Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
für Art. 22 Ziff. 4 KrinAB 1938 das nicht publizierte Urteil
des Bundesgerichts vom
31. Mai 1943 i. S. Lobeck und
Alder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach
Eintritt und Buchung zusammen die Wertvermehrung .erst
zum steuerpflichtigen Einkommen machen,
und aus der
Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert-
vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die
Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch,
dass
er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert-
yermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in
keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom
Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver-
mehrung
von Fr. 20,000.-gehört daher weder ganz noch
teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres
1939/40,
aber nicht, weil sie so früh eingetreten wäre, dass sie von
derWehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil
sie ins Geschäftsjahr
1940/41 fällt, das mit dem folgenden
zusammen die Grundlage
für die H. Wehrsteuerperiode,
die Steuerjahre
1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3
WStB).
54. Urteil vom G. Oktober 1944 i. S. London and Provincial
Marine
and General Insurance Company Ltd. gegen Wehropfcr-
Bekurskommisslon
des Kanto:ns Zflrich.
- Weh'rop/e'r: 1. Ausländische V rsicherim.gsunternehmungen
unterliegen für das mit Genera.la.genturen betriebene Schweizer-
geschäft dem eidgenössischen Webropfer.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht
dieser Besteuerung nicht entgegen.
- Wehropferpflichtiges Vennögen solcher-Unternehmungen.
1I. Kosten des kantonalen Reku'rsve'r/ah'rens.
- Sact"ifi,ce pou'r la de/ense nationale: 1. Pour eurs affaires suisses
conclues par des 80gences generales, les soci6tes d'assuran.cea
etrangeres sont soumises au sacrifice pour la d6fense nationale.
- La traiM conclu entre la Grande-Bret8ogne et la Suisse touchant
la double imposition ne s'oppose pas a. cet assujettissement.
- Calcul de la fortune sur laquelle ces entl'eprises doivent payer-
le sacrifice pour 180 d6fense nationale.
I1. F'raiB de la p'Yooedu're cantonale de 'rCC0U'r8.
I. Sacrificio pe'r la di/esa naiionale: 1. Per i loro aff80ri svizzeri
conchiusi da.lle agenzie
generali le societa. d'assicurazione
Bundesreehtliche Abgaben. N° 54. 265
straniere 801;10 as80ggentp.te al sacrificio per la difesa. nazionale.
- convnnzlO.ne concnusa tra. la Gran Bretagna. e la Svinzer8o
maten80 di doppla Imposta non s'oppone a quest80 imposi-
Zlone.
C8olcolo . dell80 sostanza, sulla quale queste imprese debbono
pagare II sacrificio per la difesa n8ozionale.
11. Spese della pt'ooedu'ra cantonale di 'rico'rso.
A. -Die London and Provincial Marine and General
Insurance
Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol-
genden London
and Provincial) lässt ihren Geschäftsbe-
trieb
in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung
J. Aebli Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor-
liegenden Vollmacht
ist der Generalvertreter zum selb-
ständigen Abschluss
der Versicherungsverträge im Rahmen
der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe-
ziellen Weisungen ermächtigt.
Er macht von dieser Er:-
mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten
Erschwerung des Postverkehrs
mit England, regelmässig
Gebrauch.
Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der
Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den
Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch-
tigter,
Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt.
B. -Die London and Provincial ist im Hinblick auf
ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig
erklärt worden. Als steuerbares Vermögen wurde ein dem
Verhältnis
der schweizerischen Prämieneinnahme entspre-
chender Teil des Gesamtvermögens
in Anspruch genom-
men. Die London
and Provincial hat Steuerpflicht und
Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden,
zuletzt
durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs-
kommission des
Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943.
a. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-
tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest-
zustellen, dass die London
and Provincial der Wehropfer-
pflicht nicht unterliege ; sämtliche Kosten seien dem
Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes-
gericht
auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-
266 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfiege.
besteuerung ständig anwandt habe, seien Versicherungs-
agenturen nach der Art der hier in Frage stehenden nicht
als Betriebsstätten anzusehen. Eine Unterscheidung zwi-
sclien Generalagenturen schweizerischer und ausländischer
Versicherungsagenturen kenne das Bundesgericht im Rah-
men der intenkantonalen Doppelbesteuerung nicht. Auf
die staatsrechtliche Praxis in internationalen Doppelbe-
steuerungsfallen könne es
nicht ankommen, da die Über-
prüfung hier auf den Rahmen von Art. 4 BV beschränkt
sei. Zudem stehe der Besteuerung der Beschwerdeführerin
in der Schweiz Art. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
mit Grossbritannien entgegen. Schliesslich dürfe die 1.on-
don and Provincial dem Wehropfer auch desha.lb nicht
unterworfen werden, weil es ihr an in der Schweiz gelege-
nem Vermögen mangle. -Die,Kosten des Verfahrens seien
dem Kanton aufzuerlegen, weil die Beschwerdeführeriri.
zufolge ungenügender
Begründung des Einspracheent-
scheides
den Rekursweg habe beschreiten müssen.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Die Beschwerdeführerin unterliegt als ausländische
Handelsgesellschaft dem eidgenössischen Wehropfer, wenn
sie innert der Zeit vom 30. April 1940 bis 31. Dezember
in der Sohweiz eine Betriebsstätte unterhalten hat
(Art. 4, Ziff. 3 d WOB), wobei als Bntriebsstätte eine stän-
dige Geschäftseinrichtung gilt, in welcher ein qualitativ
oder quantitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit des Unter-
nehmens ausgeübt wird (Art. 7 WOB). Dass es sich dabei
um eine Gesohäftseinrichtung handeln müsse, die rechtlich
einen Bestandteil der steuerpflichtigen
Unternehmung
bildet, ist nicht vorgeschrieben und lässt sich auch nicht
aus allgemeinen Gesichtspunkten herleiten. Die Steuer-
pflicht
ist gegeben, sobald für Geschäftszwecke eine Be-
triebsstätte unterhalten wird, d. h. die nötigen Vorkehrun
gen getroffen werden, damit ein wesentlicher Teil der
geschäftlichen Tätigkeit der Unternehmung in der Schweiz
Bundesreohtliche Abga.ben. N° 54.
26'1
unter Inanspruchnahme ständiger Geschäftseinrichtungen
vollzogen werden
kann und vollzogen wird. Auch auf die
rechtliche Stellung
der mit der geschäftlichen Tätigkeit
beauftragten Personen
kommt es nicht an.
Die Beschwerdeführerin betreibt in der Schweiz das
Transportversicherungsgeschäft in der bei diesem Ge-
.schäftszweige üblichen Form der Generalagentur für die
Anwerbung,
den Abschluss und die Durchführung von
Versicherungsverträgen. Für den Verkehr mit den Be-
hörden und die Erfüllung der sich aus der Versicherungs-
aufsicht ergebenden Pflichten
ist ein besonderer Vertreter
bestellt.
Damit ist eine Geschäftseinrichtung geschaffen,
die den Erfordernissen des Art. 7 WOB jedenfalls darin
entspricht, dass sie der Ausübung eines qualitativ wesent-
lichen Teils
der Tätigkeit des Unternehmens dient. Ob das
Schweizergeschäft auch als quantitativ wesentlich anzu-
.sprechen wäre, kann dahingestellt bleiben. Daraus, dass
auf dem Boden von Art. 46, Abs. 2 BV im Verhältnis von
Kanton zu Kanton einem Kanton, in welchem sich nur
Agenturen schweizerischer Versicherungsgesellschaften und
keine eigentlichen Geschäftsniederlassungen befinden, ein
Besteuerungsrecht
nicht zugesprochen wird (BGE 45 I
S. 213) kann nichts abgeleitet werden. Innerhalb des Landes
wird die Besteuerung
der schweizerischen Versicherungs-
gesellschaft
am Orte der Agentur nur abgelehnt, um eine
allzugrosse Zersplitterung
der Steuerhoheit in räumlich
beschränktem Gebiet zu vermeiden Urteil vom 17. Sep-
tember 1925 i. S. ( La Suisse Versicherungsgesellschaft
in Lausanne, S. 16; nicht publiziert). Bei der Frage, ob
ausländische Unternehmungen für ihr Sohweizergeschäft
überhaupt in der Schweiz steuerpflichtig sind, fällt dieser
Gesichtspunkt ausser
Betracht. Die kantonalen Behörden
haben denn auoh zutreffend festgestellt, dass über die
Steuerpflioht ausländischer Versicherungsunternehmen
für
das durch Generalagenturen betriebene Schweizergeschäft
nie Zweifel bestanden haben. Aus Art.
7 WOB lässt sich
nichts anderes ableiten.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab-
kommen
mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die
Besteuerung der mit ständigen Agenturen betriebenen
Geschäftstätigkeit ausdrücklich
vor und macht lediglich
einen Vorbehalt hinsichtlich
der Stellung der Agenten.
Indessen
ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli
Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die
Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die
Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver-
hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei-
zerischen Geschäftsbetrieb
auf das Abkommen berufen'
könnte, braucht nicht erörtert zu werden.
2. -Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen
Handelsgesellschaften, die in
der Schweiz Betriebsstätten
unterhalten, das Wehropfer .von dem darin angelegten
Vermögen zu entrichten.
'Vas unter diesem Vermögen zu
verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor-
schriften über das wehropferpflichtige Vermögen. Demge-
mäss
wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs-
stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE
70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver-
mögen
besteht aber nicht allein in den Werten, die die
Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in
der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte
führt (BGE 66 I S. 274).
Hier bildet das Schweizergeschäffi einen integrierenden
Bestandteil des Gesamtgeschäftes.
Unter diesen Umstän-
den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei
Festsetzung des wehropferpflichtigen Vermögens vom Ver-
mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein
dem Umfang des Schweizergeschäftes entsprechender Teil
desselben dem Wehropfer unterworfen wird.
Dieser Teil
darf unter allen Umständen als in der schweizerischen
Betriebsstätte
. angelegt angesehen werden. Die Prä-
mieneinnahme erscheint als angemessener l fasstab für die
Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu-
schreibenden Vermögens.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.
- -Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün-
det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der kantonale Kostenentscheid kann mit der ,:ßeschwerde
in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen
werden (Art. 5, Abs. 3
VDG). Indessen besteht kein An-
lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders
zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des
Einsprachoontscheides summarisch gehalten wurde,
ent-
spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB).
Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte.
Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab-
kommen
. mit Grossbritannien und auf die rechtlichen
Grundlagen
für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass-
stab für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren
Betriebsvermögens.
- Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidg.
Steuerverwaltung
gegen Seintilla A.-G. und kantonale Rekurs-
kommission Solothurn.
Wehropjer: Rechtlich selbständige aw;ländische Tochterunter
nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind au.ch
dann nicht eigene ausländische Betriehsstätten im Sinne
des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich
völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht. werden.
Die Mu.ttergesellschaft hat die Beteiligungen an den Tochter-
gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver-
steuern.
Sacri ice pO'/ -r la dejense nationale: Les entreprises etrangeres qui,
tout en ayant u,ne existence juridique independante, sont
issues d'u,ne socieM anonyme su.isse, ne peu.vent etre consi-
derees comme des etablissements stables appartenant au. con-
tribu.able, mais sis a l'etranger au sens de l'art. 17 ASN de
1940 (et des accords conclu.s avec la France et l'Allemagne en
vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue
economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse.
La societe mere doit declarer comme fortune mobilieresuisse
sa participation a la societe etrangere.
Saeri icio per la dije8a naziQnale : Le imprese straniere ehe, qu.an-
tunque abbiano u,n'esistenza giuridica indipendente, emanan?
da una societa anonima svizzera, non possono essere conSl-