Art. 10 and Art. 11 WOB; taxation of the family unit under the Wehropfer; the assets of spouses living in undivided marriage and of children under parental authority are to be pooled and taxed as a unit. The provisions govern not only the taxable object but also the allocation of subjective tax liability. In the case of stepchildren, the decisive factor is that a parent within the household holds parental authority; it is immaterial which spouse holds that authority. The internal civil-law relations and property allocation within the family do not preclude unitary taxation of the household (consid. 1-2).
30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. speziell auch für besnimmte Körperschaften und Gesell- schaften, wie das hier zutrifft, so muss angenommen wer- den, dass die vom Steuergesetzgeber dem Zivilrecht ent- lehnten Begriffe im Steuerrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung behalten, dies jedenfalls solange, als sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes oder dem mit diesem ver- folgten Zweck ergibt, dass dem Begriff für das Steuerreoht ein anderer Sinn unterlegt werden sollte. Dem OR ist bei der Kommanditgesellschaft der Ausdruok: geschäfts- führender Gesellsohafter nicht bekannt. Es verwendet ihn für die einfache Gesellschaft (Art. 535 Abs. 2, 540 Abs. I), für die Gesellschaft mit besohränkter Haftung (Art. 818) und -jedenfalls im französisohen Text -für die Kollek- tivgesellschaft (Art. 583), also für Gesellschaftsformen, bei denen beim Fehlen entgegenstehender vertraglicher Ab- rede die Gesellschafter als solche zur Geschäftsführung berechtigt, oder, wie bei der GmbH, verpflichtet sind. Bei der Kommanditgesellschaft steht die Geschäftsführung als Recht und Pflicht dem unbeschränkt haftenden Gesell- schafter zu, nicht auch dem Kommanditär. Um ihm die Geschäftsführung zu übertragen, bedarf es einer besondern Abrede. Seine Rechtsstellung weicht nicht wesentlich ab von der des Dritten, dem die Befugnis zur Geschäftsführung übertragen worden ist. Wie diesem kaJ;lll sie ihm wieder jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden (WIELAND S. 753 ; SIEGWART zu Art. 605 Note 4). Schon vom Stand- punkt des Zivilrechts erscheint es soinit als fraglich, ob die Bezeichnung: geschäftsführender Gesellschafter auf den Kommanditär anwendbar ist, der nur auf Grund einer von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Vereinbarung zur Geschäftsführung berufen werden kann. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Art. 12 auf die Begriffsbestim- mung des Zivilrechts verweise. Auf den mit der steuerge- setzlichen Regelung verfolgten Zweck abzustellen muss deshalb umso näher liegen, als dieser die streitige Begriffs- bestimmung mit hinreichender Sicherheit gestattet. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 121it. a und b KGStB
Bundesrechtliche Abgaben. N° ö;
in Beziehung gebracht werden muss zu Art. 5 Aba. I ebenda. Darin werden Gehälter und Löhne unbeschränkt haftender Teilhaber von Kollektiv-und Kommanditgesell- schaften nicht al abzugsberechtigte Gewinnungskosten behandelt. Es sollten damit deren Bezüge steuerlich erfasst werden gleich wie beim :Betriebsinhaber, dessen Verant- wortlichkeit und Haftbarkeit derjenigen unbeschränkt haftender Gesellschafter entspricht. Den Ausgleich suchte man in einer beschränkten Steuerbefreiung, die billiger- weise abgestuft werden musste nach der Anzahl der. Per- sonen, die als Gesellschafter auf Gehalt Anspruch machen können. Es springt in die Augen, dass angesichts dieses Zweckes der Vorschrift die Gesellschafter, von denen in Art. 12 die Rede ist, keine andern sein können, als die in Art. 5 genannten, d. h. die unbeschränkt haftenden Teil- haber (so auch BRUNNER, Die schweiz. Aktiengesellschaft 1942 Nr. 6 S. 117 f. ; für denursprÜllglichen KGStB: HEROLD, Die zweite eidgenössische Kriegsgewinnsteuer S. 27). Dass der Wortlaut in den beiden Bestimmungen nicht genau übereinstimmt, indem in der einen von unbe- schränkt haftenden Teilhabern, in der andern von ge- schäftsführenden Gesellschaftern die Rede ist, vermag hieran nichts zu ändern, schliesst jedenfalls das Abstellen. auf den unmissverständlichen Gesetzeswillen nicht aus. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Urteil vom 4. Februar 1944 i. S. W. H. L. und Konsorten gegen Aargauisehe Relrnrskommission Im das eidg. Wehropfer. Wehropfer : ..
