Art. 148 Abs. 3 WStB; Rückforderung der an der Quelle bezogenen Wehrsteuer; die gesetzliche Frist ist eine Ausschluss- bzw. Verwirkungsfrist. Nach ihrem Ablauf erlischt der Rückerstattungsanspruch. Solche Fristen sind weder unterbrechbar noch stillbar und können bei Versäumnis nicht wiederhergestellt werden (consid. 2). Die Verwaltung hat bei verspäteter Geltendmachung zwingend die Rückerstattung zu verweigern; ein Abweichen nach Billigkeit ist ausgeschlossen.
88 VerwaltuIigs-und Disziplinarrechtspflege. 20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse fflr Angestellte der Nahrnngs-und. Genussmittel-Industrie gegen eidg. Steuerverwaltnng. Quellen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer- beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt ImptJt pour la defenBe nationale perpu ci la source. Le delai dans lequel, selon l'art. 148 a1. 3 ADN, il faut demander la restitution des sommespayees a titre d'impöt pour Ia defense nationale pernm a la source est un delai peremptoire a l'expiration duqu.el le droit a la restitution s'eteint. Imposto, per la difesa nazionale riscossa alla fonte. TI termine previsto dall'art. 148 cp. 3 DCFsull'IDN per domandare il rimborso delle somme pagate a titol0 d'imposta. per la difesa nazionale riscossa alla fonte e un termine perentorio, alla. cu.i scadenza si estingue il diritto al rimborso Erwägungen:
Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB ( der Rückerstattungsanspruch erlischt , s'eteint , e Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
perento ) ist die Frist für die Geltendmachung des Rück- erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss-oder Ver- wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder unterbrochen werden, noch stillstehen kann, und dass gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich- tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 H S. 149 f., von TUHR, Obligationenrecht S. 557). Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31. Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie durfte nicht anders entscheiden. 21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission des Kantons Hern.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. genössischen Wehrsteuer hat der Rekurrent sein eigenes Einkommen deklariert und wurde auf dieser Grundlage eingeschätzt. Unterdessen hatte die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern von der tessinischen Wehrsteuerbehörde den Lohnausweis erhalten, den Frau B. im Kanton Tessin eingereicht hatte. Sie rekurrierte daher, unter Berufung auf den Lohnausweis, gegen den Entscheid der Einschät- zungsbehörde. Sie beantragte Erhöhung des steuerpflich- tigen Einkommens des Beschwerdeführers und Auferle- gung einer Busse wegen unrichtiger Wehrsteuererklärung (Art. 131, Abs. 2 WStB). Der Beschwerdeführer bestritt Hinterziehungsabsicht und Steuerpflicht für das Ein- kommen seiner Ehefrau mit der Begründung, der Frauen- erwerb diene dem Unterhalt der Schwiegermutter, die krank sei, und einer wegen. Gebrechlichkeit arbeitsun- fähigen Schwägerin. Zur Beibringung einer behördlichen Bescheinigung über diese Verhältnisse aufgefordert, legte er eine Erklärung des Steuerbureaus Lugano ein, wonach Frau B. mit ihrer, eigener Subsistenzmittel entbehrenden Mutter in gemeinsamem Haushalte lebe. In einem Begleit- schreiben f der Beschwerdeführer aus, die Bescheini- gung erwähne die verdienstunfähige Schwester seiner Frau nicht ; doch habe die die Bescheinigung ausstellende Behörde erklärt, die Erklärung sei genügend. II Im gege- benen Falle mögen Sie sich daher selbst bei den Behörden in Lugano über die Richtigkeit meiner Angaben weiter erkundigen . - Die kantonale Rekurskommission hat bei Festsetzung des steuerbaren Einkommens der Eheleute B.-B. einen Abzug von Fr. 500.-gemäss Art. 25 WStB gemacht für die Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Weitere Abzüge wurden abgelehnt mangels Nachweis von Unter- stützungsbedürftigkeit. Dem Beschwerdeführer wurden eine Busse von Fr. 50.-wegen Hinterziehungsversuch (Art. 131, Abs. 2 WStB) und, von den Kosten des kanto- nalen Rekursverfahrens, ein Betrag von Fr. 18.-auf- erlegt (Entscheid vom 21. März 1944). r Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, das Einkommen um Fr. 1000.-herabzu- setzen und die Busse und den kantonalen Kostenent- scheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer möchte Fr. 1500.-abziehen für seine Mutter in Finsterhennen, die er unterstütze, und für seine Schwiegermutter und seine Schwägerin in Lugano. Er beruft sich auf Beschei- nigungen des Gemeinderates Finsterhennen u'!ld des Steuerbureaus LuganQ. Die Busse sei aufzuheben, da der Beschwerdeführer das Einkommen seiner 'Ehefrau in guten Treuen nicht angegeben habe inder Meinung, es werde in Lugano veranlagt und sei bei der Wehrsteuer- erklärung im Kanton Bern nicht zu berücksichtigen. Der Vorsteher der Einschätzungsbehörde habe seiner Frau erklärt, ihr Einkommen sei bei der Wehrsteuer des Ehe- mannes nicht in Betracht zu ziehen. Unter diesen Um- ständen sei es auch nicht richtig, dass der Beschwerde- führer mit Verfahrenskosten belastet werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise begrün- det erklärt in Erwägung:
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege setzungen geknüpft. Es muss sich um eine unterstützungs- bedürftige Person handeln, und der Steuerpflichtige muss sie unterhalten, d. h. für ihren Unterhalt im wesentlichen aufkommen. Wer bloss Beiträge an den Unterhalt einer unterstützungsbedürftigen Person leistet, geniesst die Erleichterung nach Art. 25, Abs. 1 WStB nicht. (Archiv für Schweiz. Abgaberecht, Bd. 5 S. 241, und Entscheid vom 31. März 1944 i. S. Girardin, nicht publiziert.) 2. - Der Beschwerdeführer hat in der Wehrsteuerer- klärung keinen Anspruch auf Sozialabzüge angemeldet, sondern die betreffenden Kolonnen leer gelassen. Er hat später im Verlaufe des Einschätzungs-und des Rekurs- verfahrens keinen. Abzug im Hinblick auf die Unter- stützungen verlangt, die er seiner Mutter gewährt, sondern noch im Rekursverfahren ausdrücklich erklärt, er habe seine Mutter nicht erwähnt. Er kann nicht nachträglich vor Bundesgericht einen Abzug verlangen, den er vorher nicht geltend gemacht hatte. "übrigens ist die Berechtigung des geltend gemachten Abzugs nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung des Gemeinderates Finsterhennen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lautet nur dahin, dass er seine Mutter regelmässig unterstützt. Dass er für den Unterhalt seiner Mutter ganz oder wenigstens im wesent- lichen aufkommt, geht daraus nicht hervor. Auf die Soziallasten, die seiner Ehefrau für deren Mutter und Schwester erwachsen, hat sich der Beschwerdeführer berufen, sobald ihm eröffnet wurde, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei ihm erfasst werde. Es war richtig, dass die kantonale Rekurskommission unter diesen beson- dern Umständen den Abzug noch vorgenommen hat, soweit er ihr begründet erschien. Da der Beschwerde- führer den Frauenerwerb nicht deklariert hatte, bestand für ihn auch keine Veranlassung, die Soziallasten anzu- rufen, die auf ihm ruhen. Die Rekurskommission hat den Abzug bewilligt für die Schwiegermutter des Beschwerdeführers gestützt auf die Bescheinigung des Steuerbureaus Lugano, die der Be-
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schwerdeführer gemäss der ihm gemachten Auflage ein- gereicht hatte. Der Abzug für die Schwägerin wurde abgelehnt, weil diese in der Bescheinigung nicht erwähnt war. Indessen. befand sich der Beschwerdeführer in einem Beweisnotstand; Dem Begleitbrief des Beschwerdeführers an die Rekurskommission kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die die Bescheinigung ausstellende Behörde auf die Unvollständigkeit der Erklärung hatte hinweisen lassen, dass aber eine Abänderung der Beschei- nigung damals abgelehnt worden war. Nachdem das Steuerbureau Lugano nun nachträglich die ursprünglich abgelehnte Ergänzung vorgenommen hat, ist es richtig, diese noch zu berücksichtigen und den Abzug von weiteren Fr. 500.----,. anzuordnen. 3. -Die Beschwerde richtet sich auch gegen die von der Rekurskommission ausgesprochen Busse von Fr. 50.-. Indessen unterliegen Bussen, die den Betrag von Fr. 100.- nicht übersteigen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht (Art. 133, Abs. 2, Satz 2 WStB). Auf die Beschwerde gegen die Bussenverfügung ist daher nicht einzutreten. 4. -Die Beschwerde gegen den kantonalen Kosten- entscheid ist in Verbindung mit der Beschwerde in der Sache selbst zulässig (Art. 5, Abs. 3 VDG). Doch ist sie unbegründet. Das kantonale Rekursverfahren ist im wesentlichen dadurch veranlasst worden, dass der Be- schwerdeführer die Wehrsteuererklärung unvollständig ausgefüllt, das Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht angegeben hatte, obgleich diese Angabe im Steuererklä- rungsformular (S. 2, Ziff. 6) ausdrücklich verlangt wird. Seine Annahme, dieses Einkommen sei von ihm nicht zu versteuern, war kein Grund, es nicht zU deklarieren. Sie hätte allenfalls in einer Bemerkung zu Ziffer 22 des Formulars zum Ausdruck gebracht werden können, durfte aber nicht dazu führen, die deutlich vorgeschriebene Angabe nicht zu machen. Der kantonale Kostenentscheid ist daher zu bestätigen. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Verwaltungs und Disziplinarrechtspllege sind, entsprechend dem Ausgang der Sa h Da Be h' c e, zu teIlen r sc werdefühi'er hatte auf die Unvollständigk . ::u ihm zur Verfng stehenden Bescheinigung d:s da erbnusLunano hingewiesen und mitgeteilt, dass er E . mals eme Erganzung nicht hatte erhalten konn" me Aufforderun d R 1m en. de g er e rskommission zur Ergänzun r mangelhaften ErTrlö . h 'tte hn hn . g d' , u.ug a 1 0 e weItere . 1e ge versetzt, bei den Behörden von Lugano aufs dim gewunschte Ergänzung zu dringen. e 22. UrteU vom 31. März 1944 . S mJssion des Kantons Schwyz lür l ".! . o. S. gegen RekUl'Skom as eidgeniissische Wehropler.
A. -Der Beschwerdeführer ist Stationsvorstand in X (Kanton Sohwyz) und Eigentümer einer Liegenschaft in Y (Aargau), deren kantonale Steuerschatzung mit Fr. 48,500.- und deren Steuerwert mit Fr. 34,000.-angegeben wird. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Holzhaus und 7.69 a Gebäudeplatz und Garten. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe es 1927 gebaut in der Absicht, es selbst zu bewohnen. Infolge einer dienstlichen Beförderung, mit der eine Versetzung verbunden gewesen sei, könne er es nicht benützen und müsse es nun vermieten. Bei der Einschätzung wurde der Steuerwert der Liegen- schaft zunächst auf Fr. 48,500.-festgesetzt, entspreohend der kantonalen Steuerschatzung. Im Einspracheentscheid wurde er um 10 % auf Fr. 43,650.-ermässigt gestützt auf eine Auskunft der Wehropferverwaltung des Kantons Aargau, wonach im Kanton Aargau der Wehropferwert der Liegenschaften mit 90 % der kantonalen Steuerschat- zung zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Einsprache au Art. 11 VBG berufen ; danach betrage der Wehropferwert der Liegenschaft, bei Mietzinsein- nahmen von Fr. 2020.-im Jahr, Fr. 34,000.-. In seinem Rekurs an die kantonale Rekurskommission wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Er wurde aufgefordert, seine Beweismittel einzureichen und legte daraufhin, mit einer Aufstellung über Mietzinseinnahmen und über Ausgaben für das Haus, 43 Belege em. und ersuchte um Vorladung zur Vorlage seiner Buchhaltung, falls die eingereichten Belege als ungenügend befunden werden sollten. Der Rekurs wurde abgewiesen. Art. 11 VBG sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Mietverträge nicht, beigebracht habe und sich aus den Kontokorrent- auszügen der Spar-und Leihkasse Muri der Ertrag der Liegensohaft nicht mit genügender Sicherheit ergebe. Auch die weiteren Belege gäben keinen Aufschluss über den Ertrags-und den Verkehrswert. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbesohwerde beantragt