Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege
BGE 66 I S. 184). Danach ist bei Familienstiftungen, bei
denen dieser Zusammenhang noch besteht, auch wenn sie
ein hohes Alter aufweisen, die Gemeinnützigkeit VOll
Zweckbestimmung und Verwendung des Stiftungsgutes
zu verneinen.
2. -
Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu-
gehen. Die Befreiung wird gewährt im Hinblick auf den
Zweck, dem das Vermögen einer juristischen Person oder
sein Ertrag dient. Dieser Zweck an sich muss ein solcher
gemeinnütziger Fürsorge sein
oder sonst gemeinnützigen
Charakter haben. Durch die Errichtung von Familien-
stiftungen aber wird Vermögen nicht dem gemeinen
Nutzen gewidmet, sondern für Zwecke einer Familie
reserviert, was die Befreiung grundsätzlich ausschliessen
muss.
Dass Familienstiftung/:m unter Umständen die
berechtigten Familienmitglieder
vor Armengenössigkeit
bewahren,
ändert daran nichts. Denn es ist eine Aus-
wirkung, die jedem privaten Vermögensrechte zukommt.
Wer für seinen Lebensunterhalt, für Krankheits-oder
Studienkosten Familienvermögen in Anspruch nehmen
kann, das ein, vielleicht ferner Ahnherr hiezu bestimmt
hat, braucht nicht an fremde, öffentliche oder gemein-
nützige Fürsorge zu appellieren, weil ihm die erforder-
lichen Mittel sonst zur Verfügung stehen.
3. -Bei den beiden W.-Familienlegaten ist die Für-
sorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie
beschränkt. Die
Anspruchsberechtigung gründet sich auch
heute in erster Linie und absolut auf die Abstammung
von den Stiftern. Der Kreis der berechtigten Nachkommen
der Stifter ist mit der Zeit ein sehr ausgedehnter geworden,
und es mag, wie in der Beschwerde ausgeführt worden ist
der Familienzusammenhang unter vielen der Berechtigte
kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein. Doch
die Ableitung
der Anspruchsberechtigung aus der Fami-
lienzugehörigkeit, der Abstammung vom Stifter ist
geblieben. Die Legate haben ihren Charakter vo Fa-
milienstiftungen beibehalten. Die besondern Vorausset-
Bundesrechtliche Abgaben N0 19.
zungen, unter denen das Bundesgericht bei einer andern
Familienstiftung Steuerfreiheit angeordnet hat (BGE 56
I 285, vgl. besonders
auch BGE 66 I S. 184) treffen daher
hier nicht zu.
Den Umstand, dass sich für die Beschwerdeführerinnen
aus dem Zusammentreffen der Besteuerung in Bund
Kanton und Gemeinde eine bedeutende Steuerlast ergibt,
kann das Bundesgericht nicht in Betracht ziehen. Übrigens
ist die Steuerlast der Familienstiftungen W. nicht höher
als diejenige jedes andern Steuerpflichtigen in ähnlichen
Verhältnissen.
19. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1944
i. S. Ruhr Saar-Kohle A.-G. gegen eidg. SteuerverwaItung.
Kriegsgewinnsteuer : Die eidg. Steuerverwaltung ist im verwaJ-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf die Vertei-
digung ihres Einspracheentscheides beschränkt. Sie darf und
soll ihre frühere Stellungnahme richtig stellen, wenn sie bei
neuer Prüfung findet, dass eme Sache anders hätte entschieden
werden sollen, als es geschehen ist.
1 mpot sur les blne ices de guerre : Dans la procedure du recours de
droit administratif, I'Administration !ederale des contributions
n'est pas tenue de se borner a dMendre sa decision sur reclama-
tion. Elle peut et doit modifier son point de vue Iorsqu'apres
nouvel examen du cas, illui apparait qu'une question doit etre
tranchee autrement que dans 1 decision sur reclamation.
lmposta sui pro itti di guerra : Nella procedura di ricorso di diritto
amministrativo l'Amministrazione federale delle contribuzioni
non e tenuta a difendere la decisione pronunciata in sede di
reclamo. Essa puo e deve modifieare iI suo punto di vista se,
esaminato nuovamente il caso, trova che una questione avrebbe
dovuto essere decisa altrimenti ehe in sede di reclamo.
In der Vernehmlassung auf eine Verwaltungsgerichts-
beschwerde betreffend eine Einschätzung
zur Kriegsge-
winnsteuer
hat die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die
Beschwerde abzuweisen
und die von der Beschwerde-
führerin geschuldete Kriegsgewinnsteuer zu erhöhen. Zur
Begründung wird ausgeführt, bei neuer Prüfung der Streit-
frage komme die Steuerverwaltung zum Schluss, dass sich
Verwaltungs-und Disziplinarrechtapfiege.
ihre Stellungnahme jm Einspracheentscheid nicht halten
lasse.