Diese Regelung gilt auch im Verhältnis. von St!e vater un Stiefkindern, wenn die Mutter Inhaber der elterhchen Gewalt über die Kinder ist.
Verwaltungs-und DiBziplinarrechtspfiege. Sacrijice pou.r la dtlenae.nationale :
Die Ehefrau hätte ihr Vermögen zum Satze für den Ge- samtbetrag der 3 Vermögensmassen und die Kinder zu- sammen das Vermögen aus dem Nachlass ihres Vaters zu versteuern, wobei für die Berechnung des Progressions- satzes das Vermögen ihrer Mutter hinzugerechnet würde. Vor der kantonalen Rekurskommission haben die Re- kurrenten ihren Antrag auf gesonderte Wehropferberech- nung für Ehemann, Ehefrau und Stiefkinder im Sinne der Einsprache wiederholt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die minderjährigen Stiefkinder seien nur der elterlichen Gewalt ihrer Mutter unterstellt, nicht aber der- jenigen ihres Stiefvaters. Darum sei zur Berechnung des Abgabesatzes für das Vermögen der Stiefkinder das Ver- mögen der Mutter mitzuberücksichtigen. Dagegen könne aus Art. 10 WOB eine Wehropferpflicht des Stiefvaters für das Kindervermögen nicht abgeleitet werden. Denn er sehe die Steuerpflicht nur für das Frauenvermögen vor, wozu das Vermögen der Stiefkinder nicht gehöre. Man habe sich hier zu vergegenwärtigen, dass . die Kinder X ihren Vater bereits beerbt haben. Wenn ihr Vermögen mit demjenigen der Mutter zusammengerechnet werde, sei alles erfasst, was zu diesem Familienvermögen gehöre. Würde man noch das Vermögen des Stiefvaters hinzu- rechnen, so hätten die Kinder X das Wehropfer unter Zugrundelegung des Vermögens von zwei Vätern zu ent- richten, was eine stiefmütterliche Behandlung der Stiefkinder bedeuten würde. O. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf die Begründung der früheren Eingaben, vor allem auf den Rekurs an die kantonale Rekurskomniission verwiesen. Hervorzuheben sei, dass Art. 10 WOB nur die Besteuerung des Frauenvermogens behandle und für das Kinderver- mögen in Art. 1 i eine besondere Ordnung getroffen sei dahingehend, dass es nur dem Inhaber der elterlichen Ge- walt anzurechnen sei. Die Zusammenrechnung der 3 Ver- mögensmassen sei unbillig. Der Vorschlag der Rekurrenten werde dem Sinne des Wehropferbeschlusses gerecht, indem 3 AS 70 I -1944
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. er die Rekurrenten in gleicher Weise belaste, wie alle andern Steuerpflichtigen. 1?as Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
Verwaltunga-und Disziplinarreohtspflege. der Familiengemeinsohaft zugute kommen und deshalb beim Familienhaupt besteuert werden können. Weloher EInrnteil die Nutzung hat, ist unerheblioh. Darum hat die Praxis diese Ordnung von jeher auoh auf Stief-und Adoptivkinder angewandt. (GÖTZINGER, a.a.O., S. 67, für das Basler Reoht ; für die Krisenabgabe hat sioh die Re- kurskommission des Kantons Sohwyz in einem Entsoheid vom 18. Oktober 1937 auf diesen Standpunkt gestellt, ASA. 6, S. 330, No. 268 und PERRET, Krisenabgabe 1939-
