Art. 151 SchKG; designation of pledged object in pledge enforcement and necessity of presenting the pledged asset to the office. A manifestly inexact description of the pledge does not invalidate the proceeding if the intended object is clear from the circumstances. Pledge enforcement may be instituted at the debtor's domicile irrespective of the location of the pledged asset. By contrast, continuation and realization presuppose that the pledged object is made available to the office for inspection, valuation and transfer; until such presentation, the request for realization has no legal effect.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13. der Zustellung handelnde; jedenfalls verlangt es die Billigkeit, den Schuldner, der sich einfach an das handelnde Amt wendet und nioht weiter denkt, wohin der Rechts- vorschlag sohliesslich gelangen muss, zu schützen und die Einreiohung eines Reohtsvorsohlages beim ersuohten Amt gleioherweise wie beim ersuchenden als wirksam anzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung ist durch den Wortlaut von Art 74 SohKG nicht ausgeschlossen. Und angesiohts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zu- kommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechts- vorsohlages jede nioht unbedingt gebotene formale Strenge zu vermeiden. Also mag das Amt, welohes den Zahlungs- befehl requisitionsweise zustellt, auoh im weitern Verlaufe der Frist als zur Wahl stehende Einreiohungsstelle für den Reohtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter des Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die Gefahr einer nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weiter- gabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 III 24). Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuld- ner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten Amt eingereicht. hat: ob aus der erwähnten Überlegung oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich über- haupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes wenden, oder nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit im vorliegendeh. Falle verhält, ist somit ohne Belang. Die mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlags- erklärung verbundenen Gefahren lassen sich dUrch sach- entsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat für unverzügliche Weiterleitung an das ersuchende besorgt zu sein. Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen,' dass erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechts- vorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk kein Rechts- vorschlag an den Gläubiger weiterleitet. Natürlich lässt sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger immer noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unter- blieben war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos. FaUBtpjandbetreibung.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. .A. In der vorliegenden rechtskräftig gewordenen Faustpfandbetreibung ist der Pfandgegenstand angegeben wiefolgt : (( im Besitze des J. A. Sterchi ... Zürich 7 (das iSt der Vertreter der Gläubigerin) : 2 Depotscheine Nr. 46,084 der Zürcher Kantonalbank über 225 und 300 total 525 Aktien der Lake Copper Proprietary Co, London, datiert den 16. Februar 1939. ) Als die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellte, schätzte das Betreibungsamt die Aktien selbst, die sich auf zwei Banken -in London befinden, auf je einen Franken. B. -'Ober diese Schätzung beschwerte sich der Schuld- ner mit dem Erfolge, dass die untere Aufsichtsbehörde die Schätzung der ( im Zahlungsbefehl als Pfandgegen- stände angegebenen Depotscheine ) statt der durch diese ausgewiesenen Aktien anordnete. Die Gläubigerin rekur- rierte an die obere Instanz mit dem Antrag, es sei die richtige Erfassung des Faustpfandobjektes durch das Betreibungsamt ) festzustellen und die betreibungsamt- liche Schätzung aufrechtzuerhalten. Doch hob die ange- Ufene Behörde am-la. Juni 1944 die Faustpfandbetreibnng in ihrer Gesamtheit auf, aus folgenden Gründen: Im Zahlungsbefehl seien nicht die Aktien als Pfand bezeich- net. Sie könnten denn auch als im Ausland befindliche Wertpapiere nicht Gegenstand einer schweizerischen Pfand- verwertungsbetreibung sein. Die als Pfand bezeichneten Depotscheine aber seien keine verwertbaren Vermögens- güter und daher keine tauglichen Pfander. Damit erweise sich die vorliegende Betreibung als nichtig. O. -Die Gläubigerin zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
