Art. 1 FG, Art. 1, 2, 4, 6 FV, Art. 24 FV; administrative appealability of reconsideration decisions and factory classification of mixed workshop units. A substantive reconsideration decision of an administrative authority is subject to administrative law appeal. The transfer of an undertaking to a new owner does not affect its subjection to the Factory Act unless the transfer is accompanied by essential operational changes relevant to the factory character. For establishments using motor power, or employing at least one juvenile worker, factory status arises where the total workforce exceeds five; apprentices count as workers. Physically separated workshop sections that work for each other are to be assessed as one technical unit for determining the workforce threshold (consid. 1-5).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp:fl.ege. entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten im Hoch-und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter- wonen werden; dann sei es aber auch' nicht möglich, dem Gesetz akzessorische Hilfsbetriebe von Hoch-und Tief- bauunternehmungen zu unterstellen. Hilfsbetriebe müssten unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung folgen. G. -Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit- tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung in den Werkstätten v,on Mitte Januar bis anfangs März 1944 zu kontrollieren. Das Bundesgericht ie!Lt in Erwägung :
Reparaturwerkstätten sind industrielle Anstalten im Sinne der Fabrikgesetzgebung (BGE 56 I S. 221). Sie dürfen als Fabrik bezeichnet werden, wenn darin eine Mehr- zahl von Arbeitern, bei Verwendung von Motoren 6 und mehr, beschäftigt wird (Art. I Aba. 2 FG und Art. I, lit. a FV). Massgebend ist die Höchstzahl, die während längerer oder wiederholt während kürzerer Zeit vorkommt (Art. 4, Abs. 1 FV). Saisonbetriebe unterliegen dem Fabrikgesetz (BGE 55 I S. 205). Betriebe, die für einander arbeiten, oder in denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden, sind als ein Ganzes anzusehen (Art. 6 FV). 3. - Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen- Fabrik-und Gewerbewesen. N° 29. 117 schein und den in den Monaten Januar bis März 1944 durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden. Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten, wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals wird je na h Bedarf bald in der einen, bald in der andern Werkstätte beschäftigt., Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu- stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei Monate, also eine längere Dauer im Sitme von Art. 4, Abs. I FVerstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf- tigt . wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. I, lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres, nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten arbeiten. Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt, so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs- führung die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201, Erw.4). 29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. W. Schweizer Cie. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspßege. 2. UntersteUung unter dQ,8 Fabrilcsgesetz: B Der Übergang einer Unternehmung an emen neuen Inhaber hat keinen Einfluss auf -die Unterstellung, soweit damit nicht für die Charakte- risierung der Unternehmung als Fabrik wesentliche Änderungen des Betriebes verbunden sind. b. 'Ein Tapezierer-und Dekorationsgeschäft, in welchem wenig- stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, darf dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn die Gesamtzahl der Arbeiter 5 übersteigt. c. Bei Feststellung der Arbeiterzahl werden Lehrlinge mitgerech- net und Betriebsteile, die für einander arbeiten, 'als technische Einheit behandelt, auch wenn sie räumlich getrennt sind.
120 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. von Industrie wie von. Fabrik. Dass Handwerk ein Wirt- schaftszweig für sich und von der Industrie zu unter- scheiden sei, gehe aus den Vorarbeiten für ein eidgenössi- sclies Gewerbegesetz hervor. Wenn man früher bei An- wendung des Fabrikgesetzes gelegentlich weit gegangen sei, so rechtfertige sich das jetzt nicht mehr. Im Tape- zierergewerbe sei der Arbeiterschutz durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge gesiohert. Eine Unterstellung unter das Fabrikgesetz würde sioh heute in einzelnen Beziehungen sogar zu Ungunsten der Arbeiter auswirken. Für den Fall, dass der Betrieb gleichwohl als industrielle Anstalt bezeiohnet werden sollte, werde geltend gemacht, dass bei Feststellung der Arbeiterzahl die Lehrlinge nicht mitzurechnen seien. Ohne die Lehr- linge seien aber nur 5 Arbeitskräfte vorhanden. Insoweit nach der Verordnung Lehrlinge zu 'den Arbeitern zu rechnen wären, sei die Verordnung gesetzwidrig und darum unbeaohtlich. Eventuell seien die Lehrlinge auch nicht als ( im Betrieb beschäftigte Personen) im Sinne der Verordnung anzusehen, da jedenfalls in den beiden ersten Lehrjahren ihre Tätigkeit nicht mit derjenigen eines Arbeiters verglichen werden könne. Die Ordnung des Berufsbildungswesens auf eidgenössischem Boden zeige, dass zwischen Arbeitern und Lehrlingen unterschieden werden müsse. Nur einer der Lehrlinge sei weniger als 18 Jahre alt. Auf die Verwendung von Nähmaschinen- motoren dürfe nicht entscheidend ahgestellt werden. Die Motoren seien .klein und dienten im wesentlichen zur Erleichterung der Arbeit, zur Bequemlichkeit der Nähe- rinnen. Der Motor an der Rosshaarzupfmaschine sei beseitigt worden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
scheid gefällt. Dieser Sachentscheid kann mit der Ver- waltungsgerichtsOOschwerde angefochten werden (Ent- scheide vom 19. März 1936 i. S. Kopp und vom 18. Juni 1936 i. S. Oredit-und Sanierungsgesellsohaft Tis, nicht publiziert; vgl. ferner BGE 40 I S. 173; 50 I 162 und 60 I 52). Die Beschwerde ist gegenüber diesem Entscheid rechtzeitig erhoben worden und ist daher zu prüfen. 2. - Der Entscheid ist ergangen gegenüber der Aktien- gesellsohaft H. W. Schweizer OIe als der derzeitigen Inhaberin des unterstellten Betriebes. Dass die Adresse ungenau war, die seit Einreichung des Wiedererwägungs- gesuches eingetretene Geschäftsumwandlung nicht berück- sichtigte, ist unerheblich, da der Entscheid gleichwohl richtig zugestellt werden konnte. Im übrigen hat der Übergang einer Unternehmung an einen neuen Inhaber keinen Einfluss auf die Unterstellung, soweit damit nicht für die Oharakterisierung der Unternehmung als Fabrik wesentliche Anderungen des Betriebes verbunden sind (Art. 24 FV). Derartige Anderungen kommen hier offen- sichtlich nicht in Frage. Auch von einer Verletzung wesentlicher Garantien im Verfahren kann keine-Rede sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Nichtbeachtung des in Art. 17 und 18 FV vorgesehenen Verfahrens überhaupt die Ungültigkeit einer Unterstellungsverfügung nach sich ziehen würde. Hier waren diese Vorschriften bei der Unterstellung beob- achtet worden. Zu neuen Befragungen gemäss Art. 17 und 18 FV bestand umso weniger Anlass, als die für die Unterstellung massgebendenVerhältnisse nach dem Er- gebnis der Betriebsbesichtigung vom 10. Februar 1944 durch das Fabrikinspektorat im wesentlichen noch so waren wie zur Zeit der Unterstellung. 3. -Nach feststehender Praxis, von der abzugehen kein Grund besteht, dient die Beschränkung auf indus- trielle Anstalten (Art. 1 FG) dem Ausschluss von Betrieben der Urproduktion (insbesondere der Landwirtschaft) einer- und des Handels anderseits zum Unterschiede von den
Verwaltungs-und Disziplinarrech tspflege. Betrieben der Warenproduktion, Industrie im Sinne der Fabrikgesetzgebung. Bei Betrieben der Warenproduk- tion ist Unterscheidungsmerkmal nicht der allgemeine Charakter nach Massgabe von Betriebsorganisation und Art der ProduKtion (Handwerk, Gewerbe, individuelle und Massenproduktion), sondern allein die Grösse (BGE 60 I S. 400 und Zitate). Diese wird nach derArbeiterzahl bemessen. Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugend- liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren haben 11 oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak- terisierung als Fabrik beigelegt werden kann. Industrielle Anstalten, in denen Motoren verwendet werden oder wenig- stens eine jugendliche Person beschäftigt wird, unterliegen der Fabrikgesetzgebung, wenn die Arbeiterzahl 5 über- steigt (Art. 1 FV). 4. -Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augen- schein werden im Betriebe der Rekurrentin dauernd 9 Arbeiter beschäftigt, wovon eine jugendliche Person, der 17jährige Lehrling Eduard Wälti. Die Unterstellung war daher zulässig, auch wenn die kleinen, in der Näherei verwendeten Motoren nicht berücksichtigt werden. Lehrlinge dürfen bei Feststellung der Arbeiterzahl nicht ausser Betracht gelassen werden (Urteil vom 19. September 1935 i. S. Lutz; Botschaft betreffend die Revision des FG, BBI 1910 UI S. 584). Sie gehören zu den im Betrieb beschäftigten Personen (Art. 2; Abs. 1 FV). Die Auffassung, dass Lehrlinge deshalb nicht zu den im industriellen Betriebe beschäftigten Personen zu zählen seien, weil sie unterrichtet werden, ist offensichtlich unhaltbar. Sie bedürfen des Schutzes der Fabrikgesetzgebung nicht weniger als die übrigen Arbeitskräfte. Dadurch, dass Art. 77 FG ( Lehrlinge ) aufgehoben und durch die eingehendere Regelung des BQ "Vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung ersetzt wurde, sind die Lehrlinge dem Schutze der Fabrikgesetzgebung nicht entzogen worden, sondern es wurde dieser Schutz durch weitere, besondere Vorschriften ergänzt und verstärkt. Fabrik-lmd Gewerbewesen. N° 29
Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass Polsterei und Näherei, räumlich getrennt, auf verschiede- nen Stockwerken untergebracht sind. Denn für die Berech- nung der Arbeiterzahl gelten Betriebsteile, die für ein- ander arbeiten, wie es hier der Fall ist, stets als technische Einheit, sodass es auf die Gesamtzahl der darin beschäftig- ten Arbeitskräfte ankommt (Art. 6 l!'V) (BGE 70 I S. 116 f.). 5. -Art. 81 ;FG (von 1919) bestimmt freilich, dass bis zum Inkrafttreten eines BG über die Arbeit im Gewerbe gegenüber gewerblichen Betrieben keine strengeren An- forderungen gestellt werden dürfen, als bei Vollzug von Art. 1 des BG vom 23. März 1873. Allein der Betrieb der Beschwerdeführerin wäre schon nach Art. 1 der VV vom 3. Juni 1891 zum alten Fabrikgesetz (Ges.-Sammlung, neue Folge XII S. 123) unterstellungspflichtig .gewesen. Auf welche Weise die kommende Arbeiterschutzgesetz- gebung für das Gewerbe die Abgrenzung ihres Bereiches zum Fabrikgesetz ziehen wird, ist bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzgebung unerheblich. Unerheblich ist auch, dass im Tapezierergewerbe in Bern ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeits- vertrag besteht, dessen obligatorische Unfallversicherung nach Angabe der Beschwerdeführerin weitergehende Lei- stungen vorsehen soll als diejenigen, die die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern gewährt. Durch einen solchen Gesamtarbeitsvertrag kann der sachliche Geltutigsbereich des Fabrikgesetzes grundsätzlich nicht berührt werden. .