Art. 58 OG, 87 Ziff. 3 OG, 90 OG; Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 BG vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens: Begriff des Haupturteils; örtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen. Ein blosses Urteil über die örtliche Zuständigkeit ist kein Haupturteil, auch wenn bei Verneinung des Forums kein schweizerischer Gerichtsstand mehr verbleibt. Der in Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 vorgesehene Gerichtsstand des kantonalen Rechtsdomizils ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmen; massgeblich ist der gegenwärtige Wohnsitz des Klägers. Bei schweizerischen Versicherungsunternehmungen begründet der Gesellschaftssitz einen allgemeinen Gerichtsstand auch für Ansprüche aus ausländischen Geschäftsvorgängen; eine Beschränkung nach dem materiell anwendbaren Recht oder nach der Zuordnung zum schweizerischen bzw. ausländischen Versicherungsbestand ist abzulehnen.
Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen- dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig verbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind. Dies gilt jedenfalls dann unbe!'chränkt, wenn die Belang- barkeit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat. Darauf, dasl der Eintritt der Belangbarkeit nur auf Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts ankommen. Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe- dingte Schuldanerkennung . des Bürg-en die Anwendung des Art. 496 rev. üR auszuschliessen vermag. Denn im Schreiben der Klägerin vom I. August 1940 kann keine solche Anerkennung erblickt werden. Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz einer gerade zu Gunsten des Bürgnn aufgestellten zwin- genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch erblickt werden.
III. PROZESSRECHT PROGEDURE 49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. November 1944 i. S. Dess8uer gegen Sebweiz. Lebensversieberungs-und Renten- anstalt.
ganze Deutsche Reich. Der Vertragsschluss ist in der Police in folgender Weise verurkundet : (f Der Haupt-Bevolhnächtigte für Württemberg wird ermächtigt., diesen Versicheru,ngsvertrag abzuschliessen. Zürich, den 6. Augw;t 1924. Schweizerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt (zwei Unterschriften). Abgeschlossen zu, München, den 6. Au,gw;t 1924. Der Haupt-Bevollmächtigte für Württemberg: (gez.) Dr. Ruf. B. -Im Jahre 1933 verliess der Kläger Deutschland und nahm Wohnsitz in Rapperswil, Kanton St. Gallen. Die Parteien vereinbarten die Umwandlung der erwähnten Versicherung in eine prämienfreie auf den herabgesetzten Betrag von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. November 1934 die Erklärung ab, dass diese Versicherung nach wie vor dem deutschen Versicherungsbestand der Beklagten angehöre und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe, und dass die daraus zu erbringenden Leistungen durch den Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen seien. Für den unterschiedlichen Betrag von Fr. 51,260.- schlossen die Parteien eine Anschlussversicherung ab, die Rie dem schweizerischen Recht unterstellten. Diese An- schlussversicherung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Streites. G. -Im Jahre 1939 wurde der Kläger der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und sein Vermögen eingezogen. Die vorliegende, am 20. Oktober 1943 beim Bezirksgericht vom See in Rapperswil erhobene Klage geht dahin die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger am 6. August 1944 den Betrag von 'r. 48,740.-aus der umgewandelten Versicherung in Rapperswil auszuzahlen. Der Kläger nahm den Gerichtsstand seines Wohnortes in Anspruch, indem er sich auf Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs- wesens berief. Die Beklagte verneinte die Voraussetzungen dieses Gerichtsstandes. Sie wurde mit dieser Einrede Prozeesrecht-. N0 49.