nünftigerweise diese Sachen oder Wertpapiere selbst. Die Betei1igten sind sich denn auch im vorliegenden Falle klar darüber, dass der Depotschein kemen selbständigen Vermögenswert darstellt, sondern nur Beneisurkunde ist. Um so weniger wird sich der Schuldner die Absicht zu- schreiben lassen wollen, das an sich wertlose Ausweis- papier statt des Vermögensgutes selbst zu verpfänden. Wenn es im Pfandvertrage heisst, der Schuldner übergebe als Sicherstellung die Depotscheine über die näher bezeich- neten Aktien, so erklärt sich dies ohne weiteres. Er über- gab eben die Depotscheine, während die Aktien nicht zur Stelle waren. Jedenfalls lässt sich die Pfandangabe im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl zwanglos dahin erläutern, der Vertreter der Gläubigerin besitze die erwähnten Depotscheine über die selbstverständlich ihrer- seits die Pfänder darstellenden Aktien. Dementsprechend hat die Gläubigerin dann auch die von der ersten Be- schwerdeinstanz angeordnete Schätzung der Depotscheine statt der Aktien angefochten. 2. -Auch darin ist der Vorinstanz nicht beizustimmen, dass die im Ausland befindlichen Aktien ( hier von der Betreibung auf Pfandverwertung nicht erfasst werden können . Um eine Pfandbetreibung anzuheben, bedarf es der Angabe des Pfandgegenstandes ; doch braucht dieser dem Betreibungsamt nicht vorgelegt zu werden (Art. 151 SchKG). Die Faustpfandbetreibung kann 30m Wohnort des Schuldners angehoben werden, gleichgültig wo sich der Pfandgegenstand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). Dass dieser allenfalls im Ausland hinterlegt ist, schliesst also die Anhebung der auf seine Verwertung als Pfand gerichteten Betreibung in der Schweiz nicht aus. 3. - Was für die Einleitung, gilt dann aber nicht auch für die Fortsetzung der Faustpfandbetreibung. Das Ver- wertungsbegehren ist nicht wirksam, solange der Gläubiger den Pfandgegenstand dem Betreibungsamte, sei es dem die Betreibung durchführenden, sei es einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten, nicht vorlegt. Denn die zufolge
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. des Verwertungsbegehrens vorzunehmende Schätzung eines Wertpapieres gleichwie einer Sache nach Art. 97/155 SchKG setzt voraus; dass der Betreibungsbeamte den betreffenden Gegenstand in Augenschein nehmen kann (BGE 60 UI 142/143). Ebenso hängt die, Verwertung selbst von der Möglichkeit der körperlichen Übergabe an den Erwerber ab. Ü'berhaupt treffen beim Vollzug des Verwertungsbegehrens in der Faustpfandbetreibung alle Gründe zu, welche in der Betreibung auf Pfändung, wenn auch nicht unbedingt von vornherein den amtlichen Gewahrsam (Art. 98 SchKG, dazu BGE 48 Irr 96, 60 Irr 139, 63 Irr 67, 67 Irr 11), so doch den amtlichen Augen- schein für die Schätzung und sodann die Besitzergreifung durch das Amt mindestens für die Veräusserung unerläss- lich machen; wie denn insoweit die' für die Betreibung auf Pfändung aufgestellten Vorschriften analog anwend- bar sind (Art. 155-156 SchKG). Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Schätzung der in Frage stehenden Aktien zur Zeit nicht erfüllt sind. Die vom Betreibungsamte vorgenommene Schätzung ist daher als verfrüht 'aufzuheben, ohne dass ihre Richtigkeit und das befolgte Verfahren im übrigen zur Diskussion stünden. Es bleibt einfach abzuwarten, ob die Gläubigerin die erwähnten Voraussetzungen eines wirksamen Verwertungsbegehrens zu erfüllen vermag, bevor die Betreibung nach Art. 154 Abs. 2 SchKG erlischt; Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben wird, zugleich aber auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15.
rechtskräftig auf unbestimmte Zeit getrennt ;es wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das Begehren um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschluss- pfandung der Ehefrau gemäss Art. 111 SchKG führte am 22. Dezember 1932 zur Ausstellung eines Verlust- scheins über Fr. 17,346.10. B. -Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen den Mann in Basel für diese Verlustscheinsforderung sowie eine Zessionsforderung von Fr. 4220.60 einen Arrest, den sie bezüglich der erstem Forderung mit Betreibung vom 13. Oktober 1942 rechtzeitig prosequierte. O. -Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar 1944 hob die Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter das Zwangsvollstreckungsverbot des Art. 173 ZGB fallend auf. Sie führt aus, es handle sich bei der Verlustscheins- forderung um eine Frauengutsersatzforderung, die mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Tren- nungsurteils zusammenhänge, weshalb zu prüfen sei, ob sie unter die in Art. 176 ZGB vorgesehene Ausnahme vom Verbot falle. Nach Lehre und Rechtsprechung setze diese Ausnahme jedoch voraus, dass die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es auch