S. 14, No. 3 zu Art. 14 ; das Bundesgerioht hatte die Frage nooh nioht zu beurteilen). -Beim Vermögen wird nioht zusammengereohnet, nioht nur bei Stiefkindern, sondern überhaupt nicht. Der Grund liegt darin, dass hin- sichtlioh der Vermögenssubstanz ein Zusammenhang an sioh nioht besteht, wie er sich aus der beim Familienhaupt zusammenlaufenden Nutzung der Erträgnisse rechtlich oder wenigstens tatsächlich ergibt oder ergeben kann. Mit der neuen, erstmals beim Wehropfer vorgesehenen, dann aber auch in den Wehrsteuerbeschluss (Art. 14, Abs. I und 3) übernommenen Ordnung, wird die Zurechnung beim Vermögen vorgeschrieben. Auch hier bestehen Vorbilder in der kantonalen Steuergesetzgebung ; vor allem sieht das Zürcher Steuergesetz ( 6, Abs. I) vor, dass das Einkom- men und das Vermögen zusammenlebender Ehegatten und der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden, unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen als Ganzes zu versteuern sind. Es wird also das Vermögen wie das Einkommen behandelt, offenbar in der Meinung, dass die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit beim Familienhaupt deshalb angezeigt sei, weil die Erträg- nisse des Vermögens der einzelnen Glieder auf jeden Fall zivilrechtlich Einkommen eines der beiden Elternteile dar- stellen und wirtschaftlich letzten Endes dem Ganzen zugute kommen, wie ja auch anderseits dem Familienhaupt die Sorge für die ganze Familie, Stiefkinder inbegriffen, ob- liegt (Art. 160, Abs. 2, ZGB ; BGE 46 III S. 55 ff. ; EGGER, Familienrecht, 11. Aufl., S. 216, No. II zu Art. 159, S. 223, Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. 37 No. 17 zu Art. 160; RUTH SPEISER, Die Rechtsverhält- nisse der Stiefeltern und Stiefkinder nach schweizerischem Recht, Sonderabdruok aus der Festschrift Paul Speiser- Sarasin zum 80. Geburtstag, überreicht von seinen Kin- dern, S. 9). Es wird demnach in der Familien-und Haus- gemeinschaft an sich ein Moment erbliokt, das die Zusam- menrechnung auch hinsichtlich des Vermögens rechtfer- tigt. Ob dabei reohtlich die auf der elterlichen Gewalt beruhende Nutzung am Kindervermögen beiden Ehegatten gemeinsam zusteht, oder nur einem von ihnen und welchem, ist dabei offenbar nicht erheblich. Denn die Zusammen- reohnung des Vermögens von Ehegatten einer-und von Eltern und Kindern anderseits wird nicht unter dem Ge- sichtspunkte der güterrechtlichen Ordnung vorgeschrieben und der sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Be- ziehungen, sondern es wird auf familienreohtliche Ver- hältnisse (ungetrennte Ehe, elterliche Gewalt) abgestellt und die vermögensrechtliohe Ordnung der Beziehungen unter den Gliedern der Gemeinschaft zurückgestellt, im Verhältnis der Ehegatten sogar ausdrücklich als unerheb- lich erklärt: Die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit wird angeordnet ohne Rüoksicht auf den Güter- stand der Ehegatten. Die Familie soll als solche besteuert werden können, gleichgültig wem das Vermögen innerhalb der Gemeinschaft zusteht. Dann rechtfertigt es sioh aber auch bei Stiefkindern nicht, danach zu untersoheiden, welcher der Ehegatten Inhaber der elterlichen Gewalt ist; es kommt nur darauf an, dass einer von ihnen sie besitzt. 6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Wehropfer -Rekurskommlssion des Kantons St. Gallen und Spar-und Leibkasse der politischen Gemeinde Kirchberg.