Art. 272–273 OR; droit de rétention du bailleur; exceptions du tiers propriétaire: le tiers propriétaire des objets retenus peut, dans l’action dirigée contre le créancier rétenteur, contester non seulement les exceptions spéciales de l’art. 273 OR, mais aussi l’existence même des conditions constitutives du droit de rétention de l’art. 272 OR. Celui qui se défend contre une prétention peut, en principe, opposer toutes les objections portant sur les conditions dont dépend cette prétention. L’objection est recevable notamment quant à l’existence d’un bail portant sur une chose immobilière, à la dette de loyer alléguée, à la période visée et à l’affectation des objets retenus; la protection du tiers propriétaire ne saurait être limitée par la seule conduite du débiteur ou par une simple communication préalable de propriété.
Dieser -nicht näher begründeten - uffassung, die eine ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Betreibungs- behörden liegende Frage des materiellen Recht beschlägt, kann rocht beigepflichtet werden. Wer sich durch die Anspruche eines. andern. in seinen rechtlichen Interessen angegriffen sieht, 'kann zu seiner Verteidigung grundsätz- lich das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestreiten, von denen die Ansprüche seines Gegners abhängen. Der Dritteigentümer retinierter Gegenstände ist also im Pro- zess gegen den retinierenden Gläubiger nicht auf die aus Art. 273 OR sich ergebenden Einreden der Bösgläubigkeit des Vermieters und des unfreiwilligen Besitz6sverlustes beschränkt, sondern er muss auch befugt sem, zu bestrei- ten, dass die in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzun- gen für das Retentionsrecht des Vermieters (von deren Vorhandensein Art. 273 OR ausgeht) erfüllt seien. Er muss also namentlich. geltend machen .können, die Mietzinsfor- derung, für die das R-etentionsrecht beansprucht wird, bestehe nicht bzw. nicht in der . behaupteten Höhe oder beziehe sich nicht auf den in Art. 272 OR umschriebenen Zeitraum, die retinierten Gegenstände gehören nicht zur Einrichtung oder ;Benutzung der vermieteten Räume, oder es liege überhaupt keine Miete einer unbeweglichen Sache vor. Er kann diese Einreden nicht etwa deshalb entbehren, weil sie schon dem betriebenen Schuldner zustehen ; denn es . steht die Gefahr, dass dieser sie aus Gleichgültigkeit oder gar aus Arglist nicht erhebt. Entgegen der Auffassung von JAEGER (Praxis III, N. 1 zu Art. 153 SchKG) lässt sich auch nicht sagen, er sei gegenüber dem Retentions- recht durch die Möglichkeit geschützt, dessen Entstehen durch die einfache Mitteilung von seinem Eigentum 8J) den Vermieter zu verhindern, und. aus diesem Grunde auf die erwähnten Einreden nicht angewiesen. Ob der Dritteigentümer dem Vermieter (rnchtzeitig) von seinem Eigentum Kenntnis geben kann, hängt praktisch in vielen Fällen (namentlich bei Wechsel der Mieträumlichkeiten) vom guten Willen des Mieters ab, und wo ein Mietvertrag
ObligationeIll'eßht. N° 40. über eine unbewegliche Sache . gar nicht besteht, wie es die Klägerin im vorliegenden Falle behauptet, kommt für den Dritteigentümereine Anzeige an den Vermieter über- haupt nicht in Betracht. Er kann sich also auf die erwähnte Weise nur sehr mangelhaft gegen Retentionen der ihm gehörenden Sachen schützen, und im übrigen besteht selbst dort, wo das Unterbleiben der Eigelitumsanzeige seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben ist, kein Grund, sein Eigentum ohne Rücksioht darauf, ob die Voraussetzungen von Art. 272 OR erfüllt seien oder nieht, dein Zugriff des retinierenden Gläubigers preiszugeben. Die Vorsohrift von Art. 845 Abs. 2 ZGB, die beim Schuldbrief dem Eigentümer der Pfandsaohe ausdrüoklich die Einreden des Sohuldners gewährt, und deren Übertragung auf das Retentionsrecht JAEGER (a.a,O.) wegen ihres Ausn.ahmecharakters ablehnt, wurde deswegen erlassen, weil beim Schuldbrief die Ein- reden des persönliohen Sohuldners durch Art. 872 ZGB in besonderer Weise besch,:-änkt sind (vgl. Er!. 3 S. 2.27), sodass daraus . nicht gesohlossen werden darf, der Dritt- eigentümer einer zu Pfand beanspruohten Sache sei im allgemeinen nicht berechtigt, die Voraussetzungen für den Bestand des Pfandrechts zu . bestreiten. Auf deli von der Klägerin erhobenen Einwand, der Vertrag zwischen der Beklagten und der betriebenen Schuldnerinsei kein Miet vertrag 'übereine unbewegliche Sache, istdahereinzu- treten. -'-Die Anfechtung des Retentionsrechtesdmch den Dritteigentümer beeinflusst das Verhältnis zwischen dem Retentionsgläubiger und dem Retentionssohuldner selbstverständlich nur insoweit, als die dem Dritten gehörenden Gegenstände im Falle seines Obsiegens nicht zur Deckung der Retentionsforderung verwertet werden können; Vgl. auch Nr.34, 41, 44. --:-Voiraussi n OEl 34, 41, 44. Versiche1'11Dg8Verttag. N° 4L VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 'l.Sen enza 13 sette:mbre 1944 deDa Ia Sezione eivile nella causa Iosebnlni contro La Basilese .
Nature. e portata dell'a.ssicurazione contro gli infortuni ; rimborso deDe spese di cma.. Applinione dell'art. 96 LCA. RechtlDlBotur und Tragweite. der Unfallversicherung; Ersatz der Heilungskosten. Anwendung von Art. 96. VVG. Nature t portee de l'assura.nce con las a.ooidents ; rembourse ment des frais de traitement. Application de"art. 96 LCA. Eligio Inselmini, vittimad'un infortunio automobili stioo, . ha oonvenuto ! La Basilese . ,oompagnia d'assieu .. razioni, per ottenere,tra l'altro, il rimbomodelle spese di cura. Dall'ammontare diqueste spese .di cura la eon:- venuta ha chiesto ehe sia dedotto Fammontare di 500 fr., che La Winterthur ha versato all'Inselmini.per spese mediehe ed 'ospedaliere in virtu. d'unapoIizza d'assieu- razioue controgli infortuni da lui stipulata privatamente : per quest'ammontare La Winterthur sarebbe. subro gata, giusta rart; 72 LCA applic bile inveoe del1'art. 96 LCA, nei .diritti delleso, ir quale non potrebbe quindipil farli .valere neioonfronti deI. terzoresponsabile .. Sullaquestionesollevata dal ricorrente ladottrina non e ooncorde.Aleuni autorl si pronunoianoper 10, tesidella' convenuta(TmLO, Journal des Tribunaux, 1934, pag. 450 ; DE . W ATTEVILLE nella Sohweizerische Versioherungszeit- schrift, fascicolo deI marzo 1934,pag. 371 e 374; PETER- MANN, ibidem, fascicolodelluglio 1934, pag. 137 eseg .. ; FABNER, L'assurance privee contre les accideuts et la responsabilite eivile, 1943
, .pag. 17, 71 /72). D'opinione contraria ,siprofessano inveoeOFTINGER(Schweizerisehes Haftpflichtreeht,vol. I, pag. 282) ; Bussy (Commentaire