geschützt durch Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli, zugestellt am 9. August 1944. Der Kläger legte am 26. Au- gust Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Antrage, der st. gallische Richter sei als zuständig zu erklären. Das Kantonsgericht leitete die Berufung am 28. August an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der vom Kläger angerufenen Vorschrift von Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 sind sämtliche Privatversicherungsunter-
Prozessrooht. N0 49. nehmungen (nicht nur die ausländischen, für die ZifI. 3 daselbst besondere Vorschriften aufstellt) gehalten, in jednm Kanton, in dessen Gebiet sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie, sofern der Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen VersicherUllgsver- träge gleich wie an ihrem schweizerischen Hauptdomizil belangt werden können . Die Versicherungsunternehmun- gen haben durch Erklärungen an das Versicherungsamt über diese gesetzliche Pflicht hinaus den Wohnort des Anspruchsberechtigten als Gerichtsstand anerkannt (ROELLI-JAEGER IV S. 96 N. 42; die Beklagte hat dies nach ihren Angaben schon im Jahre 1911 getan). Diese Erklärungen setzen voraus, dass sich der Wohnort des Klägers in der Schweiz befinde. Sie sind überhaupt in den Rahmen der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zu stellen. Der Wohnsitzgerichtsstand des Klägers ist nur für diejenigen Fälle anerkannt, in denen die Versicherungs- unternehmung nach Gesetz verpflichtet ist, im betreffenden Kanton Recht zu nehmen. Ob dies hier zutrifft, ist eine lhage der Gesetzesauslegung. 3. -Die Fassung der Vorschrift ist zweideutig. Sie ver- langt ein Rechtsdomizil, wo die Versicherungsunterneh- I!lung belangt werden kann bezüglich der mit Einwoh- nern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versi- cherungsverträge ( pour toutes les actions se fondant sur des contrats d'assurance passes avec des personnes habitant le canton ). Dieser Text kann besagen, der Ver- sicherungsnehmer müsse bei Vertragsabschluss Einwohner des betreffenden Kantons gewesen sein. Oder einfach, der Kläger müsse jetzt. (bei Erhebung der Klage) im betref- fenden Kanton wohnen. Dem Schutzzweck der Vorschrift entspricht die letztere Auslegung. Die Vorschrift ist zu- gunsten des Vertragsgegners des Versicherers aufgestaUt. Als Gerichtsstandsvorschrift muss sie vom jeweiligen Klä- ger in Anspruch genommen werden können. Kläger (und
Anspruchsberechtigter) ist aber in manchen Fällen, gerade auch bei der Lebensversicherung, eine. andere Person als der Versicherungsnehmer, und der Wohnsitz des Klägers stimmt oft nicht mit demjenigen des Versicherungsnehmers überein. Ausserdem ist mit einer Veränderung des Wohn- ortes des Versicherungsnehmers selbst zu rechnen. In allen diesen Fällen würde die Vorschrift, auf den Wohnort des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss bezogen, kei- nen Schutz bieten. Das kann nicht als Wille des Gesetzes angenommen werden. Geringern Schutz gibt 48 des, deutschen Versicherungs- vertragsgesetzes, der bei Vermittlung oder Abschluss des Vertrages durch einen Agenten als Gerichtsstand dessen gewerbliche Niederlassung, eventuell dessen Wohnort im Zeitpunkt der Vermittlung bezw. des Vertragsabschlusses vorsieht. Daraus folgt nichts für eine einschränkende An- wendung der schweizerischen Bestimmung, die auf den Wohnort des Vertragsgegners abstellt. Nichts Abweichendes ist ferner der Gesetzesberatung zu entnehmen. Der Entwurf des Bundesrates für das Auf- sichtsgesetz enthielt noch keine entsprechende Vorschrift. Diese wurde vom Ständerat vorgeschlagen, indessen in einer Fassung, die dem Nationalrat zu weitgehend erschien. Die Räte einigten sich dann auf den vorliegenden Text. Die Änderung gegenüber dem ständerätlichen Vorschlag besteht aber im wesentlichen nur darin, dass die Vorschrift ausdrücklich auf Klagen aus Versicherungsvertrag be- schränkt ist, und dass die Versicherungsunternehmungen von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sind, am Wohnort jedes Klägers Recht zu nehmen, sondern nur an einem von ihnen im betreffenden Kanton (wo sie Geschäfte be- treiben) zu bezeichnenden Rechtsdomizil. So gut wie der vom Ständerat als Gerichtsstand vorgeschlagene 'Vohnort des Klägers versteht sich der vom Gesetz aufgestellte Ge- richtsstand des kantonalen Rechtsdomizils nach den Ver- hältnissen zur Zeit der Klageerhebung. Es verhält sich wie mit den Rechtsdomizilen der Eisenbahngesellschaften in