Die Beschwerdeführerin
wendet ch dagegen, dass die
Steuerverwaltung bei Beantwortung der Beschwerde von
ihrer Stellungnahme im Einspracheentscheid abgegangen
ist. Die
Verwaltung habe sich an ihren eigenen Entscheid,
den sie nach genauer Überlegung habe treffen können, zu
halten. So sei es schon bei der früheren Kriegsgewinnsteuer
gehalten worden (VSA I S. 374). Art: 28, Abs. 3 KGStB
stehe dem nicht entgegen. Er sehe nur eine Berichtigung
der Einschätzung durch das Verwaltungsgericht vor, wenn
bisher nicht bekannte Umstände zum Vorschein kommen;
hier sei dies jedoch nicht der 'all. Bei ihrer Entscheidung
habe die Steuerverwaltung den vollen Tatbestand gekannt.
Das Bundesgericht hat die Einwendung zurückgewiesen
in Erwägung :
(Erw. 1.) -Es kann dahingestellt bleiben, ob und
inwieweit die Behörden, deren Entscheide mit der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, im all-
gemeinen
befugt sind, in ihrer Vernehmlassung zur Be-
schwerde
Anträge zu stellen, die über den angefochtenen
Entscheid hinausgehen, im Falle ihrer Gutheissung den
Beschwerdeführer schwerer belasten würden, als es bei
blosser
Bestätigung des Entscheides der Fall wäre. Nach
Art. 16, Ahs. 1 VDG ist das Bundesgericht in Kriegs-
steuersachen
nicht an die RechtSbegehren der Parteien
gebunden. Es könnte also einen Entscheid der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung
zu ungunsten des Beschwerde-
führers
abändern, auch wenn sich die Verwaltung in der
Vernehmlassung auf die Verteidigung des angefochtenen
Entscheides
beschränkt hätte. In Kriegssteuersachen er-
schöpft sich
das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht
in dem Charakter eines Mittels zum Schutze der Bürger
gegen Eingriffe der Verwaltung, die durch die Rechtsord-
nung nicht gedeckt sind; sie dient gleichzeitig auch der
allseitig richtigen Durchführung des Gesetzes: das Ver-
Bundesreohtliohe Abgaben N0 111.
waltungsgericht hat Veranlagungen, die sich als fehlerhaft
erweisen, auch ohne Antrag zu berichtigen. Es hat den
gesetzlichen Zustand von amteswegen herbeizuführen
(vgl.
dazu : GEERING, Der Umfang 'des Reohtsstreites im
Steuerprozess, VSA IX S. 1 ff., bes. S. 4 oben und S. 7
unten).
Im Rahmen dieser Ordnung kann offenbar nicht davon
die Rede sein, dass die eidgenössische Steuerverwaltung
auf die Verteidigung ihres Entscheides beschränkt ist,
nn sie bei neuer Prüfung findet, dass ihr Entscheid in
rechtlicher oder tatsächlioher Beziehung Fehler aufweist.
Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, für die richtige
Gesetzesdurchführung
zu sorgen und alles zu tun, was dazu
beitragen kann, dass sie erreicht werde ; sie hat daher vor
Verwaltungsgerioht diejenigen Anträge zu stellen, die nach
ihrer Überzeugung die rechtlich und tatsächlich zutref-
fende Beurteilung
der Beschwerden herbeizuführen geeig-
net sind. Dass sie dabei von einer früheren Stellungnahme
abweichen muss,
darf sie daran nicht hindern.
Der Entscheid der eidgenössischen Kriegssteuer-Re-
kurskommission,
auf den sich die Beschwerdeführerin be-
ruft (VSA I S. 374) schliesst aus, dass eine rechtskräftig
erledigte Einschätzung nachträglich aufgegriffen und durch
eine neue, den Steuerpfliohtigen stärker belastende ersetzt
wird. Über die Stellung der Verwaltung im verwantungs
gerichtlichen Beschwerdeverfahren über eine noch nicht
rechtskräftige Veranlagung wird darin nichts ausgesagt.
Art 28, Abs. 2 KGStB verpflichtet das Bundesgericht,
die Einschätzungen von sich aus zu berichtigen, wenn sich
im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die angefochtene
Veranlagung nicht den vollen Kriegsgewinn erfasst. In dem
Antrage der eidgenössischen Steuerverwaltung auf Er-
höhung der Einschätzung liegt die Behauptung, dass dies
hier der Fall sei. Es ist ein Antrag auf Berichtigung einer
ungenügenden Einschätzung. Aus verfahrensrechtlichen
Gründen
ist dagegen nichts einzu:wenden.