Art. 64 StGB; emergency decrees against communist and anarchist activity: idealistic motives do not constitute a mitigating circumstance. Art. 69 StGB: preventive detention prolonged by the accused's refusal to provide information is not credited against the sentence. The court reiterates that special punitive regimes for offences under federal emergency decrees are not attenuated by ideological motivation, and that detention attributable to obstructive conduct of the accused falls outside sentence crediting.
Strafgesetzbuch. N° 47. an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens. Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der Dl' lckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zi:ff. 1 Abs. l) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art. 347 Abs. 2). Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei- genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich, sondern Aarau. 4. -Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu- geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben, dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen. Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht zu ; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker nicht unbedingt vor Strafe geschützt ; er ist es dann nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27 Ziff. 2 StGB). Der Drucker muss daher ermittelt werden können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des Verfassers oder verantwort- lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322 Ziff. 2 nicht entbehrlich macht. 5. -Objektiv ist somit der Tatbestand der Über- tretung des Art. 322 Ziff. l erfüllt. Ob auch subjektiv, wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache zu prüfen haben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. No 48.
la Strafgesetzbuch. Nu 48. Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rück- sicnt auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59 III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist, dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die Pfandbarkeit besagt nichts über das Eigentum ; sie beruht nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen- tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt, der übrigens im zweitgenannten Falle ebenfalls fehlen kann. Darum kann unter seinen Vermögensgegenständen nicht alles Pfändbare verstanden werden. Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre- chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti- genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver- mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger als dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die Verpflichtung des letztern, sie auf die Aufforderung hin vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs- beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB zur wahrheitsgemässen Angabe üboc den Verbleib der Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser Bestimmung, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei- bungsverfahrens auszuschalten, wenn dessen besondere Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos erfassen. Vgl. auch Nr. 49. -Voir anssi no 49. Kommunistische Tätigkeit.
II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT ACTIVITE COMMUNISTE
Art. 69 CP. Prolongation de la detention preventive par le refu.s de l'accuse de renseigner le juge ; non-imputation su,r la peine (consid. 3). l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd comunista o anarchica, DOF 26 novernbre 1940 concernente lo scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 CP. Trattandosi d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non giu,stifica l'attenu,azione della pena (consid. 2). 2. Art. 69 OP. II prolungamento della detenzione preventiva perche l'imputato ha rifiutato di dare informazioni al giudice non e computato nella pena (consid. 3). Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung zweier Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich schuldig befunden der wiederholten Übertretung von Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz, der Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940 über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid-