreten muß und daß auch eine Entschädi
gung in Form einer Kapitalabfindung, gegen welche eventuell
Beklagte nicht opponirt, geeignet ist, den Kläger in mancher
Beziehung günstiger zu stellen, als er bisher gestellt war, die
durch die zweite Instanz zugebilligte Entschädigung, in freier
Würdigung aller Umstände, als den Verhältnissen angemessen
und ist daher zu bestätigen. Es kann auch um so weniger von
einer Abänderung des Quantitativs der Entschädigung durch
das Bundesgericht die Rede sein, als es in dieser Richtung,
abgesehen von den angegebenen allgemeinen Verumständungen,
an jedem weitern Anhaltspunkte fehlt.
7. Was endlich das vom Vertreter der Beklagten bei der
heutigen Verhandlung gestellte Rechtsbegehren betreffend Einrech
nung der Versicherungssumme auf die Entschädigung anbelangt,
so ist dasselbe vor den Vorinstanzen nicht gestellt und von den
selben darüber nicht entschieden worden und es kann demgemäß
auf dessen Beurtheilung heute nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
30. Oktober 1880 Dispositiv 1 wird bestätigt.