Art. 9 Abs. 3 PatG; doppelte Übertragung eines Patentes durch den im Register eingetragenen oder zur Eintragung angemeldeten Berechtigten; der Zweiterwerber kann sich dem Ersterwerber gegenüber nicht auf den Registereintrag als gutgläubiger Dritter berufen. Die Norm schützt nur den gutgläubigen Erwerb vom eingetragenen Nichteigentümer gegenüber einem Erwerb vom nicht eingetragenen Eigentümer; erfasst sind nicht Konstellationen, in denen beide Erwerber vom selben, materiell nicht mehr verfügungsbefugten Veräußerer ableiten. Der Registereintrag hat insoweit keine rechtsbegründende Wirkung; massgebend ist die Priorität des ersten Erwerbs (vgl. Erw. 3).
124 Erfindungsschutz. N° 19. nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da .ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des Lubinol - Vertrages entdeckttl oder da sie selbst von diesem Irrtum Kenntnis. erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein Bereioherungsanspruoh zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das Urteil des Kantonsgerichts im Prozess des Klägers gegen Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942 gefällt, sodass der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs- befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach. 4. -(Rüokweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über den Umfang der Rückerstattungspfiicht.) Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Sohaffhausenvom 5. November 1943 aufgehoben und die Saohe zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auoh Nr. 10, 14, 16. -Voir aussi nOS 10, 14, 16. V.ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 19. Auszug aus dem UrteU der I ZivUabteUung vom 18. April 1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt Cie und Baum- gartner. Patentüb6f'flragung. Art. 9 Abs. 3 Pata. ttberträgt der im Patentregißter Eingene das Patent zweimal, so kann sich der Zweiterwerber gegei1übef dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den Registereintrag berufen. Erfindungsschutz. N0 19.
Art. 9aJ. 3 LBI. Lorsqu le. propri6taire inscrit au registre transfere son. brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers de bonne foi a. l'egard du premier pour se prevaJoir de l'ins- cription au. registre. Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta."rio iscritto nel registro trasferisce du.e volte il suo brevetto,. il secondo acqu,irente non puodirsi terzo di buona. fede nei confronti deI primo acquirente e pre- valersi dell'iscrizione nel registro. Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31. Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete patent Nr. 204 810 auf den Namen von K. Wittei und O. Pfau in das Patentregister ein. Schon am 27. April 1939 hatte Wittei alle seine Rechte an diesem Patent den Klägern übertragen. Die"Onr tragung wurde jedooh dem Eidg. Amt. für geistiges Eigen- tum nioht gemeldet. Am 5. September 1939übertrugWitteialle seine Reohte am gleichen Patent der Beklagten, . die sioh im Patent- register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent- inhaberineintragen liess. Die Klage geht auf Feststellung, dass.die Kläger Eigen- tümer dieses Hälfteanteils am Patent Nr. 204810 sind. Aus den Erwägungen : 3. -Die Beklagt6 macht geltend, ihr Reohtserwerb gehe dem allfalligenReohtserwerb der Kläger vor ,da der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten als zur Übertragung berechtigt gelte; am 5. September 1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig gewesen. Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedooh auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Botsohaft des Bundes- rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250) : Die Eintragung bewirkt ... , dass derjenige, der gutgläubig vom trlngetragenen NiohteigentÜIDer erwirbt, in diesem Erwerb gegenüber einem andern gesohützt wird, der vom
E!ektrizitätsgesetz. nicht eingetragenen Eigentümer erwornn hat ; dass von - zweien, die beide von einem eingßtragenen Eigentümer erworben haben, der erste Erwerber dem zweiten vor- angeht, braucht nicht ausdrücklich gesagt zu werden. Nun hat die Beklagte zwar vom eingetragenen Nicht- eigentümer erworben. Sie ist aber in diesem Erwerb, auch wenn sie gutgläubig war, gegenüber den Klägern deshalb nicht geschützt, weil diese nicht von einem nicht eingetragenen Eigentümer, sondern wie die Beklagte selbst vom eingetragenen bezw. -was für die zu entschei- dende Frage das gleiche ist -von dem zur Eintragung angemeldeten Eigentümer erworben haben. Es liegt SOlnit der in der Botschaft erwähnte zweite Fall vor, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, der aber naoh Meinung des Gesetzgebers zu Gunsten des Ersterwerbers zu ent- scheiden ist. Dafür sprechen auch innere Gründe. Die Kläger und die Beklagte befinden sich in derselben Lage wie zWei Zessionare, denen der Gläubiger -die gleiche Forderung abgetreten hat. Das Recht des Ersterwerbers ist das stärkere ; denn er hat vom Berechtigten erworben, während der Zweiterwerber sein Recht von dem ableitet, der es nicht mehr besass. Ein Entscheid zu Gunsten der Beklagten liesse sich einzig mit dem Registereintrag begründen. Damit würde man aber dem Register eine rechtsbegründende Wirkung zuerkennen, die der Gesetz- geber ausdrücklich abgelehnt hat. VI. ELEKTRIZITÄTSGESETZ INSTALLATIONS ELECTRIQUES Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14.
I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 20. Arrnt de la Ire Seetion civile du 20 juillet 1944 dans Ia cause Kaspar c. veuve Hodler. Droit de la personnaliM, art. 28 CC, 49 CO. Droit de la veu.ve de s'opposer ace qu.'un tableau representant son mari sur le lit de mort soit expose pu.bliquement sans qu.'elle l'ait au.torise. Reoours en re!orme, art. 61 OJ. RecevabiliM sans egard a la valeur pecuniaire lorsqu.e I'action tend principalement a une retracta- tion par la voie de la presse. PersönZichkeitsreeht, Art. 28 ZGB, 490R. Recht der Witwe, sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass ein Gemälde, das ihren Gatten auf dem Totenbett darstellt, ohne ihre Zustimmung öffentlich ausgestellt wird. Be'I'Ujung, Art. 61 OG. Zu.lässigkeit der BElruiung ohne Rücksicht auf den Streitwert, wenn mit der Klage in erster Linie die Zurücknahme einer Erklärung in der Presse verlangt wird. Diritto della personalita, art. 28 CC, 49 CO. Diritto della vedova di opporsi a ehe sia esposto pu.bblicamente, senza SUB autoriz- zazione, un qu.adro raffigu.rante suo manto sul letto di morte. Ricorso in appeUo, art. 61 OGF. Ricevibilita indipendentemente dal valore pecuniario, qualora I'azione tenda in via principale ad ottenere una ritrattazione per mezzo dalla stampa. A. -Georges J. Kaspar, negooiant en oouvres d'art, est proprietaire et direoteur de la (( Galerie Beaux-Arts I), a Zurioh. Du 6 septembre au 2 octobre 1941,il a organis6 dans cette galerie une exposition posthume de tableaux du peintre Johann Robert Sohüroh, deoooe le 14 -mai de la memeannee. Kaspar annon9a cette exposition dans sa revue Blätter für die Kunst- i renfermant le catalogue des oouvres exposees. Un asterisque indique celles qui ne sont pas mises en vente. Sous n° 22, sans asterisque, figure le tableau (( F. Rodler sur son lit de mort) . La revue contient une reproduction du tableau suivie d'un article donnant, sous le titre (( Unportrait rare de Rodler ) , des d etails sur la oreation de cette oouvre et sur lepeintre Schüreh. Dans la nuit du 19 au 20 mai 1918, affirme-t-on, 9 AS 70 II -1944