Art. 15, 18 WUStB; delivery of engraved rollers for textile printing as taxable goods delivery; concept of work material. The object of taxation is the completed corporeal work produced under a contract for work and labour; it is immaterial whether the recipient already owns the underlying material and whether the transfer merely returns the worked item. Work materials within the meaning of Art. 18 WUStB are only substances consumed in manufacture, incorporated into the product, or otherwise necessarily exhausted; reusable tools are excluded, even if they serve repeatedly and are later rendered unusable. The possibility that the cost of such a tool is reflected in the price of the finished product does not preclude separate taxation of its delivery.
Verwaltungs-und Disziplinarreohtsptlege. Demnach ei-kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde rd gutgeheissen, der /angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein Cie. A.-G. gegen eldg. Stenerverwaltnng. Warenumsatzsteuer :
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. OR sein; die dem Graveur übergebene Walze aber bleibe Eigentum des Druckers. Eventuell liege eine steuerfreie Engroslieferung nach Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 WUStB vor. Wohl sei die Walze selbst wiederholt verwendbar. Die Gravur dagegen sei Werkstoff. Mit einer und derselben auf einer Walze angebrachten Zeichnung werde nur eine begrenzte Anzahl Stoffe bedruckt; dann werde die Zeich- nung ausgelöscht. Die besondere Besteuerung der Gravur führe zu einer materiellen Doppelbesteuerung, da die Textilien, die in Ausrüstereien bedruckt und im Inland verkauft werden, als Fertigfabrikate unter die Umsatz- steuer fallen. Ausserdem treffe eine solche Sonderbelastung einen äusserst arbeitsintensiven Teil des Produktionspro- zesses und benachteilige die selbständigen Graveure. D. -Die eidgenössische .Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : I. -Zu Unrecht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ehie Warenlieferung der Gravuranstalt an sie im Sinne der Art. 13 und 15 WUStB vorliege: a) Die Gravuranstalt graviert die ihr von der Be- schwerdeführerin übergebenen Walzen (und Schablonen) unstreitig in Ausführung von Werkverträgen. Dabei bleibt die Beschwerdeführerin Eigllntümnrin der Walzen. Die Gravuranstalt erhält nur (unselbständigen) Besitz. Die Ablieferung der gravierten Walzen stellt somit keine Veräusserung hergestellter Waren dar. Dass die Waren- umsatzsteuer auch erhoben werden kann, wenn keine solche Veräusserung vorliegt, ergibt sich jedoch aus Art. 15 WUStB, nach dessen Abs. 2 (in der ursprünglichen wie in der durch BRB vom 13. Dezember 1943 abgeänderten, seit 1. Januar 1944 geltenden Fassung) allgemein als nach Art. 13 umsatzsteuerpflichtige Lieferung auch die Ab- lieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftra- ges hergestellten Ware gilt. Dabei kommt es nicht Bundesroohtliehe Abgaben. N° 56.
darauf an, ob die Ablieferung dem Besteller das Eigentum an der Sache verschafft oder ob er es schon hatte (BGE 68 I 104), ob also der Graveur als Unternehmer oder die Ausrüsterei als Bestellerin den Stoff, hier die Walze, liefert. Hier wie dort liegt ein Werkvertrag vor (Art. 365 OR). Art. 15 Abs. 2 WUStB ist somit auch anwendbar, wenn wie im vorliegenden Fall der Besteller nicht erst durch die Ablieferung der vom Unternehmer hergestellten Ware instandgesetzt wird, über den Stoff zu verfügen. . b) Das Werk, zu dessen Herstellung sich der Graveur nach Art. 363 OR verpflichtet, ist das versprochene Ar- beitsresultat als Ganzes, die gravierte Walze. Wird für die Herstellung eines Werkes Stoff, hier die Walze im Rohzustand, verwendet, so kann das heriustellende Werk nichts anderes als eine körperliche Sache sein. Es geht nicht an, die Gravur allein als Werk anzusehen. Somit ist unerheblich, dass die Gravur nicht Gegenstand eines Fahrniskaufes und deshalb nicht Ware sein kann (Art. 17 WUStB). Als Ware kommt vielmehr in Betracht die gra- vierte Walze, die der Graveur durch Bearbeitung, Veredelung oder sonstige Umgestaltung der Rohwalze im Sinne fon Art. 10 Abs. 2 (alt und neu) WUStB ( her- stellt . Dass die gravierte Walze Gegenstand eines Fahr- niskaufes sein kann, bestreitet die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. 2. -Eventuell macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Grossisteneigenschaft geltend, es liege eine steuerfreie Engroslieferung (Art. 14 Abs. I lit. a, Art. 15 Abs. 3 WUStB) vor, da die Gravur als Werkstoff anzusehen sei. Als Werkstoffe für die Herstellung von Waren gelten nach der für die Besteuerung bis zum 1. Ja- nuar 1944 massgebenden ursprünglichen Fassung des Art. 18 WUStB ausser den Rohstoffen und Zwischener- zeugnissen, die in die hergestellten Waren übergehen oder bei der Warenherstellung abfallen, auch die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der Herstellung aufgebraucht werden, nicht dagegen die zur
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd verwendbaren Gegenstände, wie Maschinen und Werk- zeuge (über die seit dem 1. Januar 1944 geltende Fassung von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die Gravur nach der Betrachtungsweise der Beschwerdefüh- rerin für sich allein überhaupt als stofflicher Gegenstand gelten kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be- drnckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang abfällt. Sie bleibt im Gegenteil nach dem Druck eine Zeitlang auf der Walze ; denn nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während vertraglicher Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus- rüsterei zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der den Auftrag zum Stoffdruck erteilt hat ; erst nachher darf die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder- holten Verwendung der Gravuren zum mindestengerech- net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18 (am Ende) WUStB nicht als Werkstoffe gelten. Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind, liegt in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nicht eine Engros-, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 WUStB eine Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum Detailsteuersatz zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b). Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu Unrecht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steuerfrei bezieht, ist sie somit wegen Eignnverbrauchs (Art. 13 Aba. I lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz steuerpflichtig (Art. 19 Abs. llit. d, Art. 20 Abs. llit. b). 3. - Der Stoffdrucker, der die gravierten Walzen zur Ausführung eines Druckauftrages gebraucht, gilt nach dem Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie- ferung an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge- setzt. Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis des bedruckten Stoffes, also einer andern Ware, enthalten sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be- druckten Stoff wieder von der Steuer erfasst werden, ist unerheblich. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel Bundesrechtliohe Abgaben. N0 57.
(Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) zu, wobei es nicht darauf ankommt, wie rasch sie sich durch den Ge- brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue- rung ist mithin unerheblich. Richtig ist freilich, dass die Steuerbelastung verschieden sein kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst graviert oder von einem selbständigen, als Grossist ,steuer- pflichtigen Graveur bearneiten lässt. Graviert er sie selbst, so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies gewerbsmässig geschieht. Auf diese Ungleichheit der Be- lastung kann sich indessen die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten berufen. Der Unterschied beruht auf der Anänderung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember 1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zuletzt von Krei- sen der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die Steuer auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be- triebsmittel als untragbar erachtet haben. 57. UrteU vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G. gegen eidgen. Steuerverwaltung. Art. 18 WUStB ; Begriff des Werkstoffes. , Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware ihn aufnimmt oder der Substanzverlnst sonst notwendig ist. nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendung ist ; der Verbrauch kann auch in der Wärmeerzeu,gung bestehen. Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich, ebenso seine Bereitstellung in solcher Grösse, dass ein für einen weitem Arbeitsga.ng verwendbarer Teil übrig bleibt. Versieht ein Stoff mehrere Funktionen, so ist auf die entscheidende abzustellen. Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere. Une matiere est consommoo lorsque la. marchandise fabriquoo l'absorbe 01.1, lorsqua la perte de substance est indispensable de quelque autre fac;on ; tel n'est pas le cas lorsque la. perte da su,bstance est une consequence secondaire et indesirable da la mise en muvre; la consommation peut aussi tre en rapport avec la production de chaleur. Pell, importe que la matiere rec;oive une forme determinoo at soit preparee en une massc d'une grandeur teIle qu'apres un premier