284 Prozessreoht. N0 49. jedem durch ihre Unternehmung berührten Kantone , wo sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können (Eisenbahnbetriebsgesetz vom 23.' Christmonat 1872, Art. 8). Gleich verhält es sich mit den ebenfalls zugunsten der Kantonseinwohner vorgese- henen Rechtsdomizilen der Bundesbahnen am Hauptol't jedes durch ihre Bahnlinien berührten Kantons (so nach dem Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, Art. 12), jetzt an jedem Kantonshauptort (Bundesbahngesetz vom
domizil ist eine blosse Zweigniede.rlassung. Deshalb eben besteht dort ein Gerichtsstand ausländischer Versiche- rungsunternehmungen nur für Ansprüche aus dem schwei- zerischen Geschäftsbetriebe (BGE 49 II 121), entsprechend den für Zweigniederlassungen geltenden Regeln (vgl. Art. 642 und 837 OR). Die gleiche Einschränkung drängt sich für die regionalen Gerichtsstände nach Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 auf. Diese Vorschrift lehnt sich ausdrücklich an jene an; die Unternehmung kann in den einzelnen Ka:n- tonen ihres Geschäftsbereiches wie an ihrem schweizeri- schen Hauptdomizile belangt werden. Die Anreihung der speziellen Gerichtsstände an denjenigen des schweizerischen Hauptdomizils erklärt sich gleichfalls daraus, dass die ausländischen Unternehmungen in der Schweiz einen blossen Filialbetrieb haben. Auf dieser Betrachtung fusst schliesslich auch das Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 2. November 1929 (Art. 2 Ziff. 4). Als schweizerische Versicherungsunternehmung kann jedoch die Beklagte nichts gegen den vom Kläger in An- spruch genommenen Gerichtsstand einwenden: Der schweizerische Gesellschaftssitz begründet, anders als eine blosse Zweigniederlassung, einen allgemeinen Gerichtsstand auch für Anspruche. aus dem Geschäfts- betrieb ihrer Filialen, ausländischer wie schweizerischer. Das nimmt auch die Vorinstanz an, während die Beklagte selbst an ihrem Sitz einen Gerichtsstand nur für Ansprüche aus solchen Verträgen gelten lassen will, die zu ihrem schweizerischen Versicherungsbestand ( porte-feuille suisse ) gemäss Art. 2 und 3 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 gehören. Dem ist aber nicht beizustimmen. Es besteht kein Grund, den allgemeinen Gerichtsstand am Gesellschaftssitze für Ansprüche aus Versicherungsvertrag nicht ebenso wie für Ansprüche anderer Art unabhängig vom materiell anwendbaren Recht gelten zu lassen. Insbesondere folgt nichts für die Ansicht der Beklagten daraus, dass Ar . 2 des Aufsichtsgesetzes nach seinem einleitenden Satze die von den Versicherungsunterneh-
mungen zu erfüllenden Erfordernisse festsetzt, ce um in der Schweiz Geschäfte zu betreiben . Ziff. 3 daselbst ver- pruchtet bloss die ausländischen Unternehmungen, in der Sphweiz ein Hauptdnmizi1 (mit der Wirkung eines Filial- gerichtsstandes) zu bezeichnen. Für die schweizerischen Unternehmungen bleibt es bei den Rechtswirkungen ihres Sitzes. Es kann nicht Wille des Aufsichtsgesetzes sein; diese Wirkungen irgendwie zu Ungunsten der Vertrags- gegner der Versicherer zu beschränken. Folgt daraus, dass der Kläger für seine. Ansprüche den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Zürich zur Verfügung hätte, gleichgültig wo sich der Erfüllungsort befindet und welchem Rechte der streitige Vertrag unter- steht (wozu vgI. BGE 57 II 597), so ist ihm nun auch der spezielle Gerichtsstand seines eigenen Wohnortes zuzu- billigen. Die Angleichung dieses regionalen Gerichtsstandes an den allgemein-schweizerischen führt bei schweizerischen Versicherungsunternehmungen dazu, auch jenen ohne Rücksicht auf das materiell anwendbare Recht anzuer- kennen. An die Stelle des schweizerischen HauptdomiziIs tritt bei solchen Unternehmungen der eigentliche Gesell- schaftssitz . Können dort die Anspruche aus Versicherungs- vertrag ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum einen oder andern Versicherungsbestande geltend gemacht wenten, so ist dies auch am Wohnortsgerichtsstande des Klägers zulässig. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist daher, als für den Gerichtsstand unerheblich, hier gar nicht zu prüfen. Demnach erkennt das BU'iule8ge1icht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 1944 auf- gehoben und die Sache zu materie1ler Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Vg1. auch Nr. 48. -Voir aussi n° 48. Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Vgl. Nr. 49. -Voir n° 49.
V. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IIl. Teil Nr. 22. -Voir lIla partie n° 22. BERICHTIGUNGEN. -ERRATA S. 127 Datum des Entscheides Nr. 20: 20. Juni 1944. P. 127 Date de l'arrnt n° 20 : 20 juin 1944. 19 AB 70 